HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2026
27. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Das (erhebliche) Strafbarkeitsrisiko sogenannter Freitodbegleiter

Anmerkung zu BGH HRRS 2026 Nr. 131

Von StA Dr. Christopher Bona, Wuppertal[*]

I. Einleitung

Die strafrechtliche Bewertung der Mitwirkung an einem Suizid gehört spätestens seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung[1] zu den dogmatisch wie praktisch anspruchsvolleren Feldern des strafrechtlichen Lebensschutzes.[2] Während das Verfassungsgericht das Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck persönlicher Autonomie anerkannt und damit auch die grundsätzliche Zulässigkeit der Inanspruchnahme entsprechender Hilfe betont hat, bleibt die strafrechtliche Grenzziehung zwischen strafloser Suizidassistenz und strafbarer Tötungsbeteiligung weiterhin von Unsicherheiten geprägt. Dies gilt insbesondere für Konstellationen auch in Deutschland praktisch zunehmend relevanter werdender "Freitodbegleitungen", bei denen Dritte den Suizid nicht nur vorbereitend unterstützen, sondern den Sterbevorgang selbst begleiten.

Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.08.2025[3] zeigt die Brisanz dieser Thematik auf. Der Senat konkretisiert darin die Voraussetzungen, unter denen das Verhalten eines Freitodbegleiters die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten kann. Der vorliegende Beitrag nimmt die Entscheidung zum Anlass, die vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Leitlinien systematisch darzustellen und einzuordnen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wann und unter welchen Umständen die grundsätzlich straflose Teilnahme an einem freiverantwortlichen Suizid in eine strafbare Handlung umschlagen kann.

II. Der Beschluss des BGH vom 14.08.2025 im Überblick

1. Sachverhalt

Bei dem Angeklagten handelte es sich um einen pensionierten Facharzt für Innere Medizin, der bereits erstmalig im Jahr 2013 als "Suizidhelfer" tätig geworden war. Ab dem 2021 arbeitete er als Freitodbegleiter für die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS). Zum Zeitpunkt der Tat hatte er bereits zwanzig Suizidbegleitungen durchgeführt. Bei der Geschädigten handelte es sich um eine psychisch erkrankte, 37-jährige Frau, die in der Vergangenheit bereits zwei Suizidversuche unternommen hatte. Ihre Erkrankung verlief in den Jahren vor der Tat wechselhaft. Sie schaffte es immer wieder, durch die Einnahme von Psychopharmaka ihre Krankheit in den Griff zu bekommen und auch neuen Lebensmut zu schöpfen, litt jedoch ebenfalls immer wieder auch unter Suizidgedanken.

Am 12.06.2021 kontaktierte die Geschädigte den Angeklagten, welcher diese nur drei Tage später in ihrer Wohnung aufsuchte. Die Geschädigte schilderte ihm ihre gesundheitliche und persönliche Situation. Dem Angeklagten war bewusst, dass eine akute Depression die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit sowie auch den freien Willen erheblich beeinträchtigen kann. Trotz fehlender Ausbildung auf dem Gebiet der Psychologie und Psychiatrie sah er sich jedoch in der Lage, eine eigene Beurteilung vornehmen zu können. Der Angeklagte erkannte die rechtlich problematische Situation und riet der Geschädigten zur Einbindung einer Sterbehilfeorganisation, was diese jedoch ablehnte, da sie weder die Kosten tragen noch die vorgesehene sechsmonatige Wartefrist abwarten wollte. Aus diesen Gründen verweigerte sie auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Freiverantwortlichkeit ihres Suizidwunsch. Der Angeklagte, der Sterbehilfeorganisationen kritisch gegenüberstand, entschied sich, die Geschädigte auf eigene Verantwortung zu unterstützen und vereinbarte noch im Zuge dieses ersten Treffens einen Termin für den Suizid.

Am 24.06.2021 suchte der Angeklagte die Geschädigte wie vereinbart auf und übergab ihr achtzig Tabletten

Chloroquin[4], die sie unter seiner Aufsicht pulverisierte und in Suizidabsicht trank. Die Geschädigte erbrach sich jedoch, sodass der Selbsttötungsversuch scheiterte. Am nächsten Tag führte der Angeklagte mit der Geschädigten ein Gespräch, bei welchem diese auf eine möglichst schnelle Wiederholung des Suizids drängte. Beide kamen überein, dies bereits am Folgetag erneut zu versuchen. Hierzu kam es jedoch nicht, weil eine Verwandte der Geschädigten einen Rettungsdienst kontaktiert hatte, welcher die Geschädigte wegen drohender Selbstgefährdung in ein Krankenhaus einlieferte, wo sie durch richterliche Anordnung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) in der psychiatrischen Abteilung untergebracht wurde.

Während der zweiwöchigen Unterbringung schwankte die Geschädigte zwischen Todeswunsch und wiedergefundenem Lebensmut hin und her. Diese Ambivalenz nahm auch der Angeklagte wahr, der mit der Geschädigten per Telefon und Textnachrichten engen Kontakt hielt. Im Wissen, sich in einem rechtlichen Grenzbereich zu bewegen, sicherte er der Geschädigten seine Unterstützung bei einem weiteren Suizidversuch zu. Da die Geschädigte Angst vor einem erneuten Misslingen äußerte, sicherte er ihr bewusst wahrheitswidrig zu, ihr Versterben diesmal erforderlichenfalls durch das Beibringen zusätzlicher Mittel sicherzustellen. Er hatte dies indes nicht wirklich vor und nahm dabei in Kauf, auf die Entscheidungsfindung der krankheitsbedingt labilen Geschädigten Einfluss zu nehmen.

Am 12.07.2021 wurde die Geschädigte aus der Klinik entlassen und nahm an diesem Tag gegenüber dem Angeklagten von ihrem Suizidwunsch abstand. Nur Minuten später bat sie ihn jedoch wieder um Unterstützung bei der Selbsttötung noch am selben Tag, wozu der Angeklagte sich bereit erklärte. Sie trafen sich daraufhin in einem Hotelzimmer. Dort bekräftigte sie ihren Todeswunsch, für den mitbestimmend war, dass sie aufgrund der Auskünfte des Angeklagten einen erneuten Fehlschlag für ausgeschlossen hielt. Der Angeklagte legte der Geschädigten einen intravenösen Zugang mit einem von ihm mitgebrachten und nicht frei verfügbaren Narkosemittel. Die Geschädigte öffnete gegen 16 Uhr den Durchflussregler, um sich zu töten. Nur wenige Minuten später starb sie an der Vergiftung mit dem Narkosemittel.

2. Verfahrensgang

Wegen dieses Sachverhalts verurteilte das Landgericht Berlin I den Angeklagten am 08.04.2024 wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.[5] Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil mit der Sachrüge Revision ein. Diese verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.08.2025, weil die gebotene Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben habe, § 349 Abs. 2 StPO.

3. Entscheidungsgründe des BGH

Der Senat stellt fest, dass die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt ist, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht freiverantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt.

a) Kriterium der Freiverantwortlichkeit

Die Freiverantwortlichkeit ist ein normatives Zurechnungskriterium, welches an die freie und autonome Willensbildung des Suizidenten anknüpft.[6] Ist die Suizidentscheidung Ausdruck eines frei gebildeten Willens, liegt die Verantwortung für die Selbsttötung allein bei dem Suizidenten und die Mitwirkung eines Dritten ist straflos.[7] Fehlt es hingegen an der Freiverantwortlichkeit, kann die Mitwirkung strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen.

Die Verneinung der Freiverantwortlichkeit setzt Defizite in der Willensbildung voraus.[8] Maßgeblich seien dabei Umstände, denen das Gesetz Bedeutung für eine fehlerfreie Willensbildung beimesse, insbesondere solche, die die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufheben oder die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens nach § 216 StGB entfallen lassen können.[9]

Für psychisch Erkrankte gelten hier keine abweichenden Maßstäbe. Entscheidend sei, ob die Erkrankung oder andere Umstände die autonome Entscheidungsbildung beeinträchtigen. Angesichts der Unumkehrbarkeit der Selbsttötung sei eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob der Suizidentschluss Ergebnis einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider ist oder lediglich Ausdruck einer krankheitsbedingten, vorübergehenden Lebenskrise.[10]

b) Defizite in der Willensbildung im konkreten Fall

Das Landgericht habe entsprechend der dargelegten Kriterien rechtsfehlerfrei eine defizitäre Willensbildung der Geschädigten festgestellt. Diese habe ihre Suizidentscheidung damit nicht freiverantwortlich getroffen:

Die Kammer stellte eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge einer akuten, depressiven Störung fest, die zu erheblichen kognitiven und affektiven Verzerrungen führte und eine realitätsgerechte Abwägung verhinderte. Zudem fehlten dem Suizidentschluss

Dauerhaftigkeit, innere Festigkeit und Zielstrebigkeit.[11] Die Geschädigte zeigte über einen längeren Zeitraum eine ausgeprägte Ambivalenz mit mehreren Abbrüchen und Wiederaufnahmen des Suizidvorhabens, dies teilweise sogar innerhalb zweier aufeinanderfolgender Tage. Sie entschuldigte sich sogar ausdrücklich bei dem Angeklagten für das "ewige Hin und Her" und sprach sich nur wenige Stunden vor ihrem Suizid für das Weiterleben aus.

Schließlich bejahte das Gericht eine äußere Einflussnahme, da der Angeklagte durch wahrheitswidrige Zusicherungen den Entscheidungsprozess manipulierte und innere Hemmungen der Geschädigten dadurch beseitigte.[12] Die Geschädigte hatte die Angst vor dem Risiko eines weiteren, gescheiterten Suizidversuch selbst als gewichtiges Gegenargument angeführt, da sie sich vor den daraus ggf. resultierenden körperlichen Folgeschäden und auch vor möglichen psychiatrischen Zwangsmaßnahmen fürchtete. Durch sein wahrheitswidriges Versprechen, ihr Versterben in jedem Fall sicherzustellen, beseitigte der Angeklagte diese inneren Hemmungen der Geschädigten.

c) Vorsatz

Der Angeklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt der ausgewerteten Textkommunikation. Daraus schloss die Kammer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass dem Angeklagten sowohl die akute Beeinflussung durch die Depression als auch die hieraus resultierende Ambivalenz in der Suizidabsicht der Geschädigten bewusst war. Er habe dies nicht nur bemerkt, sondern sogar gezielt und manipulativ Einfluss auf die in ihrer Entscheidung schwankende Geschädigte genommen.

d) Handeln in mittelbarer Täterschaft

Die Kammer habe den Angeklagten auch zutreffend als mittelbaren Täter qualifiziert. Eine mittelbare Täterschaft setzt voraus, dass der Hintermann das tatbestandsmäßige Geschehen durch einen anderen begeht und dabei aufgrund eines vom Täterwillen getragenen Einflusses die objektive Tatherrschaft innehat, das Geschehen also mit steuerndem Willen beherrscht.[13]

Eine solche Stellung habe das Tatgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der Angeklagte nahm nach dem vorangegangenen, fehlgeschlagenen Suizidversuch der Geschädigten wiederholt und gezielt Einfluss auf den weiteren Geschehensablauf. Er wirkte auf eine Freundin der Geschädigten dahingehend ein, keine Rettungskräfte zu kontaktieren, um den misslungenen Suizidversuch zu verschleiern, versuchte gegenüber dennoch herbeigerufenen Rettungskräften und einem Notarzt, den Abbruch ihres Einsatzes zu erreichen und bestärkte die Geschädigte in ihrem Suizidwunsch: Sie werde es beim nächsten Mal schaffen. Auch während der anschließenden Unterbringung setzte er seine Einflussnahme fort, indem er auf ihre Entlassung hinwirkte, sie bei rechtlichen Schritten gegen den Unterbringungsbeschluss unterstützte und – trotz erkennbarer Ambivalenz ihres Entschlusses – den engen Kontakt zu ihr aufrechterhielt und seine jederzeitige und auch kurzfristige Bereitschaft zur Suizidunterstützung bekräftigte. Trotz fehlenden psychiatrischen Fachkenntnissen bestätigte er sie in der Annahme, ihre Erkrankung sei "austherapiert."

Für das unmittelbar zum Tode führende Geschehen erbrachte der Angeklagte zentrale und für den tatbestandlichen Erfolg unverzichtbare Tatbeiträge. Er stellte ein nicht frei verfügbares Narkosemittel bereit, brachte die erforderlichen medizinischen Utensilien mit und richtete den Infusionsmechanismus so ein, dass die Geschädigte den von ihm geschaffenen, todbringenden Ablauf lediglich noch auslösen musste.

Auch den Willen zur Tatherrschaft habe das Tatgericht tragfähig festgestellt. Der Angeklagte verfolgte die Selbsttötung der Geschädigten als eigenes Anliegen und ließ sich hiervon auch durch ihm bekannte fachärztliche und rechtliche Einschätzungen, die gegen eine Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung sprachen, nicht abbringen. Der Annahme mittelbarer Täterschaft stehe auch nicht entgegen, dass die Geschädigte den letzten, zum Tod führenden Akt selbst vornahm. Bei einem nicht freiverantwortlich gefassten Suizidentschluss kann jede vom Täterwillen getragene, steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen. Die eigenhändige Vornahme des letzten Handlungsschrittes sei insoweit unerheblich.[14]

e) Grundsätzliche Straffreiheit ärztlicher Suizidassistenz

Der Bundesgerichtshof stellt abschließend klar, dass eine straffreie, ärztliche Suizidassistenz entgegen der Auffassung der Revision damit nicht unmöglich wäre, sondern lediglich die verfassungsrechtlich gebotene Grenze zur Verhinderung unfreier Suizidentscheidungen zu berücksichtigen sei.[15] Das Verhalten des Angeklagten sei demnach insgesamt nicht als ärztliche Suizidbeihilfe zu qualifizieren.

III. Leitlinien zur Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich nicht in der fallbezogenen Bestätigung einer einzelnen Verurteilung, sondern enthält eine Reihe allgemeiner Maßstäbe zur strafrechtlichen Einordnung der Mitwirkung an einem Suizid. Der Beschluss konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die grundsätzlich straflose Teilnahme an einer freiverantwortlichen Selbsttötung in täterschaftliche Verantwortlichkeit umschlägt und damit die Strafbarkeitsgrenze überschritten wird. Im Folgenden werden daher die zentralen Kriterien aus der Entscheidung herausgearbeitet, die nach der Rechtsprechung für

die Beurteilung der Strafbarkeit maßgeblich sind. Ziel ist es, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Leitlinien zu systematisieren und für die rechtliche Bewertung vergleichbarer Konstellationen fruchtbar zu machen.

1. Grundsätzliche Straflosigkeit der Mitwirkung am freiverantwortlichen Suizid

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung – unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2017 – klar, dass die Mitwirkung an einem Suizid straflos ist, solange die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen durch den Suizidhelfer eingehalten werden. Dies hat das Verfassungsgericht unmissverständlich festgestellt; die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und die Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.[16] Solange der Suizidentschluss damit freiverantwortlich gefasst ist und der Mitwirkende diesen lediglich respektiert und dann unterstützt, ohne diesen Wunsch zu beeinflussen oder gar (manipulativ) zu steuern, bleibt das Geschehen dem autonomen Verantwortungsbereich des Suizidenten zugeordnet und eine Strafbarkeit des Freitodbegleiters scheidet aus.

2. Das zentrale Kriterium: Freiverantwortlichkeit

Das Kriterium der Freiverantwortlichkeit ist entscheidet für die Abgrenzung zwischen strafloser Mitwirkung und strafbarer Tötungsbeteiligung. Sie fungiert als normatives Zurechnungskriterium, das darüber entscheidet, ob die zum Tode führende Handlung dem Verantwortungsbereich des Suizidenten zugeordnet bleibt oder dem Mitwirkenden in strafrechtlich relevanter Weise zuzurechnen ist.[17]

Maßgeblicher Zeitpunkt dieser Bewertung ist der Wille des Suizidenten zum Zeitpunkt der finalen Suizidentscheidung.[18] Diese ist dann freiverantwortlich, wenn sie Ausdruck eines autonom und frei gebildeten Willens ist und auf einer realitätsbezogenen Abwägung der für und gegen die Selbsttötung sprechenden Gründe beruht. Fehlt es hieran, etwa weil Defizite der Willensbildung die freiverantwortliche Entscheidungsfindung beeinträchtigen, kann sich in diesem Fall die Möglichkeit strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Mitwirkenden ergeben.[19]

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss klar, dass die Verneinung der Freiverantwortlichkeit an alle Umstände anknüpfen kann, denen das Gesetz Bedeutung für eine fehlerfreie Willensbildung beimisst. Hierzu zählen insbesondere Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, wie sie auch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB relevant sind sowie Umstände, die der Suizidentscheidung die für ihre strafrechtliche Anerkennung erforderliche Ernstlichkeit im Sinne des § 216 StGB nehmen.[20] Entscheidend ist, ob der Suizident in der Lage war, die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, Handlungsalternativen realistisch zu erfassen und seinen Entschluss dann selbstbestimmt umzusetzen.[21]

Für Suizidentscheidungen psychisch Erkrankter gelten dabei keine abweichenden Maßstäbe. Angesichts der besonderen Gefährdung einer freien Willensbildung durch akute psychische Erkrankungen verlangt die Rechtsprechung hier jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung, ob der Suizidentschluss das Ergebnis einer stabilen, realitätsbezogenen Abwägung "des Für und Wider" ist oder lediglich Ausdruck einer krankheitsbedingten Krisensituation.[22] Demnach besteht für Freitodbegleiter bei der Mitwirkung an einem Suizid einer psychisch erkrankten Person ein erhöhtes Strafbarkeitsrisiko, insbesondere, wenn der Suizidhelfer wie im vorliegenden Fall nicht fachkundig auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychologie ist und auch keine entsprechende Sachkunde einholt bzw. einholen will.

3. Grenzen zulässiger Einflussnahme auf den Suizidentschluss

Die Straflosigkeit der Mitwirkung an einem Suizid setzt also Freiverantwortlichkeit voraus. Die Suizidentscheidung darf respektiert werden.[23] Eine erhebliche Einflussnahme auf den Suizidentschluss ist jedoch unzulässig und rückt den Freitodbegleiter in die Nähe einer Strafbarkeit. Wo Unterstützung in Steuerung umschlägt und nicht mehr Hilfeleistung im Vordergrund steht, sondern der Willensbildungsprozess des Suizidenten inhaltlich geprägt oder gar verzerrt wird, ist die Grenze straffreier Mitwirkung überschritten.[24]

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist demnach eine Unterstützung zulässig, die sich darauf beschränkt, einen freiverantwortlich gefassten Suizidentschluss zu ermöglichen oder zu begleiten, ohne ihn aber zu erzeugen, zu verfestigen oder gegen innere Vorbehalte

durchzusetzen.[25] Unzulässig wird die Mitwirkung spätestens dann, wenn der Mitwirkende durch Täuschung, Druck oder gar manipulative Mittel auf die Entscheidungsfindung einwirkt.[26] Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – durch wahrheitswidrige Zusicherungen oder die gezielte Beseitigung innerer Hemmungen ein Entscheidungsprozess beeinflusst wird, der ohne die Einwirkung möglicherweise anders verlaufen wäre.[27]

Besondere Beachtung ist Situationen zu schenken, in denen der Suizidwillige – aus welchen Gründen auch immer – in seiner Willensbildung erkennbar beeinträchtigt oder ambivalent ist.[28] In solchen Konstellationen verengt sich der zulässige Handlungsspielraum des Mitwirkenden erheblich. Wer in Kenntnis eines labilen, schwankenden oder gar akut psychisch beeinträchtigten Suizidenten gleichwohl auf die Umsetzung der Selbsttötung hinwirkt oder den Entschluss durch Zuspruch stabilisiert oder gar bestärkt, überschreitet die Grenzen straffreier Suizidassistenz.

Dabei ist die unzulässige Einflussnahme nicht auf offene Zwangslagen beschränkt. Auch subtile Formen können die Freiverantwortlichkeit untergraben, etwa wenn der Freitodbegleiter seine Autorität, eine besondere Vertrauensstellung oder eine (vermeintlich) fachliche Überlegenheit nutzt, um den Suizidentschluss in eine bestimmte Richtung zu lenken.[29] Insbesondere ärztliche Begleiter sollten hier besonders Acht geben, da diese aufgrund ihrer Sachkunde einen Suizidentschluss (unterbewusst) verstärken können.[30]

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Strafbarkeitsgrenze dort überschritten wird, wo der Mitwirkende nicht mehr nur eine autonome Entscheidung respektiert, sondern den Suizidentschluss selbst mitgestaltet oder zu sehr absichert.[31] Je stärker der Einfluss auf den Entscheidungsprozess und je größer die Schutzbedürftigkeit des Suizidenten – z. B. aufgrund eines jungen Lebensalters oder einer akuten psychischen Erkrankung[32] – desto eher tritt eine strafrechtlich relevante Verantwortung in den Vordergrund.

4. Steuernde Einflussnahme – Tatherrschaft

Überschreitet die Mitwirkung am Suizid die Grenzen bloßer Assistenz und nimmt der Mitwirkende das Geschehen in einer Weise in die Hand, die ihm eine beherrschende Stellung verschafft, kommt eine täterschaftliche Zurechnung in Betracht.[33] Der Bundesgerichtshof knüpft diese an das Vorliegen einer vom Täterwillen getragenen Tatherrschaft, die auch dann gegeben sein kann, wenn der Suizident den unmittelbar zum Tode führenden Akt selbst vornimmt.[34]

Maßgeblich ist mithin nicht die formale Frage, wer den letzten Handlungsschritt ausführt, sondern ob der Mitwirkende den Gesamtvorgang mit steuerndem Willen lenkt.[35] Eine solche Beherrschung kann sich aus der Summe vorbereitender, begleitender und absichernder Einflussnahmen ergeben, durch die der Mitwirkende den Suizid faktisch erst ermöglicht, organisiert oder vollzugsreif macht. Die eigenhändige Vornahme des letzten Aktes durch den Suizidenten ist zwar nicht völlig außer Acht zu lassen; sie verliert indes in diesen Konstellationen ihre entlastende Bedeutung und führt erst recht nicht zwingend zur Straflosigkeit.[36] Dies ist auch daher nachvollziehbar, weil es – vereinfach gesagt – nicht (allein-)entscheidend sein kann, wer am Ende eines in der Gesamtschau zu betrachtenden Geschehens etwa den Zufluss einer Infusion in Gang setzt.

Zentrale Indizien für eine täterschaftliche Verantwortlichkeit sind in der Erbringung unverzichtbarer Tatbeiträge zu sehen.[37] Hierzu können etwa die Bereitstellung nicht frei verfügbarer Mittel, die technische oder organisatorische Vorbereitung des tödlichen Geschehens sowie die Übernahme von Funktionen zählen, die den Ablauf kontrollieren. Wer einen Suizid in einer solchen Weise strukturiert und damit auch beherrscht, tritt aus der Rolle eines bloßen Assistenten heraus und übernimmt eigenständige Verantwortung für den Todeseintritt.

Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass mittelbare Täterschaft bei der Mitwirkung am Suizid nicht auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Ausreichend kann vielmehr jede vom Täterwillen getragene, steuernde Einflussnahme auf ein nicht freiverantwortlich beschlossenes Geschehen

sein, die dem Mitwirkenden die Herrschaft über den tödlichen Ablauf verschafft.[38]

5. Täterwille und subjektive Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt neben der objektiven Überschreitung zulässiger Assistenz auch einen entsprechenden Täterwillen voraus.[39] Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass täterschaftliche Zurechnung dann in Betracht kommt, wenn der Mitwirkende den Tod des Suizidenten nicht lediglich als fremdes Geschehen hinnimmt, sondern ihn als eigenes Anliegen verfolgt oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt.[40]

Zentral ist dabei der Vorsatz hinsichtlich der fehlenden Freiverantwortlichkeit des Suizidentschlusses.[41] Die subjektive Strafbarkeitsgrenze ist überschritten, wenn der Mitwirkende erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass die Entscheidung zur Selbsttötung nicht autonom getroffen wurde, und gleichwohl auf deren Umsetzung hinwirkt. Hierfür genügt bedingter Vorsatz; ein sicheres Wissen um die Unfreiheit der Entscheidung ist nicht erforderlich.

Der Täterwille zeigt sich insbesondere in zielgerichteten, auf Umsetzung und Absicherung des Suizids gerichteten Handlungen trotz bestehender Zweifel an der Freiverantwortlichkeit. Verfolgt der Mitwirkende dabei sogar noch eigene ideologische oder persönliche Ziele und stellt diese über die Schutzbedürftigkeit des Suizidenten, spricht dies für eine auch in subjektiver Hinsicht täterschaftliche Verantwortlichkeit.

IV. Fazit

Zusammengefasst lassen sich aus der Entscheidung die folgenden Leitlinien herausfiltern, die für die Frage der Strafbarkeit eines Freitodbegleiters bzw. Suizidhelfers von besonderer Relevanz sind:

  • Die Mitwirkung an einem freiverantwortlichen Suizid ist straflos. (Ärztliche) Suizidhilfe soll nicht kriminalisiert werden.[42]
  • Zentrales Abgrenzungskriterium ist die Freiverantwortlichkeit des Suizidentschlusses. Fehlt es an einer autonomen, realitätsbezogenen und hinreichend stabilen Willensbildung, scheidet eine straflose Suizidassistenz aus.
  • Zeigt sich der Suizidwille als schwankend, situativ oder krankheitsbedingt beeinflusst, verengt sich der zulässige Handlungsspielraum des Mitwirkenden erheblich. In solchen Konstellationen begründen aktive Förderungs-, aber auch Absicherungsmaßnahmen regelmäßig strafrechtliche Risiken.
  • Zulässig ist nur die Unterstützung eines bereits freiverantwortlich gefassten Suizidentschlusses. Unzulässig ist jede Einflussnahme, die den Entscheidungsprozess prägt, verfestigt oder – etwa durch falsche Zusicherungen, Versprechen oder gar Täuschung oder Druck – inhaltlich absichert.
  • Übernimmt der Suizidhelfer durch unverzichtbare Tatbeiträge, organisatorische Kontrolle oder technische Vorbereitung die Herrschaft über das Geschehen, kann ihm der Tod täterschaftlich auch dann zugerechnet werden, wenn der Suizident den final todbringenden Akt selbst ausführt.
  • In subjektiver Hinsicht genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der fehlenden Freiverantwortlichkeit. Lassen sich bei dem Mitwirkenden eigene persönliche Motive oder Interessen an dem Suizid erkennen, erhöht dies das Strafbarkeitsrisiko ebenfalls erheblich.

* Der Verfasser ist Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal und Lehrbeauftragter für Strafrecht an der FernUniversität in Hagen.

[1] BVerfG NJW 2020, 905 = HRRS 2020 Nr. 190.

[2] Vgl. NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. (2023), § 216 Rn. 5; MüKoStGB/Schneider, 5. Aufl. (2025), § 216 Rn. 31.

[3] BGH BeckRS 2025, 37659 = HRRS 2026 Nr. 131.

[4] Bei Chloroquin handelt es sich eigentlich um ein Malaria-Medikament, was als Suizidmittel eingesetzt werden kann, bei Sterbehilfeorganisationen jedoch bereits seit Jahren kritisch betrachtet wird, s. https://www.dghs.de/ueber-uns/presse/presse-erklaerungen/artikel/zum-fall-von-dr-kusch/, zuletzt abgerufen am 14.04.2026.

[5] LG Berlin I BeckRS 2024, 23799.

[6] BGH NJW 2019, 3089, 3090 = HRRS 2019 Nr. 1059; NStZ 2024, 605, 607 = HRRS 2024 Nr. 691.

[7] BGH NJW 2019, 3092 = HRRS 2019 Nr. 1052.

[8] Vgl. BVerfG NJW 2020, 905, 909 = HRRS 2020 Nr. 190.

[9] BGH NJW 2019, 3092 = HRRS 2019 Nr. 1052.

[10] BGH BeckRS 2025, 37659 Rn. 16 = HRRS 2026 Nr. 131; BVerfG NJW 2020, 905, 910 = HRRS 2020 Nr. 190.

[11] So zuvor bereits BGH NJW 2019, 3092 = HRRS 2019 Nr. 1052; NJW 2020, 905, 911 = HRRS 2020 Nr. 190.

[12] Vgl. BVerfG NJW 2020, 905, 911 = HRRS 2020 Nr. 190; NStZ 2024, 605, 608 = HRRS 2024 Nr. 691.

[13] BGH NJW 2000, 443, 448; NJW 2024, 604 = HRRS 2024 Nr. 4.

[14] Vgl. auch BGH NJW 1965, 699; NJW 2019, 3089 = HRRS 2019 Nr. 1059.

[15] Vgl. BVerfG NJW 2020, 905, 909 = HRRS 2020 Nr. 190.

[16] BVerfG NJW 2020, 905 = HRRS 2020 Nr. 190.

[17] BGH NJW 1680, 1685; NJW 2019, 3089 = HRRS 2019 Nr. 1059; BeckRS 2025, 37659 Rn. 13 m. w. N. = HRRS 2026 Nr. 131.

[18] Vgl. Roxin NStZ 1987, 345, 346; MüKoStGB-Schneider, 5 Aufl. (2025), § 216 Rn. 40, sog. "point of no return."

[19] BGH NJW 1983, 2579; NJW 2019, 3092, 3093 = HRRS 2019 Nr. 1052; NStZ 2025, 480, 482 = HRRS 2025 Nr. 443.

[20] BGH NStZ 2024, 605 = HRRS 2024 Nr. 691; BeckRS 2025, 37659 Rn. 15 = HRRS 2026 Nr. 131; s. zur Abgrenzung von Selbstmord und § 216 StGB bereits Roxin NStZ 1987, 345, 347.

[21] BGH NStZ 2024, 605, 607 = HRRS 2024 Nr. 691; NStZ 2025, 480 = HRRS 2025 Nr. 443; das Bundesverfassungsgericht spricht von einer gewissen "Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit" des Suizidentschlusses, s. BVerfG NJW 2020, 905, 911 = HRRS 2020 Nr. 190.

[22] BGH BeckRS 2025, 37659 Rn. 16 = HRRS 2026 Nr. 131.

[23] BVerfG NJW 2020, 905 = HRRS 2020 Nr. 190.

[24] Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass der Entschluss, einen begleiteten Suizid zu begehen, tatsächlich auf einem freien Willen beruht. Selbsttötungen, die nicht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen sind, sind entgegenzuwirken, s. BVerfG NJW 2020, 905, 909 = HRRS 2020 Nr. 190.

[25] Vgl. BGH NJW 2014, 1680 = HRRS 2014 Nr. 982; NJW 2019, 3092, 3093 = HRRS 2019 Nr. 1052.

[26] BVerfG NJW 2020, 905, 911 = HRRS 2020 Nr. 190; BGH NJW 2019, 3092, 3093f. = HRRS 2019 Nr. 1052; BeckRS 2025, 37659 Rn. 25 = HRRS 2026 Nr. 131; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl. (2025), § 216 Rn. 27 m. w. N.

[27] BGH BeckRS 2025, 37659 Rn. 25 = HRRS 2026 Nr. 131.

[28] BGH BeckRS 2025, 37659 Rn. 26 = HRRS 2026 Nr. 131.

[29] Vgl. BGH NJW 2000, 2286, 2287; BeckOKStGB/Eschelbach, 67. Ed., Stand. 01.11.2025, § 216 Rn. 9.

[30] Vgl. BGH NJW 1984, 1469, 1470; BeckOK-StGB/Eschelbach, 67. Ed., Stand: 01.11.2025, § 216 Rn. 9

[31] Vgl. NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. (2023), § 216 Rn. 5, wonach eine strafrechtliche Verantwortlichkeit beim planmäßigen Zusammenwirken von Täter und Opfer nur dann in Betracht kommt, "wenn der Täter das Geschehen in höherem Maße beherrscht als das Opfer."

[32] BGH NStZ 2011, 340 = HRRS 2011 Nr. 146; NJW 2019, 3092, 3094 = HRRS 2019 Nr. 1052.

[33] BGH NJW 2019, 3092, 3093 = HRRS 2019 Nr. 1052; BeckRS 2025, 37659 Rn. 13 = HRRS 2026 Nr. 131; auch das strafrechtliche Schrifttum nähert sich der Abgrenzung mit Tatherrschaftserwägungen, vgl. MüKoStGB/Schneider, 5. Aufl. (2025), § 216 Rn. 39; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 216 Rn. 5f.

[34] Vgl. BGH NJW 1965, 699; BeckRS 2025, 37659 Rn. 32 = HRRS 2026 Nr. 131; tendenziell mit a. A. LPK-StGB/Kindhäuser/Hilgendorf, 10. Aufl. (2025), § 216 Rn. 2, wonach der Entschluss des Sterbewilligen erst dann als verbindliche Entscheidung zur Aufgabe seines Lebens anzusehen sein soll, wenn der Suizid "auch maßgeblich mit eigener Hand vollzogen wird."

[35] BGH BeckRS 2025, 37659 Rn. 32 = HRRS 2026 Nr. 131; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl. (2025), § 216 m. w. N.

[36] So hatte in der zugrundeliegenden Entscheidung der Rechtsmittelführer argumentiert, s. BGH, BeckRS 2025, 37659 Rn. 32 = HRRS 2026 Nr. 131.

[37] BGH BeckRS 2025, 37659 Rn. 30 = HRRS 2026 Nr. 131.

[38] So der BGH ausdrücklich, s. BeckRS 2025, 37659 Rn. 32 = HRRS 2026 Nr. 131.

[39] BGH BeckRS 2025, 37659 Rn. 27, 32 = HRRS 2026 Nr. 131; BGH, NStZ 2025, 480, 483 = HRRS 2025 Nr. 443.

[40] BGH BeckRS 2025, 37659 Rn. 31 = HRRS 2026 Nr. 131; s. auch BGH NStZ 2025 480, 483 = HRRS 2025 Nr. 443. In dem dortigen Fall stellte das Gericht fest, dass der Angeklagte die Möglichkeit einer rechtswidrigen Handlung billigend in Kauf nahm, "um die von ihm als ethisch geboten erachtete Hilfeleistung gewährleisten zu können."

[41] BGH BeckRS 2025, 37659 Rn. 32 = HRRS 2026 Nr. 131; NStZ 2025, 480, 484 = HRRS 2025 Nr. 443.

[42] Vgl. MüKo-StGB/Brunhöber, 5. Aufl. (2025), § 217 Rn. 2 ff.