HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 303
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 524/25, Beschluss v. 28.01.2026, HRRS 2026 Nr. 303
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es ihn - neben Aussprüchen zugunsten weiterer Adhäsionskläger - verurteilt, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger M. B. 12.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Es hat zudem die Ersatzpflicht des Angeklagten für alle künftig entstehenden materiellen Schäden des Adhäsionsklägers sowie das Herrühren der Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung festgestellt. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf den Adhäsionsausspruch betreffend den Adhäsionskläger M. B. beschränkten Revision, welche auf die Sachrüge sowie auf eine Verfahrensbeanstandung gestützt wird. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Adhäsionsantrag des Klägers M. B. ist - was das Revisionsgericht als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 519/90, BGHSt 37, 260; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 536/16) - wirksam außerhalb der Hauptverhandlung gestellt worden. Er ist dem Pflichtverteidiger des Beschuldigten hierzu rechtzeitig, nämlich vor Beginn der Schlussvorträge, zugestellt worden (§ 404 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO; vgl. zur auch insoweit von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 2 StR 390/14, StV 2015, 474; vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127).
Der Pflichtverteidiger war für die Zustellung des Adhäsionsantrags empfangsberechtigt (§ 145a Abs. 1 Satz 1 StPO), da seine Bestellung auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst hat (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 6 StR 307/21, NJW 2021, 2901; Urteil vom 30. Juni 2022 - 1 StR 277/21, NStZ-RR 2022, 316). Dieser Auffassung, der inzwischen mehrere Oberlandesgerichte gefolgt sind (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 5. September 2024 - 1 Ws 187/24, NStZ-RR 2025, 95; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 Ws 298/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 1 Ws 108/21), schließt sich der Senat unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 162/21) an.
Der Adhäsionsantrag ist dem Pflichtverteidiger auch rechtzeitig elektronisch gegen Empfangsbekenntnis (§ 37 Abs. 1 StPO iVm § 173 ZPO) zugestellt worden. Dem steht nicht entgegen, dass dieser das Empfangsbekenntnis erst mit Datum vom 24. April 2025 abgegeben hat. Denn er hatte bereits im Termin der Hauptverhandlung vom 23. April 2025 und dort noch vor Beginn der Schlussvorträge erklärt, dass ihm die Antragsschrift des Adhäsionsklägers M. B. zugegangen sei, und hat damit die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses (§ 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO) insoweit entkräftet. Auf einen mangelnden Willen, das Schriftstück als zugestellt anzusehen (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis BVerfG, Beschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97, NJW 2001, 1563; KKStPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 37 Rn. 8), kann sich der Pflichtverteidiger angesichts dessen nicht berufen, zumal ein solcher im Widerspruch dazu stünde, dass er das Empfangsbekenntnis schließlich doch abgegeben und im weiteren Verlauf schriftsätzlich auf den Adhäsionsantrag reagiert hat.
2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da sie sich im Vortrag des Verfahrensgeschehens zur Zustellung des Adhäsionsantrags erschöpft und hiermit keine Rechtsfehler aufzeigt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
3. Die auf die Sachrüge im Anfechtungsumfang veranlasste Überprüfung der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 303
Bearbeiter: Christian Becker