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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2026
27. Jahrgang
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1. Der Adressat einer auf der Grundlage von Insiderinformationen erteilten Empfehlung unterliegt nach der Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 MAR dem insiderrechtlichen Erwerbs- und Veräußerungsverbot, selbst wenn die Empfehlung nicht mit der Mitteilung der Insiderinformation einhergeht. (BGHSt)
2. Für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 119 Abs. 3 WpHG ist nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (§ 15 StGB) erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter wenigstens mit Eventualvorsatz im Hinblick auf alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale handelt. Aus Art. 14 Buchst. a), Art. 8 Abs. 3 MAR ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die subjektive Tatseite; gleiches gilt für Art. 14 Buchst. c), Art. 10 Abs. 2 MAR. (BGHSt)
3. Eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR setzt voraus, dass der Verleitende selbst über eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR verfügt. (BGHSt)
4. Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung der Tatbestände der § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG und § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F. setzt bei Insidergeschäften durch Verwendung einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung nach Art. 8 Abs. 3 MAR voraus, dass der Täter es wenigstens für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass eine von ihm verwendete Empfehlung auf Insiderinformationen beruht. Wie in vergleichbaren Fällen der Vorsatzerstreckung auf ein normativ geprägtes Element des gesetzlichen Tatbestandes, erfordert die Erkenntnis, dass der Ursprung der von ihm verwendeten Empfehlung eine Insiderinformation ist, keine exakte juristische Bewertung. Es genügt die laienhafte Einschätzung (Parallelwertung in der Laiensphäre), dass die Empfehlung auf Insiderwissen nach Art. 7 MAR beruht. (Bearbeiter)
5. Aus Art. 8 Abs. 3 MAR ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die subjektive Tatseite. Die Wendung „weiß oder wissen sollte“ ist entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung nicht dahin zu verstehen, dass die Verwendung einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung im Bereich vorsätzlichen Handelns voraussetzt, dass der Täter mit direktem Vorsatz handelt. Im Übrigen wäre eine Herausnahme bedingt vorsätzlichen Handelns aus Art. 8 Abs. 3 MAR für die Auslegung des § 119 Abs. 3 WpHG bzw. des § 38 Abs. 3 WpHG a.F. bedeutungslos. (Bearbeiter)
6. Auch sonstige unionsrechtliche Vorgaben wie Art. 3 Abs. 7 CRIMMAD erfordern es nicht, die Strafbarkeit wegen des vorsätzlichen Tätigens von Insidergeschäften auf Fälle zu beschränken, in denen der Täter mit direktem Vorsatz handelt. Eine unionsrechtliche Vollharmonisierung des nationalen Rechts ist durch diese Vorschrift weder bezweckt noch bewirkt worden. Durch die gegenüber Art. 8 Abs. 3 MAR engere subjektive Tatbestandsfassung des Art. 3 Abs. 7 CRIMMAD wird lediglich die Pflicht der Mitgliedstaaten zur strafrechtlichen Ahndung von Insidergeschäften (Art. 7 Abs. 1 CRIMMAD) festgelegt, nicht aber die Möglichkeit zu einer weitergehenden strafrechtlichen Sanktionierung verbotener Insidergeschäfte durch die Mitgliedstaaten unterbunden (vgl. Art. 1 Abs. 1 CRIMMAD). (Bearbeiter)
7. Es kann sich nur derjenige nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 WpHG a.F. beziehungsweise nach § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG, jeweils in Verbindung mit Art. 14 Buchst. b, Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR, strafbar machen, der seinerseits über Insiderinformationen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR verfügt. Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR beschränken nach ihrem eindeutigen Wortlaut den Täterkreis auf denjenigen, der selbst über Insiderinformationen verfügt. Dabei ist die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärinsidern irrelevant. Auch Sekundärinsider müssen als taugliche Täter für einen Schuldspruch wegen Verleitens eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften über präzise Insiderinformationen verfügen. Fehlt es daran, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Offenlegung von Insiderinformationen in Betracht (§ 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. bzw. § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG, jeweils i.V.m. Art. 14 Buchst. c, Art. 10 Abs. 2 MAR). (Bearbeiter)
8. Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR, der die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen definiert, bestimmt, dass auch die Weitergabe von Empfehlungen zum Tätigen von Insidergeschäften, die der Täter selbst empfangen hat, als Offenlegung von Insiderinformationen gilt, sofern der Offenlegende – bezogen auf den vorsätzlichen Verstoß – weiß, dass die Empfehlung auf Insiderinformationen beruht. Dabei muss der Empfehlende weder selbst über Insiderinformationen verfügen noch der Empfänger die auf einer Insiderinformation beruhende Empfehlung nutzen. (Bearbeiter)
9. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. beziehungsweise des § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG einen zumindest bedingt vorsätzlichen Verstoß gegen das Offenlegungsverbot. Auch insoweit ergeben sich aus den Vorschriften der durch § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. beziehungsweise § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG in Bezug genommenen Marktmissbrauchsverordnung keine strengeren Anforderungen, da der hier maßgebliche Art. 10 Abs. 2 MAR – ebenso wie Art. 8 Abs. 3 MAR – bereits jedes fahrlässige Handeln hinsichtlich des Beruhens einer Empfehlung auf einer Insiderinformation für das Eingreifen der Verbotsnorm ausreichen lässt. Auch im Bereich des Offenlegungsverbots hat der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches Vorsatzerfordernis eingeführt, ohne besondere Anforderungen an die Vorsatzform des nach Art. 10 Abs. 2 MAR handelnden Täters zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Täter das Beruhen einer von ihm weitergegebenen Empfehlung auf Insiderinformationen zumindest konkret für möglich hält und die inkriminierte Herkunft der Empfehlung bei seiner Empfehlungsweitergabe billigend in Kauf nimmt. Sicheres Wissen ist auch insoweit nicht erforderlich. (Bearbeiter)
10. Zwar weist das Verleiten eines Dritten auf der Grundlage eigenen Insiderwissens für sich gesehen einen
höheren Schuldgehalt auf als die bloße Weitergabe einer Empfehlung, die zwar auf Insiderwissen basiert, aber kein Insiderwissen des Empfehlenden zum Gegenstand hat. Indes hat der deutsche Gesetzgeber sowohl die Verleitung zum Tätigen von Insidergeschäften nach Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR als auch die Offenlegung einer Insiderinformation nach Art. 14 Buchst. c in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 MAR dem Straftatbestand des § 38 Abs. 3 WpHG a.F. beziehungsweise § 119 Abs. 3 WpHG und damit derselben Strafdrohung unterstellt. Auch wenn auf eine Revision hin der Schuldspruch vom Verleiten eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften hin zu einer unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen geändert wird, kann deshalb im Einzelfall – unter Berücksichtigung des vom Tatgericht zugrunde gelegten Handlungsunwerts – auszuschließen sein, dass das Tatgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte. (Bearbeiter)
1. Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase. (BGHSt)
2. Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen, denn für die Gefährlichkeit einer Dosis kommt es auf die Wirkmenge an, die bei der regelmäßig zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt. Bei Opium ist auf das Hauptalkaloid Morphin als den quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff abzustellen. (Bearbeiter)
3. Da Opium injiziert, gegessen, getrunken oder geraucht werden kann und die Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs Morphin sich je nach Applikationsform teils erheblich unterscheidet, gilt die Festlegung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer überwiegend intravenös injizierten Morphinzubereitung ein Grenzwert von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen ist. (Bearbeiter)
4. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Tatgericht ein verfahrensgegenständliches Opiumgemisch in Bezug auf den Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als ein zu Rauchzwecken bestimmtes Opium ohne Koffeinzusatz behandelt, wenn diesem zwar Koffein beigemischt war, indes nicht feststellbar in einer die Wirkweise beeinflussenden Menge. (Bearbeiter)
1. Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsdenkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB. (BGHR)
2. Täter – auch Mittäter – einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur derjenige sein, der selbst zur Verwendung von Steuerzeichen besonders verpflichtet ist. Den Verpflichteten trifft eine Sonderpflicht, die höchstpersönlicher Art ist. Denn das tatbestandliche Unrecht der verwirklichten Tat ergibt sich im Vergleich zu anderen an der Straftat Beteiligten aus der im Rahmen von § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO erforderlichen Verwendungspflicht, die die besondere soziale Rolle des Täters in Bezug auf die von der Vorschrift geschützten Rechtsgüter kennzeichnet. (Bearbeiter)
3. Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO normierte Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ bedeutet „entgegen einer steuerlichen Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen“. Es rekurriert auf die in den Tabaksteuergesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelten Pflichten zur Verwendung von Steuerzeichen, die nur bestimmten Personen auferlegt werden, namentlich den an der Herstellung der Tabakwaren Beteiligten oder den Verbringern der Tabakwaren von einem Mitgliedstaat in den anderen. (Bearbeiter)
1. Taugliche Tathandlungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG sind nur falsche und unvollständige Angaben in einer Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG in Verbindung mit den
dort konkret in Bezug genommenen Vorgaben des § 6 GmbHG; andere falsche oder unvollständige Angaben, die in der Versicherung enthalten sind, unterliegen nicht dem Strafschutz des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG. Strafbewehrt sind mithin nicht falsche Angaben zu jedweder Verurteilung wegen Betruges, sondern – über den Verweis in § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auf § 8 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 und § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, die wiederum § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG in Bezug nehmen – nur solche falschen Angaben, die Verurteilungen wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr betreffen. Die in der Literatur vertretene Gegenauffassung, die auch „überschießende“, nicht die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 GmbHG als gesetzliche Ausschlussgründe betreffende Angaben, sofern sie falsch sind, als nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbewehrt ansieht, ist vom Wortlaut und der Systematik der Normen nicht gedeckt.
2. Die Bewertung einer Tat als tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangen richtet sich nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten. Folglich ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben, wenn der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun – etwa durch das „Überlassen“ einer GmbH an einen faktischen Geschäftsführer – mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters fördert.
1. Aufgrund des rechtlichen Rahmens im Interbankenverkehr ergibt sich beim SEPA-Firmenlastschriftverfahren ein Schadensrisiko der ersten Inkassostelle, wenn die Zahlstelle die eingereichte Lastschrift binnen drei Bankgeschäftstagen wegen fehlenden SEPA-Mandats an die erste Inkassostelle zurückgibt und diese keinen (realisierbaren) Anspruch gegen weitere Beteiligte hat, insbesondere wenn das Konto ihres Kunden, des Zahlungsempfängers, keine Deckung aufweist und er nicht mehr in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Bei Zahlungsabwicklungen über das SEPA-Firmenlastschriftverfahren liegt ein Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil der ersten Inkassostelle vor, wenn der Zahlungsempfänger Lastschriften einreicht, denen nur fingierte Forderungen zugrundeliegen und die erste Inkassostelle dadurch sowohl darüber getäuscht wird, dass kein Widerruf erfolgen wird als auch darüber, dass der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungslastschriften seiner Bank zahlungsunfähig ist (sog. Lastschriftreiterei; vgl. BGHSt 50, 147).
2. Beabsichtigt der Zahlungsempfänger schon bei Abschluss der Vereinbarung mit seiner Bank über die Teilnahme am Lastschriftverfahren, dieses zulasten der Bank für eine „Lastschriftreiterei“ zu missbrauchen, liegt bereits in diesem Zeitpunkt ein Betrug mit einer Vermögensgefährdung zulasten seiner Bank vor. Die späteren Gutschriften dienen dann nur der Schadensvertiefung. Es liegt materiellrechtlich eine einheitliche Tat vor (vgl. BGHSt 50, 147).
1. Aufgrund des rechtlichen Rahmens im Interbankenverkehr ergibt sich beim SEPA-Firmenlastschriftverfahren ein Schadensrisiko der ersten Inkassostelle (hier: der Sparkasse), wenn die Zahlstelle die eingereichte Lastschrift binnen drei Bankgeschäftstagen wegen fehlenden SEPA-Mandats an die erste Inkassostelle zurückgibt und diese keinen (realisierbaren) Anspruch gegen weitere Beteiligte hat, insbesondere wenn das Konto ihres Kunden, des Zahlungsempfängers, keine Deckung aufweist und er nicht mehr in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Bei Zahlungsabwicklungen über das SEPA-Firmenlastschriftverfahren liegt ein Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil der ersten Inkassostelle vor, wenn der Zahlungsempfänger Lastschriften einreicht, denen nur fingierte Forderungen zugrundeliegen und die erste Inkassostelle dadurch sowohl darüber getäuscht wird, dass kein Widerruf erfolgen wird als auch darüber, dass der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungslastschriften seiner Bank zahlungsunfähig ist (sog. Lastschriftreiterei; vgl. BGHSt 50, 147).
2. Beabsichtigt der Zahlungsempfänger schon bei Abschluss der Vereinbarung mit seiner Bank über die Teilnahme am Lastschriftverfahren, dieses zulasten der Bank für eine „Lastschriftreiterei“ zu missbrauchen, liegt bereits in diesem Zeitpunkt ein Betrug mit einer Vermögensgefährdung zulasten seiner Bank vor. Die späteren Gutschriften dienen dann nur der Schadensvertiefung. Es liegt materiellrechtlich eine einheitliche Tat vor (vgl. BGHSt 50, 147).
3. Begeht ein Angeklagter die Tat nach Ablauf einer Bewährungsfrist, darf ihm aber der Umstand, dass die Strafe für die Vortat noch nicht erlassen war, grundsätzlich nicht strafschärfend angelastet werden. Hiervon darf das Gericht nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls abweichen. Solche können vorliegen, wenn der Täter eine Bewährung von vornherein nicht beabsichtigte und bis zur Begehung weiterer Straftaten nur den Ablauf der Bewährungsfrist abwarten wollte.
Zur notwendigen Gesamtwürdigung bei der Feststellung und Bewertung vorsatzkritischer Umstände hinsichtlich der Steuerhinterziehung.
1. Hat ein Angeklagter gleichzeitig abgeurteilte Straftaten zum Teil als Jugendlicher und zum Teil als Heranwachsender begangen und wird auf die Taten einheitlich Jugendstrafrecht angewendet, richtet sich das Höchstmaß bei der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe nach § 105 Abs. 3 JGG und beträgt im Regelfall zehn Jahre.
2. Wird mit der Revision gerügt, das Urteil enthalte eine der vorangegangenen Haftentscheidung abweichende Beweiswürdigung, ohne dass darauf gemäß § 265 StPO zuvor hingewiesen worden sei, ist in einer darauf gerichteten Verfahrensrüge vorzutragen, ob der sich zur Beweislage verhaltende Beschluss Gegenstand der Hauptverhandlung war oder lediglich außerhalb dieser bekanntgemacht wurde. Denn § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO setzt eine Abweichung „von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage“ voraus.
Tateinheitlicher Besitz verschiedener Waffen und/oder Munition liegt auch dann vor, wenn sie sich an mehreren Orten, etwa in unterschiedlichen Waffendepots, befinden und der Täter zugleich die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Zwischen dem Besitz und dem Führen liegt ebenfalls Tateinheit vor, wenn der Täter von mehreren Waffen, die er besitzt, lediglich einen Teil mit sich führt.