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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 177

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 209/25, Urteil v. 16.12.2025, HRRS 2026 Nr. 177


BGH 1 StR 209/25 - Urteil vom 16. Dezember 2025 (LG Braunschweig)

Freisprechendes Urteil (Erforderlichkeit von Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten; tatrichterliche Beweiswürdigung: erforderliche Gesamtbetrachtung aller Beweismittel, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO; § 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlichrechtlichen Gründen zumindest dann zu Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisses des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind oder wenn dies für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen kann (st. Rspr.).

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in zehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, legt die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:

In der Zeit vom 9. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2010 war der Angeklagte Inhaber eines Einzelunternehmens, mit dem er unter dem Geschäftsnamen T. im geschäftlichen Verkehr auftrat. Das Unternehmen führte er ab dem 1. August 2010 in der Rechtsform der GmbH unter dem Namen T. GmbH fort. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Handel mit Spielekonsolen, später ausschließlich der Handel mit Mobiltelefonen.

Zwischen Dezember 2009 und September 2010 beteiligte sich der Angeklagte mit seinem Unternehmen in großem Umfang an Geschäften im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells. Dabei erwarb er von verschiedenen vom gesondert Verfolgten A. gesteuerten Gesellschaften Mobiltelefone in hohen Stückzahlen, die er nahezu ausschließlich an die Th. GmbH & Co. KG weiterverkaufte.

Obwohl der Angeklagte wusste, dass Lieferung und Zahlung lediglich vorgetäuscht wurden und er zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen nicht berechtigt war, brachte er in den Umsatzsteuervoranmeldungen für sein Einzelunternehmen für die Monate Dezember 2009 bis Juli 2010 insgesamt 5.433.285 Euro und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die T. GmbH für die Monate August und September 2010 insgesamt 1.467.489 Euro unberechtigt als Vorsteuer zum Abzug.

II.

1. Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte brach eine Ausbildung zum Elektriker infolge starker gesundheitlicher Probleme aufgrund der Staubbelastung und eines Tätigkeit in der Kosmetikbranche in einem Multi-Level-Marketing-System auf, erzielte damit jedoch keine zum Leben ausreichenden Einnahmen. Anschließend wandte er sich der Elektronik-Branche zu und arbeitete von seinem Elternhaus aus als Handelsvertreter für Computer und Spielekonsolen. Er knüpfte Kontakte zur „Handy-Branche“ und beteiligte sich am Großhandel mit Mobiltelefonen. Nachdem er von den gegenständlichen Tatvorwürfen erfahren hatte, stellte er seine Tätigkeit ein. Er war zunächst arbeitslos sowie depressiv und hatte Suizidgedanken. Eine Tätigkeit als Schuldnerberater gab er wieder auf, weil es ihn emotional stark belastete, sich um die Probleme anderer Menschen zu kümmern.

2. Zur objektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ab dem zweiten Halbjahr 2009 mit seinem Einzelunternehmen und dann auch mit der T. GmbH in ein „Umsatzsteuerbetrugssystem“ mit Mobiltelefonen eingebunden war. Er führte das Unternehmen aus seiner Zweizimmerwohnung heraus, war steuerlich beraten und stellte erst im Juli 2010 einen Mitarbeiter ein. Über eine eigene Lagerhaltung verfügte er nicht. Er handelte ausschließlich mit Mobiltelefonen und hatte im Wesentlichen nur eine Abnehmerin. Die Ware bezog er von einem begrenzten Kreis von Lieferanten, die sämtlich von dem gesondert Verfolgten A. gesteuert wurden, wobei er je Zeitabschnitt jeweils nur einen (Haupt-)Lieferanten hatte.

Es handelte sich um „Reihengeschäfte“ im Rahmen eines groß angelegten „Umsatzsteuerbetrugs“. Dieser beruhte auf Lieferungen von Mobiltelefonen aus dem EU-Ausland, wobei die inländischen Erwerber fällige Umsatzsteuer nicht abführten. Im Rahmen von Lieferketten, in denen die beteiligten Händler die Umsatzsteuer für sich betrachtet ordnungsgemäß anmeldeten und abführten, brachten diese jeweils die selbst gezahlte Vorsteuer in Abzug bis die Ware erneut umsatzsteuerbefreit in das EU-Ausland geliefert wurde.

Der Handel vollzog sich bei jedem Geschäft binnen weniger Tage, überwiegend binnen weniger Stunden, teils innerhalb weniger Minuten. Die überwiegend tatsächlich existierenden Mobiltelefone verblieben, während sie die Lieferketten in Deutschland durchliefen, im Lager der eingesetzten Speditionsfirmen. Diese erfassten auf Wunsch des Angeklagten und auf Drängen seiner Abnehmerin jeweils die IMEI-Nummern der gehandelten Mobiltelefone und ermöglichten so eine Prüfung, ob das Telefon bereits zuvor gehandelt worden war. War dies der Fall, wurde das Geschäft entlang der Lieferkette vollständig rückabgewickelt.

Die Geschäfte wurden über Mittel der Fernkommunikation abgeschlossen. Der Angeklagte stand immer mit denselben Personen auf Seiten seiner Lieferanten und der Abnehmerin in Dauerkontakt. Er verfügte auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Geschäfte vorzufinanzieren. Über die Freigabe der eingelagerten Ware konnte er nicht frei entscheiden; sie erfolgte erst nach Zahlungseingang bei dem Lieferanten. Den ihm gezahlten Kaufpreis leitete er teilweise vollständig - ohne Einbehalt eines eigenen Gewinnanteils - an seine Lieferanten weiter; teilweise erhielt er eine „Provision“. Seine Marge betrug bis zu einem Euro pro Gerät, in den überwiegenden Fällen jedoch lediglich drei Cent.

3. Das Landgericht hat in subjektiver Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte es nicht für möglich gehalten hatte, in ein Steuerbetrugssystem eingebunden zu sein. Er habe den Sinn seiner Zwischenschaltung nur darin gesehen, dass seine Abnehmerin mit seinem Lieferanten keine „direkten Geschäfte“ habe abschließen wollen, weil nach ihren internen Unternehmensvorgaben ein Lieferant mindestens ein Jahr auf dem Markt sein musste, bevor von diesem Ware gekauft werden durfte.

III.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Freispruchs.

1. Die Feststellungen des Landgerichts genügen bereits nicht den Darstellungserfordernissen an ein freisprechendes Urteil nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Es fehlt an ausreichend konkreten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.

a) Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen hält. Auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Februar 2025 - 1 StR 193/24 Rn. 6; vom 10. August 2022 - 6 StR 519/21 Rn. 38; vom 26. Januar 2022 - 6 StR 395/21 Rn. 7 und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 50/16 Rn. 9 jeweils mwN).

Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlichrechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind oder wenn dies für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2025 - 5 StR 649/24 Rn. 8; vom 19. Februar 2025 - 1 StR 193/24 Rn. 6; vom 16. Januar 2023 - 5 StR 269/22 Rn. 28; vom 13. März 2014 - 4 StR 15/14 Rn. 8 und vom 11. März 2010 - 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16, Rn. 7 mwN).

b) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zum konkreten Zeitpunkt der Aufnahme und Dauer der Tätigkeit als selbständiger Großhändler im Mobilfunkbereich vor dem Zeitraum der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Anklagevorwurf. Sie waren für die Würdigung der Beweislage in subjektiver Hinsicht von wesentlicher Bedeutung. Denn wie der Angeklagte selbst angegeben und das Landgericht auch festgestellt hat, wollte dessen Abnehmerin nur mit solchen Lieferanten ein Geschäftsverhältnis eingehen, die zum jeweiligen Zeitpunkt bereits mindestens ein Jahr am Markt tätig waren. Aus dem Anklagesatz ergibt sich, dass der Angeklagte mit einem Einzelunternehmen am Markt tätig war, welches er erst seit dem 9. Juni 2009, mithin weniger als sechs Monate vor dem anklagegegenständlichen Zeitraum, innehatte.

2. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. April 2024 - 2 StR 454/23 Rn. 13; vom 18. Juli 2024 - 5 StR 145/24 Rn. 19 und vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21 Rn. 17 f.; jeweils mwN).

a) Im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung muss das Tatgericht regelmäßig von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7 Rn. 4). Es bedarf somit grundsätzlich einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um diese einer umfassenden Würdigung unterziehen zu können (BGH, Urteile vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21 Rn. 24; vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10 Rn. 23; zu Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2011 - 2 StR 167/11 Rn. 8 f.).

An einer solchen geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten zum subjektiven Tatbestand fehlt es hier. Vielmehr schildert das Landgericht im Urteil die Einlassung in subjektiver Hinsicht - wenn überhaupt - nur punktuell und bruchstückhaft und bezogen auf einzelne Indizien. Diese Art der Darstellung lässt eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu.

b) Das Urteil muss zudem auch erkennen lassen, dass das Tatgericht die Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. November 2024 - 5 StR 348/24 Rn. 5 f.; vom 18. Juli 2024 - 5 StR 145/24 Rn. 19 ff. und vom 30. Juli 2020 - 4 StR 603/19 Rn. 6; jeweils mwN). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung dürfen einzelne Beweisergebnisse nicht mit der fehlerhaft isolierten Anwendung des Zweifelssatzes entwertet werden, denn der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. Juli 2024 - 5 StR 145/24 Rn. 19 und vom 24. April 2024 - 2 StR 454/23 Rn. 16 f.; jeweils mwN). Die einzelnen Beweisergebnisse müssen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 - 5 StR 320/21 Rn. 14 und vom 18. Juli 2024 - 5 StR 145/24 Rn. 21).

Hier ist die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung rechtsfehlerhaft, weil ihr eine isolierte Würdigung der einzelnen, den Angeklagten belastenden Indizien vorausgeht, in deren Rahmen die Strafkammer diese in ihrem Gewicht abgewertet und dann nur noch mit minderem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt hat. Richtigerweise hätten die zahlreichen gegen die Einlassung sprechenden Tatsachen, die das Landgericht in den Blick genommen hat, zunächst mit vollem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt werden müssen. Erst im Anschluss daran hätte - bei danach bestehenden Zweifeln - der Zweifelssatz angewendet werden dürfen.

So hat sich die Strafkammer zu isolierten Fragestellungen in subjektiver Hinsicht stets eine für den Angeklagten günstige Überzeugung gebildet und die so festgestellten subjektiven Tatsachen als feststehend in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Sie hat damit die für und gegen einen Vorsatz des Angeklagten sprechenden Indizien keiner ergebnisoffenen, sondern einer voreingenommenen Gesamtwürdigung unterzogen. Dadurch hat sie das Ergebnis der Gesamtwürdigung erkennbar vorweggenommen. Unter Ziffer III. 3. a) „Keine bewusste Einbindung in die Lieferkette“ (UA S. 21 f.) hat sie isoliert betrachtet, ob der Angeklagte wissentlich oder unwissentlich in das objektiv von ihr festgestellte System eingebunden war, obwohl dies erst Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung hätte sein dürfen. Unter Ziffer III. 3. q) „Kein Fachwissen des Angeklagten“ (UA S. 49 f.) hat sie ihre Überzeugung zur Frage des für eine Beteiligung an dem beschriebenen Modell zur Hinterziehung der Umsatzsteuer erforderlichen Grundverständnisses dargestellt. Im Rahmen der anschließenden vermeintlichen Gesamtwürdigung hat die Strafkammer jedenfalls letzteren von ihr als gewichtig angesehenen Umstand nicht erneut überprüft, sondern als feststehend ihrer Würdigung zugrunde gelegt, obwohl es sich auch hierbei lediglich um einen Rückschluss aus objektiven Feststellungen handelte.

Dem gegenüber hat das Landgericht objektiv gegen den Angeklagten bzw. für dessen Vorsatz sprechende Indizien bereits vorab, teils im Lichte dieser Überzeugung abgewertet, anstatt diese Indizien zunächst wertungsfrei zu schildern. So liegt es insbesondere hinsichtlich der plötzlichen, stark steigenden Umsätze des Unternehmens des Angeklagten in Millionenhöhe (UA S. 23), den unter unabhängig voneinander agierenden Marktteilnehmern ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten (UA S. 28), dem Wegfall eines Vorlieferanten wegen Erscheinens der „Steuerkerle“ bei den auch vom Angeklagten eingesetzten Speditionen (UA S. 30 f.), der mangelnden wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Einbindung des Angeklagten als Zwischenhändler (UA S. 31) und der Überprüfung auf wiederholte Angebote derselben Mobilfunkgeräte anhand ihrer IMEI-Nummern auf Wunsch des Angeklagten (UA S. 32). Weitere Indizien waren die Unterbrechung der Nachvollziehbarkeit der Lieferketten anhand der Speditionsmappe durch Wechsel der Spedition (UA S. 40), das Angebot an den Zeugen H., als Zwischenhändler am selben Markt tätig zu werden (UA S. 41), verwandtschaftliche Beziehungen und Namensidentität von Kontaktpersonen des Angeklagten bei seinen Lieferanten (UA S. 43) und die grundsätzliche Ablehnung der Vorlieferantin i. durch die Abnehmerin (UA S. 38) und einmalige Akzeptanz ihrer Ware trotz zu kurzer Existenzdauer (UA S. 45); ebenso der vom Zeugen A. finanzierte Besuch des Angeklagten in den USA (UA S. 46), Provisionszahlungen des Angeklagten an einen Mitarbeiter einer Vorlieferantin (UA S. 46), eine Direktüberweisung des Kaufpreises durch den Angeklagten an ein in der Lieferkette weiter vorgelagertes Unternehmen im Ausland (UA S. 47) und eine vom Angeklagten an die Abnehmerin übermittelte Rechnung, in der ein Hinweis auf die Firma i. als Vorlieferantin mit Tippex unkenntlich gemacht war (UA S. 48).

3. Der Freispruch beruht auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO).

4. Die zum Freispruch getroffenen Feststellungen unterliegen der Aufhebung, weil der Angeklagte sie mangels Beschwer nicht angreifen konnte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. August 2025 - 5 StR 268/25 Rn. 21; vom 30. April 2025 - 1 StR 349/24 Rn. 21 und vom 26. März 2025 - 5 StR 692/24 Rn. 10).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 177

Bearbeiter: Christoph Henckel