HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2023
24. Jahrgang
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Vollständige Rechtsprechung im Strafrecht (Zurückliegender Monat)


Entscheidung

483. BVerfG 2 BvR 116/23 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 24. März 2023 (LG Berlin)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen aus der Sozialtherapeutischen Anstalt in den Regelvollzug (Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz bei Eilanträgen gegen belastende vollzugliche Maßnahmen; Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle in angemessener Zeit; Verhinderung des Eintritts vollendeter Tatsachen; verzögerte Entscheidung erst nach mehreren Monaten und nach Vollzug der Maßnahme; keine Rechtfertigung überlanger Verfahrensdauer durch angespannte Personalsituation oder Erkrankung des zuständigen Richters; richterlicher Ermessensspielraum bei der Prioritätensetzung nur innerhalb des Rahmens der Rechtsschutzgarantie; keine Erledigung eines Eilantrages mit Vollziehung einer anstaltsinternen Verlegung).
Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 Abs. 2 StVollzG; § 18 StVollzG Bln


Entscheidung

484. BVerfG 2 BvR 325/23 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 15. März 2023 (Schleswig-Holsteinisches OLG)
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Auslieferung nach Polen (Abwesenheitsurteil auf Grundlage einer Verfahrensverständigung; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erfordernis der Anhörungsrüge auch bei Geltendmachung eines anderen Grundrechtsverstoßes; Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör bei fehlender Bescheidung des Kerns des Parteivorbringens).
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 33a StPO; § 77 Abs. 1 IRG; § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG


Entscheidung

485. BVerfG 2 BvR 626/20 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 21. März 2023 (LG Hamburg/AG Hamburg)
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch Telekommunikationsüberwachung beim Sohn eines Mordverdächtigen (Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses; Beachtung der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts; Telekommunikationsüberwachung gegenüber Nichtbeschuldigten; Eigenschaft als Nachrichtenmittler; Unerlässlichkeit einer gesicherten Tatsachenbasis; fehlende Grundlage für die Erwartung einer Kontaktaufnahme).
Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG; § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 100a Abs. 3 StPO


Entscheidung

486. BVerfG 2 BvR 829/21 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 13. März 2023 (OLG Frankfurt am Main / LG Marburg)
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre in einem „Altfall“ (Voraussetzungen der gesetzlichen Übergangsvorschrift; psychische Störung; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten; Gefährlichkeitsprognose; Konkretisierung künftig zu erwartender Delikte; Grad der Wahrscheinlichkeit; Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; Einholung eines Sachverständigengutachtens; Verweigerung der Exploration; Heranziehung von Vorgutachten; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; Abwägung im Einzelfall; Bedeutung von Vollzugslockerungen; Rückfallrisiko bei unvorbereiteter Entlassung; Hinweispflicht der Strafvollstreckungsgerichte gegenüber der Vollzugsbehörde; Eigenverantwortung des Untergebrachten).
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 62 StGB; § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB; Art. 316f Abs. 2 EGStGB


Entscheidung

487. BGH 1 StR 130/22 – Beschluss vom 8. März 2023 (LG Freiburg)
Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen (fiktive Gesamtstrafenbildung: Verhängung eigenständiger Strafe auch zulässig, wenn zulässiges Höchstmaß für eine (fiktive) Gesamtstrafe überschritten würde). Artikel 3 Abs. 1, Abs. 5 Rahmenbeschluss 2008/675/JI, § 55 StGB


Entscheidung

488. BGH 1 StR 19/23 – Beschluss vom 8. März 2023 (LG Landshut)
Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche (Umfang der Mitteilung: Verweis auf Gesprächsvermerk unzureichend; Darlegungsanforderungen und Beruhen).
§ 243 Abs. 4 StPO; § 257c StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO


Entscheidung

489. BGH 1 StR 22/23 – Beschluss vom 8. März 2023 (LG Berlin)
Umsatzsteuerhinterziehung (Einziehung: keine ersparten Aufwendungen bei bloßem Rechnungsschreiben: kein „Weiterreichen“ ersparter Aufwendungen).
§ 370 Abs. 1 AO; § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG; § 73 Abs. 1 StGB.


Entscheidung

490. BGH 1 StR 266/22 – Beschluss vom 20. März 2023 (LG München I)
Verschreiben von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 1 BtMG; Berufsverbot (Wiederholungsgefahr).
§ 29 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) BtMG; § 13 Abs. 1 BtMG; § 70 StGB


Entscheidung

491. BGH 1 StR 28/23 – Beschluss vom 8. März 2023 (LG Koblenz)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

492. BGH 1 StR 336/22 – Beschluss vom 22. März 2023 (LG Bochum)
Konkurrenzen bei Beteiligung mehrerer an einer Vielzahl von Taten (individuelle Betrachtung für jeden Beteiligten, uneinheitliches Organisationsdelikt); Umsatzsteuerhinterziehung (erforderliche Feststellung des Taterfolgs durch Zustimmung der Finanzbehörde bei Steuervergütung).
§ 52 StGB; § 53 StGB; § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 168 Satz 2 AO


Entscheidung

493. BGH 1 StR 343/22 – Beschluss vom 22. März 2023 (LG Cottbus)
Einziehung bei Steuerhinterziehung (Erlangen ersparter Aufwendungen allein durch den Steuerschuldner).
§ 73 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 AO


Entscheidung

494. BGH 1 StR 68/23 – Beschluss vom 21. März 2023 (LG Stuttgart)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

495. BGH 1 StR 360/22 – Urteil vom 22. März 2023 (LG Hechingen)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung).
§ 55 Abs. 1 StGB


Entscheidung

496. BGH 1 StR 376/22 – Beschluss vom 8. Februar 2023 (LG Arnsberg)
Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung, kein „Weiterreichen“ ersparter Aufwendungen; keine Dritteinziehung bei Tatbeteiligten); Einziehung von Tatlohn (erforderliche Gewährung durch Dritten, kein Tatlohn bei eigenmächtigem Zugriff des Täters auf das Erlangte).
§ 73 Abs. 1 StGB; § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB


Entscheidung

497. BGH 1 StR 408/22 – Beschluss vom 8. März 2023 (LG Darmstadt)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

498. BGH 1 StR 430/22 – Beschluss vom 7. Februar 2023 (LG München I)
Umsatzsteuerhinterziehung (geschuldete Steuer für Scheinrechnungen: Entstehung der Steuerschuld erst, wenn Rechnung den Bereich des Unternehmers verlassen hat).
§ 370 Abs. 1 AO; § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG


Entscheidung

499. BGH 1 StR 451/22 – Beschluss vom 26. Januar 2023 (LG Berlin)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

500. BGH 1 StR 474/22 – Beschluss vom 7. März 2023 (LG Traunstein)
Geldwäsche (Einziehung des Geldwäscheobjekts: Anwendung der §§ 74 ff. StGB als milderes früheres Recht).
§ 261 Abs. 7 StGB a.F.; § 261 Abs. 10 Satz 1 StGB; § 2 Abs. 3, Abs. 5 StGB; § 73 StGB; § 74 StGB; § 74c StGB


Entscheidung

501. BGH 1 StR 489/22 – Beschluss vom 9. März 2023 (LG Augsburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

502. BGH 1 StR 497/22 – Beschluss vom 23. März 2023 (LG Memmingen)
Anhörungsrüge.
§ 356a StPO


Entscheidung

503. BGH 5 StR 21/23 – Beschluss vom 29. März 2023 (LG Hamburg)
Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Inverkehrbringen kein Strafschärfungsgrund; Doppelverwertungsverbot; Beruhen).
§ 29 BtMG; § 46 Abs. 3 StGB


Entscheidung

504. BGH 5 StR 24/23 – Beschluss vom 28. März 2023 (LG Hamburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

505. BGH 5 StR 28/23 – Beschluss vom 14. März 2023 (LG Berlin)
Selbstleseverfahren.
§ 249 StPO


Entscheidung

506. BGH 5 StR 4/23 – Beschluss vom 15. März 2023 (LG Kiel)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

507. BGH 5 StR 43/23 – Beschluss vom 13. April 2023 (LG Berlin)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

508. BGH 5 StR 60/23 – Beschluss vom 28. März 2023 (LG Leipzig)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

509. BGH 5 StR 71/23 – Beschluss vom 11. April 2023 (LG Berlin)
Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gelegenheitskonsum).
§ 64 StGB


Entscheidung

510. BGH 5 StR 78/23 – Beschluss vom 11. April 2023 (LG Kiel)
Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (In-Verkehr-Gelangen kein Strafschärfungsgrund; Sicherstellung als Strafmilderungsgrund).
§ 29 BtMG; § 46 StGB


Entscheidung

511. BGH 5 StR 118/23 – Beschluss vom 28. März 2023 (LG Itzehoe)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 45 StPO


Entscheidung

512. BGH 5 StR 218/22 – Urteil vom 18. Januar 2023 (LG Hamburg)
Sexueller Missbrauch von Kindern (Erheblichkeit von sexuellen Handlungen).
§ 176 StGB; § 184h StGB


Entscheidung

513. BGH 5 StR 346/22 – Urteil vom 29. März 2023 (LG Chemnitz)
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (entlastende Einlassung des Angeklagten; Prüfung; Plausibilität; Wahrheitsgehalt; Zweifelssatz).
§ 261 StPO

Entlastende Angaben eines Angeklagten sind – wie andere Beweismittel – eigenständig und kritisch insbesondere auf ihre Plausibilität und anhand des übrigen Beweisergebnisses auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen; sie brauchen nicht etwa mit Blick auf den Zweifelsgrundsatz als „unwiderlegt“ den Feststellungen zugrunde gelegt werden, wenn es für ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit keine Beweise gibt.


Entscheidung

514. BGH 5 StR 358/22 – Beschluss vom 29. März 2023 (LG Itzehoe)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

515. BGH 5 StR 404/22 – Beschluss vom 14. März 2023 (LG Hamburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

516. BGH 5 StR 406/22 – Beschluss vom 12. April 2023 (LG Berlin)
Verwerfung der Anhörungsrüge.
§ 356a StPO


Entscheidung

517. BGH 5 StR 79/23 – Beschluss vom 29. März 2023 (LG Hamburg)
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zweifelsfreie Feststellung der Schuldunfähigkeit/verminderten Schuldfähigkeit; Beruhen der Tatbegehung; verminderte Einsichtsfähigkeit; fehlende Unrechtseinsicht).
§ 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB

1. Nach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte.

2. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann strafrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. In diesen Fällen ist § 21 StGB als Sonderregelung des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) erfüllt, wenn das Fehlen der Unrechtseinsicht vorwerfbar ist; kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein. Erkennt der Täter dagegen das Unrecht seiner Tat, handelt er – unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit – voll schuldhaft. Die bloße Feststellung, die Einsichtsfähigkeit sei bei Tatbegehung erheblich vermindert gewesen, reicht daher nicht zur Annahme von § 21 StGB und belegt damit auch nicht diese notwendige Voraussetzung des § 63 StGB.


Entscheidung

518. BGH 5 StR 95/23 – Beschluss vom 12. April 2023 (LG Berlin)
Notwendigkeit einer konkreten Feststellung des Wirkstoffgehalts bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
§ 29 BtMG


Entscheidung

519. BGH 5 StR 408/22 – Beschluss vom 1. Februar 2023 (LG Flensburg)
Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneidung der Ausführungshandlungen; Teilakt; Besitzausübung; tatsächliche Verfügungsgewalt).
§ 29 BtMG; § 52 StGB

Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich – teilweise – überschneiden. Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, kann der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit in diesem Sinne begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt.


Entscheidung

520. BGH 5 StR 432/22 – Urteil vom 15. März 2023 (LG Leipzig)
Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; Feststellungen und Beweiswürdigung zum Vorstellungsbild des Täters); Strafrahmenwahl bei mehreren Gesetzesverletzungen.
§ 24 StGB; § 52 Abs. 2 StGB; § 261 StPO


Entscheidung

521. BGH 5 StR 440/22 – Beschluss vom 14. März 2023 (LG Dresden)
Teilweise Verfahrenseinstellung wegen Verjährung.
§ 206a Abs. 1 StPO; § 78 StGB


Entscheidung

522. BGH 5 StR 440/22 – Beschluss vom 1. März 2023 (LG Dresden)
Verwerfung der Revision als unzulässig wegen fehlender Einlegung in elektronischer Form.
§ 32d StPO


Entscheidung

523. BGH 5 StR 455/22 – Beschluss vom 1. März 2023 (LG Berlin)
Zulässigkeit der Verfahrensrüge; Sachkunde von Berufsrichtern bei der Anwendung aussagepsychologischer Kriterien.
§ 261 StPO; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO


Entscheidung

524. BGH 5 StR 487/22 – Beschluss vom 1. Februar 2023 (LG Hamburg)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.


§ 45 StPO


Entscheidung

525. BGH 5 StR 555/22 (alt: 5 StR 160/21) – Beschluss vom 14. März 2023 (LG Flensburg)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Aufhebung der Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht; Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verurteilung).
§ 55 StGB

Die Gesamtstrafenbildung im Fall der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen, damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird.


Entscheidung

526. BGH 2 StR 119/22 – Beschluss vom 2. März 2023 (LG Gießen)
Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität: Entfernung von einer festen Tatsachengrundlage, bloße Vermutungen; Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Erfahrungssatz: allgemeine Lebenserfahrung, wissenschaftliche Erkenntnisse, andere Deutungsmöglichkeiten); Beihilfe (Vorsatz: andere rechtliche Einordnung der Haupttat durch den Gehilfen, tatbestandliche Verwandtschaft).
§ 261 StPO; § 29a BtMG; § 27 StGB; § 15 StGB


Entscheidung

527. BGH 2 StR 136/21 – Beschluss vom 8. Februar 2023 (LG Wiesbaden)
Sexueller Missbrauch von Kindern (Konkurrenzen: Herstellung kinderpornographischer Schriften, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Zweifelssatz, Tateinheit, Tatmehrheit); Adhäsionsentscheidung (noch nicht abgeschlossene Schadensentwicklung).
§ 176 StGB aF; § 176a StGB aF; § 174 StGB aF; § 184b StGB aF; § 52 StGB; § 53 StGB; § 406 StPO


Entscheidung

528. BGH 2 StR 147/21 – Beschluss vom 29. März 2023 (LG Köln)
Rücktritt vom Versuch (Maßgeblichkeit des subjektiven Vorstellungsbilds des Täters: Fehlvorstellung, Korrektur des Rücktritthorizonts, mehraktiges Geschehen, subjektives Vorstellungsbild nach jedem Einzelakt, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, Abschluss der letzten Ausführungshandlung; Angriff eines Dazwischentretenden; kein Entschluss zum endgültigen Verzicht auf die Durchführung).
§ 24 StGB


Entscheidung

529. BGH 2 StR 159/22 – Urteil vom 23. November 2022 (LG Kassel)
Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität: überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit, Zweifel, denktheoretische Möglichkeit; Mordmerkmale: Verdeckungsabsicht, restriktive Auslegung).
§ 261 StPO

1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht eine dem Angeklagten günstige Entscheidung trifft, weil es Zweifel an der Tat oder an Erschwerungsgründen nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind.

2. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter wesentliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.

3. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dies ist auch der Fall, wenn zu besorgen ist, dass die Zweifel des Gerichts ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gestützt sind.


Entscheidung

530. BGH 2 StR 17/23 – Beschluss vom 14. Februar 2023 (LG Fulda)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

531. BGH 2 StR 204/22 – Beschluss vom 8. Februar 2023 (LG Frankfurt am Main)
Beweiswürdigung (Urkundenbeweis: keine förmliche Verlesung, kein Selbstleseverfahren, Vorhalt an einen Zeugen, längere und komplexe Urkunden); Insiderhandel (Feststellungen, aufgrund welcher Insiderinformationen die Angeklagten welche Derivate erwarben notwendig; strafschärfende Berücksichtigung: reines Gewinnstreben, gutes Einkommen, Fehlen eines Strafmilderungsgrundes); Einziehung von Taterträgen (durch die verbotenen Insidergeschäfte erworbene Derivate: Veräußerung, Wert, Kosten und Gebühren, Steuer, abzuziehende Aufwendungen des Täters, Aufwendungen für den Erwerb der durch den verbotenen Insiderhandel angeschafften Derivate, Abzugsverbot, Markmanipulation, Rückausnahme, kein individualschützender Charakter, wiederholte Reinvestition, Gesamtbetrachtung, analoge Anwendung des § 73a Abs. 2 StGB).
§ 261 StPO; § 249 StPO; § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG; Art. 14 lit. a) MAR; § 46 StGB; § 73 StGB; § 73d StGB; § 73a StGB

1. Die Inaugenscheinnahme eines Schriftstücks ist nicht geeignet, dessen Inhalt zu beweisen, da dieser auf das äußere Erscheinungsbild der Urkunde und nicht auf dessen Inhalt abzielt.

2. Zwar kann der Inhalt einer Urkunde auch durch ihren Vorhalt an einen Zeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden; dies unterliegt indes Grenzen bei längeren und komplexen Urkunden.

3. Wird die Einziehung von durch den verbotenen Insiderhandel angeschafften Derivate durch die Veräußerung der

Derivate unmöglich, ist deren Wert maßgeblich. Die bis zum Eintritt der Unmöglichkeit eingetretenen Wertsteigerungen werden berücksichtigt. Kosten und Gebühren für die nachträgliche Verwertung der Derivate unterfallen nicht der Regelung des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, da sie keine Aufwendung für das Erlangen der Taterträge darstellen. Selbiges gilt für die aufgrund der Veräußerung anfallenden Steuern, da diese nicht für das Erlangen der Derivate als Tatertrag aufgewendet werden.

4. Aufwendungen für den Erwerb der durch einen verbotenen Insiderhandel angeschafften Derivate sind nicht zu berücksichtigen. Diese unterfallen dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz. Ein Täter des verbotenen Insidergeschäfts hat wie bei der verbotenen Marktmanipulation angesichts des ihm nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG i.V.m. Art. 14 lit. a) MAR treffenden Handlungs- und Geschäftsverbotes bewusst in den ihm verbotenen Erwerb der Derivate investiert; insofern unterscheidet sich der Fall grundlegend von den Fällen der informations- oder handelsgestützten Marktmanipulation. Dabei greift das Abzugsverbot bereits dann, wenn die zur unmittelbaren Vermögensmehrung führende Handlung verboten war, selbst wenn dies nicht die zivilrechtliche Unwirksamkeit des bewirkten Rechtsgeschäfts nach sich zieht.


Entscheidung

532. BGH 2 StR 239/22 – Beschluss vom 30. März 2023 (LG Köln)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

533. BGH 2 StR 44/23 – Beschluss vom 1. März 2023 (LG Köln)
Konkurrenzen (besonders schwerer Raub; Freiheitsberaubung; erpresserischer Menschenraub; schwere räuberische Erpressung; Computerbetrug; Tateinheit; Tatmehrheit).
§ 250 StGB; § 239 StGB; § 239a StGB; § 255 StGB; § 263a StGB; § 52 StGB; § 53 StGB


Entscheidung

534. BGH 2 StR 252/21 – Beschluss vom 29. März 2023 (LG Köln)
Notwehr (Erforderlichkeit: endgültige Beseitigung der Gefahr, mehrere Verteidigungsmöglichkeiten; Irrtum); Notwehrexzess; Urteilsgründe (Tatsachen: gesetzliche Merkmale der Straftat).
§ 32 StGB; § 33 StGB; § 267 StPO


Entscheidung

535. BGH 2 StR 265/22 – Beschluss vom 14. März 2023 (LG Kassel)
Urteil (Urteilsformel: Berichtigung nach der Urteilsverkündung, offensichtliches Schreib- bzw. Verkündungsversehen, strenger Maßstab, Sitzungsniederschrift, dienstliche Erklärung, Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten).
§ 260 StPO


Entscheidung

536. BGH 2 StR 270/22 – Urteil vom 15. Februar 2023 (LG Erfurt)
V-Person (Zulässigkeit des Einsatzes: Umgehung der Vorschriften über den Verdeckten Ermittler, Straftat von erheblicher Bedeutung, Verhältnismäßigkeit, Katalogtat, Kontaktaufnahme anderer Personen mit dem Beschuldigten, rechtsstaatliche Grenzen, nemo tenetur, generelle Unverwertbarkeit der Angaben; Konfrontationsrecht: Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, einzelfallbezogene Gesamtwürdigung, Gesichtspunkte, besonders strenge Beweis- und Begründungsanforderungen, Unverwertbarkeit; Aufzeichnung der Gespräche: Verwertungsverbot, verbotswidrige Fixierung des Gesprächs, akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum); Rechtsmittelbeschränkung (Revision der Staatsanwaltschaft: Revisionsbegründung); Konkurrenzen (Tateinheit).
Art. 6 EMRK; § 110a StPO; § 100f StPO; § 345 StPO; § 52 StGB


Entscheidung

537. BGH 2 StR 270/22 – Urteil vom 15. Februar 2023 (LG Erfurt)
V-Person (Zulässigkeit des Einsatzes: Umgehung der Vorschriften über den Verdeckten Ermittler, Straftat von erheblicher Bedeutung, Verhältnismäßigkeit, Katalogtat, Kontaktaufnahme anderer Personen mit dem Beschuldigten, rechtsstaatliche Grenzen, nemo tenetur, generelle Unverwertbarkeit der Angaben; Konfrontationsrecht: Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, einzelfallbezogene Gesamtwürdigung, Gesichtspunkte, besonders strenge Beweis- und Begründungsanforderungen, Unverwertbarkeit; Aufzeichnung der Gespräche: Verwertungsverbot, verbotswidrige Fixierung des Gesprächs, akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum); Rechtsmittelbeschränkung (Revision der Staatsanwaltschaft: Revisionsbegründung); Konkurrenzen (Tateinheit).
Art. 6 EMRK; § 110a StPO; § 100f StPO; § 345 StPO; § 52 StGB

1. Der heimliche Einsatz von Personen, die den Beschuldigten befragen, um ihn zu belastenden Äußerungen zu veranlassen, ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich bei der den Gegenstand der Verfolgung bildenden Tat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und wenn der Einsatz anderer Ermittlungsmethoden – für deren Auswahl untereinander wiederum der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt – erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Für die Beantwortung der Frage, wann eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, vermitteln die Kataloge in §§ 98a, 100a, 110a StPO Hinweise; die Aufzählung ist nicht abschließen.

2. Dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (OrgKG) für bestimmte Formen besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität den Einsatz Verdeckter Ermittler, der bis dahin auf die Generalklauseln der §§ 161, 163 StPO gestützt wurde, durch Einfügung der §§ 110a ff. StPO im Einzelnen geregelt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass er die traditionell als zulässig anerkannte Inanspruchnahme anderer Personen ausschließen wollte. Die Kontaktaufnahme solcher anderen Personen mit dem Beschuldigten hat der Gesetzgeber in diesem Gesetz bewusst nicht geregelt. Diese sollte weiterhin zulässig sein.

3. Indes sind rechtsstaatliche Grenzen zu beachten, die der vernehmungsähnlichen Befragung von Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht – wegen ihrer Nähe zum nemo-tenetur-Prinzip – gesetzt sind. Aus dieser Nähe sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip, speziell dem

Grundsatz des fairen Verfahrens kann sich eine heimliche Befragung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Gebotes einer effektiven Strafverfolgung als unzulässig erweisen.

4. Eine weitergehende generelle Unverwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten gegenüber einer V-Person mit Blick auf §§ 136 Abs. 1, 136a Abs. 1 Satz 1 StPO ist abzulehnen, da gerade keine Vernehmung vorliegt und die Aussagefreiheit des Beschuldigten nicht berührt ist. So hat der EGMR eine Verletzung des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit in einem Fall verneint, in welchem es dem Beschuldigten, der sich weder in Haft befand noch bis dahin polizeilich vernommen worden war, freistand, sich mit dem Informanten der Polizei, der das verdeckt geführte Gespräch heimlich aufzeichnete, zu unterhalten.

5. Das von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK garantierte Recht des Angeklagten auf konfrontative Befragung von Belastungszeugen stellt eine besondere Ausformung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK dar. Ob die fehlende Gelegenheit für den Angeklagten beziehungsweise seinen Verteidiger, einen Zeugen selbst zu befragen, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK begründet, hängt von einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung ab.

6. Dabei ist nicht nur in Rechnung zu stellen, ob die Nichtgewährung des Konfrontationsrechts im Zurechnungsbereich der Justiz liegt, sondern vor allem auch in den Blick zu nehmen, mit welchem Gewicht die Verurteilung des Angeklagten auf die Bekundungen eines nicht konfrontativ befragten Zeugen gestützt worden ist und ob das Gericht die Unmöglichkeit der Befragung des Zeugen durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger kompensiert hat, namentlich durch eine besonders kritische und zurückhaltende Würdigung der Bekundungen des Zeugen.

7. Ein Verwertungsverbot kommt dann in Betracht, wenn das Gespräch zwischen einer Vertrauensperson und dem Tatverdächtigen verbotswidrig fixiert wurde. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine Verwertung von Gesprächsaufzeichnungen unter Beteiligung einer Vertrauensperson möglich ist, wenn die Aufzeichnung rechtmäßig angeordnet wurde.


Entscheidung

538. BGH 2 StR 270/22 – Beschluss vom 15. Februar 2023 (LG Erfurt)
Strafzumessung (minder schwerer Fall: gesetzlich vertypter Milderungsgrund, allgemeine Strafzumessungsgründe, Prüfungsreihenfolge).
§ 46 StGB


Entscheidung

539. BGH 2 StR 270/22 – Beschluss vom 15. Februar 2023 (LG Erfurt)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

540. BGH 2 StR 270/22 – Beschluss vom 15. Februar 2023 (LG Erfurt)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

541. BGH 2 StR 343/22 – Urteil vom 29. März 2023 (LG Aachen)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefahr der zukünftigen Begehung erheblicher rechtswidriger und auf den Hang zurückzuführender Straftaten: naheliegende Wahrscheinlichkeit, Gesamtabwägung).
§ 64 StGB

Die Gefahr der zukünftigen Begehung erheblicher rechtswidriger und auf den Hang zurückzuführender Straftaten setzt eine naheliegende Wahrscheinlichkeit voraus. Eine bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht. Dies erfordert eine umfassende Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände, wobei sich Anhaltspunkte hierfür etwa aus der Persönlichkeit des Täters, seinem bisherigen Rauschmittelkonsum, seinem Vorleben und seinen Vorstrafen ergeben können.


Entscheidung

542. BGH 2 StR 344/22 – Beschluss vom 8. Februar 2023 (LG Köln)
Berichtigung der Urteilsformel (offensichtliches Schreib- bzw. Verkündungsversehen: Sitzungsniederschrift, Beschluss).
§ 268 StPO; § 260 StPO


Entscheidung

543. BGH 2 StR 346/22 – Beschluss vom 2. März 2023 (LG Frankfurt am Main)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

544. BGH 2 StR 462/21 – Urteil vom 15. März 2023 (LG Köln)
Mord (Verdeckungsabsicht: zu verdeckende Vortat, bedingter Vorsatz, Unterlassen, Misshandlung Schutzbefohlener, Handlung von Anfang an mit bedingtem Tötungsvorsatz, Zweifelsgrundsatz; Versuch; Unterlassen: Abgrenzung zum positiven Tun; grausame Tatbegehung); Misshandlung von Schutzbefohlenen (böswillige Vernachlässigung).
§ 211 StGB; § 225 StGB


Entscheidung

545. BGH 2 StR 508/21 – Beschluss vom 17. Januar 2023 (LG Köln)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (fehlender Strafantrag: Schriftform).
§ 44 StPO; § 206a StPO


Entscheidung

546. BGH 2 ARs 254/22 2 AR 167/22 – Beschluss vom 29. März 2023
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen; Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen.
§ 4 StPO; § 13 StPO


Entscheidung

547. BGH 2 ARs 3/23 2 AR 218/22 – Beschluss vom 16. März 2023
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen.
§ 4 StPO


Entscheidung

548. BGH 2 ARs 403/22 2 AR 214/22 – Beschluss vom 14. Februar 2023
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.
§ 304 StPO


Entscheidung

549. BGH 2 ARs 65/22 2 ARs 113/22 2 ARs 163/22 2 ARs 164/22 2 ARs 166/22 2 ARs 167/22 2 ARs 201/22 2 ARs 202/22 2 ARs 203/22 2 ARs 204/22 2 ARs 205/22 2 ARs 206/22 2 ARs 207/22 2 ARs 208/22 2 ARs 217/22 2 ARs 237/22 2 ARs 238/22 2 ARs 239/22 2 ARs 241/22 2 ARs 245/22 2 ARs 255/22 2 ARs 280/22 2 ARs 290/22 2 ARs 291/22 2 ARs 294/22 2 ARs 297/22 2 ARs 298/22 2 ARs 340/22 2 ARs 341/22 – Beschluss vom 28. Februar 2023
Verwerfung mehrerer Rechtsbehelfe; zukünftiges Unterlassen der Bescheidung substanzloser und offensichtlich aussichtsloser Anträge oder Eingaben vergleichbarer Art (Rechtsschutzgarantie; missbräuchliche Anträge).
§ 304 StPO; Art 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG

Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst nicht den Anspruch, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge in derselben Sache. Dies gilt auch dann, wenn die Anträge zwar formal auf neue Entscheidungen gerichtet sind, letztlich aber demselben Muster folgen und dazu dienen, eine andere Entscheidung in der Sache zu erwirken, über die gerichtlich bereits entschieden worden war.


Entscheidung

550. BGH 2 ARs 475/22 2 AR 264/22 – Beschluss vom 13. April 2023
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen.
§ 4 StPO


Entscheidung

551. BGH 4 StR 16/23 – Beschluss vom 1. März 2023 (LG Bielefeld)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

552. BGH 4 StR 211/22 – Urteil vom 16. Februar 2023 (LG Kleve)
Revisionsbeschränkung (Staatsanwaltschaft; Wirksamkeit: eine Tat im prozessualen Sinne, Tatmehrheit, Garantenstellung infolge vorangegangener Tat); Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Beweiswürdigung, unaufgelöstes Spannungsverhältnis zu weiteren Ausführungen); verbotenes Kraftfahrzeugrennen (bedingter Gefährdungsvorsatz).
§ 344 StPO; § 261 StPO; § 315d StGB§ 212 StGB; § 13 StGB

Ein bedingter Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet.


Entscheidung

553. BGH 4 StR 248/22 – Beschluss vom 26. Oktober 2022 (LG Berlin)
Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert: Beinahe-Unfall, enge räumliche Nähe zum Tatfahrzeug, überdurchschnittlich gute Reaktion des Gefährdeten); verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen: Mitinsasse, Tatbeteiligte; Milderungsgrund: Selbstgefährdung des Mitfahrers durch die Teilnahme an der Fahrt).
§ 315c StGB; § 315d StGB; § 46 StGB


Entscheidung

554. BGH 4 StR 252/22 – Urteil vom 16. März 2023 (LG Kaiserslautern)
Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Notwehr); Notwehr (gegenwärtiger Angriff: maßgeblicher Zeitpunkt, unmittelbares in eine Verletzung Umschlagen Können, andauernder Angriff; Notwehrlage: Maßgeblichkeit der objektiven Sachlage, subjektive Befürchtungen, Zweifelssatz; Verteidigungswille: andere Beweggründe, Zurücktreten des Verteidigungswillens).
§ 261 StPO; § 32 StGB


Entscheidung

555. BGH 4 StR 274/22 – Beschluss vom 19. Januar 2023 (LG Bielefeld)
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Tateinheit, mehrere Taten, Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen, gleichzeitiger Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang).
§ 52 StGB; § 30a BtMG

Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen ist, begründet der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit, wenn die Art und Weise der Besitzausübung wegen eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt.


Entscheidung

556. BGH 4 StR 298/22 – Urteil vom 2. März 2023 (LG Frankenthal (Pfalz))
Ablehnung von Beweisanträgen (unterlassene Bescheidung eines Beweisantrages: Ablehnung des Beweisantrags von der Strafkammer ersichtlich nicht beabsichtigt; Kommunikationspflicht der Verteidigung; Selbstleseverfahren); Einziehung; Revisionsbeschränkung (Anfechtung nur des Ausspruches über die Gesamtstrafe: Möglichkeit, Bezugnahme auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen; Beschränkung auf den Strafausspruch); Wahl des Strafrahmens (Verletzung mehrerer Strafrahmen); Strafzumessung (Anrechnung des Vollzuges von Untersuchungshaft; Verbundenheit der erlittenen Untersuchungshaft mit Beschwernissen für den Angeklagten: Strafmilderungsgrund).
§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO; § 33 BtMG; § 52 StGB; 46 StGB; § 51 StGB


Entscheidung

557. BGH 4 StR 61/23 – Beschluss vom 28. März 2023 (LG Essen)
Schwerer Raub (Scheinwaffen: offensichtlich ungefährlich, Luftpumpe, Einsatz als Schlagwerkzeug, zugleich beabsichtigte Täuschung).


§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB


Entscheidung

558. BGH 4 StR 300/22 – Beschluss vom 15. Februar 2023 (LG Landau)
Versuchte Nötigung (Rücktritt); gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung: Vorsatz); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang).
§ 224 StGB; § 240 StGB; § 24 StGB; § 64 StGB


Entscheidung

559. BGH 4 StR 306/22 – Beschluss vom 1. März 2023 (LG Dortmund)
Erpressung (Versuch; Konkurrenzen: weitere unter Drohung mit dem Messer ausgeführte Erpressungshandlung, mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers, vollständiges Erreichen des Ziels, Aufsetzen der sukzessiv ausgeführten tatbestandlichen Handlung auf die vorhergehende, eine versuchte besonders schwerer räuberische Erpressung, Bewertungseinheit, natürliche Handlungseinheit).
§ 253 StGB; § 255 StGB; § 250 StGB; § 52 StGB


Entscheidung

560. BGH 4 StR 312/22 – Urteil vom 2. März 2023 (LG Dresden)
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Weisung: hinreichend bestimmt, Führungsaufsichtsbeschluss, strafbewehrte Weisung, ausdrückliche Bezugnahme, keine weitere Erläuterung, Missverständnisse, mündliche Belehrung); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens von Strafmilderungsgründen: keine Aufarbeitung der kriminogenen Faktoren, passivabwartendes Vermeidungsverhalten); Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erhebliche Straftaten: Gesamtwürdigung, Kriterien aus der gesetzgeberischen Wertung, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern); schwerer sexueller Missbrauch von Kindern.
§ 145a StGB; § 68b StGB; § 46 StGB; § 176a StGB aF; § 66 StGB


Entscheidung

561. BGH 4 StR 318/22 – Urteil vom 30. März 2023 (LG Bochum)
Untersuchungsgrundsatz (Umstände, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der Überzeugung wecken müssen; weder Nachweis noch Widerlegung eines entscheidungserheblichen Umstands); Beweiswürdigung (Widerlegung von Entlastungsbehauptungen eines Angeklagten; beschränkte Revisibilität der Beweiswürdigung).
§ 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO


Entscheidung

562. BGH 4 StR 337/22 – Beschluss vom 1. Februar 2023 (LG Münster)
Konkurrenzen (mittelbare Täterschaft: individuelle Gegebenheiten des eigenen Tatbeitrags; Tatmehrheit); Urteilstenor (rechtliche Bezeichnung der Tat: gesetzliches Regelbeispiel, Schuldform).
§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB; § 53 StGB; § 260 StPO


Entscheidung

563. BGH 4 StR 349/22 – Beschluss vom 1. März 2023 (LG Dessau-Roßlau)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Vorliegen zum Urteilszeitpunkt, Zweifel; Erfolgsaussicht: Prognose, auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs, bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, Darlegung).
§ 64 StGB

1. Während sich die Frage der Schuldfähigkeit auf den Tatzeitpunkt bezieht, muss der Hang i.S.d. § 64 StGB zum Urteilszeitpunkt bestehen. Sein Vorliegen zu diesem Zeitpunkt muss sicher festgestellt sein. Zweifel wirken sich zugunsten des Angeklagten aus und stehen einer Maßregelanordnung entgegen.

2. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach § 64 Satz 2 StGB nur angeordnet werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Verurteilten durch die Behandlung innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht zu treffende Prognose ist eine auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs. Einer sicheren und unbedingten Gewähr bedarf es hierfür zwar nicht. Erforderlich ist aber, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie vorliegen. Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung genügt hierfür nicht.

3. Damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in dem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der hinreichenden Darlegung konkreter, durch den Tatrichter als prognostisch bedeutsam für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg bewerteter Umstände.


Entscheidung

564. BGH 4 StR 351/22 – Beschluss vom 9. November 2022 (LG Dortmund)
Besonders schwerer Raub (Finalität: Entschluss zur Wegnahme nach Abschluss der Nötigungshandlung, Einheitlichkeit des Wegnahmevorsatzes, Abweichung vom Tatplan; Drohung: konkludent, Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandene Angst, schlüssige Erklärung).
§ 250 Abs. 2 StGB


Entscheidung

565. BGH 4 StR 376/22 – Beschluss vom 1. März 2023 (LG Bochum)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

566. BGH 4 StR 412/22 – Beschluss vom 6. Dezember 2022 (LG Berlin)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anlasstat: Beweiswürdigung, Aussage eines Zeugen von Hörensagen; Gefahrenprognose: Anlasstat Ausdruck des gefährlichen Zustands, nicht verfahrensgegenständliche Taten; Schuldfähigkeit: Sachverständiger, Darstellung im Urteil, Steuerungsfähigkeit, schizoaffektive Psychose, konkretes Tatgeschehen als Beurteilungsgrundlage); gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Beinahe-Unfall: Beweiswürdigung).
§ 63 StGB; § 20 StGB; § 315b StGB; § 261 StPO

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen

und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung in einer Weise dargestellt ist, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht ermöglicht, ob sich der Tatrichter eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft hat. Auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen kann eine Feststellung nur dann gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und im unmittelbaren Bezug zum Tatgeschehen stehende Gesichtspunkte bestätigt wird.

2. Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer – generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden – Schuldunfähigkeit. Die Beurteilung der Auswertung der festgestellten Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann daher – von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen. Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können.

3. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen der Maßregel eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Der gefährliche Zustand muss daher in den Anlasstaten seinen Ausdruck finden. Gleiches gilt für nicht verfahrensgegenständliche Taten, die zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose in die Gesamtabwägung einbezogen werden. Auch diese müssen ihrerseits in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschuldigten stehen.


Entscheidung

567. BGH 4 StR 451/22 – Beschluss vom 14. März 2023 (LG Traunstein)
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl (auf frischer Tat betroffen: Nötigungshandlung eine Folge des Betroffenseins, Nötigungsmittel im Rahmen der Nacheile, Verfolgung ohne Zäsur bis zum Einsatz des Nötigungsmittels fortgesetzt); gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Beinnahe-Unfall; Versuch); Einziehung von Tatmitteln (Ermessensentscheidung; Einziehung von Gegenständen von nicht unerheblichem Wert: bestimmender Strafzumessungsgrund).
§ 252 StGB; § 250 StGB; § 315b StGB


Entscheidung

568. BGH 4 StR 452/22 – Beschluss vom 28. Februar 2023 (LG Bielefeld)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Erfolgsaussicht der Behandlung: positive Prognosefaktoren, junges Alter, erfolgreiche Entzugsbehandlung).
§ 64 StGB


Entscheidung

569. BGH 4 StR 475/22 – Beschluss vom 14. März 2023 (LG Zweibrücken)
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall: kein akuter Suchtdruck, bloßes Fehlen eines Strafmilderungsgrundes).
§ 30a Abs. 3 BtMG


Entscheidung

570. BGH 4 StR 477/22 – Beschluss vom 28. Februar 2023 (LG Essen)
Urteilsgründe (Aussage gegen Aussage: Darstellung, Umstände des Einzelfalls, Gesamtwürdigung).
§ 267 StPO


Entscheidung

571. BGH 4 StR 488/22 – Beschluss vom 28. März 2023 (LG Dortmund)
Strafzumessung (mehrere Strafrahmen: Gesamtabwägung).
§ 46 StGB


Entscheidung

572. BGH 4 StR 492/22 – Beschluss vom 1. Februar 2023 (LG Münster)
Strafzumessung (minder schwerer Fall: schwerer Bandendiebstahl, Gesamtwürdigung).
§ 46 StGB; § 244a StGB


Entscheidung

573. BGH 3 StR 11/23 – Beschluss vom 22. März 2023 (LG Kleve)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

574. BGH 3 StR 15/23 – Beschluss vom 8. März 2023 (LG Wuppertal)
Mitteilungspflicht über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche (wesentlicher Inhalt: Teilnehmer des Gesprächs; Initiator eines Vorschlags; Beruhen des Urteils auf fehlerhafter Mitteilung).
§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 337 StPO


Entscheidung

575. BGH 3 StR 167/22 – Beschluss vom 8. Februar 2023 (LG Mainz)
Untreue (Haushaltsuntreue: Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Vermögensnachteil: persönlicher Schadenseinschlag; Verhältnis zu Vorschriften des PartG); Bestechlichkeit (Vorteilsannahme: Anforderungen beim Drittvorteil).
§ 266 StGB; § 332 StGB; § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG


Entscheidung

576. BGH 3 StR 246/22 – Urteil vom 9. März 2023 (OLG München)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (minder schwerer Fall: Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände; Spielraum des Tatgerichts; einschränkte revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Darstellung der Strafzumessungserwägungen im Urteil; Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung.
§ 7 VStGB; § 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO


Entscheidung

577. BGH 3 StR 255/22 – Beschluss vom 21. März 2023 (LG Kleve)
Anhörungsrüge.
§ 356a StPO; § 34 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG


Entscheidung

578. BGH 3 StR 29/23 – Beschluss vom 7. März 2023 (LG Kleve)
Verwerfung der Revision als unbegründet; Festlegung der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln (Mephedron).
§ 349 Abs. 2 StPO; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG


Entscheidung

579. BGH 3 StR 33/23 – Beschluss vom 8. März 2023 (LG Düsseldorf)
Verjährung (Tateinheit; strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten).
§ 78 StGB; § 46 StGB


Entscheidung

580. BGH 3 StR 4/23 – Beschluss vom 7. März 2023 (LG Düsseldorf)
Verwerfung der Revision als unbegründet; bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor); Straftaten nach dem WaffG (Urteilstenor); Einziehung von Wertersatz (gesamtschuldnerische Haftung).
§ 349 Abs. 2 StPO; § 30a BtMG; § 52 WaffG; § 73c StGB


Entscheidung

581. BGH 3 StR 310/21 – Beschluss vom 21. März 2023 (LG Dresden)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

582. BGH 3 StR 363/22 – Urteil vom 23. März 2023 (LG Mönchengladbach)
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Gesamtbetrachtung: Tatherrschaft, Tatinteresse); nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Vollstreckungsstand der Vorverurteilung); Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrere Tatbeteiligter, Kennzeichnung im Urteilstenor).
§ 239a Abs. 1 StGB; § 249 Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 253 Abs. 1 und 2 StGB; § 255 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 55 StGB; § 73 StGB; § 73c StGB


Entscheidung

583. BGH 3 StR 375/22 – Beschluss vom 22. Februar 2023 (LG Krefeld)
Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines besonderen Strafrahmens für minder schwere Fälle und eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes.
§ 213 Alt. 2 StGB; § 23 Abs. 2 StGB


Entscheidung

584. BGH 3 StR 392/22 – Urteil vom 9. März 2023 (LG Krefeld)
Schwerer räuberischer Diebstahl (Besitzerhaltungsabsicht bei Fluchtabsicht); Körperverletzung (Konkurrenzen); Beweiswürdigung des Tatgerichts; sachlich-rechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung (Tatgericht; revisionsgerichtliche Prüfung; widersprüchlich, unklar oder lückenhaft; Verstoß gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze; umfassende Würdigung); verminderte Schuldfähigkeit.
§ 223 StGB; § 250 StGB; § 252 StGB; § 21 StGB; § 52 StGB; § 261 StPO


Entscheidung

585. BGH 3 StR 497/22 – Beschluss vom 7. März 2023 (LG Kleve)
Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung früherer Einziehungsentscheidungen).
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 52 StGB; § 55 StGB; § 73 StGB; § 73c StGB

Sofern im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung in das neue Urteil einzubeziehen. Dies geschieht – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung.


Entscheidung

586. BGH 3 StR 503/22 – Beschluss vom 23. März 2023 (LG Wuppertal)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

587. BGH AK 10/23 – Beschluss vom 8. März 2023
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Konkurrenzen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 89a StGB; § 129a StGB; § 129b StGB; § 22a KrWaffKG


Entscheidung

588. BGH AK 11 und 12/23 – Beschluss vom 5. April 2023 (OLG Hamburg)
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); Unterstützen einer terroristischen Vereinigung (verbindliche Zusage zur Begehung einer Straftat).
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 89a StGB; § 129a StGB; § 129b StGB


Entscheidung

589. BGH AK 11 und 12/23 – Beschluss vom 5. April 2023 (OLG Hamburg)
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); Unterstützen einer terroristischen Vereinigung (verbindliche Zusage zur Begehung einer Straftat).
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 89a StGB; § 129a StGB; § 129b StGB


Entscheidung

590. BGH AK 13/23 – Beschluss vom 30. März 2023 (OLG Frankfurt am Main)
Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate (besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen).
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 122 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB


Entscheidung

591. BGH StB 10/23 – Beschluss vom 15. März 2023
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (fehlende Statthaftigkeit bei Beanstandung der Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung).
§ 304 Abs. 5 StPO


Entscheidung

592. BGH StB 11/23 – Beschluss vom 15. März 2023
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Eintritt der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nach Einlegung; Beschwer; Kostenentscheidung).
§ 304 StPO


Entscheidung

593. BGH StB 12/23 – Beschluss vom 15. März 2023
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (fehlende Statthaftigkeit bei Beanstandung der Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung).
§ 304 Abs. 5 StPO


Entscheidung

594. BGH StB 16/23 – Beschluss vom 28. März 2023
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (fehlende Statthaftigkeit bei Beanstandung der Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung).
§ 304 Abs. 5 StPO


Entscheidung

595. BGH StB 6+7/23 – Beschluss vom 8. März 2023
Frist der sofortigen Beschwerde (Wochenfrist; Bekanntmachung der Entscheidung bei Zustellung an die Staatsanwaltschaft).
§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 35a Satz 1 StPO; § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 41 Satz 1 StPO; § 311 Abs. 2 StPO


Entscheidung

596. BGH StB 6+7/23 – Beschluss vom 8. März 2023
Frist der sofortigen Beschwerde (Wochenfrist; Bekanntmachung der Entscheidung bei Zustellung an die Staatsanwaltschaft).
§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 35a Satz 1 StPO; § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 41 Satz 1 StPO; § 311 Abs. 2 StPO

1. Den Anforderungen an eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO ist dadurch genügt, dass diese aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu ersehenden Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zustellung nach § 41 StPO bezweckt. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises auf diese Vorschrift.

2. Für den Zeitpunkt der Zustellung kommt es allein auf den Eingang bei der Behörde, nicht aber auf den bei der zuständigen Abteilung oder gar dem das Verfahren bearbeitenden Staatsanwalt an.

3. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung steht einem Zustellungswillen und der Wirksamkeit einer Zustellung an die Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Eine Belehrung sieht § 35a Satz 1 StPO nur gegenüber Betroffenen, nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft vor.


Entscheidung

597. BGH StB 58/22 – Beschluss vom 30. März 2023
Durchsuchung bei Beschuldigten (Anfangsverdacht); Durchsuchung bei anderen Personen (Auffindeverdacht für bestimmte Beweismittel; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit); Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht von elektronischen Speichermedien.
§ 102 StPO; § 103 StPO; § 110 StPO; § 129 StGB; § 129a StGB


Entscheidung

598. BGH 6 StR 101/23 – Beschluss vom 4. April 2023 (LG Braunschweig)
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung).
§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB


Entscheidung

599. BGH 6 StR 24/23 – Beschluss vom 7. März 2023 (LG Potsdam)
Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 44 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

600. BGH 6 StR 32/23 – Beschluss vom 4. April 2023 (LG Halle)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

601. BGH 6 StR 324/22 – Urteil vom 22. März 2023 (LG Neuruppin)
„Tötungsdelikt in ehemaligem Bunker bei Oranienburg“; Mord (Heimtücke: Arg- und Wehrlosigkeit, ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis der Arglosigkeit zu Beginn der Tötungshandlung: Vorkehrungen des Täters, die bei Ausführung der Tat noch fortwirken); Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (kein Ausgehen von Annahmen zugunsten des Angeklagten ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte).
§ 211 StGB; § 261 StPO


Entscheidung

602. BGH 6 StR 53/23 – Beschluss vom 21. März 2023 (LG Hannover)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

603. BGH 6 StR 85/23 – Beschluss vom 4. April 2023 (LG Stade)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

604. BGH 6 StR 88/23 – Beschluss vom 21. März 2023 (LG Frankfurt [Oder])
Bindung des Tatgerichts (Aufhebung nur des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen; Horizontale Teilrechtskraft; verminderte Schuldfähigkeit).
§ 358 Abs. 1 StPO; § 21 StGB

Die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht bezieht sich auch auf die Feststellungen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB.


Entscheidung

605. BGH 6 StR 96/23 – Beschluss vom 4. April 2023 (LG Halle)
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (mangelnde Feststellungen im Urteil: letztmalige Prüfung der tatsächlichen Feststellungen).
§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB


Entscheidung

606. BGH 6 StR 378/22 – Urteil vom 8. März 2023 (LG Göttingen)
„Göttinger Hochschullehrer“; Nötigung (Drohung mit einem empfindlichen Übel: konkludente Drohung, „Drohkulisse“, fortwirkende Drohwirkung früherer Drohungen); sexuelle Nötigung (Ausnutzen einer schutzlosen Lage: Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters).
§ 240 Abs. 1 StGB; § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF


Entscheidung

607. BGH 6 StR 398/22 – Urteil vom 22. März 2023 (LG Halle)
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat).
§ 64 StGB


Entscheidung

608. BGH 6 StR 427/22 – Beschluss vom 7. Februar 2023 (LG Lüneburg)
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Umtausch einer zum Weiterkauf erworbenen Rauschgiftmenge in eine andere Menge; Akzessorietät der Teilnahme).
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 27 Abs. 1 StGB


Entscheidung

609. BGH 6 StR 492/22 – Beschluss vom 4. April 2023 (LG Cottbus)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

610. BGH 6 StR 546/22 – Beschluss vom 5. April 2023 (LG Braunschweig)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO