HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 286
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 404/25, Beschluss v. 07.01.2026, HRRS 2026 Nr. 286
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. April 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in vier Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen III.1 bis III.4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
c) im Ausspruch über die Einziehung aa) dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.600 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt, bb) aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung der am 11. September 2024 sichergestellten 16.000 Euro angeordnet wurde; diese Anordnung entfällt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in den Fällen III.1 bis III.4 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die vom Angeklagten als Bandenmitglied erbrachten Tatbeiträge in den Fällen III.1 bis III.4 der Urteilsgründe zutreffend als bloße „Gehilfentätigkeiten“ gewertet. Dies steht einem Schuldspruch wegen täterschaftlicher Verwirklichung des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis entgegen; der Angeklagte ist vielmehr jeweils der Beihilfe hierzu schuldig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2025 - 2 StR 557/24, Rn. 8; vom 1. April 2025 - 1 StR 436/24, Rn. 2; vom 9. November 2023 - 4 StR 74/23, Rn. 8).
Der Senat ändert den Schuldspruch betreffend die Fälle III.1 bis III.4 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis. Die Vorschrift des § 265 StPO steht unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Aussprüche über die Strafen in den Fällen III.1 bis III.4 und über die Gesamtstrafe. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen.
3. Die Einziehungsentscheidung weist sachlich-rechtliche Fehler auf.
a) Bei der Berechnung des Wertes der Erträge aus den Fällen III.1 bis III.3 ist dem Landgericht - wie in den Urteilsgründen offengelegt - ein Additionsfehler zu Lasten des Angeklagten unterlaufen. Die Summe beträgt lediglich 1.600 Euro.
b) Die Voraussetzungen für die Einziehung des im Fall III.4 sichergestellten Bargeldes liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
„Das Landgericht hat die Einziehung auf § 73 StGB gestützt (UA S. 29). Da es sich bei den 16.000 Euro um einen Geldbetrag handelt, den der Angeklagte zum Ankauf von Marihuana erhalten hat (UA S. 6 f.), handelte es sich nicht um einen Tatertrag, sondern um ein Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hat durch den Erhalt des ihm vorab zur Verfügung gestellten Kaufgeldes nichts „für“ oder „durch“ die Tat erlangt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 2 StR 112/25, juris Rn. 3 m. w. N.).
Einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB steht jedoch die Vorschrift des § 74 Abs. 3 StGB entgegen, da das Geld nicht dem Angeklagten gehörte.“ Dem schließt sich der Senat an.
c) Der Senat nimmt die demnach erforderlichen Korrekturen der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 286
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede