Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2026
27. Jahrgang
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1. Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat. (BGHR)
2. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität erfährt eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird. (BGHR)
3. Das Schädigungsrecht der Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt erstreckt sich auch dann nicht auf Objekte, die unmittelbar zivilen Zwecken dienen, wenn der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet. (BGHR)
4. Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nicht, wenn sich der Beschuldigte im Ausland in Auslieferungshaft befindet. (BGHR)
5. Bei Pipelines kann es sich um bauliche Anlagen handeln, die der öffentlichen Versorgung mit Energie dienten. Solche Anlagen sind nicht nur bauliche Einrichtungen, die unmittelbar der Herstellung von Strom, Wärme oder sonstiger Energie beziehungsweise zu deren regionaler Verteilung an Endverbraucher dienen, sondern auch solche für die Gewinnung sowie den überregionalen und internationalen Transport eines Energieträgers wie Gas, mit dem in weiteren Anlagen – etwa Kraftwerken oder Heizanlagen – Strom, Wärme oder Kraft für die öffentliche Versorgung erzeugt wird oder der später in Netze für die regionale Versorgung von Endverbrauchern eingespeist wird. (Beabeiter)
Der Versuch eines Tötungsdelikts ist (nur) dann nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (st. Rspr.). Dies setzt voraus, dass sich die Vorstellung des Täters in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang ändert.
Bei der Prüfung eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie auch bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, die das Tatgericht zu beantworten hat. Diesem obliegt es, unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen festzustellen, welchen Ausprägungsgrad und insbesondere welchen Einfluss die diagnostizierte Störung auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters hat. Insofern bedarf es einer konkretisierenden und widerspruchsfreien Darlegung, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von § 20 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Tat auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen ist.
1. Freiverantwortlichkeit einer Suizidentscheidung (BGHSt)
2. Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht freiverantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt. (Bearbeiter)
3. Der Rechtsbegriff der Freiverantwortlichkeit bezeichnet ein normatives Kriterium, das der wertenden Zuschreibung der Verantwortung für die eigenhändige Umsetzung eines Suizidentschlusses dient. Der tatsächliche Bezugspunkt für die erforderliche normative Bewertung der Freiverantwortlichkeit ist der Wille des Suizidenten. Entspricht die Entscheidung zur Selbsttötung seinem autonom und frei gebildeten Willen, ist sie als freiverantwortlich anzuerkennen. Die Verneinung der Freiverantwortlichkeit setzt die Willensbildung betreffende Defizite voraus. Im Einzelnen gilt insofern das Folgende:
a) Welche Umstände normativ geeignet sind, als Defizit der Willensbildung die Freiverantwortlichkeit einer Suizidentscheidung auszuschließen, hat sich an den Vorgaben des Gesetzes zu orientieren. Es kommen alle Umstände in Betracht, denen das Gesetz Bedeutung für eine fehlerfreie Willensbildung zuspricht. Die Freiverantwortlichkeit können deshalb solche Umstände ausschließen, die nach § 20 StGB zur Aufhebung der strafrechtlichen Verantwortung eines Beschuldigten für eigene Handlungen führen können. Ebenfalls in Betracht kommen Umstände, die einem Tötungsverlangen die Ernstlichkeit und damit die ihm nach § 216 Abs. 1 StGB zukommende privilegierende Wirkung nehmen können.
b) Für Suizidentscheidungen psychisch Erkrankter gilt nichts anderes. Entscheidend ist auch hier, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die Willensbildung betreffende Defizite vorliegen, die die Freiverantwortlichkeit ausschließen, gleich ob diese auf der Erkrankung oder auf einer anderen Ursache beruhen. Mit Blick auf die erhebliche Gefahr, die psychische Erkrankungen für eine freie Suizidentscheidung darstellen, und die Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebietet die Bedeutung des Lebens als ein Höchstwert jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung dahin, ob der Entschluss das feststehende Ergebnis einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider ist und nicht lediglich der Ausdruck einer durch einen akuten Krankheitsschub verursachten vorübergehenden Lebenskrise.
c) Ein gegen die Freiverantwortlichkeit eines Suizids sprechender Umstand kann in der äußeren Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung gesehen werden. Dies kann der Fall sein, wenn die eine Beeinflussung – etwa durch Zwang, Drohung oder Täuschung oder in sonstiger Weise – geeignet ist, eine reflektierte Entscheidung orientiert am eigenen Selbstbild zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen können erfüllt sein bei einer falschen Zusicherung, den Tod des Suizidenten (nach einem vorausgegangenen misslungenen Suizidversuch) erforderlichenfalls durch das Beibringen zusätzlicher Mittel sicherzustellen.
d) Weiterhin spricht es regelmäßig gegen die Freiverantwortlichkeit einer Suizidentscheidung, wenn dieser eine gewisse Dauerhaftigkeit sowie innere Festigkeit und Zielstrebigkeit fehlen. Darauf kann insbesondere dann in rechtfehlerfreier Weise geschlossen werden, wenn die potenziell suizidale Person mehrfach zwischen der Äußerung eines Suizidwunsches und der Rücknahme dieser Äußerung hin- und herwechselt. (Bearbeiter)
4. Die Abgrenzung danach, ob der Sterbewillige sich in die Hand eines Dritten begibt und den Tod duldend entgegennimmt, oder aber bis zuletzt das Geschehen in den Händen behält, ist allein für die Frage einer unmittelbaren Täterschaft bei der Mitwirkung an einer freien Suizidentscheidung maßgeblich. Ist der Suizid dagegen nicht freiverantwortlich beschlossen und ist dies vom Vorsatz des Mitwirkenden erfasst, kann nach allgemeinen Grundsätzen jede vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen. (Bearbeiter)
1. Zum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing. (BGHSt, BGHR)
2. Das sogenannte „Cardsharing“ mindert das Vermögen des Pay-TV-Anbieters nicht unmittelbar. Durch den unbefugten Abruf der Programminhalte seitens der Cardsharing-Kunden scheidet kein Vermögenswert aus dem Vermögensbestand des Pay-TV-Anbieters aus. Zwar werden die Programminhalte als „entschlüsselter Datenstrom“ des Pay-TV-Anbieters anderen Personen unbefugt zur Verfügung gestellt. Dies hat aber keine Auswirkungen auf dessen allgemeine Sendekapazitäten. Mit der digitalen Weiterleitung der Kontrollwörter an Dritte zum Zwecke der Entschlüsselung ist schließlich weder ein Vermögensabfluss beim Pay-TV-Anbieter verbunden noch – wie etwa bei einem vorübergehenden Entzug einer Sache – dessen Dispositionsmöglichkeit beeinträchtigt. (Bearbeiter)
3. Entschlüsselte Programminhalte als „vermögenswertes Gut“ werden durch den illegalen Abruf auch nicht unmittelbar entwertet. Zwar liegt es auf der Hand, dass das professionell organisierte Cardsharing zu einem Umsatz- und Abonnentenrückgang bei dem Pay-TV-Anbieter führen kann. Dies stellt jedoch lediglich einen mittelbaren Folgeschaden dar, der mangels Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden keine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB zu begründen vermag. Denn der durch den Täter erstrebte Vorteil muss auch beim Computerbetrug die Kehrseite des Schadens, das heißt unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen. Daher kann der Eintritt eines Vermögensschadens auch nicht damit begründet werden, dass die Werthaltigkeit der Nutzungsrechte der Programminhalte abnehme, je mehr unbefugte Zugriffe auf die kostenpflichtigen Angebote stattfänden. (Bearbeiter)
4. Die Vereitelung einer Gewinnchance kann nur als ein Vermögensschaden angesehen werden, wenn sie sich derart zu einer Erwerbsaussicht verdichtet hat, dass ihr der Geschäftsverkehr Vermögenswert beimisst, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lässt. So kann das Abwerben eines festen Kundenkreises eines Kaufmanns eine konkrete Vermögensminderung verursachen. Demgegenüber scheidet die Annahme eines Vermögensschadens bei der Vereitelung von Geschäftsabschlüssen mit Gelegenheitskunden aus. (Bearbeiter)
5. Sofern es zwischen Pay-TV-Anbieter und Cardsharing-Nutzern nicht zu einer vertraglichen Bindung kommt, ist auch unter dem Gesichtspunkt der heimlichen Inanspruchnahme einer eigentlich kostenpflichtigen Leistung kein Vermögensschaden anzunehmen. Ebenso wenig führt der Abruf der Programme durch diese Nutzer für den Pay-TV-Anbieter zu irgendeinem Mehraufwand und damit zu einer wie auch immer gearteten Vermögenseinbuße. Denn die ausgestrahlten (verschlüsselten) Signale werden ohnehin an jeden Receiver unabhängig davon versandt, ob der Empfänger einen rechtswirksamen Abonnementvertrag abgeschlossen hatte oder nicht. (Bearbeiter)
6. Die vom Pay-TV-Anbieter genutzte Kabel- und Satellitenausstrahlung stellt jedoch ein öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetz im Sinne von § 265a Abs. 1 Var. 2 StGB dar. Nach dem Sinn und Zweck von § 265a Abs. 1 StGB ist nicht nur das Erschleichen der Leistung des Telekommunikationsnetzes als solches tatbestandsmäßig, sondern auch die unbefugte Inanspruchnahme von Programminhalten, die durch das Telekommunikationsnetz übermittelt werden. Der Schutzbereich des § 265a Abs. 1 StGB erfasst damit auch das Erschleichen eines entgeltlich angebotenen Teils des Telekommunikationsnetzes. (Bearbeiter)
7. Einer Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes steht nicht entgegen, dass es allein in den Händen des Cardsharing-Kunden liegt, wann er die durch das Cardsharing-Netzwerk bezogenen Kontrollwörter nutzte, um unbefugten Zugriff auf die Programminhalte zu nehmen. Denn der Gehilfenbeitrag muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung. (Bearbeiter)
1. Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB erweist sich als notwendiger Eingriff in die Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK. Der Gesetzgeber ist bei ihrer Schaffung den sich aus der ERMK bzw. dem GG ergebenden Anforderungen gerecht geworden und hat den Anwendungsbereich der Norm bereits auf Tatbestandsebene erheblich eingegrenzt. So verbietet die Vorschrift eine Veröffentlichung lediglich in einem eng begrenzten Zeitraum und nur, soweit diese in wesentlichen Teilen im Wortlaut erfolgt. Zu einer „Geheimjustiz“ und einem „berichtsfreien Raum“ kann dieses eng begrenzte Verbot nicht führen, was sich an der umfangreichen und teilweise auch sehr detaillierten Presseberichterstattung über verschiedene Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zeigt.
2. Das deutsche Strafrechtssystem zudem genügend Instrumente bereit, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien bei der Anwendung des § 353d Nr. 3 StGB selbst in etwaigen Sonderfällen berücksichtigen zu können. Hierzu zählen auf Tatbestandsebene die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung sowie einer teleologischen Reduktion. Ferner kann eine Veröffentlichung wegen eines Notstands
(§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Schließlich kann etwaigen Besonderheiten auch durch eine Opportunitätsentscheidung (§§ 153 ff. StPO) ausreichend Rechnung getragen werden.
3. Weder aus Art. 10 EMRK noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt, dass der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB selbst eine Abwägungsmöglichkeit vorsehen müsste. Eine Verurteilung nach § 353d Nr. 3 StGB setzt regelmäßig auch nicht voraus, dass das Tatgericht eigens eine Abwägung anhand der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK entwickelten Kriterien vornimmt.
4. Die Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Abs. 1 BVerfGG umfasst auch die das Ergebnis der Entscheidungen tragenden verfassungsrechtlichen Gründe und geht damit über die Wirkung der Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hinausgeht. Soweit die Bindungswirkung reicht, wird mit einer erneuten Vorlage ein Spruch begehrt, der im Gegensatz zu der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht. Dessen Rechtskraft steht einer erneuten Vorlage zwar nicht entgegen, wenn das vorlegende Gericht sich auf neue Tatsachen beruft, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden oder bekannt geworden sind. Das vorlegende Gericht muss dazu jedoch den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentierten Rechtsstandpunkt einnehmen und neue Tatsachen darlegen, die vor diesem Hintergrund geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis abweichende Entscheidung zu ermöglichen.
1. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach dem beanstandeten Rechtsgeschäft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. An einem Vermögensnachteil fehlt es, wenn der Abfluss aus dem betreuten Vermögen durch einen gleichzeitig eintretenden Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Bei einem treuwidrigen Austauschvertrag ist eine solche schadensverhindernde Kompensation regelmäßig gegeben, wenn der Vermögensinhaber für den Vermögensabfluss eine zumindest gleichwertige Gegenleistung erhält; dabei muss die Untreuehandlung selbst beides hervorbringen.
2. Für die Bezifferung des Vermögensnachteils infolge des Abschlusses eines Mietvertrages wird der durch den Vollzug des Mietvertrages tatsächlich entstandenen (Erfüllungs-)Schaden berücksichtigt. Denn der Vertragsschluss stellt lediglich ein in ein Dauerschuldverhältnis mündendes Durchgangsstadium dar, sodass wegen der Einheitsbetrachtung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft auf den in der Erfüllungsphase eintretenden endgültigen Vermögensnachteil abzustellen ist, weil die Vertragsdurchführung auf dem pflichtwidrigen Vertragsabschluss beruht.
3. Für Entscheidungen, die sich als unternehmerisches Handeln darstellen, ist dem Vermögensbetreuungspflichtigen, sofern er unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgaben wahrnimmt, regelmäßig ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet. Eine Pflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vermögensbetreuungspflichtigen aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Ein solcher Pflichtenverstoß stellt sich sodann gleichsam „automatisch“ als „gravierend“ im Sinne der zur Begrenzung des Untreuetatbestands entwickelten Rechtsprechung dar.
4. Eine Verletzung standesrechtlicher Pflichten ist nur dann pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, wenn die verletzte Pflicht ihrerseits – wenigstens auch, und sei es mittelbar – vermögensschützenden Charakter für das zu betreuende Vermögen hat.
5. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein Gewinnstreben in diesem Sinne vor, dann ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen. Das Kriterium „von einiger Dauer“ setzt nicht voraus, dass sich der Täter eine Einnahmequelle von unbegrenzter Zeit erschließen möchte; auch muss es sich bei den Einnahmen nicht um den Haupterwerb des Täters handeln.
6. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist nach dem Kriterium der „Nämlichkeit“ der Tat zu prüfen, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Die prozessuale Tat wird regelmäßig durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt sowie durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt.
1. Beim kontaktlosen Zahlen mit einer gestohlenen EC-Karte ohne PIN-Eingabe liegt regelmäßig kein unbefugtes Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB vor. Im Einzelnen:
a) § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB ist „betrugsspezifisch“ auszulegen. Nur täuschungsäquivalente Handlungen sind unbefugt im Sinne der Vorschrift. Erforderlich ist ein Verhalten, das gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Welcher Inhalt einer Erklärung insofern zukommt, bestimmt sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht.
b) Beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe wird vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt ist und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten wird. Verzichtet aber der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffnet hier durch Missbrauchsmöglichkeiten, kann dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung. Da danach gegenüber einem fiktiven Bankangestellten bei Verwendung der Karte ohne PIN-Eingabe nicht die Berechtigung hierzu miterklärt würde, fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent.
2. Beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe kommt regelmäßig auch kein Betrug gem. § 263 StGB in Betracht. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes wird für das kartenausgebende Kreditinstitut eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogatfunktion hat. Der hieraus begünstigte Händler steht damit so, als habe er Bargeld erhalten. Danach ist es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt ist. Er wird sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie – wegen § 935 Abs. 2 BGB – beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld. Es fehlt mithin sowohl an einer Täuschung als auch an einem damit korrespondierenden Irrtum.
3. Beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe liegt schließlich regelmäßig auch keine (Selbst-)Geldwäsche vor. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen. Die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs (wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld zur Erledigung von Geschäften des täglichen Lebens) ist dagegen vom Vortäter typischerweise zu erwarten und verwirklicht daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht.
1. Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht auch derjenige, der auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen Willen den Beischlaf oder die dem Beischlaf gleichgestellten sexuellen Handlungen mit einem Dritten zu vollziehen.
2. Das Regelbeispiel setzt voraus, dass der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung).
3. Die Verwirklichung des Regelbeispiels setzt die eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen nicht voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass der Täter auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen erkennbaren Willen sexuelle Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art an sich selbst oder an oder mit einem Dritten vorzunehmen bzw. zu dulden. Vollziehenlassen und Vornehmenlassen bedeutet dabei, dass der Täter durch Einwirkung auf den Opferwillen sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst oder mit einem Dritten veranlasst.
4. Mit dem Wortlaut der Norm genügt daher, dass das Tatopfer den Beischlaf mit einem Dritten vollzieht. Eine eigenhändige Verwirklichung ist danach nicht vorausgesetzt. Vom Gesetzeswortlaut sind darüber hinaus auch mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbundene Handlungen erfasst, die das Tatopfer auf Veranlassung des Täters an einem Dritten vornimmt. Der Wortlaut erfasst daher sowohl Handlungen, die das Opfer auf Veranlassung des Täters an sich selbst vornimmt als auch Handlungen, die das Opfer an einem Dritten vornimmt.
5. § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt als Regelbeispiel die Verwirklichung eines Grundtatbestandes (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) voraus. Diese Grundtatbestände erfassen auch sexuelle Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten. Danach macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen oder durch Drohung eine Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Der Begriff des „Bestimmens“ erfordert eine Einflussnahme ‒ ein Einwirken ‒ auf den Willen des Opfers, eine sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder sie zu dulden; ein vollendetes Bestimmen liegt erst vor, wenn das Tatopfer zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlungen an oder von einem Dritten übergeht. Ein Bestimmen in diesem Sinne liegt jedenfalls vor, wenn der Täter mit nötigendem Zwang
auf das Opfer einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen an einem Dritten zu veranlassen oder deren Vornahme zu dulden
6. Das Regelbeispiel der Vergewaltigung ist auf die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB bezogen. Damit sind auch die vom Grundtatbestand erfassten Handlungen des Opfers an sich selbst geeignet, das Regelbeispiel der Vergewaltigung zu erfüllen. Für eine abweichende Bewertung von Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art, die das Opfer auf Veranlassung des Täters („vollziehen lässt“) an einem Dritten vollzieht oder von einem Dritten duldet, besteht kein Anlass. Denn Grund des erhöhten Strafrahmens von § 177 Abs. 6 Satz Nr. 1 StGB ist nicht eine Einengung des Begriffs des Bestimmens gegenüber den Grundtatbeständen. Vielmehr stellt das Regelbeispiel solche sexuellen Handlungen im Sinne des Grundtatbestandes unter die erhöhte Strafdrohung, die sich auf die besonders erniedrigenden körperlichen Umstände des Beischlafs oder des Eindringens in den Körper beziehen.
7. Die Tathandlung des Bestimmens im Sinne der Grundtatbestände (§ 177 Abs. 1, 2 Nr. 5 StGB) und damit das Vollziehenlassen und Vornehmenlassen im Sinne des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt ‒ anders als die gemeinschaftliche Begehungsweise nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB ‒ Mittäterschaft nicht voraus; es genügt vielmehr, dass der Täter auf den Willen des Opfers einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen der darin bezeichneten Art mit dem Dritten gegen seinen Willen zu veranlassen. Darüber hinaus ist eine Strafbarkeit des Dritten nicht vorausgesetzt.
Ein Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung erfordert eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens durch das Tatgericht. Ausgenommen hiervon sind Evidenzfälle, in denen sich eine nähere Darlegung erübrigt, weil ein Mindestschaden auf der Hand liegt. Von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen – etwa bei einem ohne Weiteres greifbaren Mindestschaden – abgesehen, haben die Tatgerichte daher den von ihnen angenommenen Nachteil der Höhe nach zu beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen.
Anders als bei der ersten Tatbestandsalternative des § 239a Abs. 1 StGB steht der Tatbestand der versuchten (räuberischen) Erpressung nach § 253 Abs. 1, (§ 255), § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB zum Delikt des erpresserischen Menschenraubs nicht in Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz.
Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gesetzt hat. Denn der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person zu. Dies gilt selbst dann, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nötigungsopfer ist.
1. Heimtückisch im Sinne des § 211 StGB handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, das sich keines Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
2. Für die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins ist nicht entscheidend, ob es dem Täter gerade darauf ankommt, ein arg- und wehrloses Opfer zu töten, sondern nur, ob er die hierfür relevanten Umstände wahrnimmt und in dem Bewusstsein handelt, einen infolge der Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Hierfür ist relevant, ob die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt ist. Das Ausnutzungsbewusstsein kann dabei im Einzelfall bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Bei erhaltener Unrechtseinsicht ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt.
1. Zur öffentlichen Verwaltung zählen alle Tätigkeiten, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Der Begriff schließt das Tätigwerden des Staates im Bereich der Leistungsverwaltung und der Daseinsvorsorge sowie dessen erwerbswirtschaftlich-fiskalisches Handeln ein. Maßgeblich für die Zuordnung zur öffentlichen Verwaltung ist eine funktionale Betrachtung anhand des materiellen Gehalts der konkreten Tätigkeit; die Organisationsform der ausführenden Institution ist hingegen unerheblich.
2. Dem Begriff der sonstigen Stelle unterfallen behördenähnliche Institutionen, die selbst zwar keine Behörden im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken. Hierunter können auch juristische Personen des Privatrechts zählen, sofern sie Behörden gleichgestellt werden können. Namentlich bei Aufgaben der Daseinsvorsorge ist hierzu erforderlich, dass sie nach dem Maß ihrer staatlichen Steuerung bei Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, in die alle wesentlichen Merkmale der privatrechtlichen juristischen Person einzubeziehen sind.
1. Sich-Verschaffen ist die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Der Hehler muss die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen, und zwar in dem Sinn, dass er über diese als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will. Einem Dritten verschafft der Täter die Sache, wenn er zum Beispiel die Diebesbeute unmittelbar vom Vortäter an den Dritterwerber vermittelt.
2. Die Vollendung der Tatbestandsalternative der Absatzhilfe einen Absatzerfolg voraus.