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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 603

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 85/23, Beschluss v. 04.04.2023, HRRS 2023 Nr. 603


BGH 6 StR 85/23 - Beschluss vom 4. April 2023 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 603

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede