HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: RiLG Ulf Buermeyer, Prof. Dr. iur. Karsten Gaede, RA Dr. iur. Stephan Schlegel
Bei den folgenden Leitsätzen ohne besondere Angabe handelt es sich ebenso wie auch oben um Leitsätze des Bearbeiters. Die oben hervorgehoben angegebenen Entscheidungen werden im folgenden ohne die Leitsätze wiedergegeben.
1. EGMR Nr. 13201/05 (1. Kammer) – Urteil vom 18. März 2010 (Krumpholz v. Österreich)
Selbstbelastungsfreiheit (Voraussetzungen für belastende Schlüsse aus dem Schweigen des Angeklagten bei der Verurteilung eines KFZ-Halters wegen Geschwindigkeitsübertretungen; Pflicht des Halters zur Offenbarung des Fahrers bei einer Geschwindigkeitsübertretung; Unschuldsvermutung: Beweislast des Staates); Zulässigkeit der Beschwerde (Opferstellung bei ausgeschlossenem Vollzug einer verhängten Strafe).
Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EMRK; Art. 34 EMRK; Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 261 StPO; § 103 Abs. 1 Österreichisches Kraftfahrzeuggesetz
2. BGH 3 StR 141/09 - Beschluss vom 29. Oktober 2009 (LG Osnabrück)
Verweisung einer Sache an ein Gericht höherer Ordnung durch das Berufungsgericht (implizite Aufhebung des Urteils des ersten Tatrichters); horizontale Teilrechtskraft (Wegfall bei Vorliegen eines Prozesshindernisses); Verschlechterungsverbot.
§ 328 StPO; § 331 Abs. 2 StPO; § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO
6. BGH 3 StR 326/09 - Beschluss vom 6. Oktober 2009 (LG Mönchengladbach)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (strenge Anforderungen; Verhältnismäßigkeit; besonders sorgfältige Prüfung und Begründung); erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (eigene Subsumtion des Richters; Aussagekraft psychiatrischer Diagnoseinstrumente; Skala; MMPE); tiefgreifende Bewusstseinsstörung; schwere andere seelische Abartigkeit.
§ 62 StGB; § 63 StGB; § 21 StGB; § 20 StGB
12. BGH 3 StR 410/10 - Beschluss vom 23. November 2010 (auswärtige große Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen; Widerstandsunfähigkeit (auf den Tatzeitpunkt bezogene Gesamtwürdigung; persönlicher Eindruck in der Hauptverhandlung; fachpsychiatrisches Gutachten; Behinderung).
§ 63 StGB; § 179 StGB
13. BGH 3 StR 414/10 - Beschluss vom 30. November 2010 (LG Wuppertal)
Annahme der Zuständigkeit einer Jugendkammer (Willkürfreiheit; mögliche Maßregelanordnung; Straferwartung).
§ 108 Abs. 3 JGG
16. BGH 3 StR 451/09 - Beschluss vom 19. Januar 2010 (LG Hannover)
Zurückweisung eines Beweisantrags (Vernehmung eines Auslandszeugen; Begründung); Beweisantizipation (Darstellung in den Urteilsgründen; Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte).
§ 244 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 StPO
17. BGH 3 StR 452/09 - Beschluss vom 24. November 2009 (LG Düsseldorf)
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Abgrenzung zur Durchfuhr; Flugreise; Transitbereich; Zugriffsmöglichkeit); Versuch (abstrakte Strafzumessung; Strafrahmenverschiebung; kein Einfluss auf die Nichtvollendung).
§ 29 BtMG; § 29a BtMG; § 22 StGB; § 23 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
19. BGH 3 StR 458/09 - Beschluss vom 1. Dezember 2009 (LG Duisburg)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafklageverbrauch; gleichzeitige Einfuhr mehrerer Betäubungsmittelmengen); Absehen von Jugendstrafe (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt); Überzeugungsbildung (Zugrundelegen der Einlassungen zum Betäubungsmittelkonsum).
§ 29 BtMG; Art. 103 Abs. 3 GG; § 264 StPO; § 5 Abs. 3 JGG; § 64 StGB; § 261 StPO
20. BGH 3 StR 466/09 - Beschluss vom 12. Januar 2010 (LG Dresden)
Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Tateinheit; Tatmehrheit; Übernahme eines Amtes; Bewertungseinheit); Doppelbestrafungsverbot (Dauerdelikt; Zäsurwirkung einer Verurteilung).
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG; Art. 103 Abs. 3 GG; § 52 StGB; § 53 StGB; § 264 StPO
21. BGH 3 StR 479/09 - Beschluss vom 1. Dezember 2009 (auswärtige große Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers)
Sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall ; Vergewaltigung; schutzlose Lage (Lage, in der das Opfer nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist; Zwangswirkung; äußere Umstände; Opferkonstitution; bloßes Alleinsein mit dem Täter).
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
22. BGH 3 StR 507/09 - Beschluss vom 13. Januar 2010 (LG Hannover)
Besetzungsrüge; gesetzlicher Richter; Geschäftsverteilung (Präsidiumsbeschluss; ausschließliche Übertragung bereits anhängiger Verfahren; hohe Begründungsanforderungen; eingehende Darlegung der Überlastung; Beschleunigungsgebot); Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft.
§ 338 Nr. 1 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 21e GVG; § 233 StGB
23. BGH 3 StR 508/09 - Beschluss vom 13. Januar 2010 (LG Duisburg)
Nötigung; Notwehr (Durchsetzung des Hausrechts; Abgabe von Warnschüssen; Erstreckung der Rechtfertigung auf ein mit einer gerechtfertigten Handlung unmittelbar zusammenfallendes Waffendelikt); Hausfriedensbruch.
§ 240 StGB; § 32 StGB; § 123 StGB; § 52 WaffG
24. BGH 3 StR 516/09 - Beschluss vom 15. Dezember 2009 (LG Mönchengladbach)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (kompromisslos ablehnenden Haltung des Angeklagten; Wecken des Therapiewillens; hinreichend konkrete Erfolgsaussicht);
§ 64 StGB
25. BGH 3 StR 532/09 - Beschluss vom 13. Januar 2010 (LG Bückeburg)
Vorwegvollzug; Vikariierung; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 64 StGB
26. BGH 3 StR 533/09 - Urteil vom 28. Januar 2010 (LG Verden)
Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Willenselement; eigenständige Prüfung); Beweiswürdigung (äußerst gefährliche Gewalthandlung; Hemmschwelle; spontane, unüberlegte, in affektiver Erregung ausgeführte Handlung).
§ 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO
27. BGH 3 StR 555/09 - Beschluss vom 4. Februar 2010 (LG Lübeck)
Hehlerei (Absetzen; Eintreten eines Förderungserfolgs; Geeignetheit der Absatzbemühungen; polizeiliche Observation); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Anbringung weiterer Verfahrensrügen).
§ 259 StGB; § 154 StPO; § 154a StPO; § 44 StPO; § 45 StPO
29. BGH 5 StR 297/10 - Urteil vom 9. November 2010 (LG Berlin)
Überzeugungsbildung (Aufgabe des Tatrichters; hinreichende subjektive Gewissheit; überspannte Anforderungen); Beweiswürdigung (Mängel einer einen Mitangeklagten belastenden Einlassung; Verweigerung einer Konfrontation).
§ 261 StPO; § 212 StGB
30. BGH 5 StR 369/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Nürnberg)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
32. BGH 5 StR 376/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Nürnberg)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
1. Während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Recht der Sicherungsverwahrung haben alle Oberlandesgerichte unabhängig vom Ausgang des genannten Verfahrens zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen einen Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
2. Die Prüfung der Oberlandesgerichte hat wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat seinem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt hat.
3. Bereits während eines laufenden Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten. Dieser Entscheidung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den Kriterien des 5. Strafsenats zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff zu orientieren hat.
4. Auf etwa während eines Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG - einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG - auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.
5. Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des 5. Strafsenats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt, was die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Daher ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen.
33. BGH 5 StR 377/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Nürnberg)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
1. Während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Recht der Sicherungsverwahrung haben alle Oberlandesgerichte unabhängig vom Ausgang des genannten Verfahrens zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen einen Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
2. Die Prüfung der Oberlandesgerichte hat wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat seinem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt hat.
3. Bereits während eines laufenden Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten. Dieser Entscheidung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den Kriterien des 5. Strafsenats zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff zu orientieren hat.
4. Auf etwa während eines Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG - einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG - auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.
5. Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des 5. Strafsenats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt, was die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Daher ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen.
34. BGH 5 StR 389/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Köln)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
1. Während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Recht der Sicherungsverwahrung haben alle Oberlandesgerichte unabhängig vom Ausgang des genannten Verfahrens zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen einen Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
2. Die Prüfung der Oberlandesgerichte hat wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat seinem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt hat.
3. Bereits während eines laufenden Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten. Dieser Entscheidung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den Kriterien des 5. Strafsenats zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff zu orientieren hat.
4. Auf etwa während eines Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG - einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG - auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.
5. Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des 5. Strafsenats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt, was die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Daher ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen.
35. BGH 5 StR 390/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Nürnberg)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
1. Während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Recht der Sicherungsverwahrung haben alle Oberlandesgerichte unabhängig vom Ausgang des genannten Verfahrens zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen einen Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
2. Die Prüfung der Oberlandesgerichte hat wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat seinem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt hat.
3. Bereits während eines laufenden Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten. Dieser Entscheidung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den Kriterien des 5. Strafsenats zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff zu orientieren hat.
4. Auf etwa während eines Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG - einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG - auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.
5. Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des 5. Strafsenats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt, was die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Daher ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen.
36. BGH 5 StR 392/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (LG Potsdam)
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsur; Beschwer des Angeklagten).
§ 55 StGB
37. BGH 5 StR 396/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Celle)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
1. Während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Recht der Sicherungsverwahrung haben alle Oberlandesgerichte unabhängig vom Ausgang des genannten Verfahrens zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen einen Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
2. Die Prüfung der Oberlandesgerichte hat wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat seinem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt hat.
3. Bereits während eines laufenden Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten. Dieser Entscheidung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den Kriterien des 5. Strafsenats zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff zu orientieren hat.
4. Auf etwa während eines Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG - einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG - auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.
5. Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des 5. Strafsenats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt, was die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Daher ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen.
38. BGH 5 StR 397/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Köln)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
1. Während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Recht der Sicherungsverwahrung haben alle Oberlandesgerichte unabhängig vom Ausgang des genannten Verfahrens zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen einen Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
2. Die Prüfung der Oberlandesgerichte hat wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat seinem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt hat.
3. Bereits während eines laufenden Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten. Dieser Entscheidung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den Kriterien des 5. Strafsenats zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff zu orientieren hat.
4. Auf etwa während eines Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG - einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG - auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.
5. Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des 5. Strafsenats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt, was die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Daher ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen.
39. BGH 5 StR 405/10 - Urteil vom 9. Dezember 2010 (LG Lübeck)
Vergewaltigung (tatrichterliche Beweiswürdigung); Überzeugungsbildung (keine Überspannung der Anforderungen).
§ 177 StGB; § 261 StPO
40. BGH 5 StR 408/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Köln)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
1. Während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Recht der Sicherungsverwahrung haben alle Oberlandesgerichte unabhängig vom Ausgang des genannten Verfahrens zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen einen Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
2. Die Prüfung der Oberlandesgerichte hat wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat seinem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt hat.
3. Bereits während eines laufenden Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten. Dieser Entscheidung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den Kriterien des 5. Strafsenats zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff zu orientieren hat.
4. Auf etwa während eines Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG - einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG - auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.
5. Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des 5. Strafsenats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt, was die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Daher ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen.
41. BGH 5 StR 410/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Köln)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
1. Während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Recht der Sicherungsverwahrung haben alle Oberlandesgerichte unabhängig vom Ausgang des genannten Verfahrens zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen einen Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
2. Die Prüfung der Oberlandesgerichte hat wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat seinem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt hat.
3. Bereits während eines laufenden Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten. Dieser Entscheidung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den Kriterien des 5. Strafsenats zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff zu orientieren hat.
4. Auf etwa während eines Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG - einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG - auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.
5. Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des 5. Strafsenats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt, was die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Daher ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen.
42. BGH 5 StR 414/10 - Beschluss vom 23. November 2010 (LG Braunschweig)
Einschleusen von Ausländern (Konkurrenzen; Tateinheit; Klammerwirkung; Beihilfe); Ablehnung eines Beweisantrages (Wahrunterstellung; Einengung, Umdeutung);
§ 92a Abs. 1 AuslG; § 2 StGB; § 244 Abs. 3 StPO; § 92 AuslG; § 27 StGB; § 52 StGB
43. BGH 5 StR 417/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Koblenz)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
1. Während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Recht der Sicherungsverwahrung haben alle Oberlandesgerichte unabhängig vom Ausgang des genannten Verfahrens zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen einen Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
2. Die Prüfung der Oberlandesgerichte hat wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat seinem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt hat.
3. Bereits während eines laufenden Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten. Dieser Entscheidung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den Kriterien des 5. Strafsenats zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff zu orientieren hat.
4. Auf etwa während eines Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG - einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG - auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.
5. Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des 5. Strafsenats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt, was die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Daher ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen.
47. BGH 5 StR 428/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (OLG Köln)
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht.
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
1. Während des laufenden Vorlageverfahrens gem. § 132 GVG zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf das Recht der Sicherungsverwahrung haben alle Oberlandesgerichte unabhängig vom Ausgang des genannten Verfahrens zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen einen Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
2. Die Prüfung der Oberlandesgerichte hat wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat seinem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt hat.
3. Bereits während eines laufenden Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten. Dieser Entscheidung ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den Kriterien des 5. Strafsenats zur Verhältnismäßigkeit und zum Gefahrenbegriff zu orientieren hat.
4. Auf etwa während eines Divergenzvorlageverfahrens gem. § 121 GVG - einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG - auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.
5. Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des 5. Strafsenats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt, was die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Daher ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen.
48. BGH 5 StR 433/10 - Beschluss vom 26. Oktober 2010 (LG Braunschweig)
Letztes Wort; schlüssiger Wiedereintritt in die Verhandlung (Verkündung eines Beschlusses; Zum-Ausdruck-Bringen eines fortbestehenden Tatverdachts).
§ 258 StPO; § 257c StPO; § 337 StPO
50. BGH 5 StR 444/10 - Beschluss vom 23. November 2010 (LG Berlin)
Unbegründete Anhörungsrüge.
§ 356a StPO
51. BGH 5 StR 456/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (LG Neuruppin)
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Anwendungspflicht); Gesamtstrafübel (Erörterungspflicht); Strafzumessung; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.
§ 54 StGB; § 55 StGB; § 267 StPO; § 46 StGB; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG
52. BGH 5 StR 464/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (LG Flensburg)
Tateinheit (Klammerwirkung; strafrechtlicher Unwert; Dauerdelikt; Strafdrohung); Tatmehrheit; Konkurrenzen; Vergewaltigung; gefährliche Körperverletzung; Freiheitsberaubung; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; einstweilige Unterbringung (Grundlage für eine psychiatrische Begutachtung).
§ 52 StGB; § 53 StGB; § 177 StGB; § 224 StGB; § 239 StGB; § 126 StPO; § 63 StGB
54. BGH 5 StR 466/10 - Beschluss vom 23. November 2010 (LG Hamburg)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; erneute Anordnung während vollzogener Unterbringung; Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafhaft); verminderte Schuldfähigkeit.
§ 62 StGB; § 63 StGB; § 67 StGB
55. BGH 5 StR 468/10 - Beschluss vom 8. November 2010 (LG Berlin)
Unbegründete Revision.
§ 349 Abs. 2 StPO
58. BGH 5 StR 481/10 (alt: 5 StR 552/09) - Beschluss vom 6. Dezember 2010 (LG Berlin)
Unzulässige Revision.
§ 349 Abs. 1 StPO
60. BGH 5 StR 487/10 - Urteil vom 7. Dezember 2010 (LG Cottbus)
Unbegründete Revision.
§ 349 Abs. 2 StPO
67. BGH 1 StR 145/10 - Beschluss vom 17. November 2010 (LG Mannheim)
Beweisantrag (Unzulässigkeit der Vernehmung eines späteren Mitangeklagten; zwischenzeitliche Verfahrensverbindung; Zeitpunkt der Entscheidung; Recht auf ein faires Verfahren; Recht auf Ladung und Vernehmung eines Entlastungszeugen); ausreichende Kompensation der Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung.
Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. d EMKR; § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; Art. 13 EMRK
68. BGH 1 StR 400/10 - Beschluss vom 20. Oktober 2010 (LG Memmingen)
Unterlassene Mitteilung von Verständigungsgesprächen im Zwischenverfahren (Zuständigkeit des Vorsitzenden; Beruhen; Bemessung der Sanktionsschere: keine festen Grenzen); Betrug (Vermögensschaden; nachträgliche Schadensverlagerung: tatsächliche Wiederverkaufsmöglichkeit bei minderwertigen Fleisch).
§ 263 StGB; § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 202a StPO; § 257c StPO; § 337 StPO; § 338 StPO
69. BGH 1 StR 497/10 – Beschluss vom 3. November 2010 (LG Mosbach)
BGHR; Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag (bestimmte Behauptung der begründenden Tatsachen; Behauptung „aufs Geratewohl“; Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge; Recht auf Verfahrensfairness: Dialog); Beweisermittlungsantrag.
Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 244 Abs. 3 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
70. BGH 1 StR 502/10 - Beschluss vom 16. November 2010 (LG Bayreuth)
Kreditbetrug (rechtsfehlerhafte Anwendung auf eine Kreditaufnahme einer Ärztin; Kreditaufnahme für einen Betrieb; Privatkredite; Immobilienerwerb); Betrug (Vorsatzmaßstab); redaktioneller Hinweis.
§ 265b StGB; § 263 StGB; § 15 StGB
72. BGH 1 StR 539/10 - Beschluss vom 16. November 2010 (LG Kempten)
Unwirksamer Verbindungsbeschluss (mangelnde sachliche Zuständigkeit; Entscheidung des gemeinsamen oberen Gerichts); Sicherungsverwahrung bei Vermögensstraftaten; Betrug (Viktimodogmatik; Mitverschulden).
§ 13 Abs. 2 StPO; § 4 Abs. 2 StPO; § 6 StPO; § 355 StPO; § 66 StGB; § 263 StGB
73. BGH 1 StR 566/10 - Beschluss vom 30. November 2010 (LG Stuttgart)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
75. BGH 1 StR 614/10 - Beschluss vom 1. Dezember 2010 (LG Halle)
Verfahrensabgabe wegen mangelnder Zuständigkeit (Reichweite der ausschließlichen Zuständigkeit des 1. Strafsenats in Steuerstrafsachen).
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2010
76. BGH 2 StR 188/10 - Beschluss vom 14. Oktober 2010 (LG Bad Kreuznach)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
77. BGH 2 StR 188/10 - Beschluss vom 14. Oktober 2010 (LG Bad Kreuznach)
Vorwegvollzug (rechtsfehlerhafte Bemessung).
§ 67 Abs. 2, Abs. 5 StGB
78. BGH 2 StR 308/10 - Beschluss vom 1. Dezember 2010 (LG Trier)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
79. BGH 2 StR 331/10 - Beschluss vom 27. Oktober 2010 (LG Kassel)
Absoluter Revisionsgrund der unbeachteten Urteilsabsetzungsfrist (tatsächliche Verhinderung an der Unterschriftsleistung: Grenzen des Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden und Einsatz eines Proberichters).
Art. 6 EMRK; § 338 Nr. 7 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO
80. BGH 2 StR 334/10 - Beschluss vom 18. November 2010 (LG Aachen)
Keine Zulassung als Nebenklägerin bei Teilnahmeverdacht gegen die Nebenklägerin.
§ 400 StPO
83. BGH 2 StR 411/10 - Beschluss vom 27. Oktober 2010 (LG Aachen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
84. BGH 2 StR 420/10 - Beschluss vom 1. Dezember 2010 (LG Aachen)
Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Vorlagepflicht; Einschränkung durch das Schengener Durchführungsabkommen).
Art. 50 GR-CH, Art. 52 Abs. 1 GR-CH; Art. 54 SDÜ; Art. 267 AEUV
85. BGH 2 StR 434/10 - Urteil vom 20. Oktober 2010 (LG Köln)
Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch (erforderliche Feststellungen für den unbeendeten Versuch; Rücktrittshorizont; Zweifelsgrundsatz); versuchter Totschlag; besonders schwerer Raub; Beweiswürdigung hinsichtlich des Tötungsvorsatzes.
§ 212 StGB; § 22 StGB; § 24 StGB; § 250 StGB; § 249 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO
86. BGH 2 StR 437/10 - Beschluss vom 18. November 2010 (LG Gießen)
Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch: korrigierter Rücktrittshorizont, Abstandnahme von der Tat; fehlgeschlagener Versuch).
§ 24 StGB
88. BGH 2 StR 448/10 - Beschluss vom 24. November 2010 (LG Frankfurt am Main)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
94. BGH 2 StR 497/10 - Beschluss vom 18. November 2010 (LG Gera)
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (mangelnde Aussagekonstanz)
§ 261 StPO
95. BGH 2 StR 503/10 - Beschluss vom 1. Dezember 2010 (LG Bonn)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
96. BGH 2 StR 505/10 - Beschluss vom 27. Oktober 2010 (LG Gießen)
Rechtsfehlerhafte Beurteilung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit (Prüfung der verminderten Einsichtsfähigkeit; Unrechtseinsicht; geplanter „Umzug in eine JVA“); versuchte Nötigung; wahnbedingt vorgestellte Notstandslage (Abgrenzung von Erlaubnistatbestandsirrtum und Entschuldigungstatbestandsirrtum).
§ 63 StGB; § 240 Abs. 3 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 17 StGB; § 34 StGB
99. BGH 2 StR 567/10 - Beschluss vom 8. Dezember 2010 (LG Limburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
102. BGH 4 StR 386/10 - Beschluss vom 10. November 2010 (LG Hagen)
Vollrauschtatbestand (Schuldunfähigkeit durch den Genuss von Rauschmitteln).
§ 323a StGB
103. BGH 4 StR 395/10 - Beschluss vom 20. September 2010 (LG Saarbrücken)
Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; E-Mail an ehemalige Mitarbeiterin einer Betreuungseinrichtung).
§ 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB
104. BGH 4 StR 413/10 - Beschluss vom 15. November 2010 (LG Itzehoe)
Unerlaubtes Sich Entfernen vom Unfallort (Begriff des Unfallorts; Tatvorsatz; unvorsätzliches und entschuldigtes Sich Entfernen); Einziehung; Wertersatzverfall (mangelnde Erörterung eines Härtefalles).
Art. 103 Abs. 2 GG; § 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 74 StGB; § 73a StGB; § 73c StGB; § 111i Abs. 2 StPO
108. BGH 4 StR 472/10 - Beschluss vom 9. November 2010 (LG Paderborn)
Erörterungsmangel hinsichtlich einer möglichen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Sollregelung; Ermessensausübung).
§ 64 StGB
110. BGH 4 StR 495/10 - Beschluss vom 26. Oktober 2010 (LG Dortmund)
Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Erörterungsmangel hinsichtlich eines wesentlichen Aufklärungserfolges; Aufklärungshilfe; Eröffnung des Hauptverfahrens; Meistbegünstigungsgrundsatz).
§ 31 BtMG; § 46 StGB; § 46b StGB; Art. 316d EGStGB; § 2 Abs. 3 StGB
111. BGH 4 StR 509/10 - Beschluss vom 9. November 2010 (LG Essen)
Keine Qualifizierung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird durch Gewerbsmäßigkeit; Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer isolierten Sperre.
§ 29 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 69a StGB
112. BGH 4 StR 513/10 - Beschluss vom 23. November 2010 (LG Stendal)
Erörterungsmangel hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.
§ 64 StGB
113. BGH 4 StR 521/10 - Beschluss vom 9. November 2010 (LG Neubrandenburg)
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens und des Besitzes von Betäubungsmitteln; Prüfung des Aufklärungserfolges (Aufklärungshilfe; maßgeblicher Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung).
§ 261 StPO; § 29 BtMG; § 29a BtMG; § 31 BtMG
114. BGH 4 StR 530/10 - Beschluss vom 16. November 2010 (LG Essen)
Verstoß gegen eine Wahrunterstellung (Beweisantrag).
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
115. BGH 4 StR 532/10 - Beschluss vom 9. November 2010 (LG Schwerin)
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vorwurf der Gewinnerzielungsabsicht; Auslassung der Möglichkeit, von der Tat Abstand zu nehmen); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung fehlender Strafmilderungsgründe).
§ 46 Abs. 3 StGB; § 46 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
116. BGH 4 StR 537/10 - Beschluss vom 9. November 2010 (LG Bielefeld)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
117. BGH 4 StR 559/10 - Beschluss vom 30. November 2010 (LG Saarbrücken)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
119. BGH 4 StR 589/10 - Beschluss vom 2. Dezember 2010 (LG Magdeburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
120. BVerfG 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 29. April 2010 (OLG Frankfurt am Main/LG Kassel/AG Kassel)
Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung; Gesetzlichkeitsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz; Blankettstrafgesetz; Verordnungsermächtigung: Reichweite des Zitiergebots bei Verweisung auf Unionsrecht).
Art. 14 GG; Art. 12 GG; Art. 3 GG; Art. 80 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 371 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 8 Abs. 2 MOG; § 12 MOG; Art. 2 EWGV Nr. 3950/92; § 1 MGV; § 3 MGV; § 7 MGV
121. BVerfG 1 BvR 1106/08 (1. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 8. Dezember 2010 (OLG München)
Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts für die Dauer der Führungsaufsicht; Meinungsfreiheit (Wechselwirkungstheorie; Abwägung; Verhältnismäßigkeit).
Art. 5 Abs. 1 GG; § 68 Abs. 2 StGB; § 68f Abs. 1 S. 1 StGB; § 68c Abs. 1 StGB; § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB
122. BVerfG 1 BvR 1739/04 (1. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 10. Dezember 2010 (LG Hamburg/AG Hamburg)
Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders (richterliche Prüfung und Begründung; Verhältnismäßigkeit; Prüfung im Einzelfall; Subsidiarität); Rundfunkfreiheit (juristische Person; Verein; Schutzbereich; Schranken; Redaktionsgeheimnis; Rechercheunterlagen; Kontakte; organisationsbezogene Unterlagen); Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 103 StPO; § 105 StPO; § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO; § 94 Abs. 1 StPO; § 94 Abs. 2 StPO; § 97 Abs. 2 S. 3 StPO; § 97 Abs. 5 S. 1 StPO; § 201 Abs. 1 StGB
123. BVerfG 1 BvR 2020/04 (1. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 10. Dezember 2010 (LG Hamburg/AG Hamburg)
Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders (Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen; Verhältnismäßigkeit); Beschlagnahme und Sicherstellung von Redaktionsunterlagen (Anfertigung von Kopien); Löschung; Rundfunkfreiheit (juristische Person; Verein; Schutzbereich; Schranken; Redaktionsgeheimnis; räumlicher Bereich); Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 103 StPO; § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO; § 94 Abs. 1 StPO; § 94 Abs. 2 StPO; § 97 Abs. 2 S. 3 StPO; § 97 Abs. 5 S. 1 StPO; § 489 Abs. 2 StPO; § 201 Abs. 1 StGB