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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 515

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 404/22, Beschluss v. 14.03.2023, HRRS 2023 Nr. 515


BGH 5 StR 404/22 - Beschluss vom 14. März 2023 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es begegnet zwar rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in den Fällen 11 bis 13 der Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten U. von einem höheren durch seine Beihilfehandlung verursachten Beitragsschaden ausgegangen ist, als es den Haupttätern, dem Angeklagten K. und dem Nichtrevidenten Ku., zur Last gelegt hat. Das Urteil beruht aber nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit, denn die Strafkammer ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei ohnehin nur von einer Tat in 23 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen ausgegangen. Der Senat kann mit Blick auf den dadurch verursachten Gesamtschaden, demgegenüber die Differenzen in den drei genannten Fällen nicht erheblich ins Gewicht fallen, ausschließen, dass sie bei Zugrundelegung der geringeren Beitragsschäden zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 515

Bearbeiter: Christian Becker