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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 406

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 634/25, Beschluss v. 24.02.2026, HRRS 2026 Nr. 406


BGH 4 StR 634/25 - Beschluss vom 24. Februar 2026 (LG Erfurt)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Fluchtfahrt: verkehrsfremder Inneneingriff, bedingter Körperverletzungsvorsatz, Pervertierungsabsicht, Schädigungsvorsatz, Einsatz des Fahrzeugs auch als Nötigungsmittel); versuchte gefährliche Körperverletzung; tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen, Fluchtfahrt zur Verhinderung polizeilichen Zugriffs auf Methamphetamin); Einziehung von Taterträgen.

§ 315b Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 114 StGB; § 113 Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 21 StVG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 52 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB ist ein „Beinaheunfall“ erforderlich, worunter eine kritische Situation zu verstehen ist, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Setzt der Täter über seinen bedingten Schädigungsvorsatz hinaus das Fahrzeug zumindest auch als Nötigungsmittel ein, um seine ungehinderte Durchfahrt zu erzwingen, so setzt er es in verkehrsfeindlicher Absicht bewusst zweckwidrig ein (Pervertierungsabsicht).

2. Dienten eine Fluchtfahrt und die hierbei begangenen Delikte dem Täter auch dazu, den Zugriff der Polizei auf mitgeführte Betäubungsmittel zu verhindern und sich in dessen Besitz zu halten, so bedingt diese Teilidentität der Ausführungshandlungen das tateinheitliche Zusammentreffen. Unmaßgeblich ist dafür, dass der Täter eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel allein in seiner Wohnung verwahrte. Denn auch bei getrennt vorgehaltenen Mengen verwirklicht der Täter den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) nur einmal.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Juni 2025 geändert

a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt;

b) im Ausspruch über die aufrechterhaltene Einziehung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.450,00 € aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. September 2020 (Az. 8 KLs 950 Js 29586/19) aufrechterhalten bleibt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 1. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, von der zur Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich zu einer Schuldspruchänderung und einer Korrektur des Einziehungsausspruchs führt.

1. Der Schuldspruch hält einzig in konkurrenzrechtlicher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Über die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 1. Dezember 2025 hinaus ist hierzu (nur) Folgendes auszuführen:

a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen die Urteilsgründe auch die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form eines verkehrsfremden Inneneingriffs erfüllte der Angeklagte jedenfalls, als er nachts mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug innerorts auf die (zweite) Polizeisperre in Form eines querstehenden Diensttransporters zufuhr und diese sodann - wobei sein Pkw mit dem Bordstein kollidierte und hierbei beschädigt wurde - passierte.

Denn der Angeklagte, der bei dem Fahrvorgang mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte, hielt hierbei nach den Urteilsgründen mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ungebremst auf den ausgestiegenen Fahrer zu, der auf der Fahrbahn sog. „Stopp Sticks“ auslegen wollte. Dieser konnte sich nur durch einen Sprung in das Fahrzeuginnere, bei dem er den Haltegriff der Fahrertür des Dienstfahrzeugs zur Hilfe nahm, vor einer Kollision mit dem vom Angeklagten geführten Pkw retten.

Mit diesem Geschehen war eine konkrete Gefahr im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB für Leib und Leben des Polizeibeamten verbunden. Denn nach den Zeugenaussagen der vor Ort eingesetzten, mit Verkehrsvorgängen vertrauten Polizeibeamten, die die Strafkammer als glaubhaft bewertet hat, war der Sprung des Geschädigten in das Fahrzeuginnere eine „reflexartige“ Reaktion auf Warnrufe seiner Kollegen und handelte es sich hinsichtlich der dadurch vermiedenen Kollision um eine „Zentimetersache“. Damit ist unter den hier gegebenen Umständen der erforderliche „Beinaheunfall“ im Sinne einer kritischen Situation, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 4 StR 293/22 Rn. 5; Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 155/21 Rn. 5 mwN), hinreichend festgestellt und belegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 4 StR 40/23 Rn. 21). Zudem vermag der Senat dem festgestellten Zuhalten auf den Polizeibeamten zu entnehmen, dass der Angeklagte über seinen bedingten Schädigungsvorsatz hinaus das Fahrzeug zumindest auch als Nötigungsmittel einsetzte, um seine ungehinderte Durchfahrt zu erzwingen, er es also in verkehrsfeindlicher Absicht bewusst zweckwidrig einsetzte (Pervertierungsabsicht; vgl. zu den Erfordernissen eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 4 StR 74/25 Rn. 12; Urteil vom 13. März 2025 - 4 StR 223/24 Rn. 21 mwN).

b) Die Annahme des Landgerichts, der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorliegende Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) stehe im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu den weiteren Delikten, ist hingegen rechtsfehlerhaft. Vielmehr liegt auch insoweit Tateinheit (§ 52 StGB) vor.

Das Landgericht hat übersehen, dass die Fluchtfahrt und die hierbei begangenen Delikte dem Angeklagten nach den Feststellungen jedenfalls auch dazu dienten, den Zugriff der Polizei auf mitgeführtes Methamphetamin zu verhindern und sich in dessen Besitz zu halten. Diese Teilidentität der Ausführungshandlungen bedingt das tateinheitliche Zusammentreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2025 - 4 StR 448/25 Rn. 4 mwN). Unmaßgeblich ist dafür, dass der Angeklagte eine nicht geringe Menge Methamphetamin allein in seiner Wohnung verwahrte. Denn auch bei getrennt vorgehaltenen Mengen verwirklicht der Täter den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) nur einmal (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 - GSSt 1/24 Rn. 17 [zum Abdruck in BGHSt vorgesehen]).

c) Der Senat hat demgemäß analog § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der insoweit geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt dazu, dass die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfällt. Hiervon bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt, denn mit der geänderten konkurrenzrechtlichen Beurteilung geht keine Verringerung des Schuldumfangs einher. Auch die (erneut) angeordnete Maßregel der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB, deren Verhältnismäßigkeit die Strafkammer ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht hat (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 37/18 Rn. 14), beruht nicht auf der weggefallenen Einzelstrafe.

2. Ferner war der Einziehungsausspruch insoweit zu korrigieren, als die Strafkammer die in der einbezogenen Sache angeordnete Einziehung - dem Grunde nach rechtsfehlerfrei - aufrechterhalten hat (§ 55 Abs. 2 StGB). Der Senat hat klargestellt, dass es sich wie festgestellt um die Einziehung des Wertes von Taterträgen handelt, denn dies geht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils nicht hervor.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 406

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede