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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 235

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 425/25, Beschluss v. 29.10.2025, HRRS 2026 Nr. 235


BGH 3 StR 425/25 - Beschluss vom 29. Oktober 2025 (LG Koblenz)

Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht.

§ 29 BtMG; § 52 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

Bei der Beförderung von Rauschgift in einem Pkw zu Handelszwecken (Einfuhrfahrt, Transportfahrt von Lieferanten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern o.ä.) stehen weitere Gesetzesverstöße, die der Täter durch das Führen des Transportfahrzeugs verwirklicht, wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

b) im Strafausspruch zu Fall II. 1. der Urteilsgründe aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 1. der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die „allgemeine Verfahrensrüge“ sowie die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Beanstandung der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe ergeben. Diese hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand; entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt nicht Tatmehrheit (§ 53 StGB), sondern Tateinheit (§ 52 StGB) vor.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügende Angeklagte über eine öffentliche Straße auf einen Parkplatz, um dort Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln. In dem von ihm geführten Pkw transportierte er einen Handelsbestand von 0,35 Gramm Kokain und insgesamt 10 Gramm Marihuana; daneben verwahrte er einen aus Handelsgeschäften mit Drogen stammenden Bargeldbetrag in Höhe von 10.750 €.

b) Da der Angeklagte die zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmten Suchtmittel auf der Anfahrt zum Handelsort im Transportfahrzeug mit sich führte, liegt insoweit Tateinheit (§ 52 StGB) vor. Denn bei der Beförderung von Rauschgift in einem Pkw zu Handelszwecken (Einfuhrfahrt, Transportfahrt von Lieferanten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern o.ä.) stehen weitere Gesetzesverstöße, die der Täter durch das Führen des Transportfahrzeugs verwirklicht, wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 ‒ 4 StR 133/22, NStZ 2022, 737 Rn. 4 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

c) Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe.

d) Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Angesichts des unveränderten Unrechtsund Schuldgehalts der Tat ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 235

Bearbeiter: Fabian Afshar