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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2026
27. Jahrgang
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1. Das Oberlandesgericht, das im Sinne des § 14 Abs. 2 IRG zuerst mit der Sache befasst wurde, ist auch dann für die Entscheidung in einem wegen derselben Tat gegen eine weitere Person geführten Auslieferungsverfahren örtlich zuständig, wenn das zuerst geführte Auslieferungsverfahren zu dem Zeitpunkt, in dem die weitere verfolgte Person in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk ergriffen oder ermittelt wird, bereits durch Überstellung der verfolgten Person oder die Versagung der Bewilligung der Auslieferung beendet war.
2. Aufbauend auf seiner Wirkungsweise im Einzelverfahren nach § 14 Abs. 1 IRG resultiert aus dem in § 14 IRG verankerten Prioritätsprinzip auch in den Fällen des § 14 Abs. 2 IRG die Fortdauer einer einmal begründeten Zuständigkeit. Indem sich die Vorschrift des § 14 Abs. 2 IRG jedoch anders als § 14 Abs. 1 IRG nicht auf die Zuständigkeit in einem einzelnen Verfahren beschränkt, reicht ihr Regelungsgehalt über den Ausschluss von Zuständigkeitsänderungen im ersten (Anknüpfungs-) Verfahren hinaus, was es gebietet, den Zeitpunkt der Beendigung der durch § 14 Abs 2 IRG bewirkten Zuständigkeit abweichend von dem im Einzelverfahren nach § 14 Abs. 1 IRG zu bestimmen.
3. Für das Einzelverfahren nach § 14 Abs. 1 IRG folgt aus dem in § 14 IRG zum Ausdruck kommenden Prioritätsprinzip, das insbesondere in der Verwendung des Wortes „zuerst“ seinen Niederschlag gefunden hat, nicht nur, dass die örtliche Zuständigkeit durch das erstmalige Befasstsein mit der Sache begründet wird, sondern auch, dass die zeitlich zuerst begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für das gesamte Auslieferungsverfahren – ungeachtet dessen Dauer – fortdauert. Sie endet erst, wenn das Auslieferungsverfahren endgültig beendet ist.
4. Eine einmal nach § 14 Abs. 1 IRG begründete Zuständigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn später Umstände eintreten, die eine andere gerichtliche Zuständigkeit zu begründen geeignet sind, wie insbesondere Änderungen im Aufenthalt des Verfolgten.
5. Solange ein Europäischer Haftbefehl unverändert fortbesteht und die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist, steht einem Zuständigkeitswechsel innerhalb eines nicht erledigten Auslieferungsverfahrens auch der Regelungszweck des § 14 IRG entgegen. Nach § 33 IRG kann bei Bekanntwerden neuer Umstände und Tatsachen, die bei der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht berücksichtigt worden waren, weil sie entweder noch nicht bekannt waren oder erst nachträglich eingetreten sind, nochmals in die Zulässigkeitsprüfung der Auslieferung eingetreten werden. Voraussetzung ist, dass diese bisher nicht berücksichtigten Umstände geeignet sind, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen. Diese Entscheidung ist gemäß § 33 IRG unabhängig vom Zeitablauf oder vom Eintritt sonstiger, die Zuständigkeit berührender Umstände von dem nach § 14 IRG mit der Sache (erstmals) befassten Oberlandesgericht zu treffen.
6. Für die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 IRG ist anerkannt, dass sie endet, wenn das Auslieferungsverfahren insbesondere dadurch endgültig beendet ist, dass sein Ziel durch Vollziehung der Auslieferung erreicht ist, der Verfolgte also der fremden Staatsgewalt zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben wurde.
7. Selbst wenn der ausgelieferte Verfolgte in den Bereich der deutschen Staatsgewalt zurückkehrt und die fremde Regierung erneut um seine Auslieferung ersucht, lebt das frühere Verfahren nicht wieder auf und braucht daher nicht lediglich fortgesetzt zu werden. Es liegt dann vielmehr ein neues Rechtshilfeersuchen vor, über das in dem gesetzlich geregelten Verfahren grundsätzlich neu entschieden werden muss. Dies gilt auch dann, wenn Sachlage und Rechtslage im Übrigen völlig gleich geblieben sind.
8. Solange die Auslieferung lediglich für zulässig erklärt bzw. bewilligt, aber noch nicht vollzogen wurde, dauert das Verfahren hingegen noch an und lässt die örtliche Zuständigkeit auch dann fortbestehen, wenn ein zunächst auf Strafverfolgung lautender Europäischer Haftbefehl durch einen auf Strafvollstreckung gerichteten ausgewechselt wird. Endgültig beendet ist das Auslieferungsverfahren allerdings, wenn das Auslieferungsersuchen abgelehnt wird. Da sich die Auslieferung im Verhältnis der beiden hieran beteiligten Staaten als ein völkerrechtlicher Vertrag darstellt, gilt der vertragsrechtliche Grundsatz, dass die Ablehnung eines Angebots dieses gegenstandslos macht. Eine Auslieferung desselben Verfolgten kann dann nur aufgrund eines weiteren Auslieferungsersuchens erfolgen, das das alte Auslieferungsverfahren nicht fortsetzt, solange die Unzulässigkeitserklärung nicht ersichtlich –
etwa wegen derzeit unzureichender Haftbedingungen – lediglich vorläufigen Charakter hat.
9. Werden Auslieferungsverfahren gegen mehrere Verfolgte betrieben, bewirkt das mit derselben Wortwahl auch in § 14 Abs. 2 IRG verankerte Prioritätsprinzip für miteinander in Sachzusammenhang stehende Auslieferungsverfahren ebenfalls nicht nur, dass die örtliche Zuständigkeit durch das erstmalige Befasstsein mit der Sache im Anknüpfungsverfahren begründet wird, sondern gleichermaßen die Fortdauer dieser – nun konzentrierten – Zuständigkeit. Aufgrund ihres von § 14 Abs. 1 IRG abweichenden Zwecks endet die Zuständigkeitskonzentration nach § 14 Abs. 2 IRG jedoch nicht mit der endgültigen Beendigung des Anknüpfungsverfahrens, sondern erst nach endgültiger Beendigung sämtlicher in Sachzusammenhang stehender Auslieferungsverfahren.
10. Aufgrund seines über ein Einzelverfahren hinausreichenden Regelungsgehalts entfaltet das Prioritätsprinzip nach § 14 Abs. 2 IRG, anders als nach § 14 Abs. 1 IRG, eine doppelte Rechtswirkung.
11. Treten Änderungen im Aufenthalt des Erstverfolgten ein, stellt dies die Zuständigkeit des im Anknüpfungsverfahren zuerst mit der Sache befassten Oberlandesgerichts für sämtliche in Sachzusammenhang stehenden Folgeverfahren nicht in Frage. Mit welchem Abstand zum Anknüpfungsverfahren weitere Verfahren eingeleitet werden, wie lange sie dauern und wann sie (endgültig) beendet werden, ist für die Fortdauer der durch § 14 Abs. 2 IRG angeordneten Zuständigkeitskonzentration ohne Bedeutung.
12. Die durch § 14 Abs. 2 IRG bewirkte Zuständigkeitskonzentration dauert bis zur endgültigen Beendigung sämtlicher in Sachzusammenhang stehender Auslieferungsverfahren fort. Ebenso wie deren Begründung nicht erfordert, dass weitere in Sachzusammenhang stehende Folgeverfahren bei Beginn des Anknüpfungsverfahrens bereits eingeleitet sind, erfordert das Wirksamwerden der Zuständigkeitskonzentration bei Einleitung des Folgeverfahrens nach Sinn und Zweck von § 14 Abs. 2 IRG nicht, dass das Anknüpfungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch andauert.
1. Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ gewährleistet, dass derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden darf, wenn im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Norm statuiert somit das Verbot, einen Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat im prozessualen Sinne mehrfach in verschiedenen Vertragsstaaten mit einem Strafverfahren zu überziehen.
2. Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den Gerichtshof der Europäischen Union gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben zu bestimmender Tatbegriff. Maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ ist danach die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen.
3. Ob im konkreten Fall eine einheitliche Tat anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die zuständigen nationalen Gerichte. Deren Auslegung hat sich in erster Linie am Normzweck auszurichten, der darin besteht, die ungehinderte Ausübung der Freizügigkeit der Unionsbürger zu sichern. Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, soll sich ungeachtet unterschiedlicher rechtlicher Maßstäbe in den einzelnen Staaten darauf verlassen können, dass er in einem anderen Vertragsstaat nicht wegen derselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt wird.
4. Die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen, die geschützten rechtlichen Interessen oder sonstige materiellrechtliche Bewertungen, etwa ob die verschiedenen begangenen Delikte nach deutschem Recht im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, sind nicht maßgeblich. Auch lässt sich eine Identität der Sachverhalte nicht allein aus einem einheitlichen Vorsatz herleiten, sondern erfordert eine objektive Verbindung der zu beurteilenden Handlungen. Der Grundsatz „ne bis in idem“ findet ferner keine Anwendung, wenn die zu beurteilenden Sachverhalte nur ähnlich sind.
5. Bei der Auslegung des Art. 54 SDÜ ist ferner zu berücksichtigen, dass der Unionsgesetzgeber der effektiven Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Bedeutung zumisst. Dies ist etwa dem Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, umgesetzt in das deutsche Recht durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440), zu entnehmen. Nach dessen erstem Erwägungsgrund wird eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten als erforderlich angesehen, um der von kriminellen Vereinigungen ausgehenden Gefahr und der Ausbreitung dieser Vereinigungen zu begegnen und den Erwartungen der Bürger und den eigenen Bedürfnissen der Mitgliedsstaaten zu entsprechen. In diesem Sinne verpflichten Art. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zum einen Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung stehen, als Straftatbestände zu bewerten und zum anderen sicherzustellen, dass diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht werden.
6. Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB erfüllt wären, eine solche aber aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Vollstreckungshoheit der Mitgliedstaaten nicht erfolgen kann Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht. Dieser Grundsatz gilt stets und ohne weitere Bedingungen.
1. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO setzt insbesondere die Mitteilung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wurde
2. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO sind im Interesse einer zügigen Verhandlungsführung und zum Zwecke der Klarheit hinsichtlich der Besetzung der Richterbank alle Ablehnungsgesuche zusammen in der Hauptverhandlung spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person vorzubringen. In Verfahren bei den Land- und Oberlandesgerichten, bei denen Besetzungsmitteilungen erfolgt sind, sind Befangenheitsanträge aber gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO unverzüglich, also auch schon vor der Hauptverhandlung, anzubringen; anderenfalls sind sie präkludiert.
3. Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Diese Besorgnis lässt sich grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken.
4. Ordnet der Vorsitzende eine Bündelung der Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO an, hat die Auswahl des anwaltlichen Vertreters nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwaig widerstreitender Interessen, zu erfolgen. Die Ermessensentscheidung hat insbesondere den Gesetzeszweck, eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen, umzusetzen. Sachliche Auswahlkriterien können Verhinderungen infolge von Terminkollisionen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters sein, der Zeitpunkt des Bestellungs- und Beiordnungsantrags, die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort, der Wille der (Mehrheit der) Nebenkläger oder der Aspekt der Kostenersparnis, um die Chancen einer Resozialisierung des Angeklagten zu wahren, die mit der Auferlegung der Kosten zahlreicher, zum Gerichtsort anreisender Nebenklägervertreter gemindert sein kann.
5. Die in § 397b Abs. 2 Satz 2 StPO enthaltene Regelung ermöglicht die Aufhebung zuvor erfolgter Beiordnungen nach § 397a Abs. 1 StPO und damit zugleich einen Eingriff in bereits entstandene Vertrauensbeziehungen. Bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann dem ansonsten regelmäßig rechtlich geschützten Interesse des Nebenklägers an der Auswahl des anwaltlichen Beistands seines Vertrauens keine bestimmende Bedeutung mehr zukommen. Ansonsten würden diese Regelungszwecke, insbesondere die zeit- und ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung regelmäßig nicht verwirklicht.
Lässt sich ein Angeklagter zu einzelnen prozessualen Taten ein und zu anderen nicht, liegt keine sogenannte Teileinlassung vor, die vom Tatgericht gewürdigt werden darf. Der Umstand, dass ein Angeklagter zu bestimmten Taten Angaben macht, führt vielmehr nicht dazu, dass sein Schweigen zu anderen Taten indiziell gegen ihn verwertet werden kann.
Für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Strafkammer in der Besetzung zuständig, die außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat, also mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen. Dies gilt auch dann, wenn eine zunächst unterbliebene Eröffnungsentscheidung in der Hauptverhandlung nachgeholt werden soll.
Mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO ist für weitere Haftprüfungen nach § 117 Abs. 1 StPO wieder das zur besonderen Haftprüfung berufene Gericht zuständig. Die Ruhensregelung des § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO ist insofern ohne Relevanz.
Hat eine Revision der Nebenklage zum Schuldspruch Erfolg, gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), die Feststellungen über das nach § 353 Abs. 2 StPO notwendige Maß aufzuheben, soweit diese auf einem im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnis beruhen.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers umfasst auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (im Anschluss an BGH HRRS 2021 Nr. 1013 und HRRS 2022 Nr. 766; Aufgabe von BGH HRRS 2022 Nr. 43).
1. Für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist auch bei einem jugendlichen Beschuldigten die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Verteidiger maßgeblich; das Verhältnis des Verteidigers zu den Erziehungsberechtigten ist nur bei Auswirkungen auf dieses Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten selbst zu berücksichtigen.
2. Die prozessuale Einbindung der Erziehungsberechtigten im Jugendstrafverfahren zur Wahrnehmung der Schutz- und Beistandsfunktion des jugendlichen Beschuldigten kann jedoch dazu führen, dass sich das Verhalten des Verteidigers gegenüber den gesetzlichen Vertretern auf das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem selbst auswirkt. Nur in diesem Fall kann das Verhalten gegenüber Erziehungsberechtigten für die Frage eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO im Einzelfall von Relevanz sein.
Allein der Umstand, dass von einer Entscheidung, die sich gegen den Verurteilten richtet, auch andere Personen betroffen sein können, rechtfertigt nicht, diese Entscheidungen abweichend vom Wortlaut des § 462a Abs. 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 StPO sämtlich von der Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO auszunehmen. Dies gilt auch für die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Pfändung, mit der eine Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen vollstreckt werden soll. Diese Nebenfolge richtet sich nicht gegen einen etwaigen Drittbetroffenen („Drittwiderspruchskläger“), sondern unmittelbar nur gegen den allein adressierten Verurteilten.
Ein Urteil, in dem lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet werden, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG weder wegen des Umfangs der festgesetzten Maßnahme noch deshalb anfechtbar, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Deshalb kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer in seinem Revisionsantrag sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird.
Auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlichrechtlichen Gründen zumindest dann zu Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisses des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind oder wenn dies für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen kann (st. Rspr.).
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 4 StPO eröffnet die Beschwerde gegen von einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Akteneinsicht nur insoweit, als einem Verfahrensbeteiligten durch deren (teilweise) Versagung die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Strafverfahren erschwert wird.
1. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss ausreichende Angaben dazu machen, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist.
2. Die Pflicht zur Mitteilung über den Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre. Es trifft jedoch zu, dass insoweit fehlender Vortrag ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn weder die dargestellte Sachlage noch der Akteninhalt irgendeinen Anhalt dafür bieten, wie der Angeklagte vor seinem Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt haben könnte.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Innerhalb der Antragsfrist von einer Woche sind zudem die versäumte Handlung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) und Ausführungen zu dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses zu machen, sofern sich die Wahrung der Frist nicht offensichtlich aus den Akten ergibt. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen; dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht.