HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 397
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 550/25, Beschluss v. 14.01.2026, HRRS 2026 Nr. 397
1. Auf die Revision des Angeklagten E. B. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Februar 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte
a) in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie
b) in den Fällen 22 und 23 der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahl, Urkundenfälschung, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; die in den Fällen 16 und 22 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.
2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und eines Vorwegvollzugs aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten M., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten E. B. und M. sowie die Revisionen der Angeklagten H. und U. B. werden als unbegründet verworfen.
4. Die Beschwerdeführer E., H. und U. B. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten E. B. unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Diebstahls in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat das Landgericht wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in zwei Fällen darüber hinaus in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, und wegen Diebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten M. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug bestimmt. Das Landgericht hat den Angeklagten H. B. wegen Diebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten U. B. unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich aller Angeklagten isolierte Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten M. und E. B. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie ebenso unbegründet wie die Revisionen der Angeklagten H. und U. B. (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten E. B. war zu ändern, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts in den Fällen 15, 16, 22 und 23 der Urteilsgründe nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten ist.
1. Das Landgericht hat - soweit hier von Relevanz - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Die Angeklagten M., E. und U. B., der nicht revidierende Angeklagte Ha. und weitere Personen fassten den Plan, künftig gemeinschaftlich in unterschiedlicher Besetzung, auch mit weiteren Mittätern, die nicht Teil der Bande waren, arbeitsteilig in Einzelhandelsbetriebe einzudringen und daraus Tabakwaren zu entwenden, um diese anschließend zu veräußern. Nach der getroffenen Bandenabrede sollten die jeweiligen Täter nachts an zuvor ausgespähte Geschäftsräume heranfahren, wobei die amtlichen Kennzeichen des genutzten Fahrzeugs entweder mit Klebeband verdeckt oder durch falsche Kennzeichen ersetzt worden sein sollten. Die Zugangstüren zu den Geschäftsräumen sollten unter Inkaufnahme lauter Geräusche durch den Einsatz von brachialer Gewalt möglichst schnell geöffnet werden, um die Tabakwaren schnellstmöglich an sich zu nehmen, in das wartende Fahrzeug zu verbringen und innerhalb weniger Minuten den Tatort wieder zu verlassen, da davon auszugehen war, dass sie eine wahrscheinlich installierte Alarmanlage auslösten.
b) In Umsetzung dieser Abrede kam es unter anderem zu folgenden Geschehnissen:
aa) Am 23. Oktober 2023 gegen 02:06 Uhr fuhren die Angeklagten M. und E. B. sowie eine weitere Person zu einer Tankstelle in N. und verschafften sich dort Zutritt zu dem Verkaufsraum, indem sie mit einem Gullydeckel eine Glasscheibe zerschlugen. Aus dem Verkaufsraum entwendeten sie Tabakwaren in einem Gesamtwert von rund 13.960 Euro, die sie in einem großen Gartenabfallsack in ihren Pkw einluden, und flüchteten gegen 02:11 Uhr vom Tatort (Fall 15 der Urteilsgründe).
bb) Auf der Wegfahrt von der Tankstelle führte der Angeklagte E. B. den Pkw, obwohl er - wie er wusste - nicht über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Dabei missachtete er gegen 02:17 Uhr die Haltesignale eines aufgrund des Einbruchs in die Tankstelle alarmierten Streifenwagens und entzog sich der Kontrolle durch höchstmögliche Beschleunigung des Pkw unter billigender Inkaufnahme einer Gefährdung von Leib und Leben sowie der Gesundheit der Polizeibeamten, anderer Verkehrsteilnehmer und Sachen von bedeutendem Wert. Insbesondere erkannte er während der gesamten, auch durch geschlossene Ortschaften führenden Fluchtfahrt die Möglichkeit, dass es aufgrund seines riskanten Fahrverhaltens zu Unfällen mit hohen Sach- sowie Personenschäden kommen könnte. Diese Gefahr nahm er billigend in Kauf, um seine Fahrt zwecks Erreichung der unter den konkreten Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit fortzusetzen und sich auf diesem Wege der Polizeikontrolle zu entziehen. So missachtete er wiederholt Rotlicht zeigende Ampeln, sonstige Verkehrszeichen und das Rechtsfahrgebot, erhöhte seine Geschwindigkeit innerorts auf bis zu 180 km/h und beschleunigte außerhalb geschlossener Ortschaften auf rund 200 km/h. Dabei fuhr er mehrfach in den Fahrstreifen des Gegenverkehrs, um durch Benutzung der „Ideallinie“ die in der konkreten Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Geschwindigkeitsbedingt misslang ihm ein Abbiegemanöver und er verunfallte, wobei es zu einem erheblichen Flurschaden und erheblichen Schäden am Fluchtfahrzeug kam. Gleichwohl fuhr der Angeklagte E. B. weiter, kollidierte während eines erneuten Abbiegevorgangs mit einer Verkehrsinsel und beschädigte ein Verkehrsschild. Der Angeklagte E. B., der die Kollision bemerkt hatte, setzte seine Fahrt fort und touchierte in der Folge einen am Fahrbahnrand geparkten Pkw, an dem ein Sachschaden von rund 8.590 Euro entstand. Obwohl er den Unfall bemerkte, fuhr der Angeklagte E. B. weiter, bis er letztlich das Fahrzeug anhielt und alle drei Insassen zu Fuß flüchteten (Fall 16 der Urteilsgründe).
cc) In der Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2023 entwendeten der nicht revidierende Mitangeklagte Ha. und der Angeklagte E. B. von einem in D. abgestellten fremden Pkw dessen amtliche Kennzeichen und brachten sie an dem von ihnen genutzten Pkw an. Diesen Pkw führte der Angeklagte E. B. sodann über öffentliche Straßen bis zu einem Supermarkt in Ba., wobei ihm bewusst war, dass der Pkw nicht versichert war, die angebrachten Kennzeichen nicht zu diesem Fahrzeug gehörten und er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war (Fall 22 der Urteilsgründe).
dd) Die Tür des von ihnen angefahrenen Supermarktes in Ba. hebelten die Angeklagten Ha. und E. B. gemeinsam mit einer weiteren Person auf und entwendeten daraus Tabakwaren und E-Zigaretten. Anschließend verließen sie die Örtlichkeit in dem bereits zur Anfahrt genutzten Pkw, an dem weiterhin die zuvor entwendeten Kennzeichen angebracht waren (Fall 23 der Urteilsgründe).
c) Das Landgericht hat den Angeklagten E. B. im Fall 15 der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen und im Fall 16 des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Im Fall 22 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten E. B. des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen, im Fall 23 des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Dabei hat es die Fälle 15, 16, 22 und 23 als jeweils rechtlich eigenständige Taten gewertet, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen.
2. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen 15 und 16 sowie zwischen den Fällen 22 und 23 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Entgegen der Ansicht der Strafkammer lässt sich das Geschehen in den Fällen 15 und 16 nicht in zwei rechtlich selbständige Tatkomplexe aufspalten. Die in diesen Fällen verwirklichten Straftatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war im Fall 15 der Urteilsgründe der schwere Bandendiebstahl zwar vollendet, nachdem der Angeklagte E. B. und die anderen Beteiligten die Tabakwaren in ihrem Pkw verstaut und sich mit diesem von der Tankstelle entfernt hatten. Jedoch war diese Tat noch nicht beendet, als die aufgrund des Einbruchs alarmierte Polizeistreife sich zur Kontrolle des Fluchtfahrzeugs entschloss und Haltesignale gab. Denn die Täter waren aufgrund ihres alarmauslösenden Vorgehens bei dem Diebstahl sowie des Umfangs der Beute auf das Fluchtfahrzeug angewiesen und wurden noch im näheren Umfeld des Tatorts angetroffen. Mithin hatten sie im Zeitpunkt der auch auf die Sicherung der Tatbeute abzielenden Fluchtfahrt noch keinen gesicherten Gewahrsam an den entwendeten Tabakwaren erlangt. Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung des Diebstahls, aber vor dessen tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie - wie hier - der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, juris Rn. 6 mwN zur schweren räuberischen Erpressung; Beschluss vom 20. März 1996 - 5 StR 69/96, BeckRS 1996, 124791 Rn. 1; Beschluss vom 3. November 1994 - 1 StR 498/94, BeckRS 1994, 125634 Rn. 1). Danach hat sich der Angeklagte E. B. in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig gemacht.
b) Die in den Fällen 22 und 23 verwirklichten Straftatbestände stehen ebenfalls zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).
Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Diebstahl der Kennzeichen mit der in ihrem Anbringen an dem Tatfahrzeug liegenden Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten zusammengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Fall 1 StGB im Verhältnis der Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 163/21, juris Rn. 8 mwN) und das Herstellen der unechten Urkunde mit dem anschließenden Gebrauchen dieser Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit bildet, mithin eine einheitliche Urkundenfälschung darstellt, wenn der Täter - was hier der Fall war - schon beim Anbringen der gestohlenen amtlichen Kennzeichen den Vorsatz hat, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 4 StR 354/16, NStZ-RR 2017, 26 f. mwN). Allerdings hat das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 629/16, juris Rn. 5 mwN). Dass eines der von der Zusammenfassung betroffenen Delikte - hier der schwere Bandendiebstahl - einen höheren Unrechtsgehalt als das die Verbindung begründende Delikt der Urkundenfälschung aufweist, steht einer Verklammerung ebenso wenig entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, juris Rn. 7 mwN) wie der Umstand, dass das Landgericht im Fall 23 der Urteilsgründe eine Urkundenfälschung nicht ausgeurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04, juris Rn. 2 mwN). In den Fällen 22 und 23 der Urteilsgründe ist der Angeklagte E. B. daher des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahl, Urkundenfälschung, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig.
c) Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der - zu diesen Fällen geständige - Angeklagte E. B. nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
d) Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der in den Fällen 16 und 22 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten E. B. verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge. Die (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden acht Einzelfreiheitsstrafen und des gleichbleibenden Schuldumfangs aus, dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten M. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat keinen Bestand. Die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) ist nicht tragfähig begründet.
1. Das Landgericht stützt seine positive Erfolgsprognose maßgeblich auf einen gegenüber dem Sachverständigen geäußerten und von diesem als nachvollziehbar erachteten Therapiewillen des Angeklagten, bei dem weder Persönlichkeitsstörungen noch konsumbedingte schwere Nervenerkrankungen festzustellen seien und der über eine ausreichende intellektuelle Auffassungsgabe sowie ausreichende Sprachkenntnisse verfüge. Vor diesem Hintergrund lägen tatsächliche Anhaltspunkte für das Erreichen des Behandlungsziels vor. Dagegen gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bereits zuvor eine Therapie erfolglos versucht habe.
2. Diese Ausführungen lassen wesentliche prognoserelevante Umstände außer Betracht.
Bei der Therapiebereitschaft und der Therapiefähigkeit handelt es sich zwar um prognosegünstige Umstände. Diese können die erforderliche positive Feststellung einer „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für einen Behandlungserfolg (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 70; BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 5 StR 282/24, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. November 2023 - 4 StR 347/23, juris Rn. 6) indes auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der vom Angeklagten M. in der Haft begonnenen Gesprächstherapie allein nicht begründen, da hier zugleich gewichtige prognoseungünstige Faktoren vorliegen. Bestehen solche negativen Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind sie abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände einzustellen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung in den Blick zu nehmen und die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen gegen die prognoseungünstigen Faktoren abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 4 StR 420/25, juris Rn. 26 mwN).
An der gebotenen Gesamtwürdigung fehlt es hier. Die festgestellten prognosekritischen Umstände werden in der Prognoseentscheidung nicht behandelt. So ist der langjährige, verfestigte Drogen- und Alkoholmissbrauch durch den Angeklagten ein prognoseungünstiger Faktor, der einer näheren Erörterung bedurft hätte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 4 StR 420/25, juris Rn. 27; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 4 StR 421/19, juris Rn. 19). Entsprechendes gilt für das weitgehende Fehlen eines sozialen Empfangsraums (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - 2 StR 479/21, BeckRS 2023, 10604 Rn. 10; Beschluss vom 2. November 2017 - 2 StR 387/17, juris Rn. 6), denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich die - von ihm zuvor auch körperlich attackierte - Lebensgefährtin des Angeklagten von ihm getrennt und übt das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder aus; einer legalen Erwerbstätigkeit ist der Angeklagte seit langem nicht mehr nachgegangen, eine berufliche Perspektive hat er nicht.
3. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs entzieht der Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB die Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 4 StR 385/22, juris Rn. 14 mwN). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht, da es sich um reine Wertungsfehler handelt; ergänzende Feststellungen sind möglich.
1. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten ergeben.
2. Die Angeklagten H. und U. B. tragen die Kosten ihres Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für den Angeklagten E. B.; der nur geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 397
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede