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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 501

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 489/22, Beschluss v. 09.03.2023, HRRS 2023 Nr. 501


BGH 1 StR 489/22 - Beschluss vom 9. März 2023 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und sechs Fällen des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Es hat ferner Entscheidungen zur Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft und der Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.

Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat es das Landgericht versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für alle Fälle des vollendeten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens für Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine konkrete Einzelstrafe festzusetzen.

Der Senat holt die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach (§ 354 Abs. 1 StPO). Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 244 Abs. 4 StGB und damit auf ein Jahr Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 StR 406/15 Rn. 4 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 501

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede