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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 548

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 403/22, Beschluss v. 14.02.2023, HRRS 2023 Nr. 548


BGH 2 ARs 403/22 2 AR 214/22 - Beschluss vom 14. Februar 2023

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

§ 304 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. April 2022 - Az.: 3 Ws 3/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer „weiteren Beschwerde“, die mit der Behauptung der Verletzung verschiedener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte an den Bundesgerichtshof gerichtet ist.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht angefochten werden kann.

Für eine „außerordentliche Beschwerde aus wichtigem Grund“ ist kein Raum. Um Lücken im früheren Rechtsschutzsystem zu schließen, waren von der Rechtsprechung teilweise Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen worden. Diese genügen nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Rechtsbehelfe müssen grundsätzlich im Gesetz geregelt sein; soweit dieses ein Rechtsmittel nicht vorsieht, oder, wie hier gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ausdrücklich ausschließt, ist eine Anfechtungsmöglichkeit nicht gegeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 548

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede