HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2026
27. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

186. BGH 1 StR 387/25 – Beschluss vom 10. Dezember 2025 (LG Berlin I)

BGHSt; Steuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen als unterschiedliche prozessuale Taten: Begriff der prozessualen Tat; Konkurrenzen bei Abgabe der Steuererklärung durch einen undolosen Vordermann); Teileinschränkung des Strafverfahrens (Umdeutung einer Beschränkung der Verfolgung in eine Teileinstellung).

§ 370 Abs. 1 AO; § 264 Abs. 1 StPO, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UStG; § 52 StGB; § 53 StGB; § 154 StPO; § 154a StPO

1. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO. (BGHSt)

2. Auch die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen eines Besteuerungszeitraums untereinander sind selbständige prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO. (Bearbeiter)

3. Bei mehreren sachlichrechtlich selbständigen Taten im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB – wie im Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung – ist grundsätzlich auch von mehreren prozessualen Taten im Sinne von § 264 StPO auszugehen. Nur ausnahmsweise kann auch in Fällen der Tatmehrheit eine einheitliche prozessuale Tat vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (st. Rspr.). (Bearbeiter)

4. Hinsichtlich des Delikts der Steuerhinterziehung ist die Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO regelmäßig durch die unrichtige oder unvollständige (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder pflichtwidrig unterlassene (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuererklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum abgegrenzt, nicht allein durch die inmitten stehenden Besteuerungsgrundlagen als solche. (Bearbeiter)

5. Veranlasst der Steuerpflichtige seinen undolosen Steuerberater oder Buchhalter durch eine Handlung – wie zum Beispiel die Übergabe von Buchhaltungsunterlagen oder eine einheitliche Anweisung – zur Fertigung und Einreichung mehrerer unrichtiger Steuererklärungen, so kann in der Person des Steuerpflichtigen als mittelbaren Täter (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) Tateinheit im Sinne von § 52 StGB gegeben sein. Ob beim gutgläubigen Steuerberater als Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist demgegenüber ohne Belang. (Bearbeiter)

6. Falls irrig § 154a StPO statt § 154 StPO oder umgekehrt § 154 StPO statt § 154a StPO angewendet wird, sind die Verfahrenshandlungen nach dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen umzudeuten. (Bearbeiter)


Entscheidung

200. BGH 1 StR 527/24 – Beschluss vom 27. November 2025 (LG Mannheim)

Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union; Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Marktmissbrauchsverordnung (Merkmal der ordnungsgemäßen und wirksamen Mitteilung des Interessenkonflikts: erforderliche Angaben zum Umfang der einen Interessenskonflikt begründenden Positionen; Merkmal der anschließend Nutzenziehung aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs des Finanzinstruments: erforderliche Realisierung einer Wertsteigerung durch einen Verkauf o.ä.).

Art. 267 Abs. 4 AEUV; Art. 12 Abs. 2 lit. d) VO (EU) Nr. 596/2014

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 betreffend das Merkmal der „ordnungsgemäßen und wirksamen Mitteilung des Interessenkonflikts“ dahin auszulegen, dass der Mitteilungspflicht nur dann genüge getan ist, wenn neben der Angabe, dass einen Interessenkonflikt begründende Positionen gehalten werden, auch deren Umfang in konkreten Zahlen mitgeteilt wird?

2. Ist Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 betreffend das Merkmal, dass „anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments gezogen wird“, dahin auszulegen, dass hierfür die Wertsteigerung der vor Abgabe der Stellungnahme gehaltenen Positionen nicht ausreicht, sondern zwingend erforderlich ist, dass sich diese Wertsteigerung durch eine weitere Handlung der die Anlagewerbung betreibenden Person, wie etwa das Veräußern der gehaltenen Aktien, in deren Vermögen realisiert?


Entscheidung

295. BGH 5 StR 358/25 – Beschluss vom 17. Dezember 2025 (LG Hamburg)

Prozessualer Tatbegriff beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Anklage; Ergebnis der Hauptverhandlung; Nämlichkeit der Tat; Teilnahme statt Täterschaft; eingrenzende Auslegung).

§ 264 StPO; § 266 StGB

1. Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten, die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt.

2. Verändert sich im Lauf eines Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so kommt es darauf an, ob die „Nämlichkeit der Tat“ trotz der Abweichung noch gewahrt ist. Dies ist – ungeachtet gewisser Unterschiede – dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen.

3. Der Senat kann offenlassen, ob der der Ansicht des 1. Strafsenats (BGH HRRS 2025 Nr. 503) folgen kann, wonach die prozessuale Tat beim Vorenthalten und Verun-

treuen von Arbeitsentgelt regelmäßig durch die unterbliebene Beitragszahlung (§ 266a Abs. 1 StGB) und die unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig unterlassene Meldung (§ 266a Abs. 2 StGB) durch einen bestimmten Arbeitgeber, nicht aber durch den zugrundeliegenden Sachverhalt, der einen oder mehrere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB verwirklicht, abgegrenzt werden soll.


Entscheidung

197. BGH 1 StR 498/25 – Beschluss vom 26. November 2025 (LG Ulm)

Bewaffneter Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzverhältnis einzelner Ausführungshandlungen bezogen auf den gleichen Güterumsatz: Bewertungseinheit; Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes bei einem Teilakt).

§ 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG

1. In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit. Eine einheitliche Tat des Bandenhandels ist immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müsste. Vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (st. Rspr.).

2. Führt der Täter bei einem Teilakt eines solchen Handeltreibens eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich, so ist sein auf denselben Güterumsatz gerichtetes Verhalten als ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bewerten.


Entscheidung

228. BGH 3 StR 233/25 – Urteil vom 13. November 2025 (Auswärtige Strafkammer LG Kleve)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Machete); Beweiswürdigung des Tatgerichts (Lückenhaftigkeit).

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

1. An die Bewertung einer entlastenden Einlassung eines Angeklagten sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Tatgericht hat sich daher aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden.

2. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Insbesondere darf die Einlassung eines Angeklagten, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen und zur Grundlage von Feststellungen gemacht werden.

3. Bei einer Machete handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne oder eine gekorene Waffe, bei denen eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatgerichtlichen Urteil erforderlich sind, sondern eine Vermutung für eine solche Bestimmung als Werkzeug zur Verletzung von Personen durch den Täter spricht. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens aufgrund des Mitsichführens einer Machete ist daher die einzelfallbezogen und tatsachenfundiert begründete Feststellung, dass der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung können sich aus den äußeren Umständen ergeben, insbesondere aus der Beschaffenheit des Gegenstandes und seinen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten, aber auch aus dem Ort und der Art seiner Aufbewahrung.


Entscheidung

210. BGH 2 StR 472/25 – Beschluss vom 16. Dezember 2025 (LG Aachen)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder Cannabis (Schreckschusswaffe); Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder Cannabis (Urteilstenor: Bezeichnung als „unerlaubt“).

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG

Eine Schreckschusswaffe erfüllt den Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder Cannabis nur dann, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Waffe nach vorne durch den Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Solche Feststellungen können auch nicht durch einen bloßen Hinweis in den Urteilsgründen auf ein waffentechnisches Gutachten ersetzt werden.


Entscheidung

286. BGH 6 StR 404/25 – Beschluss vom 7. Januar 2026 (LG Halle)

Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Betäubungsmitteln; Korrektur des Einziehungsausspruchs.

§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG; § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG; § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG; § 52 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 74 Abs. 1, Abs. 4 StGB; § 354 Abs. 1 StPO

1. Die tatrichterliche Wertung von als Bandenmitglied erbrachten Tatbeiträgen als bloße „Gehilfentätigkeiten“ steht einem Schuldspruch wegen täterschaftlicher Verwirklichung des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis entgegen.

2. Bei einem Geldbetrag, den der Täter zum Ankauf von Marihuana erhalten hat, handelt es sich nicht um einen

Tatertrag im Sinne des § 73 StGB, sondern um ein Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Der Täter erlangt durch den Erhalt des ihm vorab zur Verfügung gestellten Kaufgeldes nichts „für“ oder „durch“ die Tat. Einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB steht jedoch die Vorschrift des § 74 Abs. 3 StGB entgegen, wenn dieses Geld nicht dem Täter gehörte.


Entscheidung

193. BGH 1 StR 463/25 – Beschluss vom 10. Dezember 2025 (LG München I)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitigem Handeltreiben mit mehreren Handelsmengen).

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 52 StGB

Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen auch dann zueinander in Tateinheit, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich teilweise überschneiden (vgl. BGHSt 63, 1, 8). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt.


Entscheidung

235. BGH 3 StR 425/25 – Beschluss vom 29. Oktober 2025 (LG Koblenz)

Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht.

§ 29 BtMG; § 52 StGB

Bei der Beförderung von Rauschgift in einem Pkw zu Handelszwecken (Einfuhrfahrt, Transportfahrt von Lieferanten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern o.ä.) stehen weitere Gesetzesverstöße, die der Täter durch das Führen des Transportfahrzeugs verwirklicht, wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB.


Entscheidung

306. BGH 5 StR 560/25 – Beschluss vom 10. Februar 2026 (LG Zwickau)

Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (gleichzeitiger Besitz zweier zum Verkauf bestimmter Mengen).

§ 29 BtMG; § 52 StGB

Das Vorhalten einer Handelsmenge Betäubungsmittel zum Vertrieb ist als Teilakt des Handeltreibens anzusehen. Deshalb begründet der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Mengen jedenfalls dann Tateinheit, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt.


Entscheidung

308. BGH 5 StR 586/25 – Beschluss vom 10. Februar 2026 (LG Berlin I)

Feststellung des Wirkstoffgehalts bei Verurteilung wegen Betäubungsmittelstraftat.

§ 29 BtMG

Bei einer Betäubungsmittelstraftat bedarf es regelmäßig der Feststellung des Wirkstoffgehalts des gehandelten Betäubungsmittels, weil dadurch der Schuldumfang der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden. Stehen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht die Wirkstoffmenge oder den Wirkstoffgehalt unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Beurteilung durch Tatbeteiligte, Handelsstufe), gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, zahlenmäßig schätzen. Eine Umschreibung in allgemeiner Form, etwa als „durchschnittliche Qualität“, reicht nicht aus.


Entscheidung

285. BGH 6 StR 346/25 – Beschluss vom 9. Dezember 2025 (LG Halle)

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (fehlende Berücksichtigung des Qualifikationsmerkmals der „geringen Menge“ im Tenor); Aufhebung des Einziehungsausspruchs (erweiterte Einziehung).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 73a Abs. 1 StGB; § 74 Abs. 1, Abs. 2 StGB

1. Für die Bildung des Tenors bei einer Verurteilung zu einer Strafe nach § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ geboten, weil nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch bereits dann strafbar ist, wenn sich die Handlung nicht auf eine nicht geringe Menge bezieht.

2. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außer Stande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen.

3. Ein Täter hat einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, wenn er ihm unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. Für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften setzt dies regelmäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus.