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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 259

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, StB 3/26, Beschluss v. 05.02.2026, HRRS 2026 Nr. 259


BGH StB 3/26 - Beschluss vom 5. Februar 2026 (OLG Dresden)

Untersuchungshaft; Zuständigkeit für Haftprüfung (Zuständigkeit nach zeitlichem Ablauf einer Übertragungsentscheidung); Verhältnis der besonderen Haftprüfung zu einer anhängigen Haftbeschwerde.

§ 117 StPO; § 121 StPO; § 122 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

Mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO ist für weitere Haftprüfungen nach § 117 Abs. 1 StPO wieder das zur besonderen Haftprüfung berufene Gericht zuständig. Die Ruhensregelung des § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO ist insofern ohne Relevanz.

Entscheidungstenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Januar 2026 aufgehoben.

2. Der Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 5. Januar 2026 ist gegenstandslos.

Gründe

I.

1. Der Angeklagte befindet sich seit dem 5. November 2024 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2024 (3 BGs 219/24) in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich von 2020 bis zu seiner Verhaftung am 5. November 2024 im sächsischen B. und anderenorts in der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Der Haftbefehl nimmt eine mutmaßliche Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB an.

Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 25. August 2025 gegen den Angeklagten - sowie sieben Mitangeklagte - unter anderem wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Dresden erhoben. Der mit der Sache befasste 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung hat am 23. Januar 2026 begonnen und dauert an.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 12. Juni 2025 (AK 36-42/25), vom 2. Oktober 2025 (AK 79-85/25) sowie vom 20. Januar 2026 (AK 124-130/25) im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft unter anderem gegen den Angeklagten angeordnet. Mit den beiden letztgenannten Haftfortdauerentscheidungen hat der Senat jeweils gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Zuständigkeit für etwaige weitere „einfache“ Haftprüfungen nach § 117 Abs. 1 StPO für die Zeit von drei Monaten dem Oberlandesgericht Dresden übertragen. Das letzte, mit Beschluss vom 20. Januar 2026 abgeschlossene besondere Haftprüfungsverfahren war seit dem 30. Dezember 2025 beim Senat anhängig.

2. Der Angeklagte hat am 5. Januar 2026 bei dem mit dem Hauptverfahren befassten Oberlandesgericht einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO gestellt und die Aufhebung des ihn betreffenden Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung gegen Auflagen, beantragt. Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 hat das Oberlandesgericht den Antrag als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es zum einen ausgeführt, das Oberlandesgericht sei während des beim Bundesgerichtshof anhängigen besonderen Haftprüfungsverfahrens nicht befugt, eine eigene Entscheidung über die Haftfortdauer zu treffen. Zum anderen sei das Oberlandesgericht nach Ablauf der drei Monate, für deren Dauer ihm gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO übertragen worden sei, für diese nicht mehr zuständig.

3. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2026 wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 13. Januar 2026. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel, dem das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat, als unbegründet zu verwerfen. Mit Verteidigerschriftsatz vom 1. Februar 2026 hat der Angeklagte auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass der Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 5. Januar 2026 gegenstandslos ist.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2026 ist aufzuheben, weil dieses für das Haftprüfungsverfahren nach § 117 Abs. 1 StPO zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen ist. Insofern gilt:

Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass während eines beim Haftprüfungsgericht des § 121 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und 7 StPO anhängigen besonderen Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO das gemäß § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 StPO zuständige Gericht zu einer eigenen Entscheidung über den Fortbestand des betreffenden Haftbefehls und damit auch über einen Antrag nach § 117 Abs. 1 StPO auf Haftbefehlsaufhebung nicht befugt ist, sondern dem besonderen Haftprüfungsverfahren jedenfalls insofern Vorrang zukommt, um divergierende Entscheidungen zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - AK 92/25, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 2 Ws 43/19, juris Rn. 12 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 7; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed., § 122 Rn. 2; aA wohl Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 6). Ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit eines besonderen Haftprüfungsverfahrens beim Haftprüfungsgericht des § 122 Abs. 1 und 7 StPO hat daher das nach § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO zuständige Haftgericht grundsätzlich Haftbefehlsaufhebungsanträge nach § 117 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, die vor oder während des besonderen Haftprüfungsverfahrens angebracht worden sind.

Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass das Oberlandesgericht für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO nicht mehr zuständig gewesen ist, weil der Zeitraum von drei Monaten, für den ihm gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO mit dem Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2025 (AK 79-85/25) übertragen worden war, mit Ablauf des 2. Januar 2026 endete. Die Ruhensregelung des § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO ist insofern ohne Relevanz. Mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO ist für weitere Haftprüfungen nach § 117 Abs. 1 StPO vielmehr wieder das zur besonderen Haftprüfung berufene Gericht zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 1990 - 2 Ws 350/90, MDR 1991, 79; KG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 Ws 83/12, juris Rn. 12; BT-Drucks. IV/178 S. 26; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 26; LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 55). Mithin ist vom 3. Januar 2026 bis zur erneuten Übertragungsentscheidung nach § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO mit Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 der Bundesgerichtshof gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 StPO für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Das Oberlandesgericht hätte den Haftprüfungsantrag vom 5. Januar 2026 daher nicht als unzulässig verwerfen, sondern - wie dies vom Generalbundesanwalt beantragt worden war - dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen.

2. Der Antrag ist jedoch mittlerweile durch die Haftfortdauerentscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO vom 20. Januar 2026 (AK 124-130/25) gegenstandslos geworden. Denn ist ein Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO gestellt und steht gleichzeitig das Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt letzterem grundsätzlich der Vorrang zu, weil es zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich ein Haftprüfungsantrag deshalb - ebenso wie eine Haftbeschwerde - grundsätzlich von selbst (vgl. LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 30; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 122 Rn. 11; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 18 sowie in Bezug auf Haftbeschwerden BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 81; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2025 - StB 20/25 Rn. 6 f.; vom 26. Juni 2024 - AK 57+58/24, StB 38/24, juris Rn. 21; vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, StB 34/23, juris Rn. 51; vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 10 f.; vom 14. Juni 2012 - AK 18/12 u.a., NStZ-RR 2012, 285 f.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 24). Diese Erledigung hat der Senat ungeachtet des Umstandes, dass er mit seiner Haftfortdauerentscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren vom 20. Januar 2026 die Zuständigkeit für die weitere „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO erneut gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO dem Oberlandesgericht als dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen hat und zudem mittlerweile die Hauptverhandlung begonnen hat, selbst deklaratorisch festzustellen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 259

Bearbeiter: Fabian Afshar