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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 573

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 11/23, Beschluss v. 22.03.2023, HRRS 2023 Nr. 573


BGH 3 StR 11/23 - Beschluss vom 22. März 2023 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die von der Revision erhobene Alternativrüge ist nicht wegen falschen bzw. irreführenden Vortrags unzulässig, dringt aber aus den weiteren vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 573

Bearbeiter: Karsten Gaede