hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 280

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 ARs 7/25, Beschluss v. 18.12.2025, HRRS 2026 Nr. 280


BGH 4 ARs 7/25 - Beschluss vom 18. Dezember 2025

Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts eines gegen weitere, in anderen Oberlandesgerichtsbezirken ergriffenen Verfolgte geführten Auslieferungsverfahrens auch bei endgültiger Beendigung des Verfahrens des zuerst geführten Auslieferungsverfahrens (Europäischer Haftbefehl, Ausschreibung im Schengener Informationssystem, Prioritätsprinzip); Anrufung des Bundesgerichtshofes (Entscheidungserheblichkeit, grundsätzliche Bedeutung für die Beurteilung der Rechtsfrage für die Sache).

§ 13 IRG; § 14 Abs. 1, Abs. 2 IRG; § 77 IRG; § 42 Abs. 1 IRG; § 14 StPO; § 19 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Oberlandesgericht, das im Sinne des § 14 Abs. 2 IRG zuerst mit der Sache befasst wurde, ist auch dann für die Entscheidung in einem wegen derselben Tat gegen eine weitere Person geführten Auslieferungsverfahren örtlich zuständig, wenn das zuerst geführte Auslieferungsverfahren zu dem Zeitpunkt, in dem die weitere verfolgte Person in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk ergriffen oder ermittelt wird, bereits durch Überstellung der verfolgten Person oder die Versagung der Bewilligung der Auslieferung beendet war.

2. Aufbauend auf seiner Wirkungsweise im Einzelverfahren nach § 14 Abs. 1 IRG resultiert aus dem in § 14 IRG verankerten Prioritätsprinzip auch in den Fällen des § 14 Abs. 2 IRG die Fortdauer einer einmal begründeten Zuständigkeit. Indem sich die Vorschrift des § 14 Abs. 2 IRG jedoch anders als § 14 Abs. 1 IRG nicht auf die Zuständigkeit in einem einzelnen Verfahren beschränkt, reicht ihr Regelungsgehalt über den Ausschluss von Zuständigkeitsänderungen im ersten (Anknüpfungs-) Verfahren hinaus, was es gebietet, den Zeitpunkt der Beendigung der durch § 14 Abs 2 IRG bewirkten Zuständigkeit abweichend von dem im Einzelverfahren nach § 14 Abs. 1 IRG zu bestimmen.

3. Für das Einzelverfahren nach § 14 Abs. 1 IRG folgt aus dem in § 14 IRG zum Ausdruck kommenden Prioritätsprinzip, das insbesondere in der Verwendung des Wortes „zuerst“ seinen Niederschlag gefunden hat, nicht nur, dass die örtliche Zuständigkeit durch das erstmalige Befasstsein mit der Sache begründet wird, sondern auch, dass die zeitlich zuerst begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für das gesamte Auslieferungsverfahren - ungeachtet dessen Dauer - fortdauert. Sie endet erst, wenn das Auslieferungsverfahren endgültig beendet ist.

4. Eine einmal nach § 14 Abs. 1 IRG begründete Zuständigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn später Umstände eintreten, die eine andere gerichtliche Zuständigkeit zu begründen geeignet sind, wie insbesondere Änderungen im Aufenthalt des Verfolgten.

5. Solange ein Europäischer Haftbefehl unverändert fortbesteht und die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist, steht einem Zuständigkeitswechsel innerhalb eines nicht erledigten Auslieferungsverfahrens auch der Regelungszweck des § 14 IRG entgegen. Nach § 33 IRG kann bei Bekanntwerden neuer Umstände und Tatsachen, die bei der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht berücksichtigt worden waren, weil sie entweder noch nicht bekannt waren oder erst nachträglich eingetreten sind, nochmals in die Zulässigkeitsprüfung der Auslieferung eingetreten werden. Voraussetzung ist, dass diese bisher nicht berücksichtigten Umstände geeignet sind, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen. Diese Entscheidung ist gemäß § 33 IRG unabhängig vom Zeitablauf oder vom Eintritt sonstiger, die Zuständigkeit berührender Umstände von dem nach § 14 IRG mit der Sache (erstmals) befassten Oberlandesgericht zu treffen.

6. Für die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 IRG ist anerkannt, dass sie endet, wenn das Auslieferungsverfahren insbesondere dadurch endgültig beendet ist, dass sein Ziel durch Vollziehung der Auslieferung erreicht ist, der Verfolgte also der fremden Staatsgewalt zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben wurde.

7. Selbst wenn der ausgelieferte Verfolgte in den Bereich der deutschen Staatsgewalt zurückkehrt und die fremde Regierung erneut um seine Auslieferung ersucht, lebt das frühere Verfahren nicht wieder auf und braucht daher nicht lediglich fortgesetzt zu werden. Es liegt dann vielmehr ein neues Rechtshilfeersuchen vor, über das in dem gesetzlich geregelten Verfahren grundsätzlich neu entschieden werden muss. Dies gilt auch dann, wenn Sachlage und Rechtslage im Übrigen völlig gleich geblieben sind.

8. Solange die Auslieferung lediglich für zulässig erklärt bzw. bewilligt, aber noch nicht vollzogen wurde, dauert das Verfahren hingegen noch an und lässt die örtliche Zuständigkeit auch dann fortbestehen, wenn ein zunächst auf Strafverfolgung lautender Europäischer Haftbefehl durch einen auf Strafvollstreckung gerichteten ausgewechselt wird. Endgültig beendet ist das Auslieferungsverfahren allerdings, wenn das Auslieferungsersuchen abgelehnt wird. Da sich die Auslieferung im Verhältnis der beiden hieran beteiligten Staaten als ein völkerrechtlicher Vertrag darstellt, gilt der vertragsrechtliche Grundsatz, dass die Ablehnung eines Angebots dieses gegenstandslos macht. Eine Auslieferung desselben Verfolgten kann dann nur aufgrund eines weiteren Auslieferungsersuchens erfolgen, das das alte Auslieferungsverfahren nicht fortsetzt, solange die Unzulässigkeitserklärung nicht ersichtlich - etwa wegen derzeit unzureichender Haftbedingungen - lediglich vorläufigen Charakter hat.

9. Werden Auslieferungsverfahren gegen mehrere Verfolgte betrieben, bewirkt das mit derselben Wortwahl auch in § 14 Abs. 2 IRG verankerte Prioritätsprinzip für miteinander in Sachzusammenhang stehende Auslieferungsverfahren ebenfalls nicht nur, dass die örtliche Zuständigkeit durch das erstmalige Befasstsein mit der Sache im Anknüpfungsverfahren begründet wird, sondern gleichermaßen die Fortdauer dieser - nun konzentrierten - Zuständigkeit. Aufgrund ihres von § 14 Abs. 1 IRG abweichenden Zwecks endet die Zuständigkeitskonzentration nach § 14 Abs. 2 IRG jedoch nicht mit der endgültigen Beendigung des Anknüpfungsverfahrens, sondern erst nach endgültiger Beendigung sämtlicher in Sachzusammenhang stehender Auslieferungsverfahren.

10. Aufgrund seines über ein Einzelverfahren hinausreichenden Regelungsgehalts entfaltet das Prioritätsprinzip nach § 14 Abs. 2 IRG, anders als nach § 14 Abs. 1 IRG, eine doppelte Rechtswirkung.

11. Treten Änderungen im Aufenthalt des Erstverfolgten ein, stellt dies die Zuständigkeit des im Anknüpfungsverfahren zuerst mit der Sache befassten Oberlandesgerichts für sämtliche in Sachzusammenhang stehenden Folgeverfahren nicht in Frage. Mit welchem Abstand zum Anknüpfungsverfahren weitere Verfahren eingeleitet werden, wie lange sie dauern und wann sie (endgültig) beendet werden, ist für die Fortdauer der durch § 14 Abs. 2 IRG angeordneten Zuständigkeitskonzentration ohne Bedeutung.

12. Die durch § 14 Abs. 2 IRG bewirkte Zuständigkeitskonzentration dauert bis zur endgültigen Beendigung sämtlicher in Sachzusammenhang stehender Auslieferungsverfahren fort. Ebenso wie deren Begründung nicht erfordert, dass weitere in Sachzusammenhang stehende Folgeverfahren bei Beginn des Anknüpfungsverfahrens bereits eingeleitet sind, erfordert das Wirksamwerden der Zuständigkeitskonzentration bei Einleitung des Folgeverfahrens nach Sinn und Zweck von § 14 Abs. 2 IRG nicht, dass das Anknüpfungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch andauert.

Entscheidungstenor

Das Oberlandesgericht, das zuerst mit der Sache befasst wurde, ist für die Entscheidung in wegen derselben Tat gegen weitere Verfolgte geführten Auslieferungsverfahren auch dann nach § 14 Abs. 2 IRG örtlich zuständig, wenn das zuerst geführte Auslieferungsverfahren zu dem Zeitpunkt, in dem die weiteren verfolgten Personen in Bezirken anderer Oberlandesgerichte ergriffen oder ermittelt werden, bereits endgültig beendet war.

Gründe

I.

Die Strafverfolgungsbehörden der Republik Ungarn haben durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und Übermittlung des zugrundeliegenden Europäischen Haftbefehls des Zentralen Stadtbezirksgerichts Buda in Budapest vom 10. November 2023 - - um die Festnahme des syrischen Staatsangehörigen A. zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht.

1. Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, ebenso wie (nach amtlicher Namensänderung nunmehr: ) T. Mitglied einer seit 2017 von G. und E. in L. aufgebauten kriminellen Vereinigung gewesen zu sein, deren Ziel es gewesen sein soll, Sympathisanten der extremen Rechten in zahlenmäßiger Überlegenheit koordiniert und unter Einsatz vor allem von Teleskopschlagstöcken anzugreifen. In diesem Zusammenhang sollen der Verfolgte, T. und G. am 9. Februar 2023 in Budapest drei Personen mit Teleskopschlagstöcken angegriffen und auf deren Hinterköpfe eingeschlagen haben. Ferner soll der Verfolgte zusammen mit T. und weiteren Mitgliedern der Vereinigung am 10. Februar 2023 in Budapest zwei weitere Personen von hinten unter Verwendung eines Pfeffersprays und von Teleskopschlagstöcken angegriffen haben.

2. Wegen ihrer Beteiligung an denselben Taten hat die Republik Ungarn auch um die Auslieferung von T. und G. zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht.

a) T. wurde am 11. Dezember 2023 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts Buda vom 8. November 2023 sowie eines in einem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden ausgestellten Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom selben Tag in B. vorläufig festgenommen (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 2 BvR 1103/24 Rn. 3). Mit Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juni 2024 - 4 OAus 2/24 - ist die Auslieferung für zulässig erklärt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Auslieferung mit Rücküberstellungsvorbehalt unverzüglich bewilligt. Am 28. Juni 2024 ist T. an die ungarischen Behörden überstellt worden, wenige Stunden bevor das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung im einstweiligen Rechtsschutz untersagt hat (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 2 BvQ 49/24; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 2 BvR 1103/24).

b) G., gegen den ein Europäischer Haftbefehl des Zentralen Bezirksgerichts in Budapest vom 14. November 2023 - - vorlag, wurde auf der Grundlage eines wegen zweier der in dem Europäischen Haftbefehl genannten Taten ergangenen Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof sowie eines weiteren von diesem erlassenen Haftbefehls am 8. November 2024 im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts festgenommen, das sich mit Beschluss vom 29. Januar 2025 - 3 OAus 4/25 - für örtlich gemäß §§ 13, 14 IRG zuständig erachtet und die Auslieferung von G. für unzulässig erklärt hat.

3. Der Verfolgte hat sich am 20. Januar 2025 in K. den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestellt. In dem aufgrund des Ergreifungsorts des Verfolgten zunächst bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln geführten Auslieferungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln am 27. Januar 2025 die Auslieferungshaft gegen ihn angeordnet. Mit Verfügung vom 13. März 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln das Auslieferungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu dem bei dieser betreffend T. geführten Auslieferungsverfahren mit der Bitte um Prüfung der Übernahme des Vorgangs nach § 14 Abs. 2 IRG übermittelt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren übernommen. Das Kammergericht hat, einem entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin folgend, mit Beschluss vom 4. April 2025 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

a) Mit Schriftsatz seiner Rechtsbeistände vom 13. April 2025 hat der Verfolgte unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des Kammergerichts beanstandet und beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht Köln, hilfsweise an das Thüringer Oberlandesgericht zu verweisen, hilfsweise nach Maßgabe von § 77 IRG i.V.m. §§ 14, 19 StPO das zuständige Gericht durch den Bundesgerichtshof bestimmen zu lassen. Er rügt die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), da das Verfahren betreffend T. mit dessen Auslieferung endgültig abgeschlossen sei, womit auch die einmal begründete Zuständigkeit eines bestimmten Oberlandesgerichts ende. Eine einheitliche Behandlung sachlich zusammenhängender Verfahren habe nur dann Sinn, wenn die zu entscheidenden Sachverhalte auch in zeitlicher Hinsicht gemeinsam entschieden werden könnten.

b) Das Kammergericht beabsichtigt, seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 14 Abs. 2 IRG anzunehmen, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2025 gehindert, in der dieses betreffend G. seine örtliche Zuständigkeit angenommen hat, obwohl diesem die Beteiligung an Taten vorgeworfen wird, die auch T. zur Last gelegt werden, der bereits am 28. Juni 2024 ausgeliefert worden war. Nach zwischenzeitlicher Haftverschonung des Verfolgten hat das Kammergericht deshalb mit Beschluss vom 13. Mai 2025 folgende Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 IRG zur Entscheidung vorgelegt:

„Ist das Oberlandesgericht, das im Sinne des § 14 Abs. 2 IRG zuerst mit der Sache befasst wurde, für die Entscheidung in einem wegen derselben Tat gegen eine weitere Person geführten Auslieferungsverfahren örtlich zuständig, wenn das zuerst geführte Auslieferungsverfahren zu dem Zeitpunkt, in dem die weitere verfolgte Person in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk ergriffen oder ermittelt wird, bereits durch Überstellung der verfolgten Person oder eine abschließende Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsentscheidung beendet war?“ Nach Auffassung des Kammergerichts hat die in § 14 Abs. 2 IRG angelegte Zuständigkeitskonzentration nicht nur eine Verfahrensbeschleunigung im Auge, sondern auch eine einheitliche Behandlung sachlich zusammenhängender Verfahren. Diese werde durch die Zulässigkeitsentscheidung des zuerst befassten Oberlandesgerichts und die verfahrensabschließende Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft oder die tatsächliche Überstellung der verfolgten Person an den ersuchenden Staat nicht hinfällig. Auch wenn jedes Auslieferungsverfahren auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse individuell entschieden werden müsse, sollten die einzelnen Verfolgten wegen ihrer Beteiligung an derselben Tat ausgeliefert werden und sei angesichts dessen zu verhindern, dass sich unterschiedliche Gerichte bzw. Generalstaatsanwaltschaften in denselben Sachverhalt einarbeiten und mit denselben ausländischen Behörden korrespondieren müssen.

4. Der Generalbundesanwalt ist dem Standpunkt des Kammergerichts im Wesentlichen beigetreten und beantragt, wie folgt zu erkennen:

„Das Oberlandesgericht, das im Sinne des § 14 Abs. 2 IRG zuerst mit der Sache befasst wurde, ist auch dann für die Entscheidung in einem wegen derselben Tat gegen eine weitere Person geführten Auslieferungsverfahren örtlich zuständig, wenn das zuerst geführte Auslieferungsverfahren zu dem Zeitpunkt, in dem die weitere verfolgte Person in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk ergriffen oder ermittelt wird, bereits durch Überstellung der verfolgten Person oder die Versagung der Bewilligung der Auslieferung beendet war.“ Er gibt ergänzend zu bedenken, dass bei einem Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit auch eine in - regelmäßig eilbedürftigen - Auslieferungsverfahren untunliche Verfahrensverzögerung zu befürchten stehe, da sich das zweitbefasste Gericht zunächst in den Sachverhalt einarbeiten und gegebenenfalls erneut auslieferungsrechtliche Zusicherungen des ersuchenden Staats einholen müsste. Zudem könnten ergänzende Nachforschungen beim ersuchenden Staat auch aus außenpolitischen Gründen untunlich sein. Für eine weitreichende Anwendung von § 14 Abs. 2 IRG spreche überdies, dass die Vorschrift eine Zuständigkeitskonzentration nicht nur für Auslieferungsersuchen vorsehe, die denselben Tatvorwurf betreffen, sondern auch für damit in Zusammenhang stehende Vorwürfe der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei. Zudem sei zu bedenken, dass § 33 IRG eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ermögliche, wenn Umstände eintreten, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 IRG sind erfüllt, da der Vorlegungsbeschluss eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Beantwortung für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist.

1. Ob auch die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alternative 2 IRG gegeben sind, weil das Kammergericht mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von dem genannten Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2025 - 3 OAus 4/25 - abwiche, bedarf keiner Entscheidung. Da sich die vorgelegte Rechtsfrage im Auslieferungsverkehr jederzeit wieder stellen kann, ist ihre Klärung jedenfalls von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 Alternative 1 IRG).

2. Die Rechtsfrage ist auch, wie § 42 IRG ferner voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 4 ARs 11/24 Rn. 16; Beschluss vom 18. August 2022 - 4 ARs 13/21 Rn. 12 mwN), für den Fortgang des im Ausgangsverfahren anhängigen Auslieferungsverfahrens von Bedeutung.

Die durch das Kammergericht beanspruchte örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 IRG setzt voraus, dass mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt werden. Hierzu hat das Kammergericht in vertretbarer Rechtsauffassung und Tatsachenbewertung und damit für den Senat bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 4 ARs 11/24 Rn. 17; Beschluss vom 10. August 1993 - 4 ARs 13/93, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 1986 - 4 StR 622/85, BGHSt 34, 101, 105) angenommen, dass auch T. und G. zum Zwecke der Auslieferung ergriffen bzw. ermittelt wurden. Auch lässt sich dem Vorlegungsbeschluss entnehmen, dass T. und G. wegen Beteiligung an denselben Taten ausgeliefert werden sollten, die auch dem Verfolgten zur Last gelegt werden, nämlich T. wegen Beteiligung an den Taten vom 9. und 10. Februar 2023 und G. wegen Beteiligung an der Tat vom 9. Februar 2023. Dies zugrunde gelegt, hängt der Fortgang des im Ausgangsverfahren anhängigen Auslieferungsverfahrens vor dem Kammergericht davon ab, ob dessen für T. gemäß § 14 Abs. 1 IRG begründete Zuständigkeit auch noch nach der Auslieferung am 28. Juni 2024 geeignet war, eine Zuständigkeit für weitere Verfolgte nach § 14 Abs. 2 IRG zu begründen.

III.

Der Senat entscheidet die Vorlegungsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Aufbauend auf seiner Wirkungsweise im Einzelverfahren nach § 14 Abs. 1 IRG (1.) resultiert aus dem in § 14 IRG verankerten Prioritätsprinzip auch in den Fällen des § 14 Abs. 2 IRG die Fortdauer einer einmal begründeten Zuständigkeit. Indem sich die Vorschrift des § 14 Abs. 2 IRG jedoch anders als § 14 Abs. 1 IRG nicht auf die Zuständigkeit in einem einzelnen Verfahren beschränkt, reicht ihr Regelungsgehalt über den Ausschluss von Zuständigkeitsänderungen im ersten (Anknüpfungs-) Verfahren hinaus, was es gebietet, den Zeitpunkt der Beendigung der durch § 14 Abs 2 IRG bewirkten Zuständigkeit abweichend von dem im Einzelverfahren nach § 14 Abs. 1 IRG zu bestimmen (2.).

1. Für das Einzelverfahren nach § 14 Abs. 1 IRG folgt aus dem in § 14 IRG zum Ausdruck kommenden Prioritätsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 2 ARs 189/22 Rn. 17; Beschluss vom 22. Juli 1988 - 2 ARs 347/88, juris Rn. 4), das insbesondere in der Verwendung des Wortes „zuerst“ seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 2 ARs 189/22 Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2020 - Ausl 301 AR 66/20, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Januar 1982 - 1 Ausl 13/81, NStZ 1982, 210; OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 1975 - (2) 4 Ausl 8/75, NJW 1975, 2154; BT-Drucks. 9/1338, S. 48), nicht nur, dass die örtliche Zuständigkeit durch das erstmalige Befasstsein mit der Sache begründet wird, sondern auch, dass die zeitlich zuerst begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (bzw. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht) für das gesamte Auslieferungsverfahren - ungeachtet dessen Dauer - fortdauert (a). Sie endet erst, wenn das Auslieferungsverfahren endgültig beendet ist (b).

a) Eine einmal nach § 14 Abs. 1 IRG begründete Zuständigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn später Umstände eintreten, die eine andere gerichtliche Zuständigkeit zu begründen geeignet sind, wie insbesondere Änderungen im Aufenthalt des Verfolgten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 2 ARs 189/22 Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2022 - 2 AR (Ausl) 85/22, StraFo 2022, 404, 405; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 2 Ausl 18/20, juris Rn. 53 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - Ausl 301 AR 198/20, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2020 - Ausl 301 AR 66/20, juris Rn. 4 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2017 - Ausl 301 AR 21/17, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 AK 121/14, juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 16. März 2011 - 1 Ausl 16/11, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2005 - (1) Ausl III 2/05, juris Rn. 12; BT-Drucks. 9/1338, S. 48; König/Voigt in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 14 Rn. 174; Schierholt in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., IRG § 14 Rn. 4; Burchard/Vogel in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 138. Lieferung IRG § 14 Rn. 3).

Solange ein Europäischer Haftbefehl unverändert fortbesteht und die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist, steht einem Zuständigkeitswechsel innerhalb eines nicht erledigten Auslieferungsverfahrens auch der Regelungszweck des § 14 IRG entgegen. Die Vorschrift dient nicht nur der Vereinfachung und Beschleunigung, sondern soll überdies die Kontinuität und Einheit des Auslieferungsverfahrens sichern, wozu eine einheitliche gerichtliche Bewertung im Kernbereich des Tatvorwurfs gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 2 ARs 189/22 Rn. 20, 24). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte weitreichende Perpetuierung der durch § 14 IRG begründeten Zuständigkeit korrespondiert darüber hinaus mit der Struktur des Auslieferungs- bzw. des Zulässigkeitsverfahrens. So besteht die Möglichkeit der Durchführung eines „Nachverfahrens“ nach bereits erfolgter Entscheidung über die Zulässigkeit, beziehungsweise nach einer Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft über die Bewilligung der Auslieferung. Nach § 33 IRG kann bei Bekanntwerden neuer Umstände und Tatsachen, die bei der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht berücksichtigt worden waren, weil sie entweder noch nicht bekannt waren oder erst nachträglich eingetreten sind, nochmals in die Zulässigkeitsprüfung der Auslieferung eingetreten werden. Voraussetzung ist, dass diese bisher nicht berücksichtigten Umstände geeignet sind, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen. Diese Entscheidung ist gemäß § 33 IRG unabhängig vom Zeitablauf oder vom Eintritt sonstiger, die Zuständigkeit berührender Umstände von dem nach § 14 IRG mit der Sache (erstmals) befassten Oberlandesgericht zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 2 ARs 189/22 Rn. 25).

b) Für die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 IRG ist anerkannt, dass sie endet, wenn das Auslieferungsverfahren insbesondere dadurch endgültig beendet ist, dass sein Ziel durch Vollziehung der Auslieferung erreicht ist, der Verfolgte also der fremden Staatsgewalt zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben wurde.

aa) Selbst wenn der ausgelieferte Verfolgte in den Bereich der deutschen Staatsgewalt zurückkehrt und die fremde Regierung erneut um seine Auslieferung ersucht, lebt das frühere Verfahren nicht wieder auf und braucht daher nicht lediglich fortgesetzt zu werden. Es liegt dann vielmehr ein neues Rechtshilfeersuchen vor, über das in dem gesetzlich geregelten Verfahren grundsätzlich neu entschieden werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1954 - 3 ARs 35/54, BGHSt 6, 236, 240 zu § 31 DAG sowie zugleich zur beschränkten Rechtskraft der vorausgegangenen Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 29 DAG; Schierholt in Schomburg/Lagodny, 6. Aufl., IRG vor § 2 Rn. 14; Burchard/Vogel in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 138. Lieferung IRG § 14 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn Sachlage und Rechtslage im Übrigen völlig gleich geblieben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1979 - 1 BvR 924/78, BVerfGE 50, 244, 249 f.).

bb) Solange die Auslieferung lediglich für zulässig erklärt bzw. bewilligt, aber noch nicht vollzogen wurde, dauert das Verfahren hingegen noch an (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 AK 71/16, juris Rn. 5) und lässt die örtliche Zuständigkeit nach verbreiteter Auffassung auch dann fortbestehen, wenn ein zunächst auf Strafverfolgung lautender Europäischer Haftbefehl durch einen auf Strafvollstreckung gerichteten ausgewechselt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2020 - Ausl 301 AR 66/20, juris Rn. 7; unter analoger Anwendung von § 14 Abs. 2 IRG auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 2 Ausl 18/20, juris Rn. 55; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 AK 121/14, juris Rn. 10; dem folgend Schierholt in Schomburg/Lagodny, 6. Aufl., IRG vor § 2 Rn. 14). Endgültig beendet ist das Auslieferungsverfahren allerdings, wenn das Auslieferungsersuchen abgelehnt wird. Da sich die Auslieferung im Verhältnis der beiden hieran beteiligten Staaten als ein völkerrechtlicher Vertrag darstellt, gilt der vertragsrechtliche Grundsatz, dass die Ablehnung eines Angebots dieses gegenstandslos macht. Eine Auslieferung desselben Verfolgten kann dann nur aufgrund eines weiteren Auslieferungsersuchens erfolgen, das das alte Auslieferungsverfahren nicht fortsetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1979 - 1 BvR 924/78, BVerfGE 50, 244, 249 f.), solange die Unzulässigkeitserklärung nicht ersichtlich - etwa wegen derzeit unzureichender Haftbedingungen - lediglich vorläufigen Charakter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 2 ARs 189/22 Rn. 21; demgegenüber eine fortbestehende Zuständigkeit bereits bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Europäischen Haftbefehls annehmend OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2022 - 2 AR (Ausl) 85/22, juris Rn. 10).

2. Werden Auslieferungsverfahren gegen mehrere Verfolgte betrieben, bewirkt das mit derselben Wortwahl auch in § 14 Abs. 2 IRG verankerte Prioritätsprinzip für miteinander in Sachzusammenhang stehende Auslieferungsverfahren ebenfalls nicht nur, dass die örtliche Zuständigkeit durch das erstmalige Befasstsein mit der Sache im Anknüpfungsverfahren begründet wird, sondern gleichermaßen die Fortdauer dieser - nun konzentrierten - Zuständigkeit (a). Aufgrund ihres von § 14 Abs. 1 IRG abweichenden Zwecks endet die Zuständigkeitskonzentration nach § 14 Abs. 2 IRG jedoch nicht mit der endgültigen Beendigung des Anknüpfungsverfahrens, sondern erst nach endgültiger Beendigung sämtlicher in Sachzusammenhang stehender Auslieferungsverfahren (b).

a) Aufgrund seines über ein Einzelverfahren hinausreichenden Regelungsgehalts entfaltet das Prioritätsprinzip nach § 14 Abs. 2 IRG, anders als nach § 14 Abs. 1 IRG, eine doppelte Rechtswirkung.

aa) Zum einen löst § 14 Abs. 2 IRG - in noch enger Anlehnung an § 14 Abs. 1 IRG - die Fortdauer der einmal bewirkten Zuständigkeitskonzentration von später eintretenden Umständen, die geeignet wären, eine andere gerichtliche Zuständigkeit zu begründen. Treten namentlich Änderungen im Aufenthalt des Erstverfolgten ein, stellt dies die Zuständigkeit des im Anknüpfungsverfahren zuerst mit der Sache befassten Oberlandesgerichts für sämtliche in Sachzusammenhang stehenden Folgeverfahren nicht in Frage.

bb) Indem § 14 Abs. 2 IRG die Zuständigkeit für mehrere Auslieferungsverfahren allein aufgrund deren Sachzusammenhangs bei einem Oberlandesgericht konzentriert, ohne den einzelnen Verfahren deren rechtliche Eigenständigkeit zu nehmen, löst die Vorschrift die Fortdauer der einmal bewirkten Zuständigkeitskonzentration zum anderen aber auch vom rechtlichen Schicksal sämtlicher in Sachzusammenhang stehender Verfahren und damit namentlich von deren Beginn, Dauer und Erledigungszeitpunkt. Mit welchem Abstand zum Anknüpfungsverfahren weitere Verfahren eingeleitet werden, wie lange sie dauern und wann sie (endgültig) beendet werden, ist für die Fortdauer der durch § 14 Abs. 2 IRG angeordneten Zuständigkeitskonzentration mithin ohne Bedeutung.

b) Die durch § 14 Abs. 2 IRG bewirkte Zuständigkeitskonzentration dauert bis zur endgültigen Beendigung sämtlicher in Sachzusammenhang stehender Auslieferungsverfahren fort. Ebenso wie deren Begründung nicht erfordert, dass weitere in Sachzusammenhang stehende Folgeverfahren bei Beginn des Anknüpfungsverfahrens bereits eingeleitet sind (aa), erfordert das Wirksamwerden der Zuständigkeitskonzentration bei Einleitung des Folgeverfahrens nach Sinn und Zweck von § 14 Abs. 2 IRG nicht, dass das Anknüpfungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch andauert (bb).

aa) Anders als bei der Einzelzuständigkeit nach § 14 Abs. 1 IRG fallen Festlegung und Wirksamwerden der in § 14 Abs. 2 IRG geregelten Zuständigkeitskonzentration regelmäßig auseinander. Denn zeitlich kann die durch § 14 Abs. 2 IRG bewirkte Zuständigkeit erst wirksam werden, wenn mehrere - mithin mindestens zwei - Verfolgte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt werden. Da diese Ereignisse praktisch betrachtet nur selten zusammenfallen, die Zuständigkeitskonzentration nach § 14 Abs. 2 IRG aber dessen ungeachtet aus der Erstbefassung nach Ergreifung oder Ermittlung im Anknüpfungsverfahren folgt, wird sie bereits durch dieses dauerhaft festgelegt, auch wenn sie Rechtswirkung erst in dem oder den sich anschließenden Folgeverfahren entfaltet. Ein zeitliches Auseinanderfallen zwischen der Festlegung der Zuständigkeitskonzentration durch das Anknüpfungsverfahren und deren Wirksamwerden im Folgeverfahren nimmt die Vorschrift des § 14 Abs. 2 IRG somit nicht nur hin, sondern ist strukturell in ihr angelegt, da sich ihr Regelungszweck anderenfalls praktisch nicht verwirklichen ließe.

bb) Wird das Anknüpfungsverfahren nach Beginn eines Folgeverfahrens, aber vor diesem endgültig beendet, entspricht es dem originären Regelungsgehalt von § 14 Abs. 2 IRG, eine abweichende örtliche Zuständigkeit im Folgeverfahren auszuschließen. Dem Sinn der Vorschrift, regelmäßig eilbedürftige auslieferungsrechtliche Entscheidungen - besonders im Verhältnis zum Ausland - auf der Grundlage einer einheitlichen Bearbeitung einheitlicher Sachverhalte zu treffen (vgl. BT-Drucks. 9/1338, S. 48, zu seinerzeit § 13 IRG; bereits Verhandlungen des Reichstags, IV. Wahlperiode 1928, Band 431, Anlage 362, S. 12, zu seinerzeit § 9 Abs. 2 DAG; BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 2 ARs 189/22 Rn. 24), liefe es aber nicht minder zuwider, einem Oberlandesgericht seine örtliche Zuständigkeit für nachfolgende Verfahren allein deshalb zu nehmen, weil das Anknüpfungsverfahren vor Beginn des ersten Folgeverfahrens bereits endgültig beendet wurde. Für den Regelungszweck des Gesetzes, eine einheitliche Sachbehandlung sicherzustellen, macht es vielmehr keinen Unterschied, ob sich das Anknüpfungsverfahren erst nach zeitlicher Überschneidung mit einem Folgeverfahren oder schon vor dessen Beginn endgültig erledigt, da dies am Fortbestehen des für den Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 IRG maßgeblichen Sachzusammenhangs der Verfahren nichts zu ändern vermag (im Ergebnis aA Burchard/Vogel in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 138. Lieferung, IRG § 14 Rn. 4). Daher ist das Oberlandesgericht, das zuerst mit der Sache befasst wurde, für die Entscheidung in wegen derselben Tat gegen weitere Verfolgte geführten Auslieferungsverfahren auch dann nach § 14 Abs. 2 IRG örtlich zuständig, wenn das zuerst geführte Auslieferungsverfahren zu dem Zeitpunkt, in dem die weiteren verfolgten Personen in Bezirken anderer Oberlandesgerichte ergriffen oder ermittelt werden, bereits endgültig beendet war.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 280

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede