HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 396
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 482/24, Beschluss v. 16.07.2025, HRRS 2026 Nr. 396
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Dezember 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall 4 (II. 6. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 3 (II. 3. bis 5. der Urteilsgründe), im Fall 3 (II. 5. der Urteilsgründe) zusätzlich mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge;
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der gesondert Verfolgte S. C. betrieb seit 2009 mehrere Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH, die als Subunternehmer im Bereich des Rohbaus aktiv waren. Die für die Gesellschaften jeweils tätigen Mitarbeiter wurden in Teilen mit einem geringeren als dem tatsächlich gezahlten Lohn oder gar nicht zur Sozialversicherung gemeldet und die auf den nicht gemeldeten Anteil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Seit 2012 traten Dritte formell als Geschäftsführer der Gesellschaften auf, während tatsächlich S. C. die Geschäfte weiterhin leitete und insbesondere über Aufträge, die Anstellung von Mitarbeitern und Gehälter der Arbeiter entschied.
Die Gesellschaften wurden, auch um nicht aufzufallen, von S. C. nach einer gewissen Zeit „vom Markt genommen“, da sie ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht oder allenfalls unzureichend nachkamen. Bei Beendigung der Geschäftsaktivitäten einer Gesellschaft wechselten deren Mitarbeiter weitgehend geschlossen zu einer bereitgestellten neuen Gesellschaft, welche die bestehenden Aufträge weiterbearbeitete.
Der Angeklagte war ab 2008 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der im Baugewerbe tätigen J. GmbH & Co. KG und in dieser Funktion mit S. C. geschäftlich verbunden. Aufgrund der Beauftragung der von S. C. geführten Gesellschaften als Subunternehmer wusste der Angeklagte, dass sich S. C. zur Fortsetzung seiner faktisch unveränderten geschäftlichen Aktivitäten verschiedener Rechtsträger und unterschiedlicher formeller Geschäftsführer bediente. Ihm war das Vorgehen des S. C. beim Wechsel der von ihm geführten Unternehmen, seine nur faktische Geschäftsführerstellung bei diesen sowie spätestens seit einem Ermittlungsverfahren gegen S. C. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Jahr 2016 auch dessen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bekannt.
In Kenntnis dieser Umstände beauftragte der Angeklagte im Tatzeitraum von Februar 2018 bis August 2020 von S. C. geführte Gesellschaften, die Q. GmbH (Fall 1 [II. 3. der Urteilsgründe]), die B. GmbH Fall 2 [II. 4. der Urteilsgründe]) und die P. GmbH (Fall 3 [II. 5. der Urteilsgründe]), mit der Erbringung von Bauleistungen, wobei S. C. durchgehend sein Ansprechpartner für die Auftragsvergabe und -abwicklung blieb. Bei Einstellung der Tätigkeit einer Gesellschaft vereinbarte der Angeklagte mit S. C. den Übergang der Aufträge auf die jeweilige Nachfolgergesellschaft. Die formellen Geschäftsführer wurden erst für den „förmlichen Abschluss“ von Vereinbarungen hinzugezogen. Beim Übergang von der Q. GmbH auf die B. GmbH entwickelte der Angeklagte gemeinsam mit seinem Sohn zudem eine Abrechnungsregelung, nach der die B. GmbH unter der wahrheitswidrigen Behauptung, die Q. GmbH habe abgeschlossene Leistungen als Subunternehmerin der B. GmbH erbracht, rechtsgrundlos gegenüber der J. GmbH & Co. KG abrechnen können sollte.
Die Abrechnung der durch die Subunternehmer erbrachten Leistungen erfolgte maßgeblich auf Stundenbasis. Der Angeklagte versuchte diesen Umstand zu verschleiern, indem er die Poliere der J. GmbH & Co. KG als „AMS-Listen“ bezeichnete Dokumente mit Stundenerfassungen ausfüllen ließ, welche den Anschein erwecken sollten, als dienten sie der Erfüllung einer - tatsächlich nicht bestehenden - sich aus dem Arbeitsschutz ergebenden Pflicht. Stattdessen nutzten die Bauleiter und die Buchhaltung diese zur Prüfung der seitens der Subunternehmen abgerechneten Leistungen. Ferner ließ sich der Angeklagte von ihm vorgegebene und der tatsächlichen Abrechnungspraxis widersprechende Leistungsverzeichnisse durch den formellen Geschäftsführer der Q. GmbH ausfüllen, um Behörden über das Bestehen einer Einheitspreisvereinbarung zu täuschen.
Der Angeklagte vermittelte dem S. C. für die Q. GmbH seinen Steuerberater und vermietete der Q. GmbH, der B. GmbH und der P. GmbH Räumlichkeiten zur Unterbringung der Mitarbeiter der Gesellschaften. Von Frühjahr 2017 bis März 2019 war S. C. bei der J. GmbH & Co. KG als Angestellter gemeldet, wobei der Angeklagte und S. C. sich des tatsächlich nicht praktizierten Arbeitsverhältnisses bewusst waren.
Im Zeitraum von Januar 2020 bis August 2020 beauftragte der Angeklagte zudem die C. GmbH (Fall 4 [II. 6. der Urteilsgründe]), deren sowohl formeller als auch tatsächlicher Geschäftsführer der gesondert Verfolgte O. C. war. Dieser wurde von S. C. unterstützt, welcher der Gesellschaft ihm bekannte Arbeiter vermittelte, Aufträge der J. GmbH & Co. KG „beschaffte“ und einen Kalkulator zur Geltendmachung von Nachträgen vermittelte. Auch die C. GmbH führte Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeiter nicht vollständig ab. Der Angeklagte entschloss sich, in Kenntnis dieses Umstandes, in seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der J. GmbH & Co. KG mit der C. GmbH eine Geschäftsbeziehung einzugehen und diese zu unterhalten. In der operativen Tätigkeit trat die C. GmbH naht- und bruchlos an die Stelle der vorangehenden Rechtsträger, konkret der Q. GmbH und der B. GmbH sowie der P. GmbH. Sie wurde teils zeitgleich mit der P. GmbH tätig. Die Kammer hat bezüglich der C. GmbH insoweit angenommen, dass der Angeklagte „nur das Verhalten des ihm langjährig bekannten S. C., nicht aber des O. C. fördern wollte.“ Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch S. und O. C. in vier Fällen gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2, §§ 27, 53 StGB gewertet, im Fall 4 (II. 6. der Urteilsgründe) als Beihilfe zur Beihilfe des S. C. In allen Fällen stelle bereits die Beauftragung der Subunternehmer eine strafbare Beihilfehandlung des Angeklagten nach § 27 Abs. 1 StGB dar, zudem im Fall II. 3. der Urteilsgründe die Vermittlung des Steuerberaters und in den Fällen 1 bis 3 (II. 3. bis 5. der Urteilsgründe) die Bereitstellung von Unterkünften.
Die Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 4 (II. 6. der Urteilsgründe) wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt kann nicht bestehen bleiben. Denn aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte eine bestimmte Handlung begangen hat, die als eine Beihilfehandlung zur Haupttat des O. C. bewertet werden könnte.
a) Nach § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Als Hilfeleistung gilt in objektiver Hinsicht jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 3 StR 511/19 Rn. 24; Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 mwN). Dabei muss die Hilfeleistung nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 3 StR 511/19 Rn. 24; Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410 mwN). Selbst bei isolierter Betrachtung können neutrale, insbesondere berufsbedingte Verhaltensweisen eine Beihilfehandlung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 3 StR 511/19 Rn. 24; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35). Schließlich ist auch eine „Beihilfe zur Beihilfe“ rechtlich möglich. Dies ist der Fall, wenn der Gehilfe die Beihilfehandlung eines (weiteren) Gehilfen unterstützt und damit mittelbar auch selbst einen Beitrag zur Haupttat leistet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 4/24 Rn. 32; Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZRR 2020, 184, 186; Urteil vom 18. März 2004 - 4 StR 533/03, jew. mwN). Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun in allen Konstellationen einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18 Rn. 14; Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, NStZ 2016, 463, 464; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224 f.; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14, jew. mwN).
b) Dass der Angeklagte im Fall 4 (II. 6. der Urteilsgründe) durch eine bestimmte Handlung einen durch die Beihilfehandlungen des weiteren Gehilfen S. C. vermittelten Beitrag zu der Haupttat des gesondert Verfolgten O. C. (unvollständige Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die C. GmbH) erbracht hat, lässt sich den Feststellungen nicht in der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen. Zwar werden einzelne Beihilfehandlungen des S. C. aufgezeigt (Vermittlung von Arbeitern an die C. GmbH, Beschaffung von Aufträgen, Vermittlung eines Kalkulators). Durch welche bestimmte Handlung der Angeklagte hierzu einen fördernden Beitrag geleistet haben soll, ergibt sich aus den Urteilsgründen aber auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht. Die allgemein gehaltene Feststellung, wonach sich der Angeklagte dazu entschieden habe, mit der C. GmbH „eine Geschäftsbeziehung einzugehen und diese zu unterhalten“, ist ohne Aussagekraft. In der rechtlichen Würdigung wird ohne jede tatsächliche Spezifikation auf „die weitere Zusammenarbeit mit S. C.“ abgestellt.
Dessen ungeachtet weisen die Feststellungen der Kammer zum Übergang der Aufträge der Vorgängergesellschaften des S. C. auf die C. GmbH auch Unklarheiten und Widersprüche auf. So wird festgestellt, dass die C. GmbH in der operativen Tätigkeit „naht- und bruchlos an die Stelle der vorangegangenen Rechtsträger, konkret der Q. GmbH und der B. sowie der P. GmbH“ getreten sei. Mit der P. GmbH soll sie hingegen auch „teils zeitgleich“ tätig gewesen sein. Ausweislich der festgestellten Tatzeiträume für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt überschnitt sich die Tätigkeit der P. GmbH zudem nicht nur teilweise, sondern vollständig mit der der C. GmbH (Januar bis August 2020). Einem „nahtlosen“ Eintritt in die operative Tätigkeit der Q. GmbH stehen die ebenfalls getroffenen Feststellungen zu einem Übergang der Aufträge der Q. GmbH auf die B. GmbH entgegen, die mit Ausnahme eines durch die C. GmbH übernommenen Auftrags alle insgesamt 21 weiteren Bauvorhaben der J. GmbH & Co. KG weitergeführt hat.
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 1 bis 3 (II. 3. bis 5. der Urteilsgründe) jeweils wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt hat, wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Die Sachrüge hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg.
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Tun eine Beihilfehandlung zu den Taten des S. C. geleistet, ist nach den genannten Maßstäben im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Zwar begründet nicht jede Handlung, die sich tatfördernd auswirkt, die Strafbarkeit wegen Beihilfe. Vielmehr bedarf es in Fällen sogenannter „neutraler“ Handlungen einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2024 - 5 StR 326/23 Rn. 40; Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484/24 Rn. 4; Urteil vom 30. September 2020 - 3 StR 511/19 Rn. 25; Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22).
Eine strafbare Beihilfe ist aus objektiven Gründen zu verneinen, wenn die eine Tat unterstützenden Handlungen eine außerhalb der Straftat liegende eigene Bedeutung haben und für den Haupttäter somit unabhängig von der Tatbegehung sinnvoll bleiben bzw. losgelöst von dieser gesehen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2024 - 5 StR 326/23 Rn. 43; Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, NZWiSt 2014, 139, 142; Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 113; Urteil vom 13. April 1988 - 3 StR 33/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3; RG, Urteil vom 14. Juni 1906 - III 124/06, RGSt 39, 44), weil der Gehilfe in diesem Fall zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt.
In subjektiver Hinsicht sind berufstypische „neutrale“ Handlungen stets als strafbare Beihilfehandlungen anzusehen, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen, und der Hilfeleistende dies weiß, da sein Tun in diesem Fall den „Alltagscharakter“ verliert und sich sein Handeln als „Solidarisierung“ mit dem Täter darstellt. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen; es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2024 - 5 StR 326/23 Rn. 44; Urteil vom 30. September 2020 - 3 StR 511/19 Rn. 25; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17 Rn. 17; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 StR 636/16 Rn. 7; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16 Rn. 30; Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20).
In Erwägung dessen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine strafbare Beihilfehandlung trotz erkennbarer Tatgeneigtheit des Haupttäters nicht vor, wenn ein Werkvertrag in Kenntnis einer zukünftigen Umsatzsteuerhinterziehung des Werkunternehmers abgeschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - 5 StR 75/92, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 3) oder ein Arbeitnehmer beim Umsatz eines Unternehmens in Kenntnis einer nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehung mitwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22), es sei denn, das ganze Unternehmen, an dem ein Helfer mitwirkt, zielt ausschließlich darauf ab, einen Gewinn durch Steuerhinterziehung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1988 - 3 StR 33/88, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 1).
(2) Danach ist die Strafkammer unzutreffend davon ausgegangen, dass bereits die Beauftragung der Subunternehmer und die Vermietung von Unterkünften für die Arbeitnehmer (in den Fällen 1 bis 3 [II. 3. bis 5. der Urteilsgründe]) sowie die Vermittlung eines Steuerberaters (im Fall 1 [II. 3. der Urteilsgründe]) jeweils eine eigenständige tatbestandsmäßige Beihilfehandlung des Angeklagten gemäß § 27 Abs. 1 StGB zu einem sich anschließenden Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt darstellen. Denn diese grundsätzlich neutralen Handlungen des Angeklagten bleiben für den Haupttäter S. C. losgelöst von einer Straftat nach § 266a StGB im Rahmen seiner gerade nicht ausschließlich auf die Begehung von Straftaten gerichteten Rohbauunternehmertätigkeit sinnvoll.
Die weitergehenden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen aber gleichwohl eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Angeklagten in den Fällen 1 bis 3 (II. 3. bis 5. der Urteilsgründe).
Denn der Angeklagte hat das von S. C. zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt etablierte System regelmäßig wechselnder Rechtsträger objektiv gefördert, indem er S. C. bei jedem Wechsel zu einer neuen Gesellschaft, der maßgeblich der Begehung weiterer Straftaten und deren Verschleierung dienen sollte, unterstützte. So schloss er in Kenntnis der Stellung des S. C. als lediglich faktischer Geschäftsführer - im Fall 1 (II. 3. der Urteilsgründe) bei gleichzeitiger formeller Anstellung des S. C. bei der J. GmbH & Co. KG - jeweils Vereinbarungen zum Übergang der Aufträge der Vorgänger- auf die Folgegesellschaften unter Außenvorlassen des formellen Geschäftsführers. Hierdurch ermöglichte der Angeklagte dem S. C. die ausschließlich in dessen Interesse stehende Nutzung von gesellschaftlichen Mänteln und formellen Geschäftsführern zur Verdeckung seiner zukünftigen Taten. Beim Übergang von der Q. GmbH auf die B. GmbH (Tat 2 [II. 4. der Urteilsgründe]) ersann er mit seinem Sohn zudem eine den Wechsel weitergehend erleichternde Regelung, nach der die ausschließlich der Q. GmbH zustehenden Zahlungen mit der unwahren Behauptung einer Subunternehmertätigkeit an die B. GmbH geleistet werden konnten.
Neben der Ermöglichung der Rechtsträgerwechsel und der damit verbundenen Minimierung des Risikos einer Aufdeckung der Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt hat der Angeklagte den S. C. auch durch die Führung einer Paralleldokumentation bei der J. GmbH & Co. KG in den sogenannten „AMS-Listen“ unterstützt, in welchen die durch die Subunternehmer erbrachten Stunden durch Mitarbeiter der J. GmbH & Co. KG zwecks Abrechnung erfasst wurden, obwohl dies der offiziellen Vertragslage einer Abrechnung nach Einheitspreisen widersprach. Hierdurch erschwerte er seine eigene, aber auch die Strafverfolgung des S. C., und ermöglichte diesem die Abrechnung für Stundenleistungen von nicht oder nicht in dem Umfang angemeldeten Arbeitern der Subunternehmer.
Diese Handlungen des Angeklagten sind in der Gesamtbetrachtung auch nicht mehr als „neutral“ zu bewerten, denn weder die Unterstützung bei häufigen Firmenwechseln zum Zweck der Straftatenverdeckung noch die bewusste Falschdokumentation der Geschäftsverhältnisse mit einem Subunternehmer stellen berufstypische Handlungen dar.
Die Kammer hat in der Gesamtheit der Urteilsgründe auch die subjektiven Voraussetzungen der Beihilfehandlungen noch hinreichend belegt, indem sie neben der Kenntnis von den Haupttaten für die genannten Handlungen jeweils festgestellt hat, dass dem Angeklagten die Förderung der Taten der Haupttäter über die eigenen Aufträge hinaus bewusst war und sich die durch den Angeklagten bezweckte Förderung auch aus den vorgenannten, im Einzelnen angeführten Handlungen ergibt.
b) Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Kammer in den Fällen 1 bis 3 (II. 3. bis 5. der Urteilsgründe) von drei in Tatmehrheit zueinander stehenden Straftaten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2, § 27 StGB ausgegangen ist.
Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine (einheitliche) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 1 StR 486/19 Rn. 7; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 StR 677/16 Rn. 8; Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14 Rn. 20; Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Hiernach liegt Tatmehrheit vor, denn das Handeln des Angeklagten hat sich nicht auf die einmalige Hilfe beim Aufbau und der Aufrechterhaltung eines fortlaufend zu Straftaten nach § 266a StGB dienenden Geschäftsbetriebes mit der Folge einer tateinheitlichen Zusammenfassung einzelner Tatbeiträge beschränkt („uneigentliches Organisationsdelikt“, vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 Rn. 6, jew. mwN). Vielmehr bedurfte es ausweislich der Feststellungen des Urteils bei jedem Übergang der Geschäftsbeziehungen auf einen neuen Subunternehmer einer erneuten Absprache des Angeklagten mit S. C. unter - lediglich zu Dokumentationszwecken dienender - Einbeziehung eines neuen formellen Geschäftsführers, in welcher der Übergang einzelner Projekte, einschließlich etwaiger anspruchsloser Zahlungen an den neuen Subunternehmer, geregelt werden musste. Er leistete hierdurch zu jeder der Haupttaten durch selbständige Unterstützungshandlungen Tatmehrheit begründende Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08 Rn. 20).
c) Der Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 3 (II. 3. bis 5. der Urteilsgründe) sowie die Gesamtstrafe haben hingegen jeweils keinen Bestand. Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten strafschärfend „die Vielzahl der unterstützenden […] Handlungen“, namentlich die Vielzahl der durch den Angeklagten erteilten Aufträge sowie Mitwirkungshandlungen im Zusammenhang mit diesen (Auftragsvergabe, Rechnungsfreigabe, Abschlussgespräche) berücksichtigt, wobei diese aus den genannten Gründen kein strafrechtlich zu missbilligendes Verhalten, sondern berufstypische Handlungen ohne Bezug zur Tat und damit zur Tatschuld darstellen. Entsprechend hat die Kammer auch die weiter gehend als Beihilfehandlungen angesehene Bereitstellung von Arbeitnehmerunterkünften sowie bei Fall 1 (II. 3. der Urteilsgründe) die Vermittlung des Steuerberaters rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt.
Der Senat kann insoweit nicht ausschließen, dass die Kammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Beihilfehandlungen zu geringeren Einzelstrafen und in Folge dessen sowie unter Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafe im Fall 4 (II. 6. der Urteilsgründe) zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.
d) Soweit die Kammer bei der Berechnung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die P. GmbH - wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt - eine zu hohe „Schwarzlohnsumme“ für März 2020 angenommen und in der Folge die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu hoch bemessen hat, sind auch die zugehörigen Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu Fall 3 (II. 5. der Urteilsgründe) aufzuheben. Der Schuldspruch ist hiervon nicht betroffen, da nach den - insoweit rechtsfehlerfreien - Urteilsgründen feststeht, dass in jedem Beitragsmonat Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2024 - 5 StR 375/24 Rn. 9). Die weiteren rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Fall 3 (II. 5. der Urteilsgründe) sowie die Feststellungen zu den Fällen 1 und 2 (II. 3. und 4. der Urteilsgründe) haben Bestand, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 22; Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10 Rn. 43).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 396
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede