hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 228

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 233/25, Urteil v. 13.11.2025, HRRS 2026 Nr. 228


BGH 3 StR 233/25 - Urteil vom 13. November 2025 (Auswärtige Strafkammer LG Kleve)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Machete); Beweiswürdigung des Tatgerichts (Lückenhaftigkeit).

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Leitsätze des Bearbeiters

1. An die Bewertung einer entlastenden Einlassung eines Angeklagten sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Tatgericht hat sich daher aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden.

2. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Insbesondere darf die Einlassung eines Angeklagten, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen und zur Grundlage von Feststellungen gemacht werden.

3. Bei einer Machete handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne oder eine gekorene Waffe, bei denen eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatgerichtlichen Urteil erforderlich sind, sondern eine Vermutung für eine solche Bestimmung als Werkzeug zur Verletzung von Personen durch den Täter spricht. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens aufgrund des Mitsichführens einer Machete ist daher die einzelfallbezogen und tatsachenfundiert begründete Feststellung, dass der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung können sich aus den äußeren Umständen ergeben, insbesondere aus der Beschaffenheit des Gegenstandes und seinen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten, aber auch aus dem Ort und der Art seiner Aufbewahrung.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Dezember 2024 aufgehoben

a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Zweckbestimmung der vom Angeklagten verwahrten Machete, die gleichfalls aufgehoben werden, aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zum Fall II. 2. der Urteilsgründe im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte, der zur Finanzierung seines Lebensunterhalts sowie eigenen Drogenkonsums regelmäßig mit Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten Handel trieb, hielt am 4. Juli 2023 in einer von ihm für diesen Zweck angemieteten, von ihm selbst nicht bewohnten „Bunkerwohnung“ Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor, und zwar 5.088,63 Gramm Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 982 Gramm Tetrahydrocannabinol, 1.490,39 Gramm MDMA-Zubereitung in Form von Ecstasypillen mit einer Mindestwirkstoffmenge von 365 Gramm MDMA-Base sowie 467,78 Gramm Kokainzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 398 Gramm Kokainhydrochlorid. Zudem bewahrte er in einem Zimmer dieser Wohnung eine Machete auf, um mit ihr zum Verkauf bestimmtes Marihuana zu portionieren.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung durch Verteidigererklärung den Feststellungen entsprechend eingelassen hat, wegen dieser Tat des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gesprochen und für diese Tat eine Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt.

Eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dem Angeklagten sei seine Einlassung, er habe die Machete allein zur Portionierung von Betäubungsmitteln besessen, nicht zu widerlegen. Weitere Erwägungen hat es in diesem Zusammenhang nicht angestellt.

II.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision ausschließlich, dass der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und mit Cannabis verurteilt worden ist; sie bemängelt insofern die Feststellungen der Strafkammer zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vorrätighaltens der Machete in der „Bunkerwohnung“. Die nach § 300 StPO analog veranlasste Auslegung der Urteilsanfechtung, die sich ausdrücklich lediglich auf den „Schuld- und Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf den Tatkomplex 2“ bezieht, ergibt daher, dass die Revision beschränkt ist auf den Schuld- und Einzelstrafausspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, wobei das Rechtsmittel von den jeweils zugehörigen Feststellungen nur diejenigen zur Zweckbestimmung der verwahrten Machete durch den Angeklagten erfasst, sie im Übrigen aber nach dem Willen der Revisionsführerin Bestand haben sollen (vgl. zur gebotenen Auslegung von Rechtsmitteln BGH, Urteile vom 19. März 2024 - 3 StR 349/23, juris Rn. 14 ff.; vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86; vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; KKStPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2). Die so verstandene Revisionsbeschränkung ist wirksam.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Urteilsanfechtung Erfolg. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Frage, zu welchem Zweck der Angeklagte die Machete in der „Bunkerwohnung“ verwahrte, hält der materiellrechtlichen Überprüfung nicht stand; sie erweist sich auch eingedenk des begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zu diesem BGH, Urteile vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 49; vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 41; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.) als zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft. Sie ist lückenhaft, weil das Landgericht allein auf die Einlassung des Angeklagten abgestellt und damit die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse unterlassen hat.

1. Das Landgericht hat insbesondere verkannt, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Insbesondere darf die Einlassung eines Angeklagten, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen und zur Grundlage von Feststellungen gemacht werden. An die Bewertung einer entlastenden Einlassung eines Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Tatgericht hat sich daher aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2025 - 4 StR 327/24, NStZ-RR 2025, 302 Rn. 16; vom 9. Oktober 2024 - 2 StR 103/24, juris Rn. 11; vom 26. September 2024 - 4 StR 115/24, juris Rn. 46; vom 4. September 2024 - 6 StR 168/24, juris Rn. 17; vom 1. März 2023 - 2 StR 366/22, NStZ 2023, 757 Rn. 7; vom 7. September 2022 - 6 StR 225/22, juris Rn. 14; vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 370). Insofern gilt hier Folgendes:

2. Für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beziehungsweise bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist Voraussetzung, dass der Täter, sofern es nicht um eine Schusswaffe geht, einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Erforderlich ist mithin bei einem sonstigen Gegenstand, dass der Täter diesen dazu vorgesehen hat, zur Verletzung von Personen eingesetzt zu werden, ohne dass es allerdings einer Absicht der Verwendung bei der Tatbegehung bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26 ff.; vom 28. März 2019 - 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18, juris Rn. 4; Urteile vom 6. September 2017 - 2 StR 280/17, juris Rn. 15; vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 92 f.; MüKoStGB/OÄŸlakcıoÄŸlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 151 ff.).

Bei einer Machete handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG oder eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum Waffengesetz (s. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 72, 93), bei denen eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatgerichtlichen Urteil erforderlich sind, sondern eine Vermutung für eine solche Bestimmung als Werkzeug zur Verletzung von Personen durch den Täter spricht (st. Rspr., vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN; vom 28. März 2019 - 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 122; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/OÄŸlakcıoÄŸlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 153). Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens aufgrund des Mitsichführens (s. zu diesem Tatbestandsmerkmal BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25 mwN) einer Machete ist daher die einzelfallbezogen und tatsachenfundiert begründete Feststellung, dass der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 31. Januar 2024 - 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26, 29 mwN; vom 28. März 2019 - 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 123; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/OÄŸlakcıoÄŸlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 154). Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung können sich aus den äußeren Umständen ergeben, insbesondere aus der Beschaffenheit des Gegenstandes und seinen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten, aber auch aus dem Ort und der Art seiner Aufbewahrung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 2024 - 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, juris Rn. 30; Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; MüKoStGB/OÄŸlakcıoÄŸlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 152).

3. Für ihre Feststellung, dass der Angeklagte die Machete nicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte, sondern bloß als Werkzeug zur Portionierung von Marihuana vorrätig hielt, hätte die Strafkammer daher nicht lediglich auf die Einlassung des Angeklagten abstellen dürfen, zumal diese sich in einer vom Angeklagten als richtig bestätigten Verteidigerklärung erschöpfte (vgl. zum beschränkten Beweiswert solcher Erklärungen BGH, Urteile vom 10. Oktober 2024 - 4 StR 173/24, NStZ-RR 2025, 23 Rn. 17; vom 28. Juni 2023 - 1 StR 421/22, juris Rn. 13, vom 7. September 2022 - 6 StR 225/22, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761 Rn. 10; vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 177; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 92). Bei der schlichten Behauptung, die Einlassung sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen, hätte sie es nicht belassen dürfen. Vielmehr hätte das Landgericht zum einen in den Urteilsgründen ergänzende Feststellungen namentlich zur Beschaffenheit der Machete und deren Fundort in der Wohnung sowie zu sonstigen in den Räumlichkeiten aufgefundenen Utensilien für ein Handeltreiben mit Drogen treffen müssen, insbesondere zu zur Portionierung von Marihuana geeigneten Gegenständen. Zum anderen hätte die Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände, auch äußerer wie den hier genannten, vornehmen müssen. Erst aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung aller relevanten objektiven und subjektiven Faktoren unter Einschluss der Verteidigererklärung hätte die Strafkammer sich eine Überzeugung zur Zweckbestimmung der Machete durch den Angeklagten bilden dürfen.

4. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten zum Grund für die Verwahrung der Machete als wahrheitswidrige Schutzbehauptung gewertet und zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass er diese zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. Angesichts dessen erscheint es möglich, dass das Landgericht ohne den dargelegten Rechtsfehler zu einer Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG gelangt wäre.

5. Dies führt zur Aufhebung des Urteils im Fall II. 2. der Urteilsgründe und zieht die der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Einer Aufhebung der jeweils zugehörigen Feststellungen bedarf es nur hinsichtlich derjenigen zur Zweckbestimmung der verwahrten Machete durch den Angeklagten; die übrigen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand (vgl. § 358 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht hat Gelegenheit, ergänzende Feststellungen zu treffen, namentlich zur Beschaffenheit der Machete und weiteren äußeren Umständen mit möglichem Indizwert für oder gegen deren subjektive Bestimmung durch den Angeklagten als Gegenstand zur Verletzung von Personen.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 228

Bearbeiter: Fabian Afshar