HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 278
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 615/25, Beschluss v. 13.01.2026, HRRS 2026 Nr. 278
Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. April 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und Freiheitsberaubung mit Todesfolge sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, fristgemäß eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. September 2025 mangels rechtzeitig eingegangener Revisionsbegründung als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde am 26. September 2025 formlos an den Angeklagten abgesandt, bei seinem Verteidiger ging er am 13. Oktober 2025 ein. Durch noch am selben Tag eingesandten Schriftsatz beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und führte hierzu aus, dass diese Frist nach Eingang des Urteils am 30. Juli 2025 infolge eines dem Angeklagten nicht zuzurechnenden Kanzleiversehens nicht notiert worden sei. Zudem beantragte er die Entscheidung des Revisionsgerichts und erhob in der Sache die Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Die Anträge auf Wiedereinsetzung sowie auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses bleiben erfolglos. In seiner Zuschrift vom 18. November 2025 hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen […]. An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15 und vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03). […] Entscheidend für den Fristbeginn ist […] der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15). […] Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - etwa durch Zugang der Beschlussabschrift - bekannt geworden ist, wird indes von der Revision nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90 und vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15). […] Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Das Landgericht hat die nicht fristgemäß begründete Revision des Angeklagten rechtlich zutreffend nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Gegenerklärung des Angeklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Zwar trifft es zu, dass insoweit fehlender Vortrag ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn weder die dargestellte Sachlage noch der Akteninhalt irgendeinen Anhalt dafür bieten, wie der Angeklagte vor seinem Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 4 StR 529/24 Rn. 4). Ein solchermaßen offensichtlicher Verfahrensablauf liegt hier aber nicht vor, nachdem der Verwerfungsbeschluss vom 23. September 2025 an den Angeklagten bereits am 26. September 2025 - und damit 17 Tage vor Zustellung an seinen Verteidiger - formlos abgesandt worden war.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 278
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede