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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 411

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 468/25, Beschluss v. 21.01.2026, HRRS 2026 Nr. 411


BGH 6 StR 468/25 - Beschluss vom 21. Januar 2026 (LG Hildesheim)

Grenzen der natürlichen und tatbestandlichen Handlungseinheit bei nicht mehr bestehender Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts; Tatmehrheit.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 53 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Nach der Rechtsprechung liegt zwar eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind. Dabei ist auch der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatbestandliche Einheit endet aber dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist das Landgericht rechtsfehlerfrei von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB ausgegangen.

Nach der Rechtsprechung liegt zwar eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 387). Dabei ist auch der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatbestandliche Einheit endet aber dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369 zur sukzessiven Tatbestandserfüllung bei der Erpressung). So liegt es hier. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen.

Der Senat kann über das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Denn der Generalbundesanwalt hat beantragt, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen zu lassen und die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 3 StR 29/24, Rn. 5 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 411

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede