HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 223
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 396/25, Beschluss v. 04.11.2025, HRRS 2026 Nr. 223
Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2022 (603 KLs 22/21) angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit auch für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Pfändung des auf den Verurteilten zugelassenen Pkw Mercedes C 200 (amtliches Kennzeichen: ) nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Kiel.
Das Landgericht Hamburg - Große Strafkammer - und das Landgericht Kiel - Strafvollstreckungskammer - streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Pfändung des auf den Verurteilten zugelassenen Pkw Mercedes C 200 (amtliches Kennzeichen: ) nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I zuständig ist, die auf der vom Landgericht Hamburg am 21. Juni 2022 gegen den Verurteilten angeordneten Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht.
Das Landgericht Hamburg - Große Strafkammer - verhängte mit Urteil vom 21. Juni 2022 (603 KLs 22/21) gegen den Verurteilten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 52 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 89.285 Euro an. Die Freiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte ab dem 6. September 2022 in der JVA N. Mit Beschluss des Landgerichts Kiel - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Juli 2024 wurde die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Der Verurteilte wurde am 23. Juli 2024 aus der Haft entlassen.
Am 28. Februar 2025 pfändete die Staatsanwaltschaft Hamburg den von dem Verurteilten zu diesem Zeitpunkt geführten Pkw Mercedes C 200 (amtliches Kennzeichen: ) nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I zum Zweck der Vollstreckung der durch das Urteil vom 21. Juni 2022 angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen. Hiergegen erhob die laut ihrem Vortrag „Drittbetroffene“ B. mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 14. April 2025 den Einwand, den Pkw am 20. September 2024 erworben zu haben. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dem Einwand nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom 24. April 2025 dem Landgericht Kiel - Strafvollstreckungskammer - zur „Entscheidung über die Einwendungen der Drittwiderspruchsklägerin B.“ übersandt. Nachdem sich sowohl das Landgericht Kiel - Strafvollstreckungskammer - am 8. Mai 2025 und am 24. Juni 2025 als auch das Landgericht Hamburg mit Vermerk nach Kammerberatung vom 25. Juli 2025 für nicht zuständig erklärt haben, ist die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt worden.
1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Hamburg (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts) und Kiel (Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
2. Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2022 angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit auch für die hier im Streit stehende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Pfändung des auf den Verurteilten zugelassenen Pkw Mercedes C 200 (amtliches Kennzeichen: ) nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Kiel. Die gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel erfasst auch die Vollstreckung von Nebenfolgen, etwa die Auskehrung des Erlöses aus der Verwertung eines aufgrund der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstands (§ 462 Abs. 1 i.V.m. § 459h Abs. 2 StPO), und besteht nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und bedingter Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO).
In seiner Antragsschrift vom 19. August 2025 hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:
„Die Pfändung richtet sich […] nicht gegen die ‚Drittwiderspruchsklägerin’ B., sondern unmittelbar nur gegen den allein adressierten Verurteilten. Dieser ist auch von der Entscheidung unmittelbar betroffen, weil gegebenenfalls durch eine Verwertung des Fahrzeugs die aus der Einziehungsentscheidung erwachsene Geldschuld reduziert werden kann. Daher steht der Zuständigkeit der Strafkammer auch nicht entgegen, dass der Verurteilte keine Einwendungen gegen die Pfändung vorgebracht hat und dem Vortrag der ‚Drittwiderspruchsklägerin’ B. nicht entgegengetreten ist.“
Dem tritt der Senat unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 1. Februar 2022 (2 ARs 382/21, NStZ-RR 2023, 94 f.) bei. Allein der Umstand, dass von einer Entscheidung, die sich gegen den Verurteilten richtet, auch andere Personen betroffen sein können, rechtfertigt nicht, diese Entscheidungen abweichend vom Wortlaut des § 462a Abs. 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 StPO sämtlich von der Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO auszunehmen. Denn im Regelfall ist eine einheitliche Entscheidungskompetenz für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und die Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung schon unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des Verurteilten sinnvoll. Im Übrigen liefe die Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO jedenfalls hinsichtlich der Vollstreckung von Einziehungsanordnungen in der Praxis weitgehend ins Leere, wollte man hiervon sämtliche Entscheidungen ausnehmen, von denen andere Personen betroffen sind oder sein können.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 223
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede