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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2026
27. Jahrgang
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1. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das Kind körperlich berührt. Beide Tatbestände regeln eigenhändige Delikte und können danach weder in Mittäterschaft begangen noch nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB verabredet werden. (BGHSt)
2. Die Möglichkeit einer Verabredung des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) die gemeinschaftliche Begehung der Tat sanktioniert. Eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ist auch hier nicht möglich, noch zur Erfüllung des Tatbestands überhaupt erforderlich. (BGHSt)
3. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung liegt vor, wenn bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der konkreten Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen. Ausreichend für eine entsprechende Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich – mithin eigenhändig – sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen. Ausreichend ist ebenso, dass sich von den Tätern einer wegen der Vornahme sexueller Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht und ein anderer wegen des Bestimmens zu diesen nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. (Bearbeiter)
4. Erforderlich ist aufgrund des von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abweichenden Wortlauts der Vorschrift zwar ein täterschaftliches Verhalten. Allerdings bleibt dieses hinter den tatbestandlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zurück. Dies folgt daraus, dass es gerade der Zweck von § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, die gemeinschaftliche Begehung von Taten gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu qualifizieren, obschon es sich bei diesem Tatbestand um ein eigenhändiges Delikt handelt, was jede mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt. (Bearbeiter)
§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB tritt neben die die Geltung deutschen Strafrechts bei Auslandstaten regelnden §§ 3 ff. StGB. Diese werden weder ersetzt noch treten sie zurück. (LM)
1. Für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Macht der Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Folgen seines bisherigen Verhaltens oder ist ihm der Erfolg gleichgültig, ist ein beendeter Versuch anzunehmen. Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Elemente der Tat die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht mehr für möglich gehalten.
2. Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatgericht. Es ist allein seine Aufgabe, Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten und sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
3. Ein Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen.
1. Nicht rechtswidrig handelt derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe geboten ist (§ 32 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Rechtsgutverletzung als Verteidigung ist das Bestehen einer Notwehrlage zum Zeitpunkt der Tat, die ihrerseits einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff für ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters (Notwehr) oder eines Dritten (Nothilfe) voraussetzt (§ 32 Abs. 2 StGB). Ein gegenwärtiger Angriff dauert nach einer Verletzungshandlung so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind dabei nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlich oder unverändert) fortdauernden Rechtsgutverletzung.
2. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe wie etwa Vergeltung, Verärgerung oder Wut hinzutreten; erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt und deshalb von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein kann, scheidet die Annahme eines Verteidigungswillens aus.
3. Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist ein Messergebrauch zwar regelmäßig anzudrohen und, sofern dies nicht ausreicht, der Versuch zu unternehmen, auf weniger sensible Körperpartien einzustechen. Diese Einschränkungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Drohung oder der weniger gefährliche Messereinsatz unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
4. Das Notwehrrecht erfährt unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind.
5. Können sichere Feststellungen zu Einzelheiten des äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist dann vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt.
1. Ein nach der objektiven Sachlage zu beurteilender gegenwärtiger Angriff i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB liegt nicht erst vor, wenn der Angreifer tatsächlich eine Verletzungshandlung begangen hat. Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage.
2. Greift der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen.
1. Die Beurteilung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB hängt maßgeblich vom Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt unmittelbar nach Abschluss der letzten tatbestandlichen Ausführungshandlung ab (Rücktrittshorizont). Ein Rücktritt scheidet beim Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs von vornherein aus. Ein solcher liegt vor, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr herbeigeführt werden kann und der Täter dies erkennt oder subjektiv eine Herbeiführung des Erfolgs nicht mehr für möglich hält. Erst wenn ein Fehlschlag ausscheidet, kommt es nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch und bei letzterem auf die Frage der Freiwilligkeit der Aufgabe im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB an.
2. Freiwilligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB bedeutet, dass der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Auch
insoweit ist allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich. Dass der Täter erst nach dem Einwirken eines Dritten von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung nicht in Frage. Maßgebend ist, ob der Täter noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen. Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und der Rücktritt als unfreiwillig anzusehen.
Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB begeht u.a., wer sich eines Menschen bemächtigt, um ihn durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Dabei muss zwischen der Bemächtigung sowie der qualifizierten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll. Ein derart funktionaler Zusammenhang kann auch dann noch bejaht werden, wenn der Täter während der Bemächtigungslage einen Teilerfolg erreichen will, der aus seiner Sicht eine bedeutende eigenständige Vorstufe auf dem Weg zum Erreichen des Endziels ist (st. Rspr). Zudem ist erforderlich, dass der Täter einen Nötigungserfolg erstrebt, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgeht. Der erstrebte Nötigungserfolg kann beliebiger Art sein.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Sich-Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss. Die Bemächtigung muss zu einer gewissen Stabilisierung der Lage des Opfers geführt haben. Die stabilisierte Bemächtigungslage muss für die nachfolgende Nötigung eine eigenständige Bedeutung haben; es muss sich gerade aus ihr über die mit jeder Bemächtigung verbundene Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer ergeben.
2. Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestands (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist.
Eine Tat im materiellrechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint. Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich daher nur um eine (hier: gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird. Ein Vorsatzwechsel kann eine solche Zäsur u.a. dann begründen, wenn darin ein relevanter Motivwechsel liegt.
Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfordert ebenso wie der Raub (§ 249 StGB) einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine konkludente Drohung mit Gewalt genügt insoweit. Hingegen enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers, der Täter werde die zuvor zu anderen Zwecken angewendete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung fortsetzen oder wiederholen, für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt. Mithin sind Feststellungen zur Aktualisierung der Nötigungslage durch ein entsprechendes Verhalten des Täters zu treffen.
Der Tatbestand des § 182 Abs. 2 StGB erfordert das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen der sexuellen Handlung und der in einem Vermögensvorteil bestehenden Gegenleistung. Ausreichend, aber auch erforderlich hierfür ist, dass sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts hierüber einig sind und der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird.
Der Tatbestand der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern tritt hinter denjenigen des Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 StGB zurück. Denn § 176b Abs. 1 StGB stellt Vorbereitungshandlungen selbständig unter Strafe und sieht dafür einen niedrigeren Strafrahmen vor als § 176a Abs. 1 StGB. Der Tatbestand des § 176b Abs. 1 StGB ist daher subsidiär und nicht in den Schuldspruch aufzunehmen.
Das Regelbeispiel des Vermögensverlusts großen Ausmaßes im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB ist nur dann anwendbar, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist.