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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 827

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 616/16, Beschluss v. 23.05.2017, HRRS 2017 Nr. 827


BGH 4 StR 616/16 - Beschluss vom 23. Mai 2017 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juli 2016 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen hier - anders als in den Fällen II. 5. und 6. - kein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne von § 22 StGB. Die Zulassung des Fahrzeugs, die Vorstellung beim TÜV und der Abschluss der Kraftfahrzeugversicherung stellen bloße Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den geplanten Verkauf des Fahrzeugs dar. Hierzu wurden nach den Feststellungen jedoch noch keine konkreten Bemühungen entfaltet.

2. Die Teileinstellung führt zum Wegfall der für den Fall II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann dennoch bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen von dreimal einem Jahr und acht Monaten und zweimal einem Jahr schließt der Senat aus, dass der Tatrichter ohne die Verurteilung im Fall II. 2. eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 827

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner