HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2017
18. Jahrgang
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Vollständige Rechtsprechung im Strafrecht (Zurückliegender Monat)


Entscheidung

711. BVerfG 1 BvR 180/17 (3. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 6. Juni 2017 (LG Gera / AG Gera)
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Werturteile; Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz; Äußerung zum Zwecke der Rechtsverfolgung; Wahrnehmung berechtigter Interessen; Recht auf polemische Zuspitzung; kritische Äußerung über eine bereits abgeschlossene strafrechtliche Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einem Kostenfestsetzungsantrag; Diffamierung der Verhandlungsleitung als „Musikantenstadl“; geringe Außenwirkung einer Äußerung in einer Dienstaufsichtsbeschwerde).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB


Entscheidung

712. BVerfG 1 BvR 2832/15 (3. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 13. Juni 2017 (LG Erfurt / AG Erfurt)
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung durch Verwendung des Akronyms „A.C.A.B.“ bei einer Demonstration (Schutzbereich der Meinungsfreiheit; Auseinandersetzung mit weiteren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung; hinreichende Individualisierung der angesprochenen Personengruppe; Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB


Entscheidung

713. BVerfG 2 BvR 345/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 20. Juni 2017 (OLG München / LG Augsburg)
Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt (Resozialisierungsanspruch und Recht auf Schutz intakter Familienbeziehungen; Anspruch des Gefangenen auf fehlerfreie Ermessensausübung; Verlegung in eine familiennähere Anstalt nicht nur in atypischen Ausnahmefällen; Verfassungsverstoß bei 600 km Distanz zwischen Anstalt und Familienwohnsitz; Bedeutung des familiären Zusammenhalts unabhängig von Aufenthaltsstatus und möglicher Ausreisepflicht; wiederholte kurzfristige Besuchsüberstellungen als unzureichender Ersatz für eine Verlegung).
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 10 BayStVollzG


Entscheidung

714. BVerfG 2 BvR 1160/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 12. Juni 2017 (Brandenburgisches OLG / LG Cottbus)
Haftraumdurchsuchungen im Strafvollzug (Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt; Zulässigkeit von Routinedurchsuchungen ohne konkreten Anlass; Recht auf effektiven Rechtsschutz; tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle; Ermessensausübung; Darlegung der Ermessenserwägungen; gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Widerspruch zwischen Vortrag des Gefangenen und der Anstalt); Absehen von der Begründung einer Rechtsbeschwerdeentscheidung (kein Leerlaufen des Rechtsmittels; erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit Grundrechten; Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Art. 19 Abs. 4 GG; § 119 Abs. 3 StVollzG; § 86 Abs. 1 BbgJVollzG


Entscheidung

715. BVerfG 2 BvR 1313/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 13. Juni 2017 (AG Osterholz-Scharmbeck)
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchführung einer Hauptverhandlung (Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs; Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten; Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit; Interessenabwägung; Terminsaufhebung nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr).
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG


Entscheidung

716. BVerfG 2 BvR 1381/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 4. Juli 2017 (OLG Dresden)
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; Asylgrundrecht; Schutz vor Auslieferung bei drohender politischer Verfolgung; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat; Beiziehung der ausländischen Asylverfahrensakten).
Art. 16a GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 33 Abs. 1 IRG; Art. 2 EuAlÜbK


Entscheidung

717. BVerfG 2 BvR 1453/16 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 22. Mai 2017 (OLG Köln)
Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; vorheriger ablehnender Bescheid der Staatsanwaltschaft; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Verstoß bei Forderung eines von der Staatsanwaltschaft verweigerten ausdrücklichen Bescheides; hinreichende stillschweigende staatsanwaltschaftliche Entscheidung durch Ablehnung von Ermittlungen); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Grundsatz der materiellen Subsidiarität; Erforderlichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft in einem denselben Lebenssachverhalt betreffenden früheren Verfahren).
Art. 19 Abs. 4 GG; § 171 Satz 1 StPO; § 172 Abs. 2 StPO


Entscheidung

718. BGH 3 StR 103/17 – Urteil vom 18. Mai 2017 (LG Verden)
BGHR; Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Vorteilsgewährung vor Vornahme der unlauter bevorzugenden Handlung; Abschluss und Durchführung eines Vertrages; Bezug von Waren und Dienstleistungen; Bezahlung); Gewinnabschöpfung mittels Verbandsgeldbuße (Ermessen; Ansprüche von Verletzten; Nettoprinzip; Ahndungsteil; Abschöpfungsteil; Bestimmung; Personenvereinigung; Absehen von der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils).
§ 78a StGB; 299 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG; § 30 OWiG


Entscheidung

719. BGH 3 StR 122/17 – Beschluss vom 16. Mai 2017 (LG Mönchengladbach)
Erheblichkeit sexualbezogener Handlungen (nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung; Gesamtbetrachtung; belanglose Handlungen; kurze Berührung des bekleideten Geschlechtsteils; Hinzukommen weiterer Umstände; Gewicht des Übergriffs).
§ 176 StGB; § 184h Nr. 1 StGB


Entscheidung

720. BGH 3 StR 142/17 – Beschluss vom 27. Juni 2017 (LG Hildesheim)
Nicht-in-den-Verkehr-Gelangen von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln als bestimmender Strafzumessungsgrund.
§ 29a BtMG; § 46 StGB; gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO


Entscheidung

721. BGH 3 StR 166/17 – Beschluss vom 30. Mai 2017 (LG Krefeld)
Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufbewahrung der Betäubungsmittel für einen Dritten; untergeordnete Beteiligung; beschränkte Eigennützigkeit bei Überlassung von Drogen zum Eigenkonsum).
§ 29 BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB


Entscheidung

722. BGH 3 StR 38/17 – Beschluss vom 22. März 2017 (LG Hannover)
Unzureichende Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose beim Absehen von der Unterbringungsanordnung bei gleichzeitiger Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung (Vorrang der Unterbringungsanordnung; unterschiedliche Maßstäbe für die Behandlungsprognose).
§ 64 StGB; § 35 BtMG


Entscheidung

723. BGH 3 StR 42/17 – Beschluss vom 27. Juni 2017 (LG Düsseldorf)
Fassungsfehler bei der Urteilsverkündung.
§ 260 StPO


Entscheidung

724. BGH 3 StR 451/16 – Beschluss vom 4. April 2017 (LG Oldenburg)
Keine Beteiligung an nicht vom ursprünglichen Tatplan umfassten Körperverletzungen durch den bloßen Willen zur Mitwirkung (Mittäterschaft; Beihilfe; Förderung; Tatherrschaft; fehlender objektiver Beitrag; keine Einflussnahme auf das Geschehen).
§ 224 StGB; § 25 StGB; § 27 StGB


Entscheidung

725. BGH 3 StR 97/17 – Beschluss vom 14. Juni 2017 (LG Koblenz)
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren (Gesamtwürdigung; Therapieunwilligkeit als bloßes Indiz für fehlende Erfolgsaussicht); Art des Rauschgifts als strafzumessungsrelevanter Faktor („harte“ und „weiche“ Drogen; Amphetamin keine harte Droge); Doppelverwertungsverbot (strafschärfende Berücksichtigung des in-den-Verkehr-Gelangens der Betäubungsmittel bei der Verurteilung wegen Handeltreibens).
§ 46 StGB; § 64 StGB; § 67 StGB; § 67d StGB; § 29 BtMG


Entscheidung

726. BGH 3 StR 475/16 – Beschluss vom 22. März 2017 (LG Wuppertal)
Bei Faustschlägen in der Hand gehaltenes Feuerzeug als gefährliches Werkzeug (objektive Beschaffenheit, Art der Benutzung; Eignung zur Herbeiführung erheblicher Ver-

letzungen); Begehung „mittels“ eines gefährlichen Werkezugs (unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers); Vergewaltigung (Erzwingung sexueller Handlungen durch Drohung mit Gewalt gegen eine dem Opfer nahestehende Person); Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der Körperverletzung (bestimmende oder fördernde Einflussnahme erforderlich; bloßes Einverständnis mit und/oder Billigung von Gewalthandlungen nicht ausreichend).
§ 25 Abs. 2 StGB; § 177 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB


Entscheidung

727. BGH 3 StR 494/16 – Beschluss vom 13. Juni 2017 (LG Koblenz)
Keine tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls (Diebstahl in einem besonders schweren Fall; schwerer Diebstahl; Gesetzeskonkurrenz).
§ 242 StGB; § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 52 StGB


Entscheidung

728. BGH 3 StR 498/16 – Beschluss vom 3. Mai 2017 (OLG Düsseldorf)
Anforderungen an das Rügevorbringen bei der Rüge der Unverwertbarkeit von nach dem G-10-Gesetz gewonnenen Erkenntnissen (Angriffsrichtung; fehlende Überprüfbarkeit der Vertretbarkeit der Anordnung; Unterlassen gebotener Aufklärungsmaßnahmen; Sperrerklärung; Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesministeriums des Innern).
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 G 10; § 4 Abs. 4 Nr. 2 G 10; § 96 StPO; § 161 Abs. 2 StPO; § 344 StPO


Entscheidung

729. BGH 3 StR 511/16 – Beschluss vom 18. Mai 2017 (LG Wuppertal)
Mitteilungs- und Transparenzpflichten bei verständigungsbezogenen Gesprächen außerhalb der Hauptverhandlung (Geständnisbereitschaft; sonstiges prozessuales Verhalten des Angeklagten; „Anbieten“ eines Strafmilderungsgrundes; Inaussichtstellen einer „angedachten“ Strafe; wesentlicher Gesprächsinhalt; Transparenzgebot; Beruhen); Verhältnis von Verstößen gegen einfachgesetzliche Verfahrensvorschriften und Verletzung des Rechts auf faires Verfahren.
§ 202a StPO; § 212 StPO; § 243 Abs. 4 S. 1 StPO; § 257c StPO; § 337 StPO; Art. 6 EMRK


Entscheidung

730. BGH 3 StR 542/16 – Beschluss vom 6. April 2017 (LG Hannover)
Rechtsfehlerhafter Adhäsionsausspruch (kein Hinausgehen über den Antrag; Feststellungsinteresse; Überprüfung des Sachverhalts nach strafprozessualen Maßstäben bei zivilgerichtlichem Geständnis).
§ 404 StPO; § 406 StPO; § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO


Entscheidung

731. BGH 3 StR 548/16 – Urteil vom 6. April 2017 (LG Hildesheim)
Sachlich-rechtlicher Mangel bei Verstoß gegen die allgemeine Kognitionspflicht (Prüfung des angeklagten Sachverhalts unter allen rechtlichen Gesichtspunkten); Sich verschaffen kinderpornographischer Schriften als Unternehmensdelikt (eigenhändiges Anfertigen einer Abbildung eines in eindeutig sexualbezogener Handlung posierenden Kindes); Abweichung von der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen bei der vorbehaltenen Anordnung der Sicherungsverwahrung (Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen; tragfähige und nachvollziehbare Begründung); Ermessensausübung bei Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung.
§ 261 StPO; § 264 StPO; § 66 StGB; § 184b Abs. 3 StGB


Entscheidung

732. BGH 3 StR 556/16 – Beschluss vom 3. Mai 2017 (LG Düsseldorf)
Verjährungsbeginn beim Missbrauch von Schutzbefohlenen (keine rückwirkende Anwendung der gesetzlichen Neuregelung bei bereits eingetretener Verjährung im Zeitpunkt des Inkrafttretens).
§ 174 Abs. 1 StGB; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB


Entscheidung

733. BGH 3 ARs 21/16 – Beschluss vom 7. März 2017 (BGH)
Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht bei Tötungsdelikten: kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot).
§ 15 StGB; § 46 StGB; § 212 StGB; § 132 Abs. 3 GVG


Entscheidung

734. BGH 5 StR 149/17 – Beschluss vom 31. Mai 2017 (LG Hamburg)
Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Sachverständigengutachten; Darlegung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters; kein pauschaler Verweis auf DNA-Gutachten; Identifizierung des Angeklagten anhand von Videoaufzeichnungen).
§ 261 StPO


Entscheidung

735. BGH 5 StR 185/17 – Beschluss vom 14. Juni 2017 (LG Kiel)
Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
§ 44 StPO; § 346 Abs. 2 StPO


Entscheidung

736. BGH 5 StR 8/17 – Beschluss vom 28. Juni 2017 (LG Potsdam)
Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe bei Feststellung besonderer Schuldschwere (privilegierte Ausgestaltung des Strafvollzugs; kein symptomatischer Zusammenhang zwischen psychischem Defekt und begangenen Taten; Symptomwert der Anlasstat; zu erwartende Haltungsänderungen während der Haft bei therapiefähigem Verurteiltem; Ermessensentscheidung).
§ 66 StGB; § 66c StGB; 67a StGB


Entscheidung

737. BGH AK 26/17 – Beschluss vom 14. Juni 2017
Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate.
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 120 StPO; § 121 StPO


Entscheidung

738. BGH AK 27/17 – Beschluss vom 14. Juni 2017


Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate.
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 120 StPO; § 121 StPO


Entscheidung

739. BGH AK 28/17 – Beschluss vom 14. Juni 2017
Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate.
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 120 StPO; § 121 StPO


Entscheidung

740. BGH AK 30/17 – Beschluss vom 29. Juni 2017 (OLG Hamburg)
Dringender Tatverdacht wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate.
§ 99 StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 120 StPO; § 121 StPO


Entscheidung

741. BGH AK 31/17 – Beschluss vom 13. Juli 2017 (OLG Stuttgart)
Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Haftgrund der Schwerkriminalität).
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 22a KWKG; § 112 StPO; § 116 StPO § 120 StPO; § 121 StPO


Entscheidung

742. BGH StB 26 und 28/14 – Beschluss vom 26. Januar 2017 (OLG Düsseldorf)
BGHR; nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen nach dem BKAG (Verwaltungsrechtsweg; ordentliche Gerichtsbarkeit; Rechtswegspaltung; Richtervorbehalt; Feststellungsinteresse); vorübergehende Weitergeltung verfassungswidriger Normen des BKAG; heimlicher Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails (Beschlagnahme; Sicherstellung; Fernmeldegeheimnis; „emergency request“; Rechtshilfe; Fernmeldegeheimnis; Benachrichtigung des Betroffenen; Internet-Provider); „Surfen“ als Telekommunikation im strafprozessualen Sinne (Überwachung von E-Mail-Accounts).
§ 100a Abs. 1 StPO; § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO; § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG; § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG; § 23 Abs. 1 EGGVG; Art. 10 GG


Entscheidung

743. BGH StB 26 und 28/14 – Beschluss vom 26. Januar 2017 (OLG Düsseldorf)
BGHR; nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen nach dem BKAG (Verwaltungsrechtsweg; ordentliche Gerichtsbarkeit; Rechtswegspaltung; Richtervorbehalt; Feststellungsinteresse); vorübergehende Weitergeltung verfassungswidriger Normen des BKAG; heimlicher Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails (Beschlagnahme; Sicherstellung; Fernmeldegeheimnis; „emergency request“; Rechtshilfe; Fernmeldegeheimnis; Benachrichtigung des Betroffenen; Internet-Provider); „Surfen“ als Telekommunikation im strafprozessualen Sinne (Überwachung von E-Mail-Accounts).
§ 100a Abs. 1 StPO; § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO; § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG; § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG; § 23 Abs. 1 EGGVG; Art. 10 GG

1. Für den nachträglichen Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus nach §§ 20g bis 20n BKAG ist nicht der ordentliche, sondern ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; das gilt auch, wenn wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird und somit gemäß § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG die Benachrichtigung der von diesen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts durchzuführen ist. (BGHR)

2. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der in den §§ 20g ff. BKAG geregelten heimlichen Informationseingriffe sowie der Art und Weise ihres Vollzugs ist nicht in dem Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zu überprüfen. Tauglicher Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschließlich die in § 101 Abs. 1 StPO aufgeführten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen; der Katalog ist abschließend. Etwas Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG, der lediglich die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Benachrichtigung der von den verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen gemäß § 101 Abs. 4 bis Abs. 7 Satz 1 StPO, nicht aber auch die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens nach § 107 Abs. 7 Satz 2 StPO bewirkt. (Bearbeiter)

3. Auch hinsichtlich der dem

Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen nach dem Unterabschnitt 3a des zweiten Abschnitts des Bundeskriminalamtgesetzes eröffnet § 20v Abs. 2 BKAG nicht den nachträglichen Rechtsschutz gegen die (erledigten) heimlichen Überwachungsmaßnahmen der §§ 20g ff. BKAG. Soweit in Rechtsprechung und Literatur demgegenüber zu anderen polizeirechtlichen Regelungen, in denen hinsichtlich des Verfahrens der richterlichen Anordnung auf die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen wird, die Auffassung vertreten wird, dass gegen diese Maßnahmen auch im Fall ihrer Erledigung der Rechtsschutz der Betroffenen in dem Verfahren nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit – auch in Bezug auf Art und Weise des Vollzugs der polizeilichen Maßnahmen – zu verwirklichen sei, vermag sich der Senat dem jedenfalls für die auf §§ 20g ff. BKAG beruhenden heimlichen Überwachungsmaßnahmen nicht anzuschließen. (Bearbeiter)

4. Die erforderliche Gewährleistung eines einheitlichen Rechtswegs bzw. die Vermeidung von Rechtswegspaltungen für den nachträglichen Rechtsschutz ist nicht durch eine erweiternde Auslegung der Vorschriften des FamFG umzusetzen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich überhaupt überzeugend begründen ließe, die Beschwerdemöglichkeit auch auf die Art und Weise des Vollzugs der gerichtlich angeordneten Maßnahme und die Drittbetroffenen zu erstrecken. Diese Lösung versagt jedenfalls im Hinblick auf die Überprüfung solcher Maßnahmen aus dem Katalog des § 20w Abs. 1 BKAG, die keinem Richtervorbehalt unterliegen und damit von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 20v Abs. 2 BKAG fallen. Demgegenüber trägt das Verwaltungsprozessrecht dem von der Verfassung geforderten nachträglichen Rechtsschutz mit der Möglichkeit der Feststellungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage, für die in den Fällen grundrechtsintensiver Eingriffe in der Regel ein Feststellungsinteresse anzuerkennen ist, angemessen Rechnung. (Bearbeiter)

5. Die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG betrifft lediglich den Rechtsweg und die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Ausgangsgerichts; die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen hat das Rechtsmittelgericht in eigener Kompetenz zu überprüfen. Dabei hat das Rechtsmittelgericht ebenso wie das durch eine bindende Verweisung zuständig gewordene Gericht den Rechtsstreit nach der Verfahrensordnung seiner Gerichtsbarkeit fortzuführen. (Bearbeiter)

6. Unter anderem im Hinblick darauf, dass die Regelung in § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BKAG dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nur unzureichend Rechnung trägt, ist die Norm aufgrund ihrer Weite verfassungswidrig (näher BVerfG NJW 2016, 1781). Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit der in der Vergangenheit auf sie gestützten Datenübermittlungen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gilt die Vorschrift vielmehr – wenngleich für die aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen erlangten Daten nur mit Einschränkungen – bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 fort. Aufgrund dieser Weitergeltungsanordnung ist § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG weiterhin anwendbar mit der Folge, dass die auf diese Regelung gestützten Rechtsakte – vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – ihre Gültigkeit behalten. (Bearbeiter)

7. Im Unterschied zu den im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalten und Umständen einer Kommunikation unterfällt der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 Abs. 1 GG (näher BVerfG HRRS 2009 Nr. 800). Der effektive Schutz dieses Grundrechts bedarf beim strafprozessualen Zugriff auf solche E-Mails auch einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens. Hierbei ist insbesondere die Unterrichtung des Betroffenen über den Zugriff auf seinen E-Mail-Bestand von maßgeblicher Bedeutung. (Bearbeiter)

8. Strafprozessual ermöglichen die §§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme entsprechender E-Mails (BVerfG aaO). In zeitlicher Hinsicht verfassungsrechtlich erforderlich ist zum Schutz des Postfachinhabers, in dessen Grundrechte durch den Zugriff auf den E-Mail-Bestand eingegriffen wird, dass er spätestens vor Durchführung der Maßnahmen hierüber unterrichtet wird, damit er bei der Sichtung seines E-Mail-Bestandes seine Rechte wahrnehmen kann. Einfachrechtlich wird dies durch § 35 StPO umgesetzt. Eine Zurückstellung der Benachrichtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Sicherstellung bzw. der Beschlagnahme. (Bearbeiter)

9. Unter den Begriff der „Telekommunikation“ i.S.d. § 100a Abs. 1 StPO fällt auch die Nutzung des Internets im Wege der Internettelefonie, des E-Mail-Verkehrs oder allgemein des „Surfens“ (so BVerfG HRRS 2016 Nr. 860), weshalb auch die Überwachung von E-Mail-Accounts durch § 100a Abs. 1 StPO gedeckt ist. (Bearbeiter)

10. Der Richtervorbehalt der §§ 20l, 20m BKAG besteht nicht in erster Linie im Interesse des Telekommunikationsanbieters. Vielmehr trägt er insbesondere den mit der staatlichen Maßnahme einhergehenden Beeinträchtigungen der Telekommunikationsnutzer Rechnung. Ohne deren Zustimmung darf das Bundeskriminalamt den Internet-Provider daher nicht zu einer Überlassung der Daten veranlassen und hierdurch die Voraussetzungen der §§ 20l, 20m BKAG bzw. diejenigen eines Vorgehens im Wege der Rechtshilfe umgehen. (Bearbeiter)

11. Dass Daten rechtswidrig erhoben wurden, steht ihrer zweckändernden strafverfahrensrechtlichen Verwendung nach der – verfassungsgerichtlich bestätigten (vgl. BVerfG HRRS 2012 Nr. 27) – Rechtsprechung des BGH nicht von vornherein entgegen. Entsprechend den Grundsätzen zu den sog. relativen Verwertungsverboten bedarf es in diesen Fällen allerdings einer Abwägung im Einzelfall, ob die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung auch die zweckändernde Verwendung – hier: zur Begründung verdeckter grundrechtsintensiver Ermittlungsmaßnahmen – verbietet. Dies gilt hinsichtlich § 20l und § 20m BKAG auch für Daten, die nicht im deutschen Hoheitsgebiet erhoben werden. (Bearbeiter)


Entscheidung

744. BGH 1 StR 164/17 – Beschluss vom 23. Mai 2017 (LG Ansbach)
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Voraussetzungen, Darstellung im Urteil).
§ 63 StGB


Entscheidung

745. BGH 1 StR 35/17 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG München II)
Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt in die Hauptverhandlung für eine teilweise Verfahrenseinstellung).
§ 258 StPO; § 154 Abs. 2 StPO


Entscheidung

746. BGH 1 StR 394/16 – Urteil vom 12. Januar 2017 (LG Nürnberg-Fürth)
BGHR; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des Mitsichführens von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen: Voraussetzungen, erforderliche Gesamtbetrachtung, räumliche Nähe nur Indiz, Anforderungen an den Vorsatz, erforderliche Darstellung im Urteil); tatrichterlicher Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 16 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO


Entscheidung

747. BGH 1 StR 55/17 – Beschluss vom 24. Mai 2017 (LG Traunstein)


Schuldunfähigkeit (Intelligenzminderung als schwere andere seelische Abartigkeit).
§ 20 StGB


Entscheidung

748. BGH 1 StR 598/16 – Beschluss vom 24. Mai 2017 (LG Karlsruhe)
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen: Voraussetzungen, erforderliche richterliche Gesamtbetrachtung, Bedeutung der zeitlichen Verteilung vergangener Straftaten; Schluss von positiver Gefährlichkeitsprognose auf Hang).
§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB


Entscheidung

749. BGH 1 StR 614/16 – Beschluss vom 8. Juni 2017 (LG Augsburg)
Unterlassungsstrafbarkeit (Garantenstellung aufgrund Gesetz: keine rückwirkende Begründung der Garantenpflicht); Abgrenzung von Wahndelikt und untauglichem Versuch (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).
Art. 103 Abs. 2 GG; § 13 Abs. 1 StGB; § 266a StGB; § 22 StGB; § 23 StGB


Entscheidung

750. BGH 1 BGs 148/17 (3 BJs 10/16-2) – Beschluss vom 28. Juni 2017
BGHR; Durchsuchung bei einem Dritten (Bekanntgabe der Gründe: ausnahmsweise Entbehrlichkeit bei Gefährdung des Untersuchungszwecks, regelmäßig zwingende Bekanntgabe der Gründe für eine hinreichende Auffindewahrscheinlichkeit).
§ 36 Abs. 2 StPO; § 103 StPO


Entscheidung

751. BGH 2 StR 24/17 – Beschluss vom 13. Juni 2017 (LG Wiesbaden)
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen; dauerhafte Einschränkung der Schuldfähigkeit; Gefährlichkeitsprognose: zu erwartende Straftaten von erheblichen Gewicht, Körperverletzung).
§ 63 StGB; § 223 Abs. 1 StGB


Entscheidung

752. BGH 2 StR 140/17 – Beschluss vom 14. Juni 2017 (LG Schwerin)
Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch: Voraussetzungen); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Kontrolle).
§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 261 StPO


Entscheidung

753. BGH 2 StR 219/16 – Urteil vom 24. Mai 2017 (LG Marburg)
Notwehr (Erforderlichkeit der Notwehrhandlung: Voraussetzungen für die Annahme eines verfügbaren milderen Mittels); Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (erforderliche Darstellung eines Rechtfertigungsgrundes).
§ 32 StGB; § 267 Abs. 5 StPO


Entscheidung

754. BGH 2 StR 337/14 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Meiningen)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB


Entscheidung

755. BGH 2 StR 346/16 – Beschluss vom 20. April 2017 (LG Kassel)
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: Anforderungen bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen).
§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO


Entscheidung

756. BGH 2 StR 364/16 – Beschluss vom 3. Mai 2017 (LG Bonn)
Strafzumessung (Berücksichtigung einer erfolgten Einziehung); unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Täterschaft: erforderliche Gesamtbetrachtung, kein eigenhändiges Delikt).
§ 46 StGB; § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 25 StGB


Entscheidung

757. BGH 2 StR 66/16 – Urteil vom 3. Mai 2017 (LG Neubrandenburg)
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
§ 30a Abs. 1 BtMG


Entscheidung

758. BGH 2 StR 83/17 – Beschluss vom 18. Mai 2017 (LG Gießen)
Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtbetrachtung).
§ 212 Abs. 1 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB


Entscheidung

759. BGH 2 StR 92/17 – Urteil vom 28. Juni 2017 (LG Aachen)
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Beeinflussung von Zeugen als zulässiges belastendes Indiz); Freiheitsberaubung (Verhältnis zum Raub: ausnahmsweise Tateinheit); Strafzumessung (nur ausnahmsweise strafmildernde Berücksichtigung von erlittener Untersuchungshaft, erforderliche Darstellung im Urteil).
§ 261 StPO; § 239 Abs. 1 StGB; § 249 Abs. 1 StGB; § 46 StGB; § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB


Entscheidung

760. BGH 2 StR 572/16 – Beschluss vom 27. Juni 2017 (LG Darmstadt)
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: molekulargenetische Vergleichsuntersuchung).
§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO; § 81e Abs. 1 StPO


Entscheidung

761. BGH 2 StR 580/16 – Urteil vom 26. April 2017 (LG Aachen)
Sexuelle Nötigung (Erheblichkeit der sexuellen Handlung: erforderliche Gesamtbetrachtung, keine veränderte Auslegung aufgrund der Einführung der sexuellen Belästigung); Strafzumessung (Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und des Schaffens eines „Klimas sexueller Übergriffigkeit“).
§ 184h Nr. 1 StGB; § 184i Abs. 1 StGB; § 46 StGB


Entscheidung

762. BGH 2 ARs 203/17 2 AR 122/17 – Beschluss vom 7. Juni 2017
Zuständiges Gericht für Ordnungswidrigkeiten (Sitz der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde).
§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG


Entscheidung

763. BGH 2 ARs 210/17 2 AR 132/17 – Beschluss vom 7. Juni 2017
Zuständiges Gericht für Ordnungswidrigkeiten (Sitz der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde).


§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG


Entscheidung

764. BGH 2 ARs 254/17 2 AR 150/17 – Beschluss vom 7. Juni 2017
Zuständiges Gericht für Ordnungswidrigkeiten (Sitz der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde).
§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG


Entscheidung

765. BGH 2 ARs 45/15 2 AR 314/14 – Beschluss vom 7. Juni 2017
Zuständiges Gericht für Ordnungswidrigkeiten (Sitz der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde).
§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG


Entscheidung

766. BGH 2 ARs 47/15 2 AR 313/14 – Beschluss vom 7. Juni 2017
Zuständiges Gericht für Ordnungswidrigkeiten (Sitz der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde).
§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG


Entscheidung

767. BGH 4 StR 35/17 – Beschluss vom 13. April 2017 (LG Essen)
Notwehr (Bestimmung der erforderlichen Verteidigungshandlung: Gesamtbetrachtung).
§ 32 Abs. 2 StGB


Entscheidung

768. BGH 4 StR 415/16 – Urteil vom 6. Juli 2017 (LG Köln)
Strafaussetzung zur Bewährung (besondere Umstände bei einer Freiheitsstrafe von über 12 Monaten: Darstellung im Urteil; Verwehrung der Bewährung zur Verteidigung der Rechtsordnung: Voraussetzungen; revisionsrechtliche Kontrolle); Strafzumessung (revisionsrechtliche Kontrolle).
§ 56 Abs. 2, Abs. 3 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO, § 46 StGB


Entscheidung

769. BGH 1 StR 192/17 – Beschluss vom 21. Juni 2017 (LG Bielefeld)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

770. BGH 1 StR 217/17 – Beschluss vom 8. Juni 2017 (LG Darmstadt)
Steuerhinterziehung (Tatvariante des aktiven Tuns: Vollendungszeitpunkt in Fällen der Steueranmeldung unter Vorbehalt der Nachprüfung bzw. der Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder der Steuervergütung).
§ 168 Satz 1 AO; § 168 Satz 2 AO; § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO


Entscheidung

771. BGH 1 StR 599/16 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Halle)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

772. BGH 1 StR 628/16 – Urteil vom 7. Juni 2017 (LG München I)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen).
§ 63 StGB


Entscheidung

773. BGH 2 StR 103/17 – Beschluss vom 6. Juni 2017 (LG Wiesbaden)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs); Verbot der Schlechterstellung (Möglichkeit der Nachholung der Unterbringungsanordnung).
§ 64 StGB; § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO


Entscheidung

774. BGH 2 StR 129/17 – Beschluss vom 27. Juni 2017 (LG Frankfurt)
Zustellungsverfahren (Doppelzustellung nach Fristablauf); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Beantragung unabhängig von einem Revisionsverwerfungsbeschluss); Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag.
§ 37 Abs. 2 StPO; § 44 Satz 1 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO § 46 StPO; § 346 Abs. 1 StPO


Entscheidung

775. BGH 2 StR 34/17 – Beschluss vom 23. Mai 2017 (LG Köln)
Verwerfung eines Rechtsmittels (Zulässigkeitsvoraussetzungen).
§ 346 Abs. 1 StPO; § 341 StPO

Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig setzt voraus, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Unzulässigkeit sicher feststehen.


Entscheidung

776. BGH 2 StR 65/17 – Beschluss vom 4. Juli 2017 (LG Aachen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

777. BGH 2 StR 137/14 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Erfurt)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Grundsätze der Einzelfallabwägung).
§ 253 Abs. 2 BGB

1. Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.

2. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatop-

fers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.


Entscheidung

778. BGH 2 StR 144/17 – Beschluss vom 24. Mai 2017 (LG Wiesbaden)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

779. BGH 2 StR 151/15 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Frankfurt)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB

1. Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.

2. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.


Entscheidung

780. BGH 2 StR 159/15 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Frankfurt am Main)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB

1. Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.

2. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.


Entscheidung

781. BGH 2 StR 174/17 – Beschluss vom 13. Juni 2017 (LG Frankfurt am Main)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen an Prognoseentscheidung: konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung, Darstellung in den Urteilsgründen, gegenläufige Indizien).
§ 63 StGB


Entscheidung

782. BGH 2 StR 197/17 – Beschluss vom 11. Juli 2017 (LG Gießen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

783. BGH 2 StR 239/17 – Beschluss vom 5. Juli 2017 (LG Kassel)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

784. BGH 2 StR 247/16 – Urteil vom 26. April 2017 (LG Limburg)
BGHSt; Durchsuchung bei Beschuldigten; Verfahren bei der Durchsuchung (Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen: kein Vorrangverhältnis zwischen Strafprozessordnung und Polizei- und Ordnungsrecht; Gefahr der Umgehung strafprozessualer Voraussetzungen); Vernehmung des Beschuldigten (Belehrung des Beschuldigten durch Vernehmende; Zulässigkeit der Beschränkung der Belehrung bei tateinheitlich begangenen Taten); Recht auf ein faires Verfahren (Gebot der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit; Gewährleistung eines justizförmigen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft).
§ 102 StPO; § 105 StPO; § 152 Abs. 2 StPO; § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK


Entscheidung

785. BGH 2 StR 332/15 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Darmstadt)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB

1. Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „be-

sonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.

2. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.


Entscheidung

786. BGH 2 StR 342/16 – Urteil vom 17. Mai 2017 (LG Aachen)
Diebstahl (irrtumsbedingte Gewahrsamslockerung, Abgrenzung zum Betrug; nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel als Tatobjekt); Raub (Abgrenzung zum Diebstahl; nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel als Tatobjekt); nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung einer früheren Strafe; Ausschluss des Nachtragsverfahrens).
§ 242 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; 460 StPO


Entscheidung

787. BGH 2 StR 361/16 – Beschluss vom 18. Mai 2017 (LG Köln)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Ausschluss der Wiedereinsetzung nach form- und fristgerechter Begründung der Revision).
§ 44 StPO

1. Eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten bereits form- und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die Entscheidung nachgeholt werden sollen.

2. Eine Revision ist form- und fristgerecht begründet worden, wenn der Verteidiger trotz vorheriger Niederlegung des Wahlmandats, zweifelsfrei zur Begründung der Revision beauftragt und bevollmächtigt war.


Entscheidung

788. BGH 2 StR 401/15 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Erfurt)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB

1. Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.

2. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.


Entscheidung

789. BGH 2 StR 428/16 – Beschluss vom 31. Mai 2017 (LG Gießen)
Beweiskraft des Protokolls (vorgeschriebene Förmlichkeiten: Wiederherstellung der Öffentlichkeit).
§ 272 Nr. 5 StPO; § 274 StPO


Entscheidung

790. BGH 2 StR 437/16 – Beschluss vom 31. Mai 2017 (LG Frankfurt am Main)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

791. BGH 2 StR 481/16 – Beschluss vom 27. Juni 2017 (LG Frankfurt am Main)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

792. BGH 2 StR 490/16 – Beschluss vom 6. Juni 2017 (LG Frankfurt am Main)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

793. BGH 2 StR 536/16 – Beschluss vom 6. Juni 2017 (LG Kassel)
Grundsätze der Strafzumessung (Darlegung der von Vorderrichtern angestellten Strafzumessungsgesichtspunkte); Antrag des Verletzten (separate Stellung eines Adhäsionsantrages nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe).
§ 46 StGB; § 404 Abs. 1 StPO


Entscheidung

794. BGH 2 StR 574/16 – Urteil vom 26. April 2017 (LG Köln)
Begriffsbestimmungen (Erheblichkeit einer sexuellen Handlung; Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit nach Einführung des Tatbestandes der sexuellen Belästigung).
§ 184h Nr. 1 StGB; § 184i StGB


Entscheidung

795. BGH 2 StR 587/16 – Beschluss vom 20. Juni 2017 (LG Aachen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

796. BGH 2 ARs 160/17 – Beschluss vom 13. Juni 2017
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.
§ 304 StPO


Entscheidung

797. BGH 2 ARs 173/17 (2 AR 120/17) – Beschluss vom 22. Juni 2017


Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht.
§ 14 StPO


Entscheidung

798. BGH 2 ARs 240/17 (2 AR 136/17) – Beschluss vom 24. Mai 2017
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen (örtliche Zuständigkeit).
§ 14 StPO; § 65 Abs. 1 Satz 5 JGG; § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG


Entscheidung

799. BGH 2 ARs 252/17 (2 AR 142/17) – Beschluss vom 6. Juni 2017
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof.
§ 13a StPO


Entscheidung

800. BGH 2 ARs 43/17 (2 AR 12/17) – Beschluss vom 18. Mai 2017
Zurückweisung des Antrags auf Gerichtsstandbestimmung.
§ 14 StPO


Entscheidung

801. BGH 2 ARs 277/16 (2 AR 140/16) – Beschluss vom 7. Juni 2017
Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde; Zuständiges Gericht (Entscheidung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid).
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG


Entscheidung

802. BGH 2 ARs 348/16 (2 AR 207/16) – Beschluss vom 20. April 2017
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; Abgabe und Übergang der Vollstreckung (Rücknahme der Vollstreckungsleitung).
§ 14 StPO; § 2 Abs. 2 JGG; § 85 Abs. 2 JGG


Entscheidung

803. BGH 2 ARs 359/16 (2 AR 241/16) – Beschluss vom 8. März 2017
Widerruf des Beschlusses über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (örtliche Zuständigkeit: Begriff der Befassung).
§ 462a StPO


Entscheidung

804. BGH 4 StR 101/17 – Beschluss vom 20. Juni 2017 (LG Essen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 348 Abs. 2 StPO


Entscheidung

805. BGH 4 StR 1/17 – Urteil vom 22. Juni 2017 (LG Detmold)
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen, wenn Aussage gegen Aussage steht).
§ 261 StPO


Entscheidung

806. BGH 4 StR 49/17 – Beschluss vom 7. Juni 2017 (LG Münster)
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Zurechnung der tatbezogenen Umstände an einen Teilnehmer).
§ 243 Abs. 1 StGB; § 27 StGB


Entscheidung

807. BGH 4 StR 65/17 – Urteil vom 6. Juli 2017 (LG Siegen)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anordnung aufgrund Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen; Anordnung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit; mehrstufige Prüfung der Schuldfähigkeit).
§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB


Entscheidung

808. BGH 4 StR 86/13 – Beschluss vom 4. Juli 2017 (LG Münster)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Anknüpfung an zu erwartende Taten).
§ 63 StGB


Entscheidung

809. BGH 4 StR 106/17 – Beschluss vom 23. Mai 2017 (LG Hagen)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Berücksichtigung des Verhaltens des Täters).
§ 63 StGB


Entscheidung

810. BGH 4 StR 109/17 – Beschluss vom 21. Juni 2017 (LG Hagen)
Nötigung (Feststellung der Ausführung des geforderten Verhaltens); gewerbsmäßige unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Abnehmer in der Strafzumessung).
§ 240 Abs. 1 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG


Entscheidung

811. BGH 4 StR 128/17 – Beschluss vom 7. Juni 2017 (LG Dortmund)
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (Anwendbarkeit der Grundsätze des allgemeinen Strafrechts: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme).
§ 29a BtMG; § 25 StGB; § 26 StGB; § 27 StGB

1. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich danach die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.

2. Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, bedarf es für die Annahme von Täterschaft regelmäßig der Feststellung weiterer Umstände, beispielsweise erheblicher, über den reinen Transport hinausgehender Tätigkeiten, unmittelbarer Beteiligung am An- und Verkauf des Rauschgifts oder eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts.

3. Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts kann für die Annahme von Mittäterschaft sprechen, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit

in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, des Kaufgeldes oder des Verkaufserlöses beschränkt ist. Entsprechendes gilt für eine anderweitige, über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft.


Entscheidung

812. BGH 4 StR 137/17 – Beschluss vom 5. Juli 2017 (LG Siegen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

813. BGH 4 StR 151/17 – Urteil vom 22. Juni 2017 (LG Essen)
Rechtsmittelbegründung (Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft); Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Voraussetzungen bei mehreren Betroffenen). Nr. 156 Abs. 2 RiStBV; § 46a StGB


Entscheidung

814. BGH 4 StR 156/17 – Beschluss vom 6. Juli 2017 (LG Darmstadt)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

815. BGH 4 StR 186/16 – Beschluss vom 28. Juni 2017 (LG Bochum)
Betrug (Vermögensschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung; Eingehungsbetrug im Falle eines Risikogeschäfts; Verlust von Anlagegeldern als Vermögensschaden); Konkurrenzen (Tatserien).
§ 263 Abs. 1 StGB; § 52 StGB


Entscheidung

816. BGH 4 StR 186/17 – Beschluss vom 7. Juni 2017 (LG Bielefeld)
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Altersdifferenz beim sexuellen Missbrauch von Kindern).
§ 46 Abs. 3 StGB; § 176 StGB


Entscheidung

817. BGH 4 StR 211/17 – Beschluss vom 7. Juli 2017 (LG Waldshut-Tiengen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

818. BGH 4 StR 218/17 – Beschluss vom 22. Juni 2017 (LG Kaiserslautern)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (negative Ermessensentscheidung bei ausreisepflichtigen Ausländern); unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMA).
§ 64 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG


Entscheidung

819. BGH 4 StR 228/17 – Beschluss vom 5. Juli 2017 (LG Detmold)
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Obhuts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis: Über- und Unterordnung, Vorliegen bei häuslicher Gemeinschaft, Kenntnis des Geschädigten, Abwesenheit des Erziehungsberechtigten); Nötigung (Vollendung bei Erreichung eines Teilerfolgs).
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB; 240 Abs. 1 StGB


Entscheidung

820. BGH 4 StR 264/17 – Beschluss vom 5. Juli 2017 (LG Essen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

821. BGH 4 StR 355/16 – Beschluss vom 6. Juni 2017 (LG Essen)
Untersuchungsgrundsatz (Erhebung weiterer Beweise aufgrund begründeter Zweifel); Revisionsbegründung.
§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StPO


Entscheidung

822. BGH 4 StR 386/16 – Beschluss vom 21. Juni 2017 (LG Hannover)
Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern); Verbot der Verschlechterung (Geltung nach Verweisung an eine große Strafkammer als erstinstanzliches Gericht; Berücksichtigung im Revisionsverfahren von Amts wegen).
§ 316 StGB; § 328 Abs. 2 StPO; § 331 Abs. 1 StPO


Entscheidung

823. BGH 4 StR 487/16 – Beschluss vom 20. Juni 2017 (LG Berlin)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

824. BGH 4 StR 566/16 – Beschluss vom 4. Juli 2017 (LG Baden-Baden)
Tateinheit (Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer Personen).
§ 52 Abs. 1 StGB


Entscheidung

825. BGH 4 StR 575/16 – Beschluss vom 20. Juni 2017 (LG Kaiserslautern)
Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung strafzumessungserheblicher Tatsachen; Maß der Pflichtwidrigkeit); Untersuchungsgrundsatz (Vernehmung eines Sachverständigen bei verständlicher Sachlage).
§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 244 Abs. 2 StPO


Entscheidung

826. BGH 4 StR 605/16 – Beschluss vom 27. April 2017 (LG Essen)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung).
§ 64 StGB

Dass die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt einschließlich der Entscheidung über den Vorwegvollzug nach dem Willen der Revision vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein soll, steht der Aufhebung des Maßregelausspruchs nicht entgegen. Die Beschränkung ist insgesamt unwirksam, wenn der Angeklagte mit den erhobenen Verfahrensrügen den Schuldspruch ebenso angreift wie mit der Sachrüge. In einem solchen Fall kann mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt verzichtet werden.


Entscheidung

827. BGH 4 StR 616/16 – Beschluss vom 23. Mai 2017 (LG Essen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

828. BGH 4 StR 617/16 – Beschluss vom 23. Mai 2017 (LG Essen)
Mittäterschaft (Abgrenzung zur Beihilfe); Beihilfe (Förderung mehrerer rechtlich selbstständiger Haupttaten);

Hehlerei (Tateinheit bei räumlicher und zeitlicher Nähe); Betrug (Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft: Auswirkungen auf die Konkurrenz zur Hehlerei).
§ 25 Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 259 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB