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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 796

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 160/17, Beschluss v. 13.06.2017, HRRS 2017 Nr. 796


BGH 2 ARs 160/17 - Beschluss vom 13. Juni 2017

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

§ 304 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Vorsitzenden des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2017 - Az.: 7 StVK 128/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen als Beschwerde auszulegenden Schreiben vom 12. und 22. März 2017 gegen eine Entscheidung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2017 (7 StVK 128/16), wonach der von ihr zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beauftragte Sachverständige sein Gutachten nach Lage der Akten erstatten wird.

Vorausgegangen waren Anordnungen der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) durch die Urteile des Landgerichts Stuttgart und des Landgerichts Ravensburg. Mit Beschluss vom 11. August 2016 ordnete das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der Maßregel an. Der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde gab der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 14. November 2016 statt. Entgegen § 463 Absatz 4 Satz 1 und 2 StPO hatte es die Kammer nach fünfjähriger Unterbringung versäumt, das Gutachten eines anstaltsexternen Sachverständigen einzuholen. Daraufhin beauftragte die Kammer mit Beschluss vom 23. November 2016 den Sachverständigen Prof. Dr. D. mit der Erstattung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer. Da ihm die Anwesenheit seiner Verteidigerin nicht gestattet worden war, verweigerte er die Explorationsgespräche, worauf es zur vorgenannten Entscheidung der Kammer vom 10. Februar 2017 kam.

Gegen diese hat der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden Beschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe erhoben, über die der Senat ausweislich seines Schreibens vom 14. März 2017 (302 AR 8/17) noch nicht entschieden hat. In dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 Ws 318/16 teilte der Senat dem Beschwerdeführer zudem mit, dass er ein weiteres Schreiben an das Landgericht Heidelberg weitergeleitet habe. Außerdem folgten die Hinweise, dass der Senat nur für Entscheidungen über Rechtsmittel zuständig sei, ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei der Exploration nicht bestehe und, sollte die Exploration verweigert werden, das Gutachten nach Aktenlage erstellt würde.

Mit seinem Schreiben vom 12. März 2017 hat sich der Beschwerdeführer nun an den Bundesgerichtshof gewandt und den Sachverhalt mitgeteilt. Er fragt an, ob das Gericht seine Beschwerde vom Oberlandesgericht Karlsruhe (302 AR 8/17) 'übernehmen' könne oder ob er eine 'extra Beschwerde' schreiben müsse. Mit seinen beiden weiteren Schreiben vom 22. März 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seinen Vortrag im Wesentlichen dahingehend, dass er bei der Erstellung des neuen Gutachtens seine Anwältin als rechtlichen Beistand und einen Richter oder Staatsanwalt als Zeugen verlange.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist als Beschwerde auszulegen. Es zielt wie das beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegte Rechtsmittel auf die Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Fortdauer seiner Unterbringung auf der Grundlage mit ihm geführter Explorationsgespräche unter Beiziehung Dritter als Zeugen ab. Angegriffen werden soll mangels Darlegung einer anderen Entscheidung die Verfügung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2017. Folgerichtig bittet der Beschwerdeführer daher um 'Übernahme' seiner beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegten Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Bundesgerichtshof unter keinem Gesichtspunkt zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel des Beschwerdeführers berufen ist. Diese ist dem Oberlandesgericht Karlsruhe als zuständigem Beschwerdegericht vorbehalten. Ein Ansichziehen des bei diesem anhängigen Beschwerdeverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 796

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner