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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 586

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 503/22, Beschluss v. 23.03.2023, HRRS 2023 Nr. 586


BGH 3 StR 503/22 - Beschluss vom 23. März 2023 (LG Wuppertal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. August 2022 wird verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 586

Bearbeiter: Karsten Gaede