HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2026
27. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

387. BGH 3 StR 11/25 – Urteil vom 7. Oktober 2025 (LG Trier)

BGHR; Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung sorgeberechtigter Eltern für minderjähriges Kind; Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen); Beihilfe (psychisch vermittelte Hilfeleistung; Garantenstellung aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft: Beendigung).

§ 13 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 26 StGB; § 1626 BGB; § 1631 Abs. 1 BGB

1. Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu. Auch für den strafmündigen Minderjährigen trifft sie dabei eine Sicherungspflicht. Welche Maßnahmen der Eltern im Einzelfall geboten sind, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen. (BGHR)

2. Eine psychisch vermittelte Hilfeleistung kann bereits zu einer Zeit erbracht werden, bevor der Haupttäter den Tatentschluss fasst. (BGHR)

3. Die Sicherungsgarantenstellung der Eltern hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder sind – jedenfalls bei faktischem Zusammenleben – in ihrem Bestand von der Intensität der familiären Beziehung unabhängig. (Bearbeiter)

4. Das Maß der gebotenen Aufsicht über einen Minderjährigen bestimmt sich nach dessen Alter, Eigenart und Charakter sowie den Lebensumständen, namentlich dem Zusammenleben der betroffenen Personen. Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. (Bearbeiter)

5. Der Überwachung sind insbesondere bei älteren Kindern Grenzen gesetzt. So stellt es beispielsweise keine Überwachungspflichtverletzung durch die Eltern eines Jugendlichen dar, wenn er altersangemessen für einige Zeit unbeaufsichtigt aushäusig ist, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass er während dieser Zeit „altersübliche“ Straftaten begeht. (Bearbeiter)

6. Zwar kann eine Beschützergarantin bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzunehmen sein. Mit dem tatsächlichen Ende der Gemeinschaftsbeziehung entfällt jedoch im Allgemeinen eine rechtliche Einstandspflicht zugunsten des (vormaligen) Partners. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn sich die ehemaligen Partner trennen und sie die Trennung im gemeinsamen Haus auch räumlich vollziehen. (Bearbeiter)


Entscheidung

391. BGH 4 StR 331/25 – Beschluss vom 3. Dezember 2025 (LG Münster)

Aufhebung einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe (Begriff der Fahrlässigkeit, objektive Pflichtwidrigkeit, subjektive Vermeidbarkeit und Vorhersehbarkeit, Sorgfaltspflichtverletzung, mangelnde Waffenbesitzkarte).

§ 222 StGB; § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG; § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG; § 52 Abs. 1 StGB

1. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Ein daraufhin eingetretener tatbestandsmäßiger Erfolg ist dem fahrlässig Handelnden zuzurechnen, wenn gerade die ihm anzulastende Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar diesen Erfolg herbeigeführt hat. Als im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestandes voraussehbar gilt, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können. Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit muss auch berücksichtigt werden, was im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise, wie der Erfolg zustande gekommen ist, muss auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründen.

2. Zwar muss der eingetretene Erfolg nur im Endergebnis voraussehbar gewesen sein, nicht jedoch auch der konkrete Ablauf der Ereignisse. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt aber für Geschehnisse, die so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Schalten sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste und unbewusste Handlungen dritter Personen ein, ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Beitrag dieser Personen zu dem Geschehen in einem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten besteht.

3. Die Annahme, wonach jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit

rechnen müsse, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet, muss gerade nach der konkret festgestellten Tatsituation berechtigt sein.

4. Selbst wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass der Gefahrenabwehr dienende Vorschriften, zu denen grundsätzlich auch das Waffenrecht zählt, das Ergebnis einer auf Überlegung und Erfahrung aufgebauten umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren sind und sich der Zuwiderhandelnde deshalb in der Regel nicht darauf berufen kann, der schädigende Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen, kann dies bei der Überlassung einer Waffe an eine formell nicht berechtigte Person nur dann uneingeschränkt gelten, wenn dem Nichtberechtigten eine waffenrechtliche Erlaubnis bereits unter Berufung auf einen Negativumstand nach § 6 Abs.1 WaffG verweigert worden war oder – hiervon unabhängig – „Tatsachen“ im Sinne dieser Vorschrift vorlagen, die dessen persönliche Eignung in Frage stellen, und dies dem Täter jeweils bekannt war oder wenigstens bekannt sein musste.


Entscheidung

340. BGH 2 StR 364/25 – Urteil vom 14. Januar 2026 (LG Köln)

Rücktritt (versuchte Vergewaltigung; Fehlschlag und Freiwilligkeit: unwiderstehliche innere Hemmungen, Überwältigen statt Vergewaltigen als Bezugspunkt der Beurteilung, Beweiswürdigung); Konkurrenzen (Tateinheit bei Aufgabe eines Vergewaltigungsvorsatzes: natürliche Handlungseinheit zwischen Körperverletzung, Nötigung und Hausfriedensbruch; Unerheblichkeit eines Vorsatzwechsels).

§ 24 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB; § 123 StGB; § 177 StGB; § 223 StGB; § 240 StGB

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein fehlgeschlagener Versuch oder ein unfreiwilliger Rücktritt vom Versuch auch dann anzunehmen, wenn der Täter meint, dass er den Erfolg theoretisch noch herbeiführen könnte, er sich jedoch infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sieht, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Ausführungshandlung vorzunehmen.

2. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.). Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinne dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt. Eine Handlungseinheit endet spätestens mit dem Fehlschlag eines Versuchs, von dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann. Ob eine natürliche Handlungseinheit oder ob Handlungsmehrheit anzunehmen ist, unterliegt dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum.

3. Zur Bestimmung des Bezugspunkts für den Rücktritt bei einem Versuch der schweren Vergewaltigung.


Entscheidung

394. BGH 4 StR 441/25 – Beschluss vom 11. Februar 2026 (LG Gera)

Aufhebung einer Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord wegen eines Fahrverhaltens (bedingter Tötungsvorsatz und Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit, Anforderungen an den Vorsatz, Unbeachtlichkeit des dolus subsequens, tatrichterliche Beweiswürdigung), gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen und Gefährdung des Straßenverkehrs.

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 261 StPO; § 66 Abs. 1, Abs. 2 StGB

1. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Die Verwirklichung des Tatbestands muss in subjektiver Hinsicht von einem diese Tatumstände umfassenden Vorsatz des Täters getragen werden. Dies setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für den Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre. Wird der Vorsatz dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst (dolus subsequens), in dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Herbeiführung des Taterfolges.

2. Ein bedingter Vorsatz im Sinne der §§ 211, 212 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet (Willenselement). Dabei kann schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen.

3. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler

unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist.


Entscheidung

411. BGH 6 StR 468/25 – Beschluss vom 21. Januar 2026 (LG Hildesheim)

Grenzen der natürlichen und tatbestandlichen Handlungseinheit bei nicht mehr bestehender Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts; Tatmehrheit.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 53 StGB

Nach der Rechtsprechung liegt zwar eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind. Dabei ist auch der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatbestandliche Einheit endet aber dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch.


Entscheidung

396. BGH 4 StR 482/24 – Beschluss vom 16. Juli 2025 (LG Münster)

Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Beihilfe: Grundvoraussetzungen der Gehilfenstrafbarkeit, Strafbarkeit (berufs-)neutraler Beihilfehandlungen, Möglichkeit der Kettenbeihilfe, Verlust des „Alltagscharakters“ bei „Solidarisierung“ mit dem Täter, Konkurrenzen bei mehreren Beihilfehandlungen; uneigentliches Organisationsdelikt).

§ 266a StGB; § 27 Abs. 1 StGB

1. Nach § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Als Hilfeleistung gilt in objektiver Hinsicht jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Dabei muss die Hilfeleistung nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung.

2. Selbst bei isolierter Betrachtung können neutrale, insbesondere berufsbedingte Verhaltensweisen eine Beihilfehandlung darstellen. Schließlich ist auch eine „Beihilfe zur Beihilfe“ rechtlich möglich. Dies ist der Fall, wenn der Gehilfe die Beihilfehandlung eines (weiteren) Gehilfen unterstützt und damit mittelbar auch selbst einen Beitrag zur Haupttat leistet. Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun in allen Konstellationen einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus.

II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

368. BGH 3 StR 22/25 – Beschluss vom 9. Dezember 2025 (LG München I)

BGHR; mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts (tatgerichtliche Erörterung des Textverständnisses im konkreten Einzelfall); Entscheidung des Revisionsgerichts (Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung; örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das zurückverwiesen wird).

§ 129 Abs. 2 StGB; § 241 StGB; § 354 StPO

1. Konstitutive Voraussetzung für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB ist eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder und akzeptierten Gruppenregeln, in deren Rahmen die Mitglieder koordiniert zusammenwirken, um ein über die Begehung einzelner Straftaten hinausreichendes, übergeordnetes gemeinsames Ziel zu erreichen. (BGHR)

2. Das gilt auch für rein virtuelle Personenzusammenschlüsse, bei denen die Kommunikation unter den Beteiligten allein über das Internet stattfindet; maßgeblich für den – grundsätzlich möglichen – Vereinigungscharakter solcher Gruppierungen ist insbesondere ein wechselseitiger kommunikativer Austausch zwischen den Beteiligten, durch den ein gemeinschaftliches konzertiertes Vorgehen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses abgesprochen und koordiniert wird. (BGHR)

3. Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen beantragt, sofern der Aufhebungsauftrag allein auf die rechtsfehlerhafte Feststellung eines tateinheitlich verwirklichten Delikts gestützt ist. Denn dann kann eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht für den Angeklagten günstiger sein. (Bearbeiter)

4. Bei einer Bedrohung mit einem Verbrechen hat das Tatgericht zu erörtern, ob der Handelnde – aus Sicht des Adressatenkreises des Inhalts – jedenfalls implizit mit einem Verbrechen droht, auf dessen Begehung er Einfluss geltend macht, oder er erkennbar auf ein vermeintlich bevorstehendes schicksalhaftes Ereignis aufmerksam macht, auf das weder er noch andere Einfluss nehmen. (Bearbeiter)


Entscheidung

397. BGH 4 StR 550/25 – Beschluss vom 14. Januar 2026 (LG Aachen)

Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung des Diebstahls, Erlangung gesicherten Gewahrsams an der Tatbeute, Begründung von Tateinheit); Sachbeschädigung; verbotenes Kraftfahrzeugrennen; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz; Urkundenfälschung (Herstellen einer unechten zusammengesetzten Urkunde durch Anbringen eines zuvor entwendeten Kennzeichens am Tatfahrzeug), tatbestandliche Verklammerung bei auf der Fahrt begangenen Delikten; Erfolgsaussicht der Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfolgsprognose, Anforderungen an die Begründung, Grundlage für Anordnung des Vorwegvollzugs).

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 303 StGB; § 315d StGB; § 21 StVG; § 6 PflVG; § 52 Abs. 1 StGB; § 142 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 267 Abs. 1 Fall 1 StGB; § 64 StGB; § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB

1. Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung des Diebstahls, aber vor dessen tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen.

2. Der Diebstahl eines Kennzeichens steht mit der in ihrem Anbringen an dem Tatfahrzeug liegenden Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten zusammengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Fall 1 StGB im Verhältnis der Tateinheit und bildet das Herstellen der unechten Urkunde mit dem anschließenden Gebrauchen dieser Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit, stellt mithin eine einheitliche Urkundenfälschung dar, wenn der Täter schon beim Anbringen der gestohlenen amtlichen Kennzeichen den Vorsatz hat, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.

3. Allerdings hat das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden. Dass eines der von der Zusammenfassung betroffenen Delikte einen höheren Unrechtsgehalt als das die Verbindung begründende Delikt der Urkundenfälschung aufweist, steht einer Verklammerung nicht entgegen.

4. Bei der Therapiebereitschaft und der Therapiefähigkeit handelt es sich zwar um prognosegünstige Umstände in Bezug auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese können die erforderliche positive Feststellung einer „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für einen Behandlungserfolg indes auch unter zusätzlicher Berücksichtigung einer in der Haft begonnenen Gesprächstherapie allein nicht begründen, wenn zugleich gewichtige prognoseungünstige Faktoren vorliegen. Bestehen solche negativen Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind sie abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände einzustellen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung in den Blick zu nehmen und die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen gegen die prognoseungünstigen Faktoren abzuwägen.


Entscheidung

336. BGH 2 StR 277/25 – Urteil vom 14. Januar 2026 (LG Frankfurt am Main)

Mord (Verdeckungsabsicht: unterlassenes Herbeirufen des Rettungsdienstes durch einen Anästhesisten, keine planvollen Überlegungen, Vorstellung einer Verdeckung durch Überleben des Opfers, Vorstellung, die Tat wäre ohnehin nicht aufgedeckt worden, Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen, Verdeckungsabsicht bei bloß bedingtem Tötungsvorsatz, widersprüchliche Beweiswürdigung; Tötungsvorsatz von Ärzten; Heilwillenlehre); Revisionsbeschränkung (Revision der Staatsanwaltschaft: Abweichung zwischen Revisionsantrag und Revisionsbegründungsschrift).

§ 211 Abs. 2 Var. 9 StGB; § 15 StGB; § 344 Abs. 1 StPO; Nr. 156 Abs. 2 RiStBV

1. In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet oder – im Falle des Unterlassens – die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung unterlässt, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind, kommt eine Tötung aus Verdeckungsabsicht in Betracht (st. Rspr.).

2. Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln (st. Rspr.). Dies setzt indessen voraus, dass der Täter davon ausgeht, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können (st. Rspr.). Hält er dagegen den erstrebten Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeiführung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als möglich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus.

3. Da eine längere Tatplanung oder genauere Überlegungen für einen Verdeckungsmord nicht notwendig sind (vgl. BGHSt 35, 116, 120), erfordert die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat auch keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele; sie kann deshalb auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungsentschluss gegeben sein (vgl. BGHSt 56, 239, 245). Es genügt, dass der Täter die „Verdeckungslage“ gleichsam „auf einen Blick erfasst“.


Entscheidung

406. BGH 4 StR 634/25 – Beschluss vom 24. Februar 2026 (LG Erfurt)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Fluchtfahrt: verkehrsfremder Inneneingriff, bedingter Körperverletzungsvorsatz, Pervertierungsabsicht, Schädigungsvorsatz, Einsatz des Fahrzeugs auch als

Nötigungsmittel); versuchte gefährliche Körperverletzung; tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen, Fluchtfahrt zur Verhinderung polizeilichen Zugriffs auf Methamphetamin); Einziehung von Taterträgen.

§ 315b Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 114 StGB; § 113 Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 21 StVG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 52 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB

1. Für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB ist ein „Beinaheunfall“ erforderlich, worunter eine kritische Situation zu verstehen ist, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Setzt der Täter über seinen bedingten Schädigungsvorsatz hinaus das Fahrzeug zumindest auch als Nötigungsmittel ein, um seine ungehinderte Durchfahrt zu erzwingen, so setzt er es in verkehrsfeindlicher Absicht bewusst zweckwidrig ein (Pervertierungsabsicht).

2. Dienten eine Fluchtfahrt und die hierbei begangenen Delikte dem Täter auch dazu, den Zugriff der Polizei auf mitgeführte Betäubungsmittel zu verhindern und sich in dessen Besitz zu halten, so bedingt diese Teilidentität der Ausführungshandlungen das tateinheitliche Zusammentreffen. Unmaßgeblich ist dafür, dass der Täter eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel allein in seiner Wohnung verwahrte. Denn auch bei getrennt vorgehaltenen Mengen verwirklicht der Täter den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) nur einmal.


Entscheidung

381. BGH 3 StR 585/25 – Beschluss vom 21. Januar 2026 (LG Duisburg)

Sexualstrafrecht (Konkurrenzen; Klammerwirkung); öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte; Besitz kinderpornographischer Inhalte.

§ 184b StGB; § 52 StGB

1. Geht der Besitz in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über das für die Tathandlungen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Maß hinaus, tritt das Dauerdelikt des Besitzes tateinheitlich neben das Delikt der Verbreitung, Zugänglichmachung, Drittbesitzverschaffung oder Herstellung etc.

2. Dabei liegt dem Besitz mehrerer inkriminierter Inhalte ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 Var. 3 StGB zugrunde. Dieser ist nach den Grundsätzen der Klammerwirkung allerdings regelmäßig nicht dazu in der Lage, mehrere Taten des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu verbinden.