HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2026
27. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

170. BVerfG 1 BvR 986/25 (1. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 11. Dezember 2025 (OLG Stuttgart / LG Ulm / AG Göppingen)

Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (ehrbeeinträchtigende Äußerungen gegenüber einem Schulleiter im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen; Anforderungen an die Sinnermittlung einer Äußerung; Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums; sprachlicher Kontext und Begleitumstände; Ausschluss nicht ehrenrühriger Deutungen; grundsätzliches Erfordernis einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht; kein genereller Vorrang der Meinungsfreiheit; Absehen von einer Abwägung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen; Schmähung und Formalbeleidigung; Erfordernis der Würdigung von Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung; besonderes Schutzbedürfnis der Machtkritik; „Kampf ums Recht“; Schutz von Amtsträgern vor Verächtlichmachung und Herabwürdigung).

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; § 185 StGB; § 193 StGB

1. Eine Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund von E-Mail-Schreiben eines Vaters an den Schulleiter seines Sohnes im Zusammenhang mit den damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen ist verfassungsrechtlich nicht haltbar, wenn die Strafgerichte bei der Sinnermittlung des Vorwurfs „faschistoider Anordnungen“ nicht berücksichtigen, dass sich dieser ersichtlich auf die vom Gesetzgeber erlassenen Maßnahmen und nicht auf den Schulleiter bezog. Entsprechendes gilt, wenn die Gerichte hinsichtlich der den Schulleiter betreffenden

Äußerung, das „System“ sei „von Faschisten zu reinigen“, die gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nicht vornehmen, weil sie verkennen, dass die Äußerung wegen ihres Sachbezugs zu der Kritik des Beschuldigten an den Corona-Maßnahmen nicht als Schmähung einzustufen ist.

2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Strafvorschrift des § 185 StGB gehört. Bei deren Anwendung verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Diese ist unter Einbeziehung ihres Kontextes auszulegen, und es darf ihr kein Sinn zugemessen werden, den sie objektiv nicht haben kann.

3. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut der Äußerung ist ihr Sinngehalt unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts sowie ihrer Begleitumstände zu bestimmen, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren.

4. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen wird es nicht gerecht, wenn ein Gericht lediglich eine isolierte Betrachtung des umstrittenen Äußerungsteils vornimmt oder wenn es bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mögliche andere, nicht ehrenrührige Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen zu haben. Allerdings ist es dabei nicht geboten, auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen; erst recht sind keine abstrakten Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden.

5. Voraussetzung einer Verurteilung nach § 185 StGB im Regelfall eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung zwischen der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht. Dabei kommt der Meinungsfreiheit kein genereller Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsschutz zu. Eine Abwägung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt. An diese Fallkonstellationen sind jedoch jeweils strenge Kriterien anzulegen.

6. Den Charakter einer Schmähung oder Schmähkritik nimmt eine Äußerung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Kennzeichnend für eine Formalbeleidigung ist hingegen die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit, die darauf abzielt, andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen.

7. Für die regelmäßig gebotene Abwägung ist unter anderem von Bedeutung, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Außerdem ist dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik Rechnung zu tragen. Hierzu gehört die Freiheit der Bürger, Amtsträger ohne Furcht vor Strafe grundsätzlich auch in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können.

8. Auch gegenüber Amtsträgern oder Politikern erlaubt die Verfassung allerdings nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung oder Verächtlichmachung, sondern erfordert eine Abwägung dahingehend, ob eine Äußerung zum öffentlichen Meinungskampf beiträgt oder ob die Herabwürdigung der betreffenden Personen im Vordergrund steht. Es ist auch im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft notwendig, Amtsträger und Politiker vor solchen Angriffen zu schützen.

9. Bezüglich der Form und der Begleitumstände einer Äußerung kann von Bedeutung sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder mit Vorbedacht gefallen ist, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung oder Erfahrung die Wahrung der äußerungsrechtlichen Grenzen auch in besonderen Situationen zuzumuten ist und ob für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand. So ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Anliegen zu unterstreichen (sogenannter „Kampf ums Recht“).

10. Bei der Abwägung ist außerdem die konkrete Verbreitung und Wirkung einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich ist, welcher Kreis von Personen von der Äußerung Kenntnis erhält, ob die Äußerung schriftlich oder anderweitig perpetuiert wird und ob sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium wie dem Internet getätigt wird.


Entscheidung

171. BVerfG 1 BvR 1409/25 (2. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 14. Januar 2026 (LG Freiburg im Breisgau / AG Freiburg im Breisgau)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung bei einer Kapitalgesellschaft (juristische Person als Trägerin des Wohnungsgrundrechts; Schutz von Geschäftsräumen; Beschwerdeberechtigung natürlicher Personen als Organe oder wirtschaftliche Eigentümer nur bei Zuordnung der Räumlichkeiten zu ihrer Privatsphäre; Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses; hinreichende Bestimmtheit in Bezug auf Tatvorwurf und Beweismittel; Angabe der Tatzeit; Vorbehalt des Möglichen und Zumutbaren bei komplexeren steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Gesamtschau des Durchsuchungsbeschlusses; Differenzierung zwischen Umgrenzungsfunktion und Verhältnismäßigkeit).

Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG; Art. 19 Abs. 3 GG; § 102 StPO; § 105 StPO; § 266a Abs. 2 StGB

1. Die Anordnung einer Durchsuchung der Geschäftsräume einer Kapitalgesellschaft wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, die

ohne zeitliche Eingrenzung dem Auffinden von Geschäftsunterlagen zu Aufträgen und Arbeitnehmern dienen soll, ist ausreichend umgrenzt, wenn sich der Anfangsverdacht auf die gesamte Zeit der Geschäftstätigkeit der erst vier Jahre zuvor gegründeten Gesellschaft bezieht und sowohl die Ermittlungspersonen als auch die Betroffenen hinreichend genau erkennen können, was der Fokus der Vorwürfe ist und nach welcher Art von Beweismitteln – insbesondere Unterlagen der (Lohn-)Buchhaltung und Rechnungen – gesucht werden darf.

2. Dem Schutz des Wohnungsgrundrechts unterfallen auch beruflich genutzte Räume. Die Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person tangiert allerdings die Sphäre ihrer Organe und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer grundsätzlich nicht. Grundrechtsträgerin ist die juristische Person selbst.

3. Eine Beschwerdeberechtigung von Privatpersonen bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person besteht nur, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind. Dies kann zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-Gesellschaft unterstellt werden, nicht hingegen beim Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft.

4. Juristische Personen sind hinsichtlich einer Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten beschwerdebefugt und können, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, insoweit Verfassungsbeschwerde erheben. Zur Erschöpfung des Rechtswegs genügt es dabei nicht, wenn lediglich der gesetzliche Vertreter im eigenen Namen Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt hat.

5. Um den mit einer Durchsuchung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte räumliche Privatsphäre des Einzelnen messbar und kontrollierbar zu gestalten, muss der Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen für die Durchsuchung abgesteckt wird. Das Gericht muss die aufzuklärende Straftat ebenso wie die Art und den vorgestellten Inhalt der gesuchten Beweismittel, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise möglich ist. Zur Individualisierung der Tat ist grundsätzlich auch die Angabe der Tatzeit unerlässlich.

6. Der Vorbehalt des Möglichen und Zumutbaren ist insbesondere bei komplexeren Tatkonstellationen etwa in steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Bereich der Organisierten Kriminalität von Bedeutung. Hier bestehen in einem frühen Ermittlungsstadium häufig zwar konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten aus einer Organisation heraus, ohne dass jedoch Einzeltaten, Tatzeitpunkte und verantwortliche Personen bereits konkretisiert werden können. Die Angabe eines konkreten Tatzeitraums und die enge Umschreibung von Einzeltaten ist jedenfalls dann nicht verfassungsrechtlich zwingend, wenn sich aus der Gesamtschau des Durchsuchungsbeschlusses klar ergibt, was das anordnende Gericht erfassen will. Die Grenze für derartige weit gefasste Durchsuchungsanordnungen bildet dann erst der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


Entscheidung

172. BVerfG 2 BvR 143/26 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 9. Februar 2026 (OLG Frankfurt am Main)

Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Republik Korea zum Zwecke der Strafverfolgung (Haftbedingungen im koreanischen Strafvollzug; Haftraumgröße; unzulässige Übertragung der Kriterien für eine Gemeinschaftszelle auf eine Einzelzelle; Berechnung der zugesicherten Fläche unter Abzug der Sanitärvorrichtungen; Folgenabwägung zugunsten des Verfolgten).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG

Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung an die Republik Korea zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt wird, verletzt möglicherweise das Grundrecht des Verfolgten aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht bei der Gesamtwürdigung der Haftbedingungen mit Blick auf den verfügbaren Raum die für eine Gemeinschaftszelle geltenden Kriterien auf die im konkreten Fall in Aussicht gestellte Einzelzelle übertragen hat, obwohl zwischen beiden Unterbringungsarten zu unterscheiden und insbesondere aufzuklären gewesen wäre, ob die zugesicherte Fläche unter Abzug der Sanitärvorrichtungen berechnet worden ist.