HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2026
27. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

265. BGH 4 StR 205/25 – Beschluss vom 24. September 2025

BGHSt; keine Verabredung zu einem Verbrechen oder Verwirklichung in Mittäterschaft des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (Eigenschaft als eigenhändiges Delikt, Verhältnis zum Grundtatbestand).

§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 176c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) StGB; § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 30. November 2020;

§ 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB; § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 354a StPO

1. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das Kind körperlich berührt. Beide Tatbestände regeln eigenhändige Delikte und können danach weder in Mittäterschaft begangen noch nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB verabredet werden. (BGHSt)

2. Die Möglichkeit einer Verabredung des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) die gemeinschaftliche Begehung der Tat sanktioniert. Eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ist auch hier nicht möglich, noch zur Erfüllung des Tatbestands überhaupt erforderlich. (BGHSt)

3. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung liegt vor, wenn bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der konkreten Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen. Ausreichend für eine entsprechende Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich – mithin eigenhändig – sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen. Ausreichend ist ebenso, dass sich von den Tätern einer wegen der Vornahme sexueller Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht und ein anderer wegen des Bestimmens zu diesen nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. (Bearbeiter)

4. Erforderlich ist aufgrund des von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abweichenden Wortlauts der Vorschrift zwar ein täterschaftliches Verhalten. Allerdings bleibt dieses hinter den tatbestandlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zurück. Dies folgt daraus, dass es gerade der Zweck von § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, die gemeinschaftliche Begehung von Taten gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu qualifizieren, obschon es sich bei diesem Tatbestand um ein eigenhändiges Delikt handelt, was jede mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt. (Bearbeiter)


Entscheidung

249. BGH AK 115/25 – Beschluss vom 7. Januar 2026 (Generalbundesanwalt)

BGH LM; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

§ 112 StPO; § 121 StPO; § 3 StGB; § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 129a StGB; § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB

§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB tritt neben die die Geltung deutschen Strafrechts bei Auslandstaten regelnden §§ 3 ff. StGB. Diese werden weder ersetzt noch treten sie zurück. (LM)


Entscheidung

267. BGH 4 StR 290/25 – Beschluss vom 18. November 2025 (LG Essen)

Beendeter Mordversuch; Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch (gefährliche Gewandhandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters, tatrichterliche Beweiswürdigung: Anforderungen und Grenzen, Rechtsfehler); Ausschluss einer Korrektur des Rücktrittshorizonts.

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 12 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB

1. Für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Macht der Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Folgen seines bisherigen Verhaltens oder ist ihm der Erfolg gleichgültig, ist ein beendeter Versuch anzunehmen. Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Elemente der Tat die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht mehr für möglich gehalten.

2. Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatgericht. Es ist allein seine Aufgabe, Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten und sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

3. Ein Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen.


Entscheidung

266. BGH 4 StR 287/25 – Urteil vom 4. Dezember 2025 (LG Zweibrücken)

Aufrechterhaltener Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Notwehr (erforderliche, geeignete und gebotene Verteidigung in Rückenlage auf dem Boden durch Messerstiche, Verteidigungswille, kein zwingendes Erfordernis der Androhung potenziell tödlichen Messereinsatzes); Zweifelssatz (Reichweite, tatrichterlicher Beweiswürdigung, Verständnis, Anforderungen, Meistbegünstigung nach den gesamten Umständen).

§ 212 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 12 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 32 StGB; Art. 6 Abs. 2 EMRK

1. Nicht rechtswidrig handelt derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe geboten ist (§ 32 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Rechtsgutverletzung als Verteidigung ist das Bestehen einer Notwehrlage zum Zeitpunkt der Tat, die ihrerseits einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff für ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters (Notwehr) oder eines Dritten (Nothilfe) voraussetzt (§ 32 Abs. 2 StGB). Ein gegenwärtiger Angriff dauert nach einer Verletzungshandlung so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind dabei nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlich oder unverändert) fortdauernden Rechtsgutverletzung.

2. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe wie etwa Vergeltung, Verärgerung oder Wut hinzutreten; erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt und deshalb von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein kann, scheidet die Annahme eines Verteidigungswillens aus.

3. Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist ein Messergebrauch zwar regelmäßig anzudrohen und, sofern dies nicht ausreicht, der Versuch zu unternehmen, auf weniger sensible Körperpartien einzustechen. Diese Einschränkungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Drohung oder der weniger gefährliche Messereinsatz unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

4. Das Notwehrrecht erfährt unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind.

5. Können sichere Feststellungen zu Einzelheiten des äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist dann vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt.


Entscheidung

293. BGH 5 StR 197/25 – Urteil vom 22. Oktober 2025 (LG Kiel)

Notwehr (gegenwärtiger Angriff); gefährliche Körperverletzung (Konkurrenzen; Tateinheit; keine einheitliche Tat bei aufeinanderfolgenden Angriffen auf mehrere Menschen).

§ 32 StGB; § 52 StGB; § 224 StGB

1. Ein nach der objektiven Sachlage zu beurteilender gegenwärtiger Angriff i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB liegt nicht erst vor, wenn der Angreifer tatsächlich eine Verletzungshandlung begangen hat. Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage.

2. Greift der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen.


Entscheidung

300. BGH 5 StR 446/25 (alt: 5 StR 37/24) – Urteil vom 5. November 2025 (LG Chemnitz)

Rücktritt vom Versuch des Einzeltäters (Rücktrittshorizont; Fehlschlag; Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch; Freiwilligkeit).

§ 24 Abs. 1 StGB

1. Die Beurteilung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB hängt maßgeblich vom Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt unmittelbar nach Abschluss der letzten tatbestandlichen Ausführungshandlung ab (Rücktrittshorizont). Ein Rücktritt scheidet beim Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs von vornherein aus. Ein solcher liegt vor, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr herbeigeführt werden kann und der Täter dies erkennt oder subjektiv eine Herbeiführung des Erfolgs nicht mehr für möglich hält. Erst wenn ein Fehlschlag ausscheidet, kommt es nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch und bei letzterem auf die Frage der Freiwilligkeit der Aufgabe im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB an.

2. Freiwilligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB bedeutet, dass der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Auch

insoweit ist allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich. Dass der Täter erst nach dem Einwirken eines Dritten von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung nicht in Frage. Maßgebend ist, ob der Täter noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen. Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und der Rücktritt als unfreiwillig anzusehen.


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

176. BGH 1 StR 146/25 – Urteil vom 15. Oktober 2025 (LG Ulm)

Geiselnahme (erforderlicher Zusammenhang zwischen Zwangslage und Nötigungserfolg).

§ 239b Abs. 1 StGB

Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB begeht u.a., wer sich eines Menschen bemächtigt, um ihn durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Dabei muss zwischen der Bemächtigung sowie der qualifizierten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll. Ein derart funktionaler Zusammenhang kann auch dann noch bejaht werden, wenn der Täter während der Bemächtigungslage einen Teilerfolg erreichen will, der aus seiner Sicht eine bedeutende eigenständige Vorstufe auf dem Weg zum Erreichen des Endziels ist (st. Rspr). Zudem ist erforderlich, dass der Täter einen Nötigungserfolg erstrebt, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgeht. Der erstrebte Nötigungserfolg kann beliebiger Art sein.


Entscheidung

218. BGH 2 StR 628/24 – Urteil vom 19. November 2025 (LG Erfurt)

Geiselnahme (Sich-Bemächtigen: stabilisierte Zwischenlage im Zweipersonenverhältnis, Vereinzelung an abseits gelegenem Ort, Bedrohung mit Schusswaffe, Aufforderung zum Ausheben eines Grabes; Konkurrenzen: Tateinheit durch Klammerwirkung, Verstoß gegen § 29 BtMG); Verletzung der Kognitionspflicht (Führen einer Schusswaffe).

§ 52 Abs. 1 StGB; § 239b Abs. 1 StGB; § 29 BtMG; § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG; § 264 StPO

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Sich-Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss. Die Bemächtigung muss zu einer gewissen Stabilisierung der Lage des Opfers geführt haben. Die stabilisierte Bemächtigungslage muss für die nachfolgende Nötigung eine eigenständige Bedeutung haben; es muss sich gerade aus ihr über die mit jeder Bemächtigung verbundene Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer ergeben.

2. Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestands (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist.


Entscheidung

307. BGH 5 StR 573/25 – Beschluss vom 10. Februar 2026 (LG Dresden)

Konkurrenzen bei den Körperverletzungsdelikten (eine Tat im materiellrechtlichen Sinne; Mehrheit gleichartiger Verhaltensweisen; Zäsur; Vorsatzwechsel).

§ 223 StGB; § 224 StGB; § 52 StGB

Eine Tat im materiellrechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint. Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich daher nur um eine (hier: gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird. Ein Vorsatzwechsel kann eine solche Zäsur u.a. dann begründen, wenn darin ein relevanter Motivwechsel liegt.


Entscheidung

297. BGH 5 StR 422/25 – Beschluss vom 4. November 2025 (LG Berlin I)

Räuberische Erpressung (Finalzusammenhang; Drohung; Ausnutzen der Angst des Opfers; Aktualisierung der Nötigungslage).

§ 253 StGB; § 255 StGB

Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfordert ebenso wie der Raub (§ 249 StGB) einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine konkludente Drohung mit Gewalt genügt insoweit. Hingegen enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers, der Täter werde die zuvor zu anderen Zwecken angewendete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung fortsetzen oder wiederholen, für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt. Mithin sind Feststellungen zur Aktualisierung der Nötigungslage durch ein entsprechendes Verhalten des Täters zu treffen.


Entscheidung

274. BGH 4 StR 544/25 – Beschluss vom 17. Dezember 2025 (LG Hagen)

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Körperverletzung; Beschränkung der Verfolgung (Ausnahme des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen von der Verfolgung, Anforderungen an das Gegenseitigkeitsverhältnis bei Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt).

§ 174 StGB; § 177 Abs. 1, Abs. 6 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 182 Abs. 2 StGB; § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO

Der Tatbestand des § 182 Abs. 2 StGB erfordert das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen der sexuellen Handlung und der in einem Vermögensvorteil bestehenden Gegenleistung. Ausreichend, aber auch erforderlich hierfür ist, dass sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts hierüber einig sind und der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird.


Entscheidung

231. BGH 3 StR 289/25 – Beschluss vom 26. November 2025 (LG Osnabrück)

Konkurrenzverhältnis zwischen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind.

§ 176a Abs. 1 StGB; § 176b Abs. 1 StGB

Der Tatbestand der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern tritt hinter denjenigen des Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 StGB zurück. Denn § 176b Abs. 1 StGB stellt Vorbereitungshandlungen selbständig unter Strafe und sieht dafür einen niedrigeren Strafrahmen vor als § 176a Abs. 1 StGB. Der Tatbestand des § 176b Abs. 1 StGB ist daher subsidiär und nicht in den Schuldspruch aufzunehmen.


Entscheidung

281. BGH 6 StR 127/25 – Beschluss vom 17. Dezember 2025 (LG Hildesheim)

Aufhebung im Strafenausspruch; Ergänzung der Feststellungen; Verwerfung der weitergehenden Revision; versuchter Betrug (Regelbeispiele: kein Vermögensverlust großen Ausmaßes bei nur erstrebtem, aber nicht eingetretenem Vermögensverlust).

§ 337 Abs. 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; 353 Abs. 2 StPO; § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB

Das Regelbeispiel des Vermögensverlusts großen Ausmaßes im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB ist nur dann anwendbar, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist.