HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 197
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 498/25, Beschluss v. 26.11.2025, HRRS 2026 Nr. 197
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25. Juni 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis sowie des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Bandenhandel mit Cannabis und mit Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen und mit Besitz verbotener Munition schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Cannabis in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis sowie mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen sowie mit vorsätzlichem Besitz von Munition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich - nach Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist - die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lagerte der Angeklagte als Mitglied einer Bande 50 Kilogramm Marihuana und 30 Kilogramm Kokain in einer Bunkerwohnung, deren sukzessiven Abverkauf in sieben Einzelgeschäften außerhalb der Bunkerwohnung er vornahm oder überwachte. In der Bunkerwohnung lagerten griffbereit auf der Sitzfläche eines Sessels zwei halbautomatische Kurzwaffen mit jeweils einem dazu passenden, nicht eingeführten Magazin, in welchem sich sechs Vollmantelgeschosse 9mm Luger befanden. Daneben verwahrte der Angeklagte weitere sieben Patronen des Kalibers 7,65 mm Browning sowie auf einem Schrank drei Patronen des Kalibers 6,35 mm Browning. Die Waffen sowie die Munition hielt der Angeklagte, dem die Gefährlichkeit der Gegenstände bewusst war, vor, um diese „bei möglichen Konflikten mit Betäubungsmittelabnehmern“ einzusetzen (UA S. 16). Bei einer am 22. August 2024 erfolgten Durchsuchung konnten neben den Waffen und der Munition noch 22,633 Kilogramm Marihuana und 12,976 Kilogramm Kokain aufgefunden und sichergestellt werden.
b) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieses Geschehens als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist rechtsfehlerhaft. Ebenso liegt es hinsichtlich der tateinheitlich erfolgten Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis.
aa) In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit. Eine einheitliche Tat des Bandenhandels ist immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müsste. Vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29). Führt der Täter bei einem Teilakt eines solchen Handeltreibens eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich, so ist sein auf denselben Güterumsatz gerichtetes Verhalten als ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 458/18 Rn. 7).
Danach liegt hier nur eine Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor. Der erhöhte Unrechtsgehalt, der sich daraus ergibt, dass das abgeurteilte Verhalten des Angeklagten gleichzeitig zwei Qualifikationsmerkmale des § 30a BtMG - § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG - erfüllt, ist im Schuldspruch damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 458/18 Rn. 8 und vom 18. Februar 2025 - 3 StR 152/24 Rn. 11).
bb) Soweit das Landgericht bezüglich der Taten des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) und des bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG) von Tateinheit ausgegangen ist, gelten die zu den Taten nach § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG dargelegten Grundsätze entsprechend.
cc) Da die Annahme einer Bewertungseinheit zwischen Cannabis und sonstigen, dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Betäubungsmitteln nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht mehr statthaft ist, erweist sich die Annahme von Tateinheit insoweit hingegen als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 StR 114/24 Rn. 6 mwN).
2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der - vollumfänglich geständige - Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe bleibt angesichts des unveränderten Unrechtsund Schuldgehalts der Tat von der Änderung des Schuldspruchs unberührt.
3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 197
Bearbeiter: Christoph Henckel