hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 741

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 31/17, Beschluss v. 13.07.2017, HRRS 2017 Nr. 741


BGH AK 31/17 - Beschluss vom 13. Juli 2017 (OLG Stuttgart)

Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Haftgrund der Schwerkriminalität).

§ 129a StGB; § 129b StGB; § 22a KWKG; § 112 StPO; § 116 StPO § 120 StPO; § 121 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte wurde am 20. Dezember 2016 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2016 (2 BGs 909/16), der später durch den Haftbefehl des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2017 (5 - 2 StE 5/17) ersetzt wurde.

Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der heranwachsende Angeschuldigte habe sich in dem Zeitraum von Herbst 2012 bis zum Anfang des Jahres 2014 in Syrien in drei Fällen als Mitglied an der Organisation „Jabhat al Nusra“ beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 239a, 239b StGB zu begehen, und habe in zwei dieser Fälle tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach diesem Gesetz erstattet worden sei, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG.

Wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt unter dem 28. April 2017 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts hält den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl vom 12. Juni 2017 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die Vereinigung Jabhat al Nusra wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den beiden Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al Nusra im neu ausgerufenen „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG) verkündete. Muhammad al Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueid auf den Emir der Kern-al Qaida, Ayman al Zawahiri, ab. Seitdem fungierte die Jabhat al Nusra als Regionalorganisation von al Qaida in Syrien.

Ziel der Jabhat al Nusra ist der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Scharia ersetzen will. Darüber hinaus erstrebt sie die „Befreiung“ des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die Jabhat al Nusra mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparates und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung allein bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 8.700 Menschen getötet wurden.

Die Jabhat al Nusra ist militärisch-hierarchisch organisiert. Ihr Anführer ist weiterhin Muhammad al Jawlani, dem ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura-Rat zugeordnet ist. Unterhalb dieser Führungsebene stehen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits untergliedert sind in die vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der Jabhat al Nusra wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung erhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gibt es Hinweise auf sogenannte „Scharia-Komitees“ in den von der Jabhat al Nusra kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantreiben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bedient sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet. Darüber hinaus unterhält sie ein Netzwerk von „Korrespondenten“ in Syrien, die ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichen.

Nach einer Videoverlautbarung von Muhammad al Jawlani vom 28. Juli 2016 hat sich die Jabhat al Nusra nunmehr unter Loslösung von der Kern-al Qaida in „Jabhat Fath al Sham“ umbenannt.

bb) Der Angeschuldigte schloss sich in der ersten Hälfte des Jahres 2012 in Syrien einer bewaffneten Miliz namens Katiba „Owais Al Qorani“ an, die der Mitangeschuldigte K. und andere Personen Ende 2011 mit dem Ziel gegründet hatten, das Regime von Präsident Bashar al Assad zu beseitigen und den syrischen Staat unter dem Recht der Scharia neu zu ordnen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2012, jedenfalls aber vor November 2012, leistete der Emir der „Owais Al Qorani“ für die gesamte Gruppe im Einverständnis mit dem Angeschuldigten den Treueid auf die terroristische Vereinigung Jabhat al Nusra. Ab diesem Zeitpunkt integrierte sich die Miliz militärisch und strukturell in die Befehlshierarchie der Jabhat al Nusra, was dem Angeschuldigten bekannt war.

Im November 2012 nahm der Angeschuldigte mit der Katiba „Owais Al Qorani“ zusammen mit weiteren Einheiten der Jabhat al Nusra und anderen Kampfverbänden des syrischen Widerstands an der Schlacht um Dibsi Afnan, einen Vorort von Tabka, teil. Dem Angeschuldigten und seinen Mitkämpfern gelang es schließlich, die Streitkräfte der syrischen Armee zu verdrängen und die Siedlung zu erobern.

Nach der Schlacht bei Dibsi Afnan organisierte sich die Katiba „Owais Al Qorani“ neu, um mit der Erorberung der Stadt Tabka beginnen zu können. Der Mitangeschuldigte K. erhielt die Befehlsgewalt über die Kämpfer der neu formierten Katiba „Mohamed Ibn Abd Allah“ in der Region um die Städte Tabka und Raqqa sowie die notwendige Grundausstattung an Geld und Sturmgewehren samt Munition. Auch diese Einheit unterstand der Befehlsstruktur der Jabhat al Nusra. Aufgabe des Angeschuldigten war es, neue Kämpfer für die Katiba „Mohamed Ibn Abd Allah“ zu rekrutieren und auszubilden.

Am 10. Februar 2013 eroberten der Angeschuldigte und andere Kämpfer der Katiba „Mohamed Ibn Abd Allah“ gemeinsam mit weiteren Verbänden der Jabhat al Nusra die Stadt Tabka einschließlich des strategisch bedeutsamen Euphrat-Staudamms, im November 2013 außerdem das zweitgrößte Munitionsdepot des syrischen Regimes in der Nähe der Kleinstadt Mahin (Fall 1 der Anklageschrift).

Infolge der Schlacht um Tabka im Februar 2013 brachten die Angehörigen der Katiba „Mohamed Ibn Abd Allah“ scharfe Waffen in ihren Besitz, auf die der Angeschuldigte und andere Kämpfer jederzeit Zugriff hatten und die er bei Operationen der Einheit mit sich führte. Hierzu zählten Handgranaten, Schnellfeuergewehre vom Typ Kalaschnikow, Raketenwerfer, RPG-Maschinengewehre, ein Luftabwehrgeschütz vom Typ 23, ein gepanzertes Fahrzeug vom Typ BMP mit einem Geschütz des Kalibers 14,5 mm sowie drei Pickups mit auf der Ladefläche montierten Maschinengewehren vom Kaliber 13 oder 14 mm (Fall 3 der Anklageschrift).

Die bei der Schlacht von Mahin im November 2013 erbeuteten Kriegswaffen samt Munition wurden an die Kämpfer der Einheiten verteilt. Der Angeschuldigte erhielt für seinen Einsatz 150 Handgranaten und drei Panzerfäuste. Einen Teil davon benutzte er im Rahmen seiner weiteren mitgliedschaftlichen Betätigung in der Jabhat al Nusra (Fall 4 der Anklageschrift).

b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische Vereinigung Jabhat al Nusra auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des Bundeskriminalamtes und Gutachten des Sachverständigen Dr. S. Hinsichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ergibt er sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben, die durch sonstige Ermittlungsergebnisse, insbesondere durch die Auswertung von Telekommunikationsdaten, weitgehend bestätigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen.

c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied der Jabhat al Nusra und damit einer ausländischen terroristischen Vereinigung betätigt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. Die ihm in den Fällen 1, 3 und 4 der Anklageschrift vorgeworfenen Taten stellen mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen dar.

In den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift ist der Angeschuldigte zudem dringend verdächtig, jeweils tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt zu haben, strafbar gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG. Bei Maschinengewehren, vollautomatischen Gewehren, Panzerfäusten und Handgranaten handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG) Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. a und c, Abschnitt IV Nr. 37, Abschnitt VII Nr. 46.

Die den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift zugrundeliegenden Handlungen, durch die der Angeschuldigte sich mitgliedschaftlich an der Jabhat al Nusra beteiligte und zugleich das Kriegswaffendelikt beging, stehen sowohl untereinander als auch zu den sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5).

d) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Jabhat al Nusra aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (s. näher BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) und hinsichtlich der Kriegswaffendelikte aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Der Angeschuldigte hielt sich vor seiner Festnahme in Deutschland auf. Die Waffendelikte sind auch in Syrien mit Strafe bedroht: der Besitz von Waffen nach § 41 des Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2011; der Besitz einer Waffe zu dem Zweck, damit einen Terrorakt zu begehen, gemäß § 5 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012. Ein Auslieferungsverkehr mit Syrien findet derzeit nicht statt.

e) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Jabhat al Nusra liegt vor.

2. Es besteht, wie in dem Haftbefehl vom 12. Juni 2017 zu Recht ausgeführt ist, jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO); denn der Angeschuldigte ist der Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig.

Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte hat bereits bei seiner Vernehmung vom 5. Dezember 2016 angegeben, sich mit Ausreisegedanken zu tragen. So hat er ausgeführt, dass man ihn freiwillig in die Türkei ausreisen lassen und abschieben solle, falls „man ihn nach den Vernehmungen hier nicht haben möchte“. Er stehe zudem in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter, die ihn aufgefordert habe, nach Syrien zurückzukehren. Schließlich liege er nachts wach und überlege, sich „einfach ein Ticket zu kaufen und in die Türkei zu fliegen“. Da der Angeschuldigte in Deutschland über keine sozialen Bindungen verfügt, die geeignet wären, ihn von einer Flucht abzuhalten, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der ihm zur Last gelegten Taten ohne seine weitere Inhaftierung vereitelt wird. Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StGB liegen somit auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) vor.

Vor diesem Hintergrund kommen weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO nicht in Betracht.

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Der Anklageerhebung unter dem 28. April 2017 gingen umfangreiche Ermittlungen mit einer Vielzahl auszuwertender Beweismittel voraus. So wurden in dem Gesamtverfahren Rechtshilfeersuchen an die Vereinigten Staaten von Amerika, die Niederlande und Frankreich gestellt, deren Beantwortung teilweise noch aussteht. Es waren zudem mehrere Mobiltelefone auszuwerten. Neben der Vernehmung zahlreicher Zeugen und der Auswertung verschiedener im Internet gesicherter Videos wurden hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse in Syrien im Jahr 2013 in der Region um die Städte Raqqa und Tabka überdies Auswertungsaufträge an das Bundeskriminalamt und den Sachverständigen Dr. S. vergeben.

Nach dem Eingang der Anklageschrift beim Oberlandesgericht Stuttgart am 5. Mai 2017 verfügte der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts am 9. Mai 2017 deren Zustellung; er bestimmte zugleich eine Erklärungsfrist im Sinne des § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO von einem Monat und veranlasste die Übersetzung der Anklageschrift in die arabische Sprache. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens sind mit den Verfahrensbeteiligten bereits jetzt Hauptverhandlungstermine ab Mitte September 2017 vereinbart.

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 741

Bearbeiter: Christian Becker