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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2026
27. Jahrgang
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Von Finn Birk, Bucerius Law School, Hamburg
Längst ist das deutsche Strafrecht keine "unionsrechtliche Tabuzone" [1] mehr. Der Einfluss des Europarechts ist stetig gewachsen und prägt seine Anwendung heute in vielfacher Hinsicht. [2] Am deutlichsten zeigt er sich dort, wo nationale Normen unionsrechtliche Verhaltenspflichten aufgreifen und mit Strafe bewehren. [3] Dass es dazu kommt, liegt nahe: Soweit die EU auch nach dem Vertrag von Lissabon nicht befugt ist, supranationale Straftatbestände zu schaffen [4] , bleibt es den nationalen Gesetzgebern der Mitgliedstaaten vorbehalten, diese Lücke zu füllen. [5] So ist ein Geflecht entstanden, in dem deutsches Strafrecht und Unionsrecht notwendig ineinandergreifen. [6]
Doch die Schwierigkeiten beginnen dort, wo die unionsrechtlichen Verhaltensvorschriften in Verordnungen niedergelegt sind. Wollte der deutsche Gesetzgeber einen rein nationalen Straftatbestand schaffen, müsste er die in der Verordnung enthaltenen und unmittelbar wirkenden Voraussetzungen der Strafbarkeit in einer Primärnorm wörtlich wiederholen. [7] Genau das untersagt der EuGH aber in ständiger Rechtsprechung: Eine solche Wiederholung würde die europäische Herkunft der Verhaltensvorschrift verschleiern und das Gefüge ihrer einheitlichen Geltung und Auslegung untergraben (Normwiederholungsverbot). [8] De lege lata bleibt dem nationalen Gesetzgeber daher regelmäßig nur ein Ausweg – die Gesetzestechnik der Verweisung. [9]
Allerdings sind Verweisungen auf Unionsrecht ebenso verbreitet wie umstritten. [10] Denn Strafnormen, deren Inhalt sich nicht abschließend aus dem Gesetz selbst, sondern erst im Zusammenspiel mit weiteren Regelungen ergibt, sind gerade im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verfassungsrechtlich bedenklich. In modernem Gewand zeigt sich dies bei den sog. Rückverweisungsklauseln. Mochte lange Zeit der Eindruck eines "unaufhaltsamen Siegeszugs" [11] dieser Verweisungstechnik vorgeherrscht haben, entfachte spätestens der Beschluss des BVerfG im September 2016 zu den §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1, Abs. 3 Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG) a.F. [12] die Debatte erneut und nährte die Hoffnungen langjähriger Kritiker.
Angesichts des unionsrechtlichen Ausgangspunkts überrascht es, dass das besondere Spannungsverhältnis zwischen deutschem [13] und europäischem Bestimmtheitsgebot bislang kaum in das Zentrum der Auseinandersetzung gerückt ist. Darin liegt der Anlass dieses Beitrags: die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für Verweisungen auf Unionsrecht näher auszuleuchten und das
Zusammenspiel von Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 1 S. 1 GRCh kritisch zu analysieren. Der Weg dorthin führt über drei Stationen: Zunächst gilt der Blick den Verweisungstechniken (I.), sodann ihrer Wirkung (II.), ehe schließlich die Bestimmtheitserfordernisse bei Verweisungen auf Unionsrecht in den Fokus treten (III.).
Zum besseren Verständnis werden zunächst die Verweisungstechniken skizziert. Denn ob und inwieweit eine Verweisung auf Unionsrecht verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügt, richtet sich nach der jeweiligen Verweisungsart.
Nach herkömmlichem Verständnis ist eine Verweisungsnorm eine Rechtsvorschrift, die selbst nicht vollständig den gesetzlichen Tatbestand umschreibt, sondern qua Verweisung auf andere Vorschriften Bezug nimmt, die den Norminhalt erst vervollständigen.[14]
Beziehen sich derartige nationale Rechtsnormen auf das Unionsrecht, spricht man von einer Außenverweisung.[15] Ihr besonderes Gepräge erhält sie dadurch, dass Verweisungsnorm und -objekt – anders als bei der Binnenverweisung – von verschiedenen Normgebern gesetzt wurden.[16] Dabei kann sich die Verweisung entweder auf eine ganz bestimmte Fassung der ausfüllenden Norm oder aber auf deren jeweils aktuelle Fassung beziehen. Im ersten Fall liegt eine statische, im zweiten eine dynamische Verweisung vor.[17] Welche Verweisungsform im Einzelfall gemeint ist, ist durch Auslegung zu bestimmen.[18]
Werden Verweisungen in einem Strafgesetz angeordnet, handelt es sich um ein sogenanntes Blankettstrafgesetz[19] , sofern die verweisende Norm derart unvollständig ist, dass sie zwar die Strafandrohung enthält, die tatbestandliche Umschreibung des strafbaren Verhaltens jedoch ganz oder teilweise in einer anderen Norm – insbesondere durch eine andere Stelle – erfolgt.[20] Blankettstrafgesetze sind somit letztlich ein Spezialfall der (statischen wie dynamischen) Verweisungsnormen.[21]
Vereinzelt findet sich hingegen ein engeres Begriffsverständnis – dasjenige des formalen Blankettbegriffs. Danach sollte ein "echtes" Blankett nur dann gegeben sein, wenn Tatbestand und Strafdrohung so voneinander getrennt sind, dass die Ergänzung der Strafdrohung um einen zugehörigen Tatbestand durch eine andere Rechtsetzungsinstanz und zu einem anderen Zeitpunkt selbständig vorgenommen wird.[22] Inzwischen hat sich jedoch die Einsicht durchgesetzt, dass dieser aus verfassungsrechtlicher Perspektive geschmiedete formale Blankettbegriff zu kurz greift und jedenfalls kaum geeignet ist, Licht ins Dunkel der materiell-inhaltlichen Irrtumsfragen zu bringen.[23]
Diese Ausdehnung der Blankettgesetze über den formalen Blankettbegriff hinaus erhöht allerdings die Schwierigkeit, sie von Gesetzen mit normativen Tatbestandsmerkmalen abzugrenzen. Während nach dem formalen Blankettbegriff die "unechten" Blankette noch als Vollstrafgesetze galten, verlangt ein erweitertes Begriffsverständnis nach einem tragfähigen materiellen Kriterium, das die Grenze zwischen beiden zieht.[24] Ein solches zu finden ist aber deshalb kompliziert, weil die Interpretation von normativen Tatbestandsmerkmalen (etwa "fremd" bei § 242 StGB) auch
von juristischen oder sozialen Normsystemen abhängt.[25] Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass in der Literatur zahlreiche Lösungsansätze entwickelt wurden, denen es jedoch nicht immer gelingt, eine für die Unterscheidung tragfähige Grundlage zu schaffen.[26]
Freilich lassen sich diese Ansätze hier nicht im Einzelnen nachzeichnen.[27] Ein Hinweis sei jedoch erlaubt: Die Unterscheidung ist – jedenfalls nach herrschender Meinung – kein "klassifikatorisches Glasperlenspiel"[28] . Denn Art. 103 Abs. 2 GG soll sich gerade nicht auf Bezugsnormen normativer Tatbestandsmerkmale erstrecken.[29]
Hiermit kann die Betrachtung der Gesetzestechnik ihr Ende finden. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Verweisungen auf Unionsrecht ist sie ein Grundbaustein, doch reicht sie allein nicht aus. Ebenso maßgeblich ist die Verweisungswirkung. Es liegt daher nahe, sich im nächsten Schritt jener Konstruktion zuzuwenden, die diese Wirkweise zu erklären versucht: der herrschenden Inkorporationstheorie.[30]
Nimmt eine Strafnorm Bezug auf eine unionsrechtliche Verhaltensvorschrift, kann die vollständige Sanktionsnorm erst durch das Heranziehen dieser Verhaltensvorschrift gebildet werden.[31] Damit bewirkt die Verweisung, dass der Regelungsinhalt der unionsrechtlichen Bestimmung in den nationalen Straftatbestand hineingelesen wird.[32] Formal betrachtet wird so das Verweisungsobjekt des Unionsrechts im Umfang der Verweisung in die nationale Strafnorm "inkorporiert" und damit deren Bestandteil.[33] Gleichwohl bleibt die hineingelesene Verhaltensvorschrift in ihrem unionsrechtlichen Kontext eingebettet und behält ihren materiellen Charakter als europäische Vorschrift.[34] Vor diesem Hintergrund formt sich, in Anlehnung an Satzger, eine "janusköpfige" Vorschrift: Ihre Tatbestandsseite bleibt – soweit die Verweisung reicht – dem Unionsrecht verpflichtet, während die übrige Norm vom nationalen Recht geprägt ist.[35] Daraus ergibt sich, dass die Auslegung des in das Blankettgesetz einbezogenen Verweisungsobjekts nach unionsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen erfolgt.[36] Der effet utile[37] ist also ebenso zu beachten wie die zahlreichen Amtssprachen der EU.[38]
Nach diesen Überlegungen lässt sich der Bogen zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Verweisungen auf Unionsrecht im Lichte des Bestimmtheitsgebots schlagen. Ausgangspunkt ist die Frage nach der Reichweite und Anwendbarkeit dieses Gebots in nationaler und unionsrechtlicher Ausprägung. Sodann gilt es, die Bruchlinien zwischen beiden Rechtsordnungen freizulegen und zu klären, ob unionsrechtliche Vorgaben, namentlich der effet utile, einer Prüfung allein am Maßstab des nationalen Bestimmtheitsgebots entgegenstehen. Den Schlusspunkt bildet eine verfassungsrechtliche Durchsicht der verschiedenen Verweisungstypen, bei der sowohl Technik als auch Wirkung in den Blick zu nehmen sind.
Das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG dient mit seiner tragenden Komponente, dem Bestimmtheitsgebot, sowohl der Sicherstellung der grundgesetzlich gebotenen Gewaltenteilung als auch dem Individualschutz.[39]
Einerseits soll der Normadressat anhand der gesetzlichen Regelung vorhersehen können, welches Verhalten vom Tatbestand der Strafvorschrift erfasst, mithin mit Strafe bedroht ist (freiheitsgewährleistende Funktion).[40] Diese Vorhersehbarkeit ist indes nicht als individualpsychologischer Befund, sondern als generalisierende Erkenntnismöglichkeit zu verstehen.[41] Kein Gesetz, mag es noch so sorgfältig formuliert sein, wird je von allen Normadressaten in seiner ganzen Tragweite erfasst werden.[42]
Andererseits soll durch einen Parlamentsvorbehalt sichergestellt werden, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die wesentlichen Fragen der Strafwürdigkeit und Straffreiheit entscheidet. Art. 103 Abs. 2 GG verwehrt es deshalb der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (kompetenzwahrende Funktion).[43] Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG akzentuiert diesen Aspekt für Freiheitsstrafen, wenn er vorschreibt, dass diese nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen angeordnet werden können. Dabei stellt Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG jedoch keine höheren Anforderungen an die gesetzliche Bestimmtheit als Art. 103 Abs. 2 GG.[44] Davon geht wohl auch das BVerfG aus, wenn es beide Vorschriften zu einer Art "Gesamtanforderungsprofil"[45] zusammenzieht.[46]
Auch der EuGH bekennt sich seit Langem zum Grundsatz nullum crimen sine lege certa, wenn auch unter wechselnden Namen und stets mit anderem Fokus.[47] Er begreift ihn als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts[48] und stützt sich dabei vor allem auf die Gewährleistungen des Art. 7 Abs. 1 EMRK. Das ist schon deshalb weiterhin geboten, weil nach Art. 6 Abs. 3 EUV die Grundrechte, wie sie die EMRK garantiert und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts zu achten sind.[49]
Inzwischen findet sich dieser Grundsatz auch ausdrücklich in Art. 49 Abs. 1 GRCh. Ein Strafgesetz muss danach seine Tatbestandsmerkmale so klar umreißen, dass der Normadressat zu erkennen vermag, welches Verhalten strafbewehrt ist, und sein Handeln daran ausrichten kann.[50] Vollkommene Bestimmtheit aber fordert auch das Unionsrecht nicht. Wie im nationalen Recht bleibt sie ein Ideal, das sich in der Praxis nie ganz einlösen lässt.[51]
Zwar bewegt sich das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit auf gleicher Linie mit der freiheitsgewährleistenden Komponente des Art. 103 Abs. 2 GG; jenseits dessen verliert sich der Maßstab jedoch im Ungefähren.[52] Nebulös bleibt vor allem, ob der EuGH im Strafrecht ein höheres Maß an Bestimmtheit verlangt. Der Großteil der Literatur – gestützt auf eine ältere Vorabentscheidung[53] – neigt zur Annahme des Gegenteils.[54] In der Entscheidung betonte der EuGH, dass unionsrechtliche Vorschriften stets gleich auszulegen seien – unabhängig davon, ob dies in einem außerstrafrechtlichen Verfahren oder im Rahmen eines Strafverfahrens, wenn dieses auf außerstrafrechtliche Regeln des Gemeinschaftsrechts Bezug nimmt, erfolgt.[55]
Doch muss der EuGH zwingend so verstanden werden, dass im Strafrecht keine erhöhten Anforderungen gelten? In jüngerer Zeit ist dies vermehrt bestritten worden.[56] Gerade die vielkritisierte Entscheidung in der Rechtssache Röser lasse – im Lichte des nationalen Ausgangsverfahrens – auch eine andere Lesart zu.[57] Dort stand ein
Winzer vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, dem zur Last gelegt wurde, gegen § 67 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Weingesetzes verstoßen zu haben.[58] Diese Vorschrift verwies ihrerseits auf Art. 36 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. Danach durfte die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts "bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein in derjenigen Weinbauzone, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden, nur einmal durchgeführt werden."
Der Angeklagte hatte diese Vorgaben verletzt: Aus in Italien geernteten Trauben der Weinbauzone C II stellte er in Kitzingen (Weinbauzone A) Federweißer her. Diesen reicherte er mit Traubenmostkonzentrat an und erhöhte damit den Alkoholgehalt. Das Amtsgericht Würzburg sprach ihn frei: Nach seiner Lesart erfasse Art. 36 der Verordnung allein die Herstellung von Tafelwein oder von zu Tafelwein geeigneten Erzeugnissen, nicht jedoch Zwischenprodukte wie den Federweißer. Das Bayerische Oberste Landesgericht hingegen hielt es auch für möglich, Art. 36 so zu verstehen, dass das Verbot bereits die Anreicherung von Vor- oder Zwischenprodukten erfasst. Vor diesem Hintergrund setzte das Gericht das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 36 auch dann Anwendung findet, "wenn dieser Most nicht zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein, sondern als ‚Federweißer‘ zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist."
Die Vorlage zielte also allein auf Art. 36 VO (EWG) Nr. 337/79; von § 67 Abs 1 Nr. 1 Weingesetz war nicht die Rede. Art. 36 wiederum war in einem nichtstrafrechtlichen Kontext verortet – und so hatte der EuGH auch keinen Anlass, ihn nach strafrechtlichen Maßstäben auszulegen. In der Literatur wurde deshalb ins Feld geführt, das Urteil erschöpfe sich in dieser Klarstellung und lasse keine Rückschlüsse für die deutsche Blankettstrafgesetzgebung zu.[59] Dass das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot im Urteil nicht einmal auftaucht, verstärke diesen Eindruck.[60] C. Schröder hat dies auf den Punkt gebracht: "Auf solche Befindlichkeiten des nationalen Strafrechts kann der EuGH bei der Vielzahl der Rechtsordnungen nicht eingehen, ganz abgesehen davon, dass es ohnehin nicht seine Aufgabe ist, das nationale Recht auszulegen."[61] Der Gerichtshof selbst deutet in diese Richtung, wenn er den nationalen Gerichten die Entscheidung überlässt, ob unionsrechtliche Vorschriften "hinreichend präzise sind, um in Übereinstimmung mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot Tatbestandsmerkmale nationaler Strafrechtsvorschriften sein zu können."[62]
Doch selbst wer mit solchen Erwägungen den langjährigen Kritikern des EuGH den Wind aus den Segeln nehmen will, wird nicht umhinkommen zuzugestehen: Auch jenseits der Röser-Entscheidung sprechen gewichtige Gründe dagegen, den unionsrechtlichen Maßstab dem deutschen gleichzustellen. Vor allem der Umstand, dass der Gerichtshof die Grundrechte "allein durch das Prisma der Kompetenzzuweisung"[63] sieht, führt – wie Ströle zutreffend bemerkt – dazu, dass der Grundrechtsträger in den Hintergrund tritt und dem Bestimmtheitsgrundsatz jene Schärfe fehlt, die er im nationalen Recht besitzt.[64] Hinzukommt, dass der EuGH eine "weite, über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehende Auslegung" für zulässig erachtet, sofern "zwingende Gesichtspunkte" dies verlangen.[65] So zeigt sich, dass das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot merklich hinter dem deutschen zurückbleibt.[66]
Aus diesen Differenzen erwächst die Frage, welcher verfassungsrechtliche Maßstab für die Bestimmtheit von Verweisungen des deutschen Strafrechts auf unionsrechtliche Verhaltensnormen maßgeblich ist. Wie gezeigt, begnügt sich der EuGH mit einem geringeren Maß an Bestimmtheit als das nationale Verfassungsrecht. Eine Prüfung allein am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG schmälert daher nicht das unionsrechtliche Schutzniveau.[67] Offen bleibt indes, ob das Unionsrecht die Obergrenze markiert oder ob die weitergehenden Garantien des nationalen Bestimmtheitsgrundsatzes Geltung beanspruchen.[68]
Dafür muss zunächst geklärt werden, ob die Grundrechtecharta auf die Fälle der Verweisung auf Unionsrecht
überhaupt Anwendung findet. Nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh setzt dies grundsätzlich die Durchführung von Unionsrecht voraus. Auch wer der weiten Auslegung dieser Vorschrift durch den EuGH kritisch gegenübersteht, wird einräumen müssen, dass dieser Voraussetzung in Fällen unionsrechtsakzessorischer Verweisungsnormen unschwer Genüge getan ist.[69] Darüber hinaus können im Einzelfall aber auch nationalrechtsakzessorische Verweisungsnormen in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta fallen.[70] Denn selbst wenn die zugrunde liegende Verhaltensvorschrift dem nationalen Recht entstammt, ist nicht ausgeschlossen, dass sie der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben dient.[71]
Der EuGH bejaht allerdings prinzipiell eine Doppelbindung an nationale und unionsrechtliche Grundrechte, wenn Unionsrechtsakte nationale Durchführungsmaßnahmen erfordern.[72] Dieser Doppelschutz, der unter dem Vorbehalt der Meistbegünstigungsklausel des Art. 53 GRCh steht, soll im Regelfall unionsrechtlich unbedenklich sein.[73] Dementsprechend bleibt es den Mitgliedstaaten im Grundsatz erlaubt, ihre eigenen grundrechtlichen Schutzstandards anzuwenden.[74]
Freilich kann Art. 53 GRCh aber auch nicht als generelle Gültigkeitsklausel verstanden werden.[75] Eine solche Auslegung würde den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in Frage stellen.[76] Nationale Schutzstandards sollen daher nur dann anzuwenden sein, wenn durch ihre Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) beeinträchtigt werden.[77]
Gerade der effet utile könnte jedoch beeinträchtigt sein, wenn die im Vergleich zu Art. 49 Abs. 1 S. 1 GRCh strengeren Maßstäbe des Art. 103 Abs. 2 GG dazu führen, dass strafrechtliche Verweisungen auf Unionsrecht als verfassungswidrig gelten und so die nationale Sanktionierungspflicht nicht mehr effektiv erfüllt werden kann.[78] In der Literatur wurde dieser Gedanke vornehmlich im Zusammenhang mit den Rückverweisungsklauseln diskutiert; doch trägt er auch für andere Formen der dynamischen Verweisung. Denn diese Verweisungstechnik soll gerade jenes zeitaufwändige Gesetzgebungsverfahren vermeiden, das andernfalls bei Änderungen des in Bezug genommenen Unionsrechts erforderlich wäre.[79] Dem nationalen Gesetzgeber soll es erspart bleiben, den unionsrechtlichen Entwicklungen "würde- und atemlos" hinterherzueilen.[80]
Aber wäre der effet utile tatsächlich gefährdet, nur weil eine Verweisung nach unionsrechtlichen Maßstäben zulässig ist, nach deutschem Recht jedoch nicht? Jedenfalls kann diese Frage nicht undifferenziert bejaht werden.[81] Vielmehr müsste im Einzelfall aufgezeigt werden, dass eine konkrete Verweisung nach nationalem Recht tatsächlich verfassungswidrig ist – und, dass das Unionsrecht Anpassungen verlangt, die anders nicht zu bewältigen wären.[82] Gerade ein Blick auf § 10 RiFlEtikettG a.F., in dessen Kontext eine Herabsetzung des nationalen Grundrechtsschutzes wohl am häufigsten diskutiert wurde, zeigt, dass dies selten zutrifft: Die relevanten Vorschriften der VO (EG) Nr. 1760/2000 wurden während ihrer rund 15-jährigen Bewehrung durch Regelungen im RiFlEtikettG nur zweimal geändert.[83] Auch spricht gegen eine Gefährdung des effet utile schließlich der Umstand, dass zwischen Entwurf, Erlass und Inkrafttreten von EU-Verordnungen in der Regel eine erhebliche Vorlaufzeit vergeht, sodass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, sich auf ihre Anwendung vorzubereiten.[84]
Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, strafrechtliche Verweisungen verfassungsrechtlich allein am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG zu überprüfen. Dem dürfte es entsprechen, dass das BVerfG in seiner Entscheidung zu den §§ 58 Abs. 3 Nr. 2, 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB auf Ausführungen zu einer möglichen Begrenzung des nationalen Grundrechtsschutzes auf die unionsrechtlichen Gehalte verzichtete, obwohl sie ihm manche Begründung erspart hätten.[85] Jedenfalls aber ist es kein Novum, den Art. 103 Abs. 2 GG nicht zugunsten der Europäisierung abzuschwächen, denn seine Vorgaben gelten auch im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation.[86]
Wird hingegen versucht, dieses Ergebnis über die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität zu begründen[87] , kann dies nicht überzeugen.[88] Gewiss: Aus den allgemeinen Grundsätzen der Art. 1 und 20 GG – etwa dem Prinzip der Rechtssicherheit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips – lassen sich Brücken zu Art. 103 Abs. 2 GG schlagen.[89] Doch Art. 79 Abs. 3 GG schützt nach zutreffender Auffassung allein vor gänzlich unbestimmten Normen, gewährleistet also einen Mindeststandard an Bestimmtheit, der ebenso durch Art. 49 Abs. 1 S. 1 GRCh gesichert werden könnte.[90] Nichts anderes gilt für die Behauptung, die kompetenzwahrende Komponente des Art. 103 Abs. 2 GG, verstanden als Ausdruck der Gewaltenteilung, gehöre zur Verfassungsidentität.[91] Auch hier ist lediglich der Kerngehalt geschützt.[92]
Die vorstehenden Ausführungen haben ergeben, dass sich Verweisungen auf Unionsrecht verfassungsrechtlich am weitergehenden Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen müssen. Bevor nun auf die verschiedenen Verweisungstechniken eingegangen wird, lohnt ein Innehalten: Wird der Inhalt eines innerstaatlichen Strafgesetzes durch eine Verweisung auf Unionsrecht konkretisiert, so unterliegt auch letzteres den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG. Darüber hinaus muss bereits die Verweisung selbst hinreichend bestimmt sein. Die strafrechtlichen Grenzen wirtschaftlicher Betätigung dürfen sich nicht in einem undurchschaubaren Gefüge aus Verweisungs- und Ausfüllungsnormen verlieren.[93] Schließlich aber muss der Gesetzgeber selbst das strafbare Verhalten hinreichend deutlich umschreiben; dem Unionsrecht darf er hingegen nur die Spezifizierung des tatbestandlichen Unrechts überlassen.
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so bereiten statische Verweisungen im Grundsatz keine Schwierigkeiten. Nach herrschender Auffassung genügen sie den Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG und gelten daher als unbedenklich.[94] Gleichwohl ist diese Einschätzung – im Lichte der Wirkweise von Blankettgesetzen – nur cum grano salis hinzunehmen, wie noch zu zeigen sein wird. Abgesehen davon ist der herrschenden Ansicht allerdings zuzustimmen. Doch bringen statische Verweisungen eine Folgelast mit sich: Ändert sich die Ausfüllungsnorm, ist der Gesetzgeber gefordert, nachzuziehen. Unterbleibt dies, läuft der strafrechtliche Schutz unter Umständen leer (sog. Ahndungslücke).[95]
Stärkeren Bedenken sind hingegen die dynamischen Verweisungen auf Unionsrecht ausgesetzt. Während das BVerfG dazu neigt, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Verweisungen großzügiger auszulegen[96] , hält ein großer Teil der Literatur sie für unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.[97] Dies sei an einem Beispiel des Nebenstrafrechts erläutert: Die Herstellung von Betäubungsmitteln erfordert vielfach den Umgang mit Stoffen, die selbst noch keine Betäubungsmittel darstellen.[98] Eine Strafbarkeit im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes kommt daher nicht infrage.[99] Stattdessen kann eine Strafbarkeit aufgrund von §§ 3, 19 Abs. 1 Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) (§§ 3, 29 Abs. 1 GÜG a.F.) begründet werden. Nimmt man diese Vorschriften jedoch näher in den Blick, so zeigt sich, dass sie die zentrale Frage offenlassen: Welche "Grundstoffe" unter das strafbewehrte Verbot des § 3 GÜG fallen. Die Antwort hierauf ergibt sich erst aus einem Verweis in § 1 GÜG auf Art. 2 lit. a in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 vom 11. Februar 2004 sowie Art. 2 lit. a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vom 22. Dezember 2004 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Jedenfalls vor Einführung des § 19 Abs. 5 GÜG im März 2008 sah das GÜG also eine dynamische Verweisung auf das Unionsrecht vor.[100]
Mit §§ 3, 19 Abs. 1 GÜG (§§ 3, 29 Abs. 1 GÜG a.F.) befasste sich im März 2011 auch der BGH. Jedoch vermied er eine ausdrückliche Stellungnahme und ließ offen, ob die bis zur Rechtsänderung geltende Fassung der §§ 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 GÜG den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügte.[101]
Zur Begründung verwies er darauf, dass die in Bezug genommene Verordnung während des fraglichen Zeitraums unverändert geblieben sei, wodurch die Verweisung faktisch den Charakter einer statischen angenommen habe. Somit war eine eindeutige und durchgehende Verbotskette gegeben.
Indem er dies genügen ließ, verlangt der BGH es dem Normadressaten jedoch implizit ab, sich mithilfe der Verweisung aus dem Geflecht unionsrechtlicher Vorschriften eigenständig die einschlägige Fassung zu erschließen und sein Verhalten daran auszurichten.[102]
Richtigerweise begegneten Satzger/Langheld dieser Erwägung mit ausgeprägter Skepsis. Denn im Unterschied zur statischen Verweisung fehlt es bei einer dynamischen gerade an der sicheren Leitplanke einer konkreten Fundstelle, anhand derer sich der Normadressat das maßgebliche Verweisungsobjekt zuverlässig erschließen könnte.[103] Darüber hinaus bleibt der Normadressat mit der Ungewissheit belastet, ob er überhaupt die maßgebliche Fassung der in Bezug genommenen Regelung vor sich hat.[104]
Daneben muss auch die (implizite) Annahme des BGH kritisch hinterfragt werden, wonach zur Tatzeit eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestanden habe, da der Gesetzgeber das einschlägige Verbot jedenfalls billigte. Schließlich hat der nationale Gesetzgeber selbst in bestimmter Form über die Strafbarkeit zu entscheiden. Gerade bei dynamischen Verweisungen besteht jedoch die Gefahr, dass er sich dieser Aufgabe entzieht und sie auf den Normgeber der ausfüllenden Norm überträgt.[105] Vor diesem Hintergrund müsste man also davon ausgehen, dass das Verbot des unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln bereits ohne Rückgriff auf die EU-Verordnung hinreichend bestimmt war und deren Definition das bestehende Verbot lediglich ergänzend konkretisierte.[106]
Trotz aller Kritik bedeutet das jedoch nicht, dass dynamische Verweisungen auf Unionsrecht grundsätzlich unzulässig sind. Richtig ist bloß, dass sie die Schutzzwecke des Art. 103 Abs. 2 GG in besonderer Weise tangieren. Angesichts der erheblich komplexeren Struktur der europäischen Rechtsordnung, ihrer Vielzahl an Änderungsvorschriften und teils unzugänglichen konsolidierten Fassungen, erscheint es zudem geboten, entgegen der Auffassung des BVerfG[107] , einen strengeren Maßstab als bei dynamischen Verweisungen auf innerstaatliches Recht walten zu lassen.[108] Doch bedarf es im Ergebnis auch dann stets einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls.[109] Liegen im konkreten Fall besondere Umstände vor, die ein geringeres Maß an Bestimmtheit rechtfertigen, ist die dynamische Verweisung zulässig. Dies gilt insbesondere im Bereich des sogenannten Expertenstrafrechts, wo dem Normadressaten aufgrund seiner Fachkenntnisse ein höherer Aufwand bei der Normermittlung zugemutet werden kann.[110]
Problematisch sind sodann Verweisungen mit sog. Rückverweisungsklauseln. Sie sehen eine Strafbarkeit für denjenigen vor, der einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die entsprechende Rechtsverordnung für einen konkreten Tatbestand ausdrücklich auf die Straf- oder Bußgeldvorschrift, also auf das Blankett zurückverweist.[111] Von dieser Gesetzestechnik machte der Gesetzgeber auch im letzten Halbsatz des § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG a.F. Gebrauch: "(...), soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist". Wenig überraschend haftet derartigen Verweisungen der Vorwurf an, dass der Gesetzgeber es faktisch dem Verordnungsgeber überlasse, über das "Ob" der Strafbarkeit zu entscheiden.[112] Aus diesem Grund sieht ein Teil der Lehre in ihnen grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.[113]
Im Hinblick auf § 10 Abs. 1, Abs. 3 RiFlEtikettG a.F. schloss sich das BVerfG dieser Ansicht jedenfalls im Ergebnis an. Konsequent stellte es dabei auf die Prämisse ab, dass es dem Gesetzgeber und nicht dem Verordnungsgeber obliegt, zu bestimmen, welches Verhalten strafbewehrt sein soll, und dass die Strafbarkeit bereits durch das Gesetz selbst, nicht erst durch eine Rechtsverordnung, vorhersehbar sein muss.[114] Diesen Anforderungen entsprach das RiFlEtikettG nicht. Selbst unter Berücksichtigung des § 1 RiFlEtikettG ließen sich den Vorschriften nicht die konkreten unionalen Strafbestimmungen entnehmen. Die Strafbarkeit war vielmehr erst durch die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erlassene RiFlEtikettStrV a.F.
erkennbar.[115] Das Blankett stellte daher eine unzulässige pauschale Blankoermächtigung dar.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ausdrücklich zu begrüßen und wurde sicherlich nicht ohne Grund als "mächtiger Paukenschlag aus Karlsruhe"[116] gewürdigt. Doch wäre es ein Missverständnis, sie als generelle Absage an die Rückverweisungstechnik zu lesen.[117] Während das Landgericht Berlin, das im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG den Stein ins Rollen brachte, noch davon sprach, die Klausel erlaube es dem Verordnungsgeber, über das "Ob" der Strafbarkeit zu befinden[118] , stellte das Bundesverfassungsgericht das Ganze nüchterner dar. Es behandelte die Rückverweisung schlicht als eine besondere Spielart des dynamischen Blankettgesetzes mit Außenverweisung.[119] Und darin liegt kein Fehlgriff. Denn auch diese Konstruktion ist nichts anderes als eine Variante der allgemeinen Verweisungstechnik – und hat sich daher denselben Maßstäben des Art. 103 Abs. 2 GG zu stellen.[120] Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot kommt damit nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber im Einzelfall die zentralen Fragen von Strafwürdigkeit und Straffreiheit aus der Hand gibt, also die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder die Art der Strafe nicht mehr im Wesentlichen selbst bestimmt, sondern dem Verordnungsgeber überlässt. Das gilt – entgegen der Auffassung des BGH[121] – auch dann, wenn dieser die Rückverweisung gar nicht nutzt und den Normadressaten damit scheinbar nicht beschwert.[122] Denn Art. 103 Abs. 2 GG steht gerade nicht unter dem Vorbehalt einer Beschwer.[123]
Erwähnung verdient schließlich eine weitere Entscheidung des BVerfG.[124] Auch in § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB bediente sich der Gesetzgeber einer Rückverweisungsklausel. Allerdings enthält § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB ergänzend noch eine sog. Entsprechungsklausel: "Ebenso wird bestraft,[…] wer einer anderen als in Absatz 2 oder 2a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigen[…]". Unter materiellen Gesichtspunkten kommt es daher darauf an, ob die Regelung des Unionsrechts inhaltlich einem Ge- oder Verbot des LFGB entspricht oder auf einer Ermächtigung dieses Gesetzes als nationale Rechtsverordnung erlassen werden könnte.[125] Wie zwei Seiten derselben Medaille kann dann die unionsrechtliche Verhaltensvorschrift sanktionsbewehrt werden, wie die nationale Vorschrift sanktionsbewehrt ist.[126] Die Ermächtigung zum Erlass solcher Rückverweisungsklauseln hält § 62 LFGB bereit. Damit legt die Verwaltung also im Rahmen einer Rechtsverordnung fest, welche gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Ge- oder Verbote sanktionsbewehrt sind. Da ihr die Entsprechungsklausel allerdings die hypothetische Prüfung abverlangt, ob sie eine dem Unionsrecht gleichlautende Regelung selbst als nationale Verordnung hätte erlassen können, sind ihr dabei nach Ansicht des BVerfG enge Grenzen gesetzt.[127] Der Ausgestaltungsspielraum der Exekutive erweitert sich auch nicht durch die Möglichkeit des Verweises auf Unionsrecht. Im Gegensatz zum RiFlEtikettG stehe dem Verordnungsgeber daher gerade kein "vorbehaltsloses Bezeichnungsrecht" zu. Vielmehr habe der parlamentarische Gesetzgeber so selbst über die wesentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit entschieden.
Schließlich sollen Verweisungen auf das Unionsrecht in Form von normativen Tatbestandsmerkmalen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Diese Annahme basiert auf der Überlegung, dass normative Tatbestandsmerkmale, die an das Unionsrecht anknüpfen – im Hinblick auf die Strafbewehrung durch das nationale Recht – nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen.[128]
Doch die Grenze zu den Blanketten verläuft fließend; die Vielzahl entwickelter Kriterien hat kaum Ordnung gestiftet. Vielmehr zeigt sich, dass die typologische Trennlinie in hohem Maße kontingent ist.[129] Muss dieser Befund nicht den Gedanken nahelegen, die Anforderungen des Gesetzlichkeitsprinzips jedenfalls in Grenzfällen auf die Bezugsnormen der normativen Tatbestandsmerkmale zu erstrecken und damit ihre bisherige Behandlung auf den Prüfstand zu stellen?[130]
Auch wenn eine Frage von solcher Grundsätzlichkeit nicht auf wenigen Zeilen entschieden werden kann, so verdient sie doch in ihren Konturen eine Erörterung.[131] Denn die
Ratio des Art. 103 Abs. 2 GG reicht weiter, als es die schematische Unterscheidung nahelegt; sie umfasst gerade auch jene Merkmale, die erst nach langem dogmatischem Feilen den normativen Tatbestandsmerkmalen zugeschlagen werden.[132] Es erschiene willkürlich, die Anwendung fundamentaler rechtsstaatlicher Prinzipien dem dogmatischen Zufall zu überantworten[133] – zumal das BVerfG im "Juni-Beschluss" die Anforderungen an die Wahrung des Gesetzlichkeitsprinzips merklich verschärft hat.[134]
Doch wer aus diesen Überlegungen den Schluss zieht, Art. 103 Abs. 2 GG müsse auch auf die Bezugsnormen normativer Tatbestandsmerkmale erstreckt werden, stößt sogleich auf ein Dilemma. Denn auch diese Normen sind ihrerseits oft durchzogen von auslegungsbedürftigen Begriffen und weiteren normativen Tatbestandsmerkmalen.[135] Wer den Gedanken also konsequent zu Ende führt, dürfte vor diesen Hürden nicht haltmachen; er müsste, beinahe unversehens, das gesamte Recht dem strengen Raster des Art. 103 Abs. 2 GG unterwerfen.[136]
So lässt sich die Frage hier nicht abschließend beantworten. Ihre Klärung erfordert ein Mehr an Begründungstiefe, das hier nicht geleistet werden kann. Doch immerhin: Gewonnen wird die Erkenntnis, dass manche scheinbar festgefügte Meinung angesichts der Kontingenz von Blanketten und normativen Tatbestandsmerkmalen zu Recht neu in den Diskurs gerückt ist. Mehr will dieser Abschnitt nicht beanspruchen, als die Aufmerksamkeit dafür zu schärfen. Die Entscheidung bleibt einer gründlicheren Erörterung vorbehalten.
Nachdem die Verweisungstechniken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot erörtert wurden, eröffnet sich ein weiterer Aspekt, denn Verweisungen auf Unionsrecht werfen auch inhaltlich Probleme auf. Diese Problematik entfaltet sich vor dem Hintergrund der Wirkung von Strafblanketten.
Wie dargelegt, bleibt die in Bezug genommene unionsrechtliche Verhaltensvorschrift inhaltlich europäisches Recht, weshalb alle verbindlichen Sprachfassungen gleichberechtigt berücksichtigt werden müssen, um den zutreffenden Inhalt der Norm zu ermitteln. Im Hinblick auf die freiheitsgewährleistende Komponente des Art. 103 Abs. 2 GG ist dann aber fraglich, ob dem Normadressaten noch die gebotene Orientierungsgewissheit zukommen kann.[137] Da sämtliche Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind, darf weder die deutsche Fassung als maßgeblich behandelt werden, noch dürfen die übrigen lediglich ergänzend herangezogen werden.[138] Dem verständigen Bürger bleibt so oft nur ein vages Gefühl dafür, welches Verhalten wohl unter Strafe steht. Satzger und Langheld diagnostizierten den Verweisungen auf Unionsrecht aus diesem Grund einen "systemimmanenten Bestimmtheitsmangel"[139].
Indes wurden in der Lehre Zweifel an einer solchen Betrachtung geäußert.[140] So fordert Art. 103 Abs. 2 GG bloß eine generalisierende Erkenntnismöglichkeit. Für die Beurteilung von Verweisungen auf Unionsrecht könne es daher nicht auf einen konkreten, mit bestimmten Sprachfähigkeiten ausgestatteten Normadressaten ankommen, sondern auf einen "verständigen Unionsbürger", der als fiktiver Normadressat in 24 Sprachen angesprochen wird.[141] Wegen der unionsrechtlichen Herkunft des Ausfüllungsobjekts müsse der für die Bestimmtheitsfrage maßgebliche Maßstab ein alle Amtssprachen beherrschender Unionsbürger sein.[142]
Für diese Sichtweise ließe sich zwar anführen, dass sie dem Prinzip der einheitlichen Geltung europäischen Rechts und damit einem Herzstück der Unionsrechtsordnung[143] wohl am besten entsprechen dürfte.[144] Doch entsteht trotzdem ein Unbehagen, wenn der deutsche Normadressat darauf verwiesen wird, dass sich unter Zugrundelegung von 24 Sprachfassungen nach unionsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen ein eindeutiges Auslegungsergebnis über den Inhalt der Unionsnorm ergibt. Die Vorstellung eines fiktiven Unionsbürgers, der sämtliche Sprachfassungen beherrscht, wirkt gekünstelt und eignet sich wohl kaum als realitätsnaher Maßstab für die Prüfung von Strafnormen an einem Bestimmtheitsgebot, das gerade auf normative Zugänglichkeit im nationalen Rechtsraum zielt.
So wird man sich der Diagnose von Satzger und Langheld kaum verschließen können.[145]
Wer es ganz konsequent wollte, könnte deshalb fordern jede Verweisung auf Unionsrecht für unzulässig zu erklären. Doch das wäre realitätsfern – zu eng ist inzwischen das Geflecht, in dem sich nationale und europäische Rechtsordnungen miteinander verschränken.[146]
Vielmehr erscheint es vorzugswürdig dieses Spannungsverhältnis auf nationaler Ebene aufzulösen. Während für die unionsrechtliche Auslegung weiterhin alle Sprachfassungen heranzuziehen sind, kann für die Funktion der unionsrechtlichen Norm als Ausfüllungsobjekt eines deutschen Blanketts allein ihre deutsche Sprachfassung maßgeblich sein.[147] Wird ein Verhalten von der deutschen Sprachfassung nicht erfasst, wohl aber nach unionsrechtlicher Auslegung, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht.[148] Das ursprüngliche Auslegungsergebnis bleibt davon unberührt: Die Verhaltensnorm der Verordnung gilt weiterhin in ihrem vollen Umfang. Soweit jedoch keine Entsprechung im deutschen Wortlaut besteht, entfaltet sie keine strafbegründende Wirkung.[149]
In besonderer Schärfe treten bei Verweisungen auf Unionsrecht die Spannungen zwischen nationalem und europäischem Bestimmtheitsverständnis zutage. Was sich in Einzelanalysen zu verlieren droht, lässt sich abschließend in fünf Thesen bündeln:
1. Der unionsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz bleibt grundsätzlich hinter dem deutschen Maßstab zurück. Eine Absenkung zugunsten des effet utile ist jedoch nicht geboten. Auch bei Verweisungen auf Unionsrecht ist allein Art. 103 Abs. 2 GG maßgeblich.
2. Statische Verweisungen auf Unionsrecht begegnen keinen erheblichen Bedenken. Dynamische Verweisungen hingegen berühren die Schutzzwecke des Art. 103 Abs. 2 GG besonders deutlich. Sie sind gleichwohl nicht per se unzulässig, sondern bedürfen einer sorgfältigen Einzelfallprüfung.
3. Rückverweisungsklauseln sind vordergründig im Hinblick auf die kompetenzwahrende Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG kritisch zu betrachten. Verfassungsrechtlich unzulässig sind sie jedoch nur dann, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Strafwürdigkeit und Straffreiheit weitgehend auf den Verordnungsgeber überträgt, ohne sie selbst gesetzlich zu bestimmen.
4. Die Kontingenz der Grenze zu den normativen Tatbestandsmerkmalen legt nahe, die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG auch auf diese zu erstrecken. Eine solche Ausweitung wirft jedoch Folgeprobleme auf und ist an anderer Stelle zu vertiefen.
5. Schließlich ist auch die Verweisungswirkung problematisch: Da sämtliche verbindliche Sprachfassungen zur Auslegung heranzuziehen sind, wohnt ihr ein strukturell bedingter Bestimmtheitsmangel inne.
[1] Schack ZZP 1995, 47.
[2] Instruktiv Rönnau/Wegner GA 2013, 561 ff.
[3] S. nur Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 11. Aufl. (2025), § 9 Rn. 66.
[4] Die wohl überwiegende Auffassung geht davon aus, dass, gestützt auf Art. 325 Abs. 4 AEUV, zumindest dem Grundsatz nach unmittelbar anwendbare Strafvorschriften erlassen werden können, s. nur Dannecker ZStW 117 (2005), 743 f.; Tiedemann ZStW 116 (2004), 945, 955; T. Walter ZStW 117 (2005), 918 f.; Weigend ZStW 116 (2004), 275, 288 (die allesamt noch auf der gescheiterten europäischen Verfassung fußten, deren entsprechende Normen in den AEUV Eingang fanden); F. Meyer NStZ 2009, 658; Fromm StraFo 2008, 358; Heger ZIS 2009, 406, 416; Mansdörfer HRRS 2010, 11, 18; Rosenau ZIS 2008, 9, 16; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 11. Aufl. (2025), § 8 Rn. 22; ders., ZIS 2009, 691, 692; Sieber ZStW 121 (2009), 1, 59; a.A. Bechtel ZStW 133 (2021), 1049, 1052 ff.; Böse ZIS 2010, 76, 87 f.; ders., in: FS Krey (2010), S. 7, 16; Sturies HRRS 2012, 273, 276 ff.
[5] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 11. Aufl. (2025), § 9 Rn. 66.
[6] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 11. Aufl. (2025), § 9 Rn. 66.
[7] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 11. Aufl. (2025), § 9 Rn. 68; ders./Langheld HRRS 2011, 460, 461.
[8] S. nur EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1973, C-34/73, EU:C:1973:101, Rn. 9 ff. – Variola; Böse, Strafen und Sanktionen im europäischen Gemeinschaftsrecht, 1996, S. 437; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 199, a.A. Harms/Heine, in: FS Amelung (2009), S. 393, 398 f., die davon ausgehen, dass diese Rechtsprechung nicht für das Strafrecht gilt.
[9] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 11. Aufl. (2025), § 9 Rn. 68; ders./Langheld HRRS 2011, 460, 461.
[10] Statt vieler Hoven NStZ 2016, 377 m.w.N.
[11] Freund/Rostalski GA 2016, 443, die jedoch mit Bezug zu der gesamten Blankettgesetzgebung.
[12] BVerfGE 143, 38 ff. = HRRS 2016 Nr. 1112 m. Anm. Brand/Kratzer JR 2018, 422 ff.; Bülte BB 2016, 3075 ff.; Hecker NJW 2016, 3653; ders. JuS 2017, 79 ff.
[13] Soweit in diesem Beitrag vom "deutschen Bestimmtheitsgebot" die Rede ist, wird damit das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG bezeichnet; s. zum allgemeinen Bestimmtheitsgebot des Art. 20 GG instruktiv Epping/Hillgruber, in: BeckOK-GG, 62. Ed. (2025), Art. 20 Rn. 182 f m.w.N.
[14] Krey EWR 1981, 109, 127; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 216.
[15] Krey EWR 1981, 109, 127 f.; Moll, Europäisches Strafrecht durch nationale Blankettstrafgesetzgebung?, 1998, S. 29; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 216; Veit, Die Rezeption technischer Regeln im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht unter besonderer Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Problematik, 1989, S. 27. Teilweise wird auch von "Fremdverweisung" gesprochen, s. nur Ebsen DÖV 1984, 654; Papier, in: FS Lukes (1989), S. 159, 164.
[16] Dannecker/Schuhr, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2020), § 1 Rn. 148; Dietmeier, Blankettstrafrecht: ein Beitrag zur Lehre vom Tatbestand, 2002, S. 44; Otto ZStW 96 (1984), 339, 369 f. Andere vertreten hingegen die Auffassung, dass für das Vorliegen einer Außenverweisung maßgeblich ist, dass sich Verweisungsnorm und Verweisungsobjekt in unterschiedlichen Normenwerken befinden, s. dazu Ernst, Blankettstrafgesetze und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, 2018, S. 17 m.w.N.
[17] S. zur Terminologie nur Karpen, Die Verweisung als Mittel der Gesetzgebungstechnik, 1970, S. 67; Moll, Europäisches Strafrecht durch nationale Blankettstrafgesetzgebung?, 1998, S. 44.
[18] OLG Köln NJW 1988, 657, 658; Krey EWR 1981, 109, 152; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 216.
[19] Der Begriff geht auf Binding, Die Normen und ihre Übertretung, 1872, S. 74; ders., Systematisches Handbuch der Rechtswissenschaft, 1885, S. 179 f., zurück.
[20] Vgl. mit jeweils leicht abweichenden Formulierungen BVerfGE 14, 245, 252 = NJW 1962, 1563; Moll, Europäisches Strafrecht durch nationale Blankettstrafgesetzgebung?, 1998, S. 26; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 217; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 25.
[21] Bräutigam-Ernst, Die Bedeutung von Verwaltungsvorschriften für das Strafrecht, 2010, S. 267; Ernst, Blankettstrafgesetze und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, 2018, S. 42; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 218; Schützendübel, Die Bezugnahme auf EU-Verordnungen in Blankettstrafgesetzen, 2012, S. 60; Veit, Die Rezeption technischer Regeln im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht unter besonderer Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Problematik, 1989, S. 89.
[22] So etwa die Definition in BGHSt 6, 30, 40 f. = NJW 1954, 970; vgl. auch Weidenbach, Die verfassungsrechtliche Problematik der Blankettstrafgesetze, 1965, S. 7 f.
[23] Kritisch Biermann, in: Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. (2024), Vor. § 81 Rn. 63; Tiedemann, Tatbestandsfunktionen im Nebenstrafrecht, 1969, S. 10, 91, 387 f.
[24] Enderle, Blankettstrafgesetze: verfassungs- und strafrechtliche Probleme von Wirtschaftsstraftatbeständen, 2000, S. 84.
[25] Statt vieler Rönnau ZStW 119 (2007), 887, 903.
[26] S. nur Enderle, Blankettstrafgesetze: verfassungs- und strafrechtliche Probleme von Wirtschaftsstraftatbeständen, 2000, S. 110 f.; Henckel HRRS 2018, 273, 274.
[27] S. aber Enderle, Blankettstrafgesetze: verfassungs- und strafrechtliche Probleme von Wirtschaftsstraftatbeständen, 2000, S. 90 ff.
[28] Rönnau ZStW 119 (2007), 887, 903.
[29] Kritisch dazu Rönnau ZStW 119 (2007), 887, 903.
[30] S. dazu im innerstaatlichen Bereich BVerfGE 26, 338, 368 = JZ 1970, 176; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 219 ff.; spezifisch für die Verweisung auf Unionsrecht Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 230; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 54 ff. In den Diensten der Übersichtlichkeit muss eine Auseinandersetzung mit der Kritik an der Inkorporationstheorie an dieser Stelle unterbleiben, s. dazu Cornelius, Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 283 ff.
[31] S. etwa Cornelius, in: FS Rengier (2018), S. 461, 462; Petzsche NZWiSt 2015, 210, 214.
[32] S. nur Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 230.
[33] Honstetter, Die Ausgestaltung des lebensmittel(straf)rechtlichen Gesundheitsschutzes unter dem Einfluss europarechtlicher Vorgaben, 2019, S. 128; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 230; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 54.
[34] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 11. Aufl. (2025), § 9 Rn. 72.
[35] Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 233; zustimmend Cornelius, Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 380; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 55.
[36] Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl. (2018), § 11 Rn. 31; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 233; Schützendübel, Die Bezugnahme auf EU-Verordnungen in Blankettstrafgesetzen, 2012, S. 69; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 55.
[37] Armenat/Pauka/Link WM 2017, 2092, 2093; Cornelius, Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 389.
[38] Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 233; ders./Langheld HRRS 2011, 460, 464; Schuster, Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, 2012, S. 327.
[39] BVerfGE 73, 206, 234 = JZ 1987, 145; BVerfGE 78, 374, 382 = NJW 1989, 1663; Bülte NZWiSt 2016, 117, 118; Cornelius, in: FS Rengier (2018), S. 461, 465.
[40] BVerfGE 45, 363, 371 f. = NJW 1977, 1815; BVerfGE 143, 38, 52 ff. = HRRS 2016 Nr. 1112; BVerfGE 126, 170, 195 = HRRS 2010 Nr. 656; BGHSt 28, 312, 313 = NJW 1979, 1556; Böse, in: FS Krey (2010), S. 7, 8; Giannini/Köpferl GA 2022, 434, 445; Radtke, in: BeckOK-GG, 62. Ed. (2025), Art. 103 Rn. 23.
[41] Statt vieler Giannini/Köpferl GA 2022, 434, 445 m.w.N.
[42] In dem Sinne auch Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 242.
[43] BVerfGE 126, 170, 195 = HRRS 2010 Nr. 656; Böse, in: FS Krey (2010), S. 7, 8; Gaede wistra 2017, 41, 43; Schulze-Fielitz, in: Dreier-GG, 3. Aufl. (2018), Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; umfassend Duttge, Zur Bestimmtheit des Handlungsunwerts von Fahrlässigkeitsdelikten, 2001, S. 146 ff.
[44] S. nur Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 118.
[45] Cornelius, Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 314; ders. NStZ 2017, 682, 684; Debus, Verweisungen in deutschen Rechtsnormen, 2008, S. 269.
[46] Klar trennt es noch in BVerfG NJW 1962, 1339 f., nicht aber in späteren Entscheidungen, vgl. BVerfGE 14, 245, 246 = NJW 1962, 1563; BVerfGE 22, 1 ff. = NJW 1967, 1555; BVerfGE 51, 60 = NJW 1979, 1981. Auch der BGH orientiert sich zum Teil allein an Art. 103 Abs. 2 GG, s. etwa BGHSt 61, 110, 114 = HRRS 2016 Nr. 258.
[47] EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979, C-85/76, EU:C:1979:36, Rn. 128 (Überschrift) – Hoffmann-La Roche; Dannecker/Schuhr, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2020), § 1 Rn. 33.
[48] Vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 46 – Advocaten voor de Wereld; Dannecker/Schuhr, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2020), § 1 Rn. 33; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 177 f.
[49] Dannecker/Schuhr, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2020), § 1 Rn. 33.
[50] S. nur EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 50 – Advocaten voor de Wereld; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 144.
[51] Statt vieler Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 144 m.w.N.
[52] Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 144.
[53] EuGH, Urteil vom 27. Februar 1986, C-238/84, EU:C:1986:88 – Roeser.
[54] Bülte BB 2016, 3075, 3077; Cornelius, Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 378 f.; ders., in: FS Rengier (2018), S. 461, 467; Dannecker, in: FS Fuchs (2014), S. 111, 133 f.; ders., ZStW 117 (2005), 697, 737 ff.; ders./Schuhr, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2020), § 1 Rn. 36 f.
[55] EuGH, Urteil vom 27. Februar 1986, C-238/84, EU:C:1986:88, Rn. 15 – Roeser; s. dazu auch Cornelius, in: FS Rengier (2018), S. 461, 466; Dannecker, in: FS Fuchs (2014), S. 111, 133.
[56] Kritisch etwa Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 145 f.
[57] Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 145.
[58] Hier und im Folgenden EuGH, Urteil vom 27. Februar 1986, C-238/84, EU:C:1986:88, Rn. 1 ff. – Roeser.
[59] S. nur Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 145.
[60] Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 145.
[61] C. Schröder, in: FS Mehle (2009), S. 597, 599.
[62] EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-405/10, EU:C:2011:722, Rn. 48 – QB; s. dazu auch Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 145.
[63] Swoboda ZIS 2018, 276, 294.
[64] Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 146. Dass Ströle zudem hervorhebt, der EuGH messe dem Wortlaut wegen des Erfordernisses sprachvergleichender Auslegung nur geringe Bedeutung bei, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Zwar mag dem Wortlaut im unionsrechtlichen Kontext weniger Gewicht zukommen als in einem einsprachigen System, gleichwohl lässt sich seine grundlegende Funktion auch dort nicht in Abrede stellen. Er markiert vielmehr auch im Unionsrecht die Grenze zulässiger Auslegung und Rechtsfortbildung, s. dazu Riesenhuber, in: Europäische Methodenlehre, 4. Aufl. (2021), § 10 Rn. 19 m.w.N.
[65] EuGH, Urteil vom 11. Juli 1985, C-107/84, EU:C:1985:332, Rn. 12 – Kommission/Deutschland.
[66] So auch Cornelius, Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 378 f.; ders., in: FS Rengier (2018), S. 461, 467; Dannecker, in: FS Fuchs (2014), S. 111, 133 f.; ders. ZStW 117 (2005), 697, 737 ff.; ders./Schuhr, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2020), § 1 Rn. 36 f.; Honstetter, Die Ausgestaltung des lebensmittel(straf)rechtlichen Gesundheitsschutzes unter dem Einfluss europarechtlicher Vorgaben, 2019, S. 109 (bloß "nahezu identischer Schutz" – Hervorhebung nur hier); Schaut, Europäische Strafrechtsprinzipien, 2012, S. 147 f.; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 146.
[67] Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 149.
[68] S. nur Cornelius, in: FS Rengier (2018), S. 461, 467 f.; Dannecker ZIS 2016, 723, 729 f.; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 149 ff.
[69] In dem Sinne wohl auch Bülte/Krell StV 2013, 713, 715; Hecker, in: FS Rengier (2018), S. 471, 477; Gaede wistra 2011, 365, 369; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 133.
[70] So wohl auch Bülte/Krell StV 2013, 713, 715, 717; Jarass NStZ 2012, 611, 613; Gaede wistra 2011, 365, 369; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 133.
[71] S. nur Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 133 m.w.N.
[72] EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60 – Melloni.
[73] Dannecker ZIS 2016, 723, 729; Fassbender NVwZ 2010, 1049, 1052; Lindner EuZW 2007, 71, 73 f.
[74] S. nur Dannecker ZIS 2016, 723, 729 m.w.N.
[75] EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 56 ff. – Melloni.
[76] EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 58 f. – Melloni.
[77] EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29 – Åkerberg Fransson; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60 – Melloni.
[78] Vgl. Dannecker ZIS 2016, 723, 729 f.; ders., in: FS Höpfel (2018), S. 577, 601; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 150.
[79] S. nur Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 150.
[80] So Schröder ZLR 2004, 265.
[81] Vgl. Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 151.
[82] Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 151.
[83] Vgl. LG Berlin, NZWiSt 2016, 112, 117; s. auch Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 151.
[84] Dannecker ZIS 2016, 723, 730; ders., in: FS Höpfel (2018), S. 577, 602; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 151.
[85] Vgl. Pohlreich HRRS 2020, 481, 485.
[86] S. nur C. Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 355.
[87] So etwa Bülte BB 2016, 3075, 3078; Cornelius, in: FS Rengier (2018), S. 461, 468 f.; Honstetter NZWiSt 2017, 325, 328; Schmitz wistra 2017, 455, 456.
[88] Richtigerweise Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 152 ff.
[89] Dietz AöR 142 (2017), 78, 101 Fn. 151; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 153.
[90] Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 153 m.w.N.; s. jedoch auch weitergehend Schulz, Änderungsfeste Grundrechte: die grundrechtsrelevante Ausstrahlungswirkung des Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. der Menschenwürdegarantie, dem Menschenrechtsbekenntnis und den Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG, 2008, S. 549.
[91] Etwa Bülte BB 2016, 3075, 3078.
[92] Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 154.
[93] Böse, in: FS Krey (2010), S. 7, 19.
[94] S. nur BVerfGE 47, 285, 312 = NJW 1978, 1475; Dannecker/Schuhr, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2020), § 1 Rn. 159; Harms/Heine, in: FS Amelung (2009), S. 393, 395.
[95] S. zur MAR etwa Gaede wistra 2017, 41 ff. m.w.N.
[96] S. bloß BVerfG HRRS 2011 Nr. 120.
[97] S. etwa Bülte JuS 2015, 769, 772; Enderle, Blankettstrafgesetze: verfassungs- und strafrechtliche Probleme von Wirtschaftsstraftatbeständen, 2000, S. 200, 266; Hohmann, ZIS 2007, 38, 45; Koch ZLR 1989, 199, 202; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 60 ff.; ders./Langheld HRRS 2011, 460, 463 f.
[98] Schütrumpf, in: NK-MedizinStR, 1. Aufl. (2023), § 19 GÜG Rn. 1.
[99] Schütrumpf, in: NK-MedizinStR, 1. Aufl. (2023), § 19 GÜG Rn. 1.
[100] Satzger/Langheld HRRS 2011, 460, 462 sind hingegen der Ansicht, dass die Verweisung auch nach Einführung des § 19 Abs. 5 GÜG weiterhin dynamisch ausfällt.
[101] Hier und im Folgenden BGH HRRS 2011 Nr. 572, Rn. 2.
[102] Satzger/Langheld HRRS 2011, 460, 463 f.
[103] Satzger/Langheld HRRS 2011, 460, 464; zustimmend Dannecker/Schuhr, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2020), § 1 Rn. 159; differenzierend Schützendübel, Die Bezugnahme auf EU-Verordnungen in Blankettstrafgesetzen, 2012, S. 272.
[104] Satzger/Langheld HRRS 2011, 460, 463.
[105] S. nur Hohmann ZIS 2007, 38, 45; Niehaus wistra 2004, 206, 208; Pollähne StV 2003, 563, 564.
[106] Ähnlich BVerfG HRRS 2011 Nr. 120; Harms/Heine, in: FS Amelung (2009), S. 393, 395 f.
[107] S. nur BVerfGE 29, 198, 210 = NJW 1970, 2155; zustimmend etwa Dannecker/Schuhr, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2020), § 1 Rn. 159; Harms/Heine, in: FS Amelung (2009), S. 393, 395 f.; s. auch Böse, in: FS Krey (2010), S. 7, 14 ff., der erwägt einen großzügigeren Maßstab walten zu lassen.
[108] Statt vieler Satzger/Langheld HRRS 2011, 460, 463.
[109] Vgl. auch Ernst, Blankettstrafgesetze und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, 2018, S. 125.
[110] S. bloß Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 263 f.; ders./Langheld HRRS 2011, 460, 464.
[111] Statt vieler Möllinger/Roderburg/Schlosser/Mayer/Lorenz NStZ 2024, 193, 196.
[112] S. nur BVerfGE 143, 38, 58 f. = HRRS 2016 Nr. 1112; Dannecker/Schuhr, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2020), § 1 Rn. 161 m.w.N.
[113] S. nur Heger/Widmann EuR 2021, 356, 366; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 281 – jew. m.w.N.
[114] Hier und im Folgenden BVerfGE 143, 38, 53 ff. = HRRS 2016 Nr. 1112.
[115] S. dazu auch Dannecker ZIS 2016, 723, 725.
[116] Hecker NJW 2016, 3653.
[117] Vgl. Boch ZLR 2017, 317, 327; Brand/Kratzer JR 2018, 422, 431; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 249.
[118] LG Berlin NZWiSt 2016, 112, 116.
[119] S. auch Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 248 f.
[120] S. nur Möllinger/Roderburg/Schlosser/Mayer/Lorenz NStZ 2024, 193, 196; vgl. ferner Cornelius NStZ 2017, 682, 688.
[121] BGHSt 61, 110, 115 = NJW 2016, 1251.
[122] Möllinger/Roderburg/Schlosser/Mayer/Lorenz NStZ 2024, 193, 196.
[123] Möllinger/Roderburg/Schlosser/Mayer/Lorenz NStZ 2024, 193, 196.
[124] Eine Auseinandersetzung mit der Kritik kann hier jedoch nicht geleistet werden, s. dazu Bülte wistra 2020, 251 f.; Pohlreich HRRS 2020, 481 ff.
[125] Dannecker ZIS 2016, 723, 724.
[126] Dannecker ZIS 2016, 723, 724.
[127] Hier und im Folgenden BVerfG HRRS 2020 Nr. 549, Rn. 129 ff.
[128] Statt vieler Böse, in: FS Krey (2010), S. 7, 18 f. m.w.N.
[129] Vgl. nur Enderle, Blankettstrafgesetze: verfassungs- und strafrechtliche Probleme von Wirtschaftsstraftatbeständen, 2000, S. 110 f.; Henckel HRRS 2018, 273, 274.
[130] Diese Frage aufwerfend etwa Bülte BB 2010, 1759; Gaede, Der Steuerbetrug, 2016, S. 481; ders., in: Flore/Tsambikakis Steuerstrafrecht, 3. Aufl. (2025), § 369 AO Rn. 67; Henckel HRRS 2018, 273, 274 f.; Rönnau ZStW 119 (2007), 887, 905 f.
[131] Eine tiefergehende Auseinandersetzung findet sich bei Gaede, Der Steuerbetrug, 2016, S. 479 ff.
[132] S. nur Rönnau ZStW 119 (2007), 887, 905.
[133] In dem Sinne Bülte BB 2010, 1759, 1766; Lüderssen, in: FS Schroeder (2006), S. 569, 576; Rönnau ZStW 119 (2007), 887, 905; ders. NStZ 2011, 558, 558.
[134] S. etwa BVerfGE 126, 170, 194 ff. = HRRS 2010 Nr. 656; s. auch Gaede, in: Flore/Tsambikakis Steuerstrafrecht, 3. Aufl. (2025), § 369 AO Rn. 49 f., 67.
[135] Henckel HRRS 2018, 273, 274.
[136] Henckel HRRS 2018, 273, 274; dagegen zu Recht schon: Tiedemann, in: FS Schaffstein (1975), S. 195, 198.
[137] Vgl. Giannini/Köpferl GA 2022, 434, 447.
[138] Statt vieler Satzger/Langheld HRRS 2011, 460, 464.
[139] Satzger/Langheld HRRS 2011, 460, 464. Das Bundesverfassungsgericht sah in der Mehrsprachigkeit hingegen kein grundlegendes Problem und stellte auf eine Beurteilung im Einzelfall ab: Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots sei abzulehnen, wenn im konkreten Fall nicht dargelegt wird, warum sich aus der Verbindlichkeit zahlreicher Sprachfassungen Unsicherheiten ergeben haben, s. BVerfG wistra 2010, 396, 404. Diese Ansicht steht jedoch im Widerspruch zum Amtsermittlungsgrundsatz, s. Satzger/Langheld HRRS 2011, 460, 464.
[140] Giannini/Köpferl GA 2022, 434, 445 ff.
[141] Giannini/Köpferl GA 2022, 434, 447.
[142] Giannini/Köpferl GA 2022, 434, 447.
[143] Oppermann DVBl. 1994, 901, 906 (im Ursprungstext war jedoch vom "Herzstück der Gemeinschaftsrechtsordnung" die Rede).
[144] Vgl. Greco GA 2016, 195, 206, allerdings hinsichtlich der Frage, welcher Sprachfassung bei europarechtlichen Strafvorschriften im Kontext einer Wortlautgrenze maßgebliche Bedeutung zukommt.
[145] Zustimmend Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 284; s. auch Langheld, Vielsprachige Normenverbindlichkeit im Europäischen Strafrecht, 2016, S. 36.
[146] Vgl. Satzger JuS 2004, 943, 948; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 285.
[147] Instruktiv Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 286 m.w.N.
[148] Cornelius, in: FS Rengier (2018), S. 461, 469; ders., Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 390; Hammen WM 2019, 341, 348; Harms/Heine, in: FS Amelung (2009), S. 393, 404 f.; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 286.
[149] Cornelius, Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 391 f.; Ströle, Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik, 2022, S. 286.