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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 584

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 392/22, Urteil v. 09.03.2023, HRRS 2023 Nr. 584


BGH 3 StR 392/22 - Urteil vom 9. März 2023 (LG Krefeld)

Schwerer räuberischer Diebstahl (Besitzerhaltungsabsicht bei Fluchtabsicht); Körperverletzung (Konkurrenzen); Beweiswürdigung des Tatgerichts; sachlich-rechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung (Tatgericht; revisionsgerichtliche Prüfung; widersprüchlich, unklar oder lückenhaft; Verstoß gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze; umfassende Würdigung); verminderte Schuldfähigkeit.

§ 223 StGB; § 250 StGB; § 252 StGB; § 21 StGB; § 52 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. Juli 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der mittellose Angeklagte entwendete aus einem Supermarkt drei Pakete Kaffee im Wert von rund 44 €, indem er diese unter seiner Jacke verbarg und ohne Bezahlung die Kasse passierte. Als ihn ein Ladendetektiv unmittelbar hinter der Kasse aufforderte, ihn in sein Büro zu begleiten, schubste der Angeklagte ihn weg, um zu fliehen und sich im Besitz des Kaffees zu halten. Es kam zu einem Gerangel, in dessen Verlauf zwei der Pakete ohne Zutun des Angeklagten zu Boden fielen. Schließlich wurde er in einen Pausenraum verbracht. Dort schlug er in Richtung von drei ihn an der Flucht hindernden Personen und nahm deren Verletzung in Kauf. Zudem versuchte er, dem Ladendetektiv in den Genitalbereich und die Augen zu greifen. Dieser und ein weiterer Helfer erlitten Hämatome. Der Angeklagte führte während der gesamten Zeit ein Klappmesser in einer Ärmeltasche griffbereit bei sich.

II.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird nicht mitgeteilt, welches bestimmte Beweisergebnis die vermisste Beweiserhebung erbracht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1988 - 5 StR 157/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 218).

2. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Der Schuldspruch ist insoweit nicht zu beanstanden.

aa) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB). Der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffene Angeklagte schubste den Ladendetektiv und verübte mithin gegen ihn Gewalt, um sich im Besitz der gestohlenen Kaffeepakete zu halten. Der Verwirklichung des Tatbestandes steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch darum ging, sich einem Zugriff zu entziehen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1959 - 5 StR 74/59, BGHSt 13, 64, 65; vom 22. Mai 1984 - 5 StR 238/84, NStZ 1984, 454, 455; vom 30. Mai 2000 - 4 StR 90/00, NStZ 2000, 530, 531). Zu diesem Zeitpunkt war der Diebstahl bereits vollendet, nachdem der Angeklagte die Ware in Zueignungsabsicht unter seine Kleidung gesteckt und so die Sachherrschaft des Berechtigten ausgeschlossen sowie eigenen Gewahrsam begründet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 272 ff.; Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 5). Während der Tat führte er ein Klappmesser bei sich, das ein gefährliches Werkzeug darstellt.

bb) In Bezug auf die im Pausenraum beigebrachten Körperverletzungen (§ 223 Abs. 1 StGB) ist zwar bedenkenswert, ob diese - wie vom Landgericht angenommen - mit dem schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit stehen; denn bei den Schlägen hatte der Angeklagte augenscheinlich keine Beute mehr in seinem Besitz. Allerdings wirkt sich, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, die etwaig fehlerhafte konkurrenzrechtliche Bewertung hier nicht zu Lasten des Angeklagten aus.

b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen - entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - auf einer unter Revisionsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung.

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind; das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Anderenfalls hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen dabei nicht zwingend zu sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen allerdings erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht bloße Vermutungen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f. mwN).

Zwar verpflichtet § 261 StPO das Tatgericht, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen; diese ist in den Urteilsgründen darzulegen. Die in den Urteilsgründen dargestellte Beweiswürdigung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche Erörterung überstiege die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte, ohne dass jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte; sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 3 StR 441/20, StV 2022, 486 Rn. 24 mwN).

bb) Daran gemessen hat das Landgericht mögliche Schlussfolgerungen gezogen, ohne wesentliche Feststellungen oder ein bedeutsames Beweisergebnis zu übergehen.

Die Strafkammer hat sich aufgrund der äußeren Umstände davon überzeugt, dass es dem Angeklagten gerade auch darauf angekommen sei, sich bei der Rangelei im Besitz des Kaffees zu halten. Dazu hat sie seine den Feststellungen entgegenstehende Einlassung zum Geschehensablauf, wonach er die Pakete zu Beginn der Auseinandersetzung gar nicht mehr gehabt habe, als widerlegt angesehen. Dies hat sie rechtsfehlerfrei auf die Zeugenaussage des Ladendetektivs und eine damit übereinstimmende Videoaufzeichnung gestützt. Dass sie aus dem als erwiesen erachteten objektiven Vorgang den Schluss auf die Besitzerhaltungsabsicht des Angeklagten gezogen hat, stellt unter den gegebenen Umständen eine mögliche Folgerung dar, zumal der Angeklagte kein Geld hatte und den Kaffee verkaufen wollte.

Dass die Strafkammer sich im Zusammenhang mit den Motiven des Angeklagten nicht ausdrücklich mit möglichen Gründen für seine Fluchtabsicht auseinandergesetzt hat, stellt hier keine beachtliche Lücke in der Beweiswürdigung dar. Zwar können die aufgrund von Vorstrafen erhebliche Straferwartung und die späteren Fluchtbemühungen nach Sicherstellung des Diebesgutes dafür sprechen, dass es dem Angeklagten bereits bei der Auseinandersetzung hinter der Kasse darum ging, sich der Festnahme zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - 1 StR 386/19, juris Rn. 17). Da für ein Verhalten allerdings verschiedene Beweggründe möglich sind und das Landgericht ausdrücklich auch die Fluchtabsicht als Motiv für das Wegschubsen festgestellt hat, ist eine vertiefte Erörterung von Fluchtanlässen vorliegend nicht für die Frage von Bedeutung, ob es dem Angeklagten allein darum ging, sich der Festnahme zu entziehen, oder ob er sich darüber hinaus im Besitz der Beute halten wollte.

Allgemeine Regeln, wann eine bestimmte Tatmotivation eines bei einem Diebstahl angetroffenen Täters für eine darauffolgende Gewaltanwendung vorliegt, bestehen nicht. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage etwa ein Erfahrungssatz existiert, dass bei einem auf frischer Tat entdeckten Dieb meist die Absicht im Vordergrund stehe, seine Identifizierung zu verhindern, und nicht diejenige, sich die Beute zu sichern (so aber KG, Beschluss vom 1. Juli 2016 - [3] 121 Ss 100/16 [59/16], StV 2019, 108 mwN; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 1 Ss 151/06, OLGSt StGB § 252 Nr. 2 mwN; s. dagegen MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 252 Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 Ss 446/04, NStZ 2005, 448, 449). Eine solche vom Einzelfall gelöste Vorgabe des Beweiswerts und der Beweisrichtung eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten typischerweise auftretenden Umstandes käme einer unzulässigen Beweisregel nahe und widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90). Insoweit ist für den hier zu entscheidenden Fall nicht maßgeblich, dass in einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofs - nicht tragend - zu der dortigen Konstellation ausgeführt worden ist, allein aus dem Umstand, dass der Täter sich seiner Beute nicht entledigt habe, lasse sich keine Besitzerhaltungsabsicht ableiten (s. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 389/14, NStZ 2015, 157, 158).

c) Schließlich hält die Rechtsfolgenentscheidung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

aa) Das Landgericht hat noch hinreichend begründet, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Einen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit oder der Leistungsfähigkeit führenden schweren Verfall des lange Jahre Heroin konsumierenden, rund drei Wochen vor der Tat aus der Haft entlassenen Angeklagten hat die Strafkammer den Darlegungen eines Sachverständigen folgend ausgeschlossen. Dass sie dabei die im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität und Substanzabhängigkeit genannte Persönlichkeitsstörung nicht weiter spezifiziert hat, ist hier unschädlich, da diese nach den Umständen weder allein noch in Kombination mit der Abhängigkeit die Fähigkeit des Angeklagten erheblich verminderte, nach der Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln. Soweit die Strafkammer auf das Leistungsverhalten des Angeklagten abgestellt hat, handelt es sich dabei um ein zusätzliches Argument, das zu den bereits vom Sachverständigen herangezogenen Gesichtspunkten hinzukommt und dessen ergänzende Heranziehung unbedenklich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 310/21, juris Rn. 23).

bb) Im Übrigen hat das Landgericht tragfähig dargelegt, dass für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bestehe.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 584

Bearbeiter: Karsten Gaede