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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 766

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 47/15, Beschluss v. 07.06.2017, HRRS 2017 Nr. 766


BGH 2 ARs 47/15 2 AR 313/14 - Beschluss vom 7. Juni 2017

Zuständiges Gericht für Ordnungswidrigkeiten (Sitz der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde).

§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht Kiel übertragen.

Gründe

I.

Die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ mit Sitz in Kiel erließ am 15. November 2013 einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 400 Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf der U. begangen haben soll. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BinSchAufgG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 17 Abs. 4 Nr. 17 BinSchUO.

Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 26. August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine Gerichtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine Außenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Gerichtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Regelung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 genüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selbständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen.

Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses Gericht durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei Erlass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angegeben.

II.

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und in Verbindung mit § 7 Abs. 5 und 6 BinSchAufgG (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt - Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG vom 15. Februar 1956, BGBl. II S. 317, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Juli 2001, BGBl. I S. 2026) in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig.

a) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Gemeint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2).

Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatorischen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bußgeldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwaltungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. BeckOK-OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann/Roth/Herrmann aaO).

Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bußgeldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vornehmen.

§ 7 Abs. 5 BinSchAufgG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung hat insoweit folgendes bestimmt: „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion.“ § 7 Abs. 6 Satz 1 BinSchAufgG in jener Fassung hat dies wie folgt konkretisiert: „Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist.“ Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ostseeküste, der schleswig-holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren Zuflüssen, dem Nord-Ostsee-Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach dieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids örtlich und sachlich zuständig.

Der Umstand, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) neu geordnet worden ist (vgl. zur Begründung der späteren gesetzlichen Regelung BR-Drucks. 497/15 S. 25 ff.) und die „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ nicht mehr diese Bezeichnung trägt, sondern als „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ bezeichnet ist, berührt die ursprünglich durch § 7 Abs. 5 und 6 BinSchAufgG begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 - 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 7 Abs. 5 BinSchAufgG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung bestimmt hat, „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ und § 7 Abs. 6 Satz 1 BinSchAufgG die örtliche Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion zugewiesen hat, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, handelt es sich daher um eine Zuständigkeitsregelung, welche auch die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ einschließt.

Der Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den Erlass sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSV-ZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung - WSV-ZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eigenverantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen blieben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständige Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.

b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbescheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 5 BinSchAufgG in der ab dem 1. Juni 2016 geltenden Fassung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zugewiesen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständigkeit (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann/Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 766

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede