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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2026
27. Jahrgang
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1. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte.
2. Faktische Mitverfügungsgewalt kann sich jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln. Denn damit verfügt der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet. Eine vor Tatbegehung getroffene Abrede über die Verteilung des Erlangten muss umgesetzt werden.
Für im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafen, die seit dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängt worden sind (Art. 316o Abs. 2 EGStGB), muss infolge der Halbierung des Umrechnungsmaßstabs nach § 43 Satz 2 StGB bei der unterbliebenen Gesamtstrafenbildung aus einer Freiheits- und einer Geldstrafe ein Härteausgleich nicht gewährt werden.
Bei der Prüfung, ob eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB vorliegt, ist bei nicht exakt feststehender Tatzeit im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einer Tatbegehung vor der früheren Verurteilung auszugehen, wenn sich die auf diese Weise ermöglichte Bildung einer Gesamtstrafe im konkreten Fall tatsächlich für den Angeklagten günstiger auswirkt. Anders ist dies aber etwa dann, wenn die Vollstreckung der in die nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehenden Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden war und nunmehr eine nicht mehr bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müsste. Die gleichen Grundsätze gelten, wenn zwar ohnehin unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, zugleich aber durch die Einbeziehung einer weiteren Strafe eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
1. Das Schweigen des Urteils zur Sicherungsverwahrung kann einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen, wenn das Tatgericht diese Maßregel nicht prüft, obwohl deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahelegen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn es um die Anordnung der Sicherungsverwahrung selbst geht, sondern auch, wenn das Tatgericht die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB unterlassen hat.
2. Im Rahmen der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung genügt gem. § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB eine „einfache“ Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Täter aufgrund eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine „hohe“ oder „erhebliche, naheliegende“ Wahrscheinlichkeit ist demgegenüber nicht erforderlich. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich gewisse Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit bestehen.
Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners.
Nach § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist ein Vermögensvorteil bereits dann als Tatertrag einzuziehen, wenn der Täter oder Teilnehmer ihn objektiv kausal durch die vorsätzliche rechtswidrige Tat erlangt hat, auch wenn das Erlangen nicht vom Vorsatz umfasst war und das verletzte Strafgesetz keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht.
Die Einziehung eines Fahrzeugs nach § 74 Abs. 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen.
Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe und nur dann zu berücksichtigen sind, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen.
Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tatgericht lediglich gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist,
kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet. Ein Rechtsfehler liegt dagegen vor, wenn aus den Urteilsgründen erkennbar hervorgeht, dass es einen maßgeblichen, die Tat prägenden Umstand nicht bedacht hat. Dabei ist es im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst.