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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 245

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 524/25, Beschluss v. 09.12.2025, HRRS 2026 Nr. 245


BGH 3 StR 524/25 - Beschluss vom 9. Dezember 2025 (LG Kleve)

Eröffnungsbeschluss (Zuständigkeit der Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung auch bei Nachholung der Eröffnungsentscheidung in der Hauptverhandlung).

§ 199 Abs. 1 StPO; § 203 StPO; § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG

Leitsätze des Bearbeiters

Für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Strafkammer in der Besetzung zuständig, die außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat, also mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen. Dies gilt auch dann, wenn eine zunächst unterbliebene Eröffnungsentscheidung in der Hauptverhandlung nachgeholt werden soll.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Juli 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Denn es fehlt an der im Revisionsverfahren nicht behebbaren Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO), worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat. Die diesem Tatvorwurf zugrunde liegende Anklageschrift vom 13. Juni 2025 hat das Landgericht im Hauptverhandlungstermin vom 24. Juli 2025 - unter Eröffnung des Hauptverfahrens - zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Beschluss wurde in der Besetzung gefasst, in der die Strafkammer die im Übrigen bereits begonnene Hauptverhandlung geführt hat, mithin unter Beteiligung der Kammervorsitzenden, einer weiteren Berufsrichterin sowie - offenbar - auch der Schöffen. Für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist jedoch die Strafkammer in der Besetzung zuständig, die außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat, also mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO, § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dies gilt auch dann, wenn eine zunächst unterbliebene Eröffnungsentscheidung in der Hauptverhandlung nachgeholt werden soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2024 - 4 StR 42/24, juris Rn. 2; vom 21. September 2017 - 2 StR 327/17, StV 2018, 776 Rn. 6 f.; vom 27. Februar 2014 - 1 StR 50/14, NStZ 2014, 664; jeweils mwN).

2. Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuld- und Strafausspruchs durch den Senat (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 245

Bearbeiter: Fabian Afshar