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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 823

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 487/16, Beschluss v. 20.06.2017, HRRS 2017 Nr. 823


BGH 4 StR 487/16 - Beschluss vom 20. Juni 2017 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in 126 Fällen, der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 127 Fällen, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist im Fall I.51 der Urteilsgründe unwirksam, weil es an der Tragfähigkeit des Schuldspruches wegen Urkundenfälschung fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2003 - 3 StR 234/03, insofern nicht abgedr. in StV 2004, 415; vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 302/03; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 10). Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Feststellungen zu dieser Tat. Da auch die Anklage - in Übereinstimmung mit den Urteilsgründen - keine Tatschilderung eines Falles I.51 enthält, geht der Senat hinsichtlich der Gesamtzahl der ausgeurteilten Fälschungsdelikte von einem Zählfehler aus und korrigiert diesen entsprechend.

Die Korrektur des Schuldspruchs zieht den Wegfall der Einzelstrafe im Fall I.51 der Urteilsgründe nach sich. Dies lässt die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Angesichts der verbleibenden Vielzahl von Einzelstrafen (127 Einzelfreiheitsstrafen von je neun Monaten und eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten) sowie der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten und der teilweisen Tatbegehung während laufender Bewährung schließt der Senat trotz fehlender eigenständiger Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe aus, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 823

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner