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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 508

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 60/23, Beschluss v. 28.03.2023, HRRS 2023 Nr. 508


BGH 5 StR 60/23 - Beschluss vom 28. März 2023 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 508

Bearbeiter: Christian Becker