Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2026
27. Jahrgang
PDF-Download
1. Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüberhinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte. (BGHR)
2. Vor dem Erlass des Beschlusses versendete Nachrichten dürfen nicht auf Grundlage des § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO, sondern ausschließlich – bei Vorliegen der Voraussetzungen – im Rahmen einer Online-Durchsuchung erhoben werden. (Bearbeiter)
3. Auch wenn der Gesetzgeber vorrangig eine Überwachung auf dem Endgerät des Betroffenen im Blick hatte, ist eine gegebenenfalls davon unabhängige Aufschaltung, namentlich durch Schaffung eines weiteren Zugangs, sowohl von dem Gesetzeswortlaut als auch vom Normzweck des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO und der Eingriffsintensität ebenfalls erfasst. Da ein solcher Zugriff aber ohne Beteiligung des Providers genommen wird, unterscheidet sich das Vorgehen maßgeblich etwa von der Ausleitung gespeicherter E-Mails in Kooperation mit diesem, zumal bei der heimlichen Anmeldung eines weiteren Endgerätes die Möglichkeit von Änderungen der bestehenden Datenlage in Betracht kommt. (Bearbeiter)
1. Die aus den USA übermittelten Chatprotokolle aus dem Krypto-Messengerdienst Anom unterlagen auf der Grundlage des dem Landgericht freibeweislich unterbreiteten Hergangs ihrer Erhebung im Ausland keinem Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot. Insbesondere hindern die Erkenntnisdefizite zu ihrer Erhebung und dem zugrundeliegenden Gerichtsbeschluss des Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie der Umstand, dass sich die Angeklagten hiergegen nicht unmittelbar wehren konnten, die Verwertbarkeit nicht (grundsätzlicher Anschluss an BVerfG HRRS 2025 Nr. 1067; BGH HRRS 2025 Nr. 235, 2025 Nr. 501 und 2026 Nr. 35).
2. Dem Revisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, eine fehlerhaft begründete Ablehnung eines Beweisantrags durch eine andere, eigene Begründung – zumal erst auf der Grundlage eigener freibeweislicher Erhebungen – zu ersetzen. Deshalb ist es dem Senat verschlossen, auf einen erst im Revisionsverfahren von den Verteidigungen gestellten und auf Presseberichterstattung gestützten Antrag hin Freibeweise zu dem betroffenen Drittstaat und zu möglichen Täuschungen der dortigen Richter bei der Entscheidung über die Beweiserhebung zu Anom-Chatdaten zu erheben.
1. Nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte
Wort des Angeklagten zählt, auszuschließen, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
2. Bei einem Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist zwar nicht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist. Es kann aber ein relativer Revisionsgrund vorliegen, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn etwa nicht ausgeschlossen werden kann, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Entscheidung über die Schuld oder die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.
1. Der Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, umfasst auch weitere Vorgänge, die mit diesem in enger Verbindung stehen oder sich aus ihm entwickeln und die daher zu demselben Verfahrensabschnitt gehören. Infolgedessen muss zur Begründung der Rüge eines zu weit erstreckten Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur vorgetragen werden, welche Verfahrensvorgänge während seiner Dauer, also in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, ausgeführt wurden. Vielmehr müssen diese auch so genau bezeichnet werden, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ihres etwaigen Zusammenhangs mit dem den Öffentlichkeitsausschluss gebietenden Verfahrensvorgang möglich ist.
2. Eine Verfahrensrüge, dass genau diejenigen Inhalte einer Vernehmung nicht durch die Aussage eines Angeklagten oder über einen in der Hauptverhandlung vernommenen Vernehmungszeugen eingeführt wurden, die das Tatgericht im Urteil verwendet hat, muss wegen des Rekonstruktionsverbot im Revisionsverfahrens regelmäßig erfolglos bleiben.
3. Eine Rekonstruktion einzelner Inhalte der mündlichen Beratung des Tatgerichts in der Revision ist gemäß § 43 DRiG generell untersagt.
1. In Konstellationen, in denen staatlich veranlasste Verzögerungen nach Urteilserlass vorliegen, ist zu differenzieren: Treten diese vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ein, sind sie nur auf eine den Anforderungen an eine Verfahrensrüge genügende Beanstandung hin beachtlich. Die Sachrüge reicht insoweit nicht aus. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene Verzögerungen kann der Angeklagte dagegen naturgemäß nicht geltend machen. Sie hat das Revisionsgericht von Amts wegen auf die Sachrüge hin zu prüfen und entsprechende Verfahrensabläufe erforderlichenfalls zu ermitteln.
2. In der Phase nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann eine eingetretene Verzögerung durch eine besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache zu anderer Zeit ganz oder zum Teil ausgeglichen werden kann. Maßstab für die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ist der Zeitraum, der für die sachgerechte Erledigung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung im normalen Verfahrensbetrieb notwendig ist. Ein Ausgleich kommt etwa durch eine zügige Bearbeitung der Revisionssache beim Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof in Betracht.
1. Eine Rechtsmittelbeschränkung ist nach den allgemeinen Grundsätzen wirksam, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr). Eine neben Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist grundsätzlich selbständig anfechtbar, sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshindernisse ergeben.
2. Ein Trennbarkeitshindernis folgt nicht stets daraus, dass der Angeklagte mit der Begründung seines Rechtsmittels nicht nur die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen seiner Unterbringung nach § 63 StGB angreifen will, sondern auch die Annahme einer überdauernden Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB beanstandet. Rückwirkungen auf den Schuldspruch sind nicht zu befürchten, wenn nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Tatgerichts die Annahme einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ausgeschlossen werden kann und die Revision dies nicht beanstandet.
Die selbständige Einziehung kann keinen Bestand haben, wenn der nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche (eindeutige) Antrag durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden ist. Fehlt es daran, steht der dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen. Gemäß § 435 Absatz 2 StPO sind neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände die Tatsachen anzugeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen, es sei denn, der notwendige Inhalt – abgesehen von dem Antrag selbst – ergibt sich schon aus der zugelassenen Anklageschrift.
Für die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB im subjektiven Verfahren bedarf es – anders als im Falle einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB im objektiven Verfahren – keiner gesonderten Antragsschrift gemäß § 435 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 200 StPO und keines gesonderten Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 203 ff. StPO.
1. Nebenentscheidungen, die im Urteil getroffen werden, tatsächlich aber durch gesonderten Beschluss hätten ergehen müssen, sind nicht mit der Revision anfechtbar.
2. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Herausgabe eines sichergestellten Gegenstandes gemäß §§ 111n, 111o StPO ist statthaftes Rechtsmittel nicht die Revision, sondern die Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO. Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht über den Antrag nach §§ 111n, 111o StPO nicht – wie geboten – durch gesonderten Beschluss, sondern zusammen mit der Entscheidung über die Einziehung einheitlich durch Urteil entschieden hat.
1. Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ist auch in den Fällen begründet, in denen die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme aufgeworfen wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sind.
2. Über den Inhalt einer prozessualen Erklärung, die verfahrensgestaltende Wirkungen entfaltet, entscheidet auch im Strafprozessrecht der objektive Erklärungssinn. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller erkennbar hervorgetretenen Nebenumstände zu berücksichtigen.
3. Der Erklärung des Beschuldigten, die Revision zurückzunehmen und stattdessen „Berufung“ zur „Neubewertung der Situation“ gegen ein Urteil des Landgerichts einzulegen, kann im Einzelfall bei verständiger Würdigung nicht der Erklärungswert beizumessen sein, dass er von einer Anfechtung des von ihm kritisierten Urteils Abstand nehmen und das von seinem Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen wolle. Aus den Erklärungen und dem Gesamtverhalten kann erkennbar hervortreten, dass der Beschuldigte weiterhin eine Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erstrebt. Soweit er dabei über den Überprüfungsumfang des Rechtsmittels gegen das landgerichtliche Urteil irrt und parallel hierzu das rechtlich mögliche Rechtsmittel unzutreffend bezeichnet, ist dies unschädlich (vgl. § 300 StPO).
1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so hat das Revisionsgericht dies grundsätzlich hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat.
2. Die Gefährlichkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines entsprechenden Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen in den Blick zu nehmen. Bei der Beurteilung, ob der Angeklagte gefährlich für die Allgemeinheit ist, muss dabei gegebenenfalls auch die Frequenz der Tatbegehung berücksichtigt werden.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei alldem auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen. Eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung des Täters aus dem Strafvollzug muss bei der Prognose außer Betracht bleiben; ihr wird erst am Ende des Vollzugs im Rahmen der Prüfung gemäß § 67c Abs. 1 StGB Rechnung getragen. Abzusehende zukünftige Entwicklungen können hingegen bereits prognoserelevant sein.
In der sog. „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen und eine Gesamtwürdigung einbezogen hat. Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.
Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass der Tatrichter Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden.