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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 547

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 3/23, Beschluss v. 16.03.2023, HRRS 2023 Nr. 547


BGH 2 ARs 3/23 2 AR 218/22 - Beschluss vom 16. März 2023

Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen.

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

Das Verfahren 31 Ds 2010 Js 9761/21 (2), rechtshängig beim Amtsgericht - Strafrichter - Koblenz, wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 5009/22 verbunden.

Gründe

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - Koblenz rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Koblenz hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Koblenz rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 547

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede