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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 226

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 200/25, Urteil v. 11.12.2025, HRRS 2026 Nr. 226


BGH 3 StR 200/25 - Urteil vom 11. Dezember 2025 (LG Trier)

Aufhebung des Urteils und der Feststellungen; Revision der Nebenklage; Grundsatz des fairen Verfahrens; Revision des Nebenklägers; Erörterungsmangel; Mord (sonst niedrige Beweggründe).

§ 353 StPO; § 400 Abs. 1 StPO; § 211 StGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Leitsätze des Bearbeiters

Hat eine Revision der Nebenklage zum Schuldspruch Erfolg, gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), die Feststellungen über das nach § 353 Abs. 2 StPO notwendige Maß aufzuheben, soweit diese auf einem im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnis beruhen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. Januar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die zu Lasten des Angeklagten eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers hat Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte zog spätestens Mitte Mai 2024 in die Wohnung der Nebenklägerin, seiner damaligen Lebenspartnerin. In dem Haushalt lebten außerdem deren zwei im Kleinkindalter befindliche Söhne, darunter der später getötete zweijährige L., dessen Vater der Nebenkläger war. Der Angeklagte war in der Folge regelmäßig mit der Versorgung und Betreuung der beiden Kinder betraut.

Am Morgen des 25. Juli 2024 hielt sich der Angeklagte alleine mit L. in der Wohnung auf. Das Kind war unruhig. Dem Angeklagten gelang es nicht, es zu beruhigen. Er geriet darüber aufgrund seiner aggressiv-impulsiven Persönlichkeitseigenheiten derart in Wut, dass er spontan den Entschluss fasste, es gewaltsam um jeden Preis zur Ruhe zu bringen. In Umsetzung seines Vorhabens versetzte der Angeklagte aus gefühlloser Gesinnung L. zunächst mehrere sehr wuchtige Schläge mit der Faust gegen den Kopf und den Oberkörper. Im weiteren Verlauf schüttelte er den von ihm am Oberkörper gehaltenen Zweijährigen mindestens dreißig Mal für die Dauer von jedenfalls fünf bis zehn Sekunden massiv vor und zurück. Aufgrund des Gewichts des Opfers von etwa 15 Kilogramm und dessen im Vergleich zu einem Säugling bereits stärker ausgebildeter Nackenmuskulatur bedurfte es für den Angeklagten höchster Kraftanstrengung, um sein Ziel zu erreichen. Er hielt es dabei für möglich, dass sein Tun zum Tod führen kann, und nahm dies billigend in Kauf.

Nachdem L. das Bewusstsein verloren hatte, erkannte der Angeklagte den lebensbedrohlichen Zustand. Nach vergeblichen Bemühungen, das Kind durch warmes und kaltes Abduschen zu „wecken“, setzte er schließlich auf Aufforderung der von ihm verständigten Nebenklägerin einen Notruf ab. Trotz der im weiteren Verlauf eingeleiteten intensivmedizinischen Versorgung verstarb der Geschädigte circa sechs Wochen später an den Folgen des durch die Tat verursachten Schädel-Hirn-Traumas (sog. Schütteltrauma).

2. Die Jugendkammer hat diese Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt, das Bestandteil einer von ihr mit ihm, seinem Verteidiger sowie dem Vertreter der Staatsanwaltschaft getroffenen verfahrensverkürzenden Absprache gewesen und durch das Beweisergebnis bestätigt worden ist.

3. Das Landgericht hat die festgestellte Tat dahin gewertet, dass der Angeklagte durch eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft die Tatbestände (lediglich) des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB sowie der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1, Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklichte. Auf eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 Abs. 2 StGB gehen die Urteilsgründe nicht ausdrücklich ein.

II.

Die Revision des Nebenklägers ist zulässig. Mit der Beanstandung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft davon abgesehen, den Angeklagten wegen aus sonstigen niedrigen Beweggründen begangenen Mordes (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB) zu verurteilen, verfolgt der Nebenkläger ein den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO genügendes Anfechtungsziel. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Mit der Sachrüge deckt die Revision im Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Mordes, obwohl die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen dazu gedrängt haben, das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB) zu erörtern.

a) Beweggründe sind niedrig in diesem Sinne, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und in deutlich weiterreichendem Maß als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren.

Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130; vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691 Rn. 14; vom 14. Juni 2023 - 1 StR 399/22, NStZ 2024, 88 Rn. 15). Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter etwa in Wut oder Verzweiflung versetzt oder zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt (s. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19, NJW 2019, 3464 Rn. 8; Urteile vom 11. Mai 2022 - 2 StR 445/21, NStZ 2022, 541 Rn. 21; vom 14. Juni 2023 - 1 StR 399/22, aaO).

Der Täter muss weiterhin die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben sowie - insbesondere auch bei affektiver Erregung und gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, wie dies etwa Verärgerung, Wut und Eifersucht sind - in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (s. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34 Rn. 5; Urteil vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691 Rn. 14; Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 79/23, StraFo 2024, 115).

b) In Anbetracht dieser Maßstäbe liegt ein revisionsrechtlich beachtlicher Erörterungsmangel vor. Das Landgericht wäre auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen gehalten gewesen, sich mit dem Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe auseinanderzusetzen, weil es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die tatauslösende Wut (UA S. 17 f., 30, 32) beziehungsweise Rage (UA S. 8) des Angeklagten jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrte, auf ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat schließen lässt und infolgedessen als niedriger Beweggrund zu bewerten ist.

Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe in Umsetzung seines Tatplans dem Kind „aus gefühlloser Gesinnung“ mehrere massive Schläge mit der Faust gegen den Kopf und den Oberkörper versetzt sowie das Kind ebenfalls „aus gefühlloser Gesinnung“ mindestens dreißig Mal über die Dauer von jedenfalls fünf bis zehn Sekunden massiv vor und zurück geschüttelt (UA S. 8). Dies hat es beweiswürdigend belegt (UA S. 18). In diesem Zusammenhang hat es dargelegt, dem Angeklagten sei es bei seinen Verletzungs- und Tötungshandlungen darum gegangen, sein Bedürfnis nach Ruhe „ohne Rücksicht auf Verluste“ zu befriedigen und „seine Wut“ an dem Zweijährigen „abzureagieren“ (UA S. 18). In den sich nach den massiven Faustschlägen fortsetzenden und intensivierenden Gewalthandlungen komme zum Ausdruck, dass er die Schmerzen und die Wehrlosigkeit des Opfers „aus eigensüchtigen und nichtigen Motiven ... missachtet“ habe (UA S. 30).

Die Jugendkammer hat zudem die Überzeugung gewonnen, durch L.s anhaltendes unruhiges Verhalten sei für den Angeklagten keine „besonders belastende Situation“ entstanden, jedenfalls nicht eine solche „der Überforderung über einen längeren Zeitraum“. Einen vom Angeklagten behaupteten Suchtdruck, der zu einer derartigen Belastung beigetragen habe, hat sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben des psychiatrischen Sachverständigen, als widerlegt erachtet (UA S. 19 f.). Eine Situation akuter nervlicher Überforderung, die im Ansatz verständlich sein und der Annahme eines besonders verachtenswerten Tatantriebs entgegenstehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, NStZ-RR 2007, 111; MüKoStGB/Schneider, 5. Aufl., § 211 Rn. 107; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 211 Rn. 28), hat das Landgericht damit verneint.

Aus den Urteilsgründen geht nicht hervor, dass der Angeklagte die Umstände, die für die Bewertung der in der Tat zu Tage getretenen Gesinnung bedeutsam sind, nicht in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt hätte oder nicht in der Lage gewesen wäre, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Die aggressiv-impulsiven Verhaltensweisen des Angeklagten hat die sachverständig beratene Jugendkammer vielmehr - als Ausfluss einer mangelhaften Stressbewältigung und Emotionsregulation (UA S. 6) - auf eine charakterliche Fehlhaltung sowie auf Persönlichkeitseigenheiten zurückgeführt, welche die soziale Adaption ungünstig beeinflussen; eine Persönlichkeitsstörung „im medizinisch-diagnostischen Sinne“ (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 5 StR 548/06, NStZ 2007, 525; Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 StR 556/13, NStZ 2015, 391, 392; BeckOK StGB/Eschelbach, 67. Ed., § 211 Rn. 37) hat sie darin nicht gesehen (UA S. 23, 28, 30).

2. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO analog) hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils nicht ergeben (zum Prüfungsumfang auf eine Nebenklagerevision s. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 41/21, BGHSt 67, 7 Rn. 15 ff.). So erweist sich auch die Annahme des Landgerichts als zutreffend, dass die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB konkurrenzrechtlich nicht von § 212 Abs. 1 StGB verdrängt wird, sondern zu diesem Tötungsdelikt tateinheitlich hinzutritt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 2 StR 608/13, BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 4 Rn. 16 ff.; MüKoStGB/Hardtung, 5. Aufl., § 225 Rn. 40 mwN; zur die rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 Variante 2 StGB kennzeichnenden gefühllosen Gesinnung s. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Tathandlungen 1 Rn. 19; Beschluss vom 9. Februar 2023 - 2 StR 421/22, juris Rn. 7 mwN).

3. Aufgrund des den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehlers ist das Urteil im Schuldspruch - auch betreffend die für sich gesehen nicht zu beanstandende Verurteilung wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen - aufzuheben. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.

Die getroffenen Feststellungen können ebenfalls nicht bestehen bleiben. Denn es gilt: Hat eine Revision der Nebenklage zum Schuldspruch Erfolg, gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), die Feststellungen über das nach § 353 Abs. 2 StPO notwendige Maß aufzuheben, soweit diese auf einem im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnis beruhen (s. BGH, Urteil vom 11. September 2024 - 2 StR 521/23, NJW 2025, 519; BeckOK StPO/Wiedner, 57. Ed., § 353 Rn. 41). So liegt es hier.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 226

Bearbeiter: Fabian Afshar