hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 791

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 481/16, Beschluss v. 27.06.2017, HRRS 2017 Nr. 791


BGH 2 StR 481/16 - Beschluss vom 27. Juni 2017 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Kammer hat es versäumt, den Vollstreckungsstand zu dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg - vom 28. Oktober 2014 mitzuteilen. Der Senat kann offen lassen, ob die Einzelstrafen der Gesamtgeldstrafe aus diesem Urteil mit der hier verhängten Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig wären. Er schließt aus, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung beschwert ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 791

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner