HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 279
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 645/25, Beschluss v. 13.01.2026, HRRS 2026 Nr. 279
1. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 20. Oktober 2025, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls mit Waffen schuldig gesprochen, zwei Freizeitarreste gegen ihn verhängt und eine Betreuungsweisung ausgesprochen. Hiergegen hat der Angeklagte unter Rüge der Verletzung materiellen Rechts am 3. Februar 2025 Revision eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und das Verfahren zu erneuter Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, da eine Revisionsbegründung bislang nicht eingegangen sei. Hiergegen wendet sich der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts war aufzuheben, da der Angeklagte die von ihm in zulässiger Weise eingelegte Revision rechtzeitig begründet hatte.
a) Allerdings ist ein Urteil, in dem - wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 JGG) und der Auferlegung einer Betreuungsweisung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG) - lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet werden, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG weder wegen des Umfangs der festgesetzten Maßnahme noch deshalb anfechtbar, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Deshalb kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer in seinem Revisionsantrag sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 96/22 Rn. 5; vom 21. Juli 2021 - 5 StR 112/21 Rn. 4; vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20 Rn. 4; vom 7. September 2017 - 5 StR 407/17 Rn. 3; Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13 Rn. 5; jeweils mwN).
b) Diesem Erfordernis wird die Revisionsbegründung im vorliegenden Fall noch gerecht. Der Beschwerdeführer hat einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände deuten auf eine umfassende Anfechtung hin. Nach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte zwar zum äußeren Tathergang geständig ein, stellte eine Zueignungsabsicht aber durchgängig sowie unter Angabe einer Mehrzahl von Begründungen in Abrede. Durchgreifende Zweifel an der Verfolgung eines zulässigen Angriffsziels lässt ein auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteter Revisionsantrag unter diesen Umständen nicht aufkommen (für den Fall eines umfassenden Geständnisses vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13 Rn. 14). Seine demnach in zulässiger Weise eingelegte Revision hatte der Angeklagte zudem bereits mit ihrer Einlegung und damit auch rechtzeitig (§ 345 Abs. 1 StPO) begründet.
2. Allerdings ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 279
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede