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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2026
27. Jahrgang
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Von PD Dr. Maximilian Lenk, Justiziar Verein Sterbehilfe, Hamburg/Zürich
Der für die amtliche Sammlung vorgesehene Beschluss des 5. Strafsenats stellt abermals unter Beweis, dass die Suizidassistenz nach dem bahnbrechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.2020,[1] mit dem das in § 217 StGB a.F. statuierte Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde, nicht in einem rechtsfreien Raum stattfindet. Vielmehr sind alle an der Suizidassistenz Beteiligten schon auf der Grundlage des geltenden Lebensschutzstrafrechts dazu aufgerufen, sorgfältig zu prüfen, ob der Suizidentschluss des Sterbewilligen auf einer freiverantwortlichen Entscheidung beruht. Fehlt es an einem freiverantwortlich gefassten Suizidentschluss, macht sich der Suizidassistent des Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§ 212 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 2. Var. StGB) strafbar, wenn er die fehlende Freiverantwortlichkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich an dem Suizidgeschehen täterschaftlich beteiligt (vgl. Rn. 11). Das Urteil verdient vollumfänglich Zustimmung und mahnt (abermals) einen verantwortungsvollen Umgang mit dem noch jungen Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) an.
Im konkreten Verfahrensgang verwirft der 5. Strafsenat die Revision des als Freitodbegleiter tätigen Arztes Turowski gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Berlin I. Damit ist nach der Verurteilung von Dr. Spittler bereits zum zweiten Mal ein Arzt wegen geleisteter Suizidassistenz rechtskräftig wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt worden.[2] Für Sterbehilfeorganisationen in Deutschland bedeutet die Entscheidung ein neuerliches Warnsignal. Das betrifft weniger das Strafbarkeitsrisiko als solches, das mittlerweile durch eine gesicherte Rechtsprechung konturiert ist, als vielmehr die Tatsache, dass
die Strafverfolgungsbehörden die rechtlichen Grundsätze internalisiert haben und das Handeln von Sterbehilfeorganisationen verstärkt unter die Lupe nehmen werden. Die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln gegen zwei Mitarbeiter von Deutschlands größter Sterbehilfeorganisation – Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben[DGHS]e.V. – im "Fall Willet" (vgl. Der Spiegel, Heft 42/2025, S. 40 ff.) und eine zweite (noch nicht rechtskräftige) Verurteilung von Dr. Spittler durch das LG Essen[3] sind dafür hinreichende Belege. Nicht zuletzt deshalb lohnt ein näherer Blick auf die Entscheidungsgründe.
Zu Beginn festigt der 5. Strafsenat die geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur Freiverantwortlichkeit. Als normatives Kriterium für die "wertende Zuschreibung der Verantwortung für die eigenhändige Umsetzung eines Suizidentschlusses" (Rn. 13) seien für die Freiverantwortlichkeit alle Umstände in Betracht zu ziehen, "denen das Gesetz Bedeutung für eine fehlerfreie Willensbildung zuspricht" (dazu und zum Folgenden Rn. 15). Entsprechend seines mit Blick auf Exkulpations- und Einwilligungslösung vereinigenden Ansatzes,[4] verweist der BGH diesbezüglich auf diejenigen Umstände, welche gem. § 20 StGB die strafrechtliche Verantwortung aufheben oder einem Tötungsverlangen im Sinne des § 216 StGB die Ernstlichkeit nehmen können. Bezogen auf die Freiverantwortlichkeit des Suizidentschlusses sind insbesondere die folgenden drei Kriterien von Relevanz:[5]
1. Der Sterbewillige muss über die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen, sodass er Wesen, Bedeutung und Tragweite der Suizidhandlung vollumfänglich erfassen und seinen Willen danach ausrichten kann (vgl. Rn. 18 f.).
2. Die Entscheidung muss frei von Willensmängeln sein. Dafür müssen dem Sterbewilligen alle entscheidungserheblichen Umstände bekannt sein (bspw. Krankheitsverlauf, Handlungsalternativen zum Suizid, Risiken der Suizidmethode), damit er auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann. Auch Beeinflussungen der Suizidentscheidung, sei es durch Zwang, Drohung oder Täuschung, können Willensmängel begründen (vgl. Rn. 25).
3. Der Suizidentschluss muss von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen sein (vgl. Rn. 20).
Der 5. Strafsenat bestätigt im Folgenden die Feststellungen des Landgerichts Berlin I, wonach die Willensbildung der Suizidentin gleich in mehrerlei Hinsicht defizitär gewesen sei. Ebenfalls billigt er die daraus gezogenen Schlussfolgerung, der Suizidentschluss habe nicht auf einer freiverantwortlichen Entscheidung beruht. Bemerkenswert an der Entscheidung ist der Umstand, dass das Tatgericht Mängel bezüglich aller drei Freiverantwortlichkeitskriterien feststellen konnte. Hiernach verfügte die Suizidentin aufgrund einer akuten depressiven Störung nicht über die hinreichende Urteils- und Einsichtsfähigkeit, die ihr eine realitätsgerechte Abwägung des Für und Wider eines Suizids erlaubt hätte (Rn. 15). In diesem Zusammenhang stellt der BGH abermals klar, dass auch psychisch Erkrankten beim Suizid assistiert werden darf. "Mit Blick auf die erhebliche Gefahr, die psychische Erkrankungen für eine freie Suizidentscheidung darstellen und die Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung" betont er aber zu Recht, dass es dabei einer "besonders sorgfältige[n]Prüfung" dahingehend bedarf, "ob der Entschluss das feststehende Ergebnis einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider ist und nicht lediglich der Ausdruck einer durch einen akuten Krankheitsschub verursachten vorübergehenden Lebenskrise" (Rn. 16). Im Weiteren war der Suizidentschluss im vorliegenden Fall mangelbehaftet, weil der suizidassistierende Arzt der Sterbewilligen die falsche Zusicherung gegeben hat, er werde erforderlichenfalls den Tod durch Beibringung zusätzlicher Mittel sicherstellen und sie insoweit über die Risiken eines erneuten Fehlschlags täuschte. Schließlich war der Suizidwunsch in den Tagen vor dem Suizid von "ständigem Hin und Her" geprägt und daher labil; dem Suizidentschluss mangelte es also an innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit.
Auch die Beteiligungsform des angeklagten Arztes als mittelbarer Täter erachtet der BGH für revisionsfest begründet. Zwar nahm die Suizidentin den unmittelbar zur Lebensbeendigung führenden Akt selbst vor, indem sie den Durchflussregler selbst betätigte. Dieser Umstand steht der Annahme einer mittelbaren Täterschaft bei einem nicht freiverantwortlichen Suizid allerdings nicht entgegen, soweit die "vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen" (Rn. 32). Diesbezüglich verweist der BGH auf die fortwährende Einwirkung des Angeklagten auf die Sterbewillige infolge des fehlgeschlagenen ersten Suizidversuchs, die Beschaffung der nur auf ärztliche Verschreibung erhältlichen Suizidmittel und den Aufbau der Apparaturen (dazu Rn. 29 f.). Ähnlich wie das LG Essen im "Fall Spittler (I)"[6] konnte schließlich auch das Landgericht Berlin I den Täterwillen maßgeblich auf die Motivation des Angeklagten stützen, "Suizidwillige entgegen der von ihm als diskriminierend empfundenen Praxis ohne Rücksicht auf ihre psychische Erkrankung zu unterstützen"; insoweit verfolgte der Angeklagte – nach dem Dafürhalten des 5. Strafsenats – "die (Selbst-)Tötung der Geschädigten als eigenes Anliegen und ließ sich hiervon auch durch die ihm aus der richterlichen Anhörung zur Unterbringung bekannten fachärztlichen und juristischen Einschätzungen, die gegen eine Freiverantwortlichkeit sprachen, nicht abbringen" (zitiert nach Rn. 31).
Mehr Fragen als der die bisherige Rechtsprechungslinie weitgehend bestätigende Richterspruch wirft vor diesem Hintergrund das Vorgehen des suizidassistierenden Arztes auf. Welche Motivation trieb den suizidassistierenden Arzt an? Weshalb ließ er die zahlreichen Warnsignale (depressive Störung, richterlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung nur wenige Tage vor dem Suizid, "ständiges Hin und Her" bezüglich des Suizidwunsches) unbeachtet und hielt unbeirrt an seinem Ziel fest, der jungen Frau beim Suizid zu assistieren? Die Ursachen dürften vielschichtig sein und fallen in der Praxis immer wieder auf:
1. Noch immer herrscht bei manchen Sterbehelfern Unkenntnis oder eine gewisse Unbekümmertheit im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Suizidassistenz vor. Insoweit scheint die Aufhebung des § 217 StGB durch das Bundesverfassungsgericht bei einigen Sterbehilfeaktivisten den Irrglauben hervorgerufen zu haben, dass strafrechtliche Risiken nicht mehr bestehen; das laienhafte Gerede vom "rechtsfreien Raum" oder "rechtlichen Graubereich", in dem sich die Suizidassistenz seitdem (angeblich) bewege, hat diesen falschen Eindruck möglicherweise noch verstärkt. Bekanntlich aber schützt solche Unwissenheit vor Strafe nicht, vgl. § 17 StGB.
2. In der Praxis fällt immer wieder die intrinsische Motivation bei Sterbehelfern auf, Sterbewilligen "zu ihrem Recht verhelfen" zu wollen. Persönliche Einstellungen und ein übersteigertes ärztliches Ethos bergen im Rahmen der Begutachtung der Freiverantwortlichkeit die Gefahr, dass nicht mit hinreichender Neutralität und Objektivität vorgegangen, sondern im Gegenteil "Partei für den Sterbewilligen ergriffen" wird, mitunter sogar nachteilige Befunde unterschlagen beziehungsweise beschönigend dargestellt werden. Den Verurteilten Dr. Spittler und Turowski fiel jeweils zur Last, dass sie die geübte Praxis der Suizidassistenz für psychisch Erkrankte als diskriminierend empfanden und deshalb eigene, in die juristische Irre führende Maßstäbe an die Freiverantwortlichkeit von psychisch Erkrankten anlegten.
Dieser Motivation liegt ein Missverständnis zugrunde. Das Recht des Sterbewilligen, sein eigenes Leben zu beenden und das Recht Dritter, sich hieran in irgendeiner Weise zu beteiligen, betreffen unterschiedliche grundrechtliche Positionen. Das Recht des psychisch Erkrankten bleibt auch dann unangetastet, wenn er sich in einer akuten Lebenskrise das Leben nimmt; der Suizid bleibt für ihn stets straffrei. Hingegen dürfen außenstehende Dritte eben nur dann beim Suizid assistieren, wenn dieser auf einem freiverantwortlichen Entschluss beruht. Folglich verhilft derjenige, der falsch begutachtet, dem Suizidenten nicht mehr oder weniger zu seinem Recht, sondern bringt sich zuvorderst selbst in Gefahr.
3. Erschwerend kommen im vorliegenden Fall Schuld- beziehungsweise falsch verstandene Pflichtgefühle gegenüber der Sterbewilligen hinzu, die maßgeblich durch den gescheiterten ersten Suizidversuch hervorgerufen worden sind. Die im erstinstanzlichen Urteil noch eingehender geschilderten Umstände lassen darauf schließen, dass der Arzt (spätestens) infolgedessen jegliche professionelle Distanz zu der Sterbewilligen hat vermissen lassen und dann auch alle Warnsignale ausgeblendet hat.
Die Fälle "Spittler" und "Turowski" belegen eindrucksvoll, dass die Suizidassistenz in Eigenregie keine hinreichende Gewähr für ihre rechtssichere Ausübung leistet.[7] Vielmehr bedarf es dafür eines ausgearbeiteten Verfahrenskonzepts, welches den im Zusammenhang mit der Suizidassistenz bestehenden Strafbarkeitsrisiken wirksam begegnet.[8] Innerhalb eines solchen muss zunächst einmal sichergestellt sein, dass die juristischen Maßstäbe für die Freiverantwortlichkeit des Suizidentschlusses bekannt sind. Weiterhin muss die objektive und neutrale Stellung des ärztlichen Gutachters gewahrt werden,[9] um ihn vor etwaigen Gewissenskonflikten (beispielsweise durch Androhung eines Gewaltsuizids), einer Mitleidsmotivation oder einer manipulativen Einwirkung durch den Sterbewilligen zu schützen. Schließlich sollte bei der Entscheidung über das sog. "Grüne Licht" ein Vier- oder Mehr-Augen-Prinzip, einschließlich einer engmaschigen juristischen Kontrolle eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Verfahrensschritte sowie die rechtlichen Vorgaben im konkreten Fall Beachtung gefunden haben und nicht durch das eigene Sendungsbewusstsein oder ärztliche Ethos überformt worden sind.
°[1] BVerfGE 153, 182 = HRRS 2020 Nr. 190.
[2] Zum "Fall Spittler" BGH NStZ 2025, 480 m. Anm. Lenk = HRRS 2024 Nr. 443.
[3] Siehe dazu https://hpd.de/artikel/bekannter-sterbehilfearzt-essen-erneut-verurteilt-23926 (zuletzt abgerufen: 14.4.2026).
[4] Vgl. dazu Hillenkamp ZStW 2025, 1 (124).
[5] Siehe dazu bereits BVerfGE 153, 182 Rdn. 240 ff.; BVerfG NJW 2025, 1112, 1114 = HRRS 2025 Nr. 246; BGHSt 64, 121, 126 f. = HRRS 2019 Nr. 1052; 64, 135, 139 = HRRS 2019 Nr. 1059; BGH NStZ 2025, 480, 482.
[6] Vgl. dazu BGH NStZ 2025, 480 (483, Rn. 26).
[7] Vgl. Kusch/Hecker, Handbuch der Sterbehilfe, 3. Aufl. 2025, Rn. 661 f.
[8] Zur "Sterbehilfe-Compliance" anhand des Verfahrenskonzepts des Vereins Sterbehilfe Lenk, medstra 2026, 2, passim.
[9] Spezifisch zur Rolle des Arztes im Rahmen der Suizidassistenz Lenk MedR 2025, 793, passim.