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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 151

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 15/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 151


BGH 6 StR 15/25 - Beschluss vom 17. Dezember 2025 (LG Nürnberg-Fürth)

Vergewaltigung (Verwirklichung des Regelbeispiels, Vollziehenlassen und Vornehmenlassen durch Dritte, Begriff des „Bestimmens“); besonders schwere Zwangsprostitution; Zuhälterei.

§ 177 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 232a StGB; § 181a StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht auch derjenige, der auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen Willen den Beischlaf oder die dem Beischlaf gleichgestellten sexuellen Handlungen mit einem Dritten zu vollziehen.

2. Das Regelbeispiel setzt voraus, dass der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung).

3. Die Verwirklichung des Regelbeispiels setzt die eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen nicht voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass der Täter auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen erkennbaren Willen sexuelle Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art an sich selbst oder an oder mit einem Dritten vorzunehmen bzw. zu dulden. Vollziehenlassen und Vornehmenlassen bedeutet dabei, dass der Täter durch Einwirkung auf den Opferwillen sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst oder mit einem Dritten veranlasst.

4. Mit dem Wortlaut der Norm genügt daher, dass das Tatopfer den Beischlaf mit einem Dritten vollzieht. Eine eigenhändige Verwirklichung ist danach nicht vorausgesetzt. Vom Gesetzeswortlaut sind darüber hinaus auch mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbundene Handlungen erfasst, die das Tatopfer auf Veranlassung des Täters an einem Dritten vornimmt. Der Wortlaut erfasst daher sowohl Handlungen, die das Opfer auf Veranlassung des Täters an sich selbst vornimmt als auch Handlungen, die das Opfer an einem Dritten vornimmt.

5. § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt als Regelbeispiel die Verwirklichung eines Grundtatbestandes (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) voraus. Diese Grundtatbestände erfassen auch sexuelle Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten. Danach macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen oder durch Drohung eine Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Der Begriff des „Bestimmens“ erfordert eine Einflussnahme ‒ ein Einwirken ‒ auf den Willen des Opfers, eine sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder sie zu dulden; ein vollendetes Bestimmen liegt erst vor, wenn das Tatopfer zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlungen an oder von einem Dritten übergeht. Ein Bestimmen in diesem Sinne liegt jedenfalls vor, wenn der Täter mit nötigendem Zwang auf das Opfer einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen an einem Dritten zu veranlassen oder deren Vornahme zu dulden

6. Das Regelbeispiel der Vergewaltigung ist auf die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB bezogen. Damit sind auch die vom Grundtatbestand erfassten Handlungen des Opfers an sich selbst geeignet, das Regelbeispiel der Vergewaltigung zu erfüllen. Für eine abweichende Bewertung von Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art, die das Opfer auf Veranlassung des Täters („vollziehen lässt“) an einem Dritten vollzieht oder von einem Dritten duldet, besteht kein Anlass. Denn Grund des erhöhten Strafrahmens von § 177 Abs. 6 Satz Nr. 1 StGB ist nicht eine Einengung des Begriffs des Bestimmens gegenüber den Grundtatbeständen. Vielmehr stellt das Regelbeispiel solche sexuellen Handlungen im Sinne des Grundtatbestandes unter die erhöhte Strafdrohung, die sich auf die besonders erniedrigenden körperlichen Umstände des Beischlafs oder des Eindringens in den Körper beziehen.

7. Die Tathandlung des Bestimmens im Sinne der Grundtatbestände (§ 177 Abs. 1, 2 Nr. 5 StGB) und damit das Vollziehenlassen und Vornehmenlassen im Sinne des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt ‒ anders als die gemeinschaftliche Begehungsweise nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB ‒ Mittäterschaft nicht voraus; es genügt vielmehr, dass der Täter auf den Willen des Opfers einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen der darin bezeichneten Art mit dem Dritten gegen seinen Willen zu veranlassen. Darüber hinaus ist eine Strafbarkeit des Dritten nicht vorausgesetzt.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. August 2024 werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. „wegen Vergewaltigung in 19 Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und mit dirigistischer Zuhälterei sowie wegen schwerer Zwangsprostitution in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit ausbeuterischer und mit dirigistischer Zuhälterei, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in drei tateinheitlichen Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Angeklagte C. hat es „wegen Vergewaltigung in 19 Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei in Tatmehrheit mit Zwangsprostitution in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in vier tateinheitlichen Fällen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Den Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 StPO). Die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die tatgerichtliche Wertung, dass die Angeklagten in 19 Fällen das Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, weil sie das Tatopfer zur Duldung von sexuellen Handlungen mit den Freiern nötigten, die jeweils mit einem Eindringen in seinen Körper verbunden waren, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

I.

Das Landgericht hat ‒ soweit hier von Bedeutung ‒ im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten verbrachten die Nebenklägerin im Zeitraum von Januar bis August 2023 insgesamt fünf Mal nach Deutschland, um sie hier zur Prostitution zu zwingen. Die Angeklagte C. bot auf Internetseiten sexuelle Leistungen der Nebenklägerin an, vereinbarte Termine und „Leistungen“, legte die Preise fest und verabredete sämtliche Einzelheiten des sexuellen Kontakts mit den Freiern. Sodann wies sie die Nebenklägerin an, die Kunden entsprechend der „getroffenen Vereinbarungen zu bedienen“ und diese sexuellen Handlungen zu dulden bzw. vorzunehmen. Beide Angeklagte überwachten die Nebenklägerin fortlaufend telefonisch, händigten ihr zu diesem Zweck ein Mobiltelefon aus und bestanden auf ihrer ununterbrochenen Erreichbarkeit auch während der Sexualkontakte mit den Freiern. Darüber hinaus forderten sie Mitteilung über die bereits erhaltenen Zahlungen. Die Angeklagte C. kontaktierte die Freier teilweise unmittelbar, um die Angaben der Nebenklägerin zu den erzielten Einnahmen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Kam die Nebenklägerin den Anweisungen nicht oder nicht zur Zufriedenheit der Angeklagten nach, beschimpften, bedrohten und schlugen sie sie; weiterhin stellten sie ihr in Aussicht, dass die Freier die Angeklagte anrufen würden, sollte sie deren sexuelle Wünsche nicht erfüllen; sie solle sich gut überlegen, es darauf ankommen zu lassen. Dies verstand die Nebenklägerin - wie von den Angeklagten beabsichtigt - als Androhung von Schlägen im Weigerungsfall. Entsprechend dieser Drohung verprügelte der Angeklagte B. die Nebenklägerin einmal so, dass sie aus dem Mund blutete. Beide Angeklagte hielten es zumindest für möglich, dass die Nebenklägerin die sexuellen Handlungen nur aufgrund der fortwährend ausgesprochenen Drohungen mit körperlichen Misshandlungen und aufgrund der erlittenen Schläge duldete bzw. vornahm; dies war ihnen gleichgültig.

Die beiden Angeklagten zwangen die Nebenklägerin aufgrund jeweils gemeinsam gefassten Tatplans in 19 im Einzelnen festgestellten Fällen durch Androhung von Schlägen oder durch körperliche Misshandlungen zu Anal-, Oral- und vaginalem Geschlechtsverkehr mit den Freiern.

II.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen getragen.

1. Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht auch derjenige, der auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen Willen den Beischlaf oder die dem Beischlaf gleichgestellten sexuellen Handlungen mit einem Dritten zu vollziehen.

a) Das Regelbeispiel setzt voraus, dass der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Die Verwirklichung des Regelbeispiels setzt die eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen nicht voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass der Täter auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen erkennbaren Willen sexuelle Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art an sich selbst oder an oder mit einem Dritten vorzunehmen bzw. zu dulden. Vollziehenlassen und Vornehmenlassen bedeutet dabei, dass der Täter durch Einwirkung auf den Opferwillen sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst oder ‒ wie hier ‒ mit einem Dritten veranlasst.

aa) Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm. Danach ist das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt, wenn „der Täter mit dem Opfer den Beischlaf … vollziehen lässt“. Es genügt daher, dass das Tatopfer den Beischlaf mit einem Dritten vollzieht. Eine eigenhändige Verwirklichung ist danach nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 ‒ 5 StR 358/18, NStZ 2019, 275). Vom Gesetzeswortlaut sind darüber hinaus auch mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbundene Handlungen erfasst, die das Tatopfer auf Veranlassung des Täters an einem Dritten vornimmt (insbesondere der Oralverkehr). Denn anders als in der Fassung des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) ist dem Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf Handlungen zu entnehmen, die der Täter „an sich … vornehmen lässt“. Der Wortlaut erfasst daher sowohl Handlungen, die das Opfer auf Veranlassung des Täters an sich selbst vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 - 4 StR 624/19, Rn. 7, NStZ-RR 2020, 276, 277) als auch Handlungen, die das Opfer an einem Dritten vornimmt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2023 - 6 StR 275/22, Rn. 7, 25, aaO; vom 9. Januar 2020 - 5 StR 333/19, Rn. 14, 42).

bb) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Der erhöhte Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB sollte auch in Fällen eröffnet sein, in denen das Opfer die näher umschriebenen sexuellen Handlungen „an einem Dritten ... vornimmt“ (BT-Drucks. 18/9097, S. 28). Ungeachtet der Hervorhebung der Handlungen des Opfers an einem Dritten in der Gesetzesbegründung ist das Regelbeispiel hierauf nicht beschränkt. Erfasst werden sollten vielmehr auch sexuelle Handlungen der darin näher bezeichneten Art, die ein Dritter an dem Tatopfer vollzieht. Dies hat in der Gleichsetzung der Varianten des Vollziehenlassens und des Vornehmenlassens im Gesetzeswortlaut Ausdruck gefunden.

cc) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch systematische Erwägungen.

§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt als Regelbeispiel die Verwirklichung eines Grundtatbestandes (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) voraus. Diese Grundtatbestände erfassen auch sexuelle Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten. Danach macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen oder durch Drohung eine Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Der Begriff des „Bestimmens“ erfordert eine Einflussnahme ‒ ein Einwirken ‒ auf den Willen des Opfers, eine sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder sie zu dulden; ein vollendetes Bestimmen liegt erst vor, wenn das Tatopfer zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlungen an oder von einem Dritten übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 2 StR 403/22, Rn. 45; TK StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 17; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 177 Rn. 8; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 5; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 121; MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 177 Rn. 186; BeckOK StGB/Ziegler, 67. Edition § 176 Rn. 68). Ein Bestimmen in diesem Sinne liegt jedenfalls vor, wenn der Täter mit nötigendem Zwang auf das Opfer einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen an einem Dritten zu veranlassen oder deren Vornahme zu dulden (vgl. TK StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 17; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 5; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 25; HK-GS/Laue, 5. Aufl., StGB § 177 Rn. 2b; NK-StGB/Schumann, 6. Aufl., § 177 Rn. 10).

Das Regelbeispiel der Vergewaltigung ist auf die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB bezogen. Damit sind auch die vom Grundtatbestand erfassten Handlungen des Opfers an sich selbst geeignet, das Regelbeispiel der Vergewaltigung zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 - 2 StR 170/24, Rn. 21, NStZ 2025, 475 mit zustimmender Anmerkung Eisele JR 2025, 237; Beschluss vom 10. März 2020 - 4 StR 624/19, Rn. 7, aaO). Für eine abweichende Bewertung von Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art, die das Opfer auf Veranlassung des Täters („vollziehen lässt“) an einem Dritten vollzieht oder von einem Dritten duldet, besteht kein Anlass. Denn Grund des erhöhten Strafrahmens von § 177 Abs. 6 Satz Nr. 1 StGB ist nicht eine Einengung des Begriffs des Bestimmens gegenüber den Grundtatbeständen. Vielmehr stellt das Regelbeispiel solche sexuellen Handlungen im Sinne des Grundtatbestandes unter die erhöhte Strafdrohung, die sich auf die besonders erniedrigenden körperlichen Umstände des Beischlafs oder des Eindringens in den Körper beziehen.

dd) Für diese Auslegung streitet schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Norm.

Für die Rechtslage nach dem 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) war anerkannt, dass Täter einer Vergewaltigung auch derjenige sein kann, der das Tatopfer nötigt, um einem anderen den Beischlaf zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 - 3 StR 355/84, Rn. 12, NStZ 1985, 71, 72; vom 7. Juni 1977 - 1 StR 273/77, Rn. 6, NJW 1977, 1829). Dies ergab sich aus § 177 Abs. 1 StGB aF, wonach bestraft wird, wer mit qualifizierten Mitteln zum Beischlaf „mit ihm oder einem Dritten“ nötigt.

Eine sachliche Änderung war mit der Neufassung von § 177 StGB durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) verbunden. Demnach lag das Regelbeispiel der Vergewaltigung (nur) vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche besonders erniedrigende sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt, insbesondere, wenn diese mit dem Eindringen verbunden sind (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB aF). Hieran hat sich durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164) nichts geändert (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF). Nach der damals geltenden Rechtslage konnte nicht wegen Vergewaltigung bestraft werden, wer das Opfer dazu zwang, an einem Dritten entsprechende Handlungen vorzunehmen oder von einem Dritten zu dulden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 4 StR 270/10, Rn. 5; vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08, Rn. 2; vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, Rn. 2; Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, Rn. 5).

Mit dem 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 wurde das Regelbeispiel wiederum erweitert. Der bisherige Wortlaut - wonach das Regelbeispiel erfüllt, wer mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht - wurde um die Variante „oder vollziehen lässt“ ergänzt; die Variante des Vornehmenlassens beischlafähnlicher Handlungen am Täter („an sich von ihm vornehmen lässt“) wurde dahin abgeändert, dass die Worte „an sich“ entfallen sind. Diese Änderungen im Wortlaut belegen, dass der Gesetzgeber die bisherige Einengung des Regelbeispiels auf sexuelle Interaktionen zwischen Opfer und Täter aufgegeben und insoweit einen Gleichlauf mit den Grundtatbeständen herbeigeführt hat. Nach der Neufassung des Regelbeispiels sind nicht nur Handlungen des Täters am Opfer, sondern auch solche mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbundene und damit regelmäßig besonders erniedrigende sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 - 4 StR 624/19, Rn. 7, aaO; BGH, Urteil vom 20. November 2024 - 2 StR 170/24, Rn. 21, aaO) und Handlungen Dritter am Opfer oder des Opfers an Dritten als Vergewaltigung erfasst (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2023 - 6 StR 275/22, Rn. 7, 25, aaO; vom 9. Januar 2020 - 5 StR 333/19, Rn. 42; Beschlüsse vom 24. September 2018 - 5 StR 358/18, aaO; vom 10. Oktober 2018 - 2 StR 134/18, Rn. 9, NStZ-RR 2019, 13; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177, Rn. 230; SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 177 Rn. 86; MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 177 Rn. 157; BeckOK StGB/Ziegler, 66. Edition vom 1. August 2025, § 177 Rn. 49; SK-StGB/Noltenius, 10. Aufl., § 177 Rn. 86; TK StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 96; AnwK StGB/Lederer, 3. Aufl., § 177 Rn. 63; Burhoff, StRR 2017, 6, 8; El-Ghazi, StV 2021, 314, 320; Hoven, NStZ 2020, 578, 584; May, JR 2019, 130, 132; aA wohl Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 177 Rn. 139). Dabei ist die räumliche Anwesenheit des Täters am Tatort nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 - 4 StR 624/19, Rn. 7, aaO; BGH, Urteil vom 20. November 2024 - 2 StR 170/24, Rn. 21, aaO).

b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob die Freier den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannten oder jedenfalls für möglich hielten. Denn die Tathandlung des Bestimmens im Sinne der Grundtatbestände (§ 177 Abs. 1, 2 Nr. 5 StGB) und damit das Vollziehenlassen und Vornehmenlassen im Sinne des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt ‒ anders als die gemeinschaftliche Begehungsweise nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB ‒ Mittäterschaft nicht voraus; es genügt vielmehr, dass der Täter auf den Willen des Opfers einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen der darin bezeichneten Art mit dem Dritten gegen seinen Willen zu veranlassen. Darüber hinaus ist eine Strafbarkeit des Dritten nicht vorausgesetzt (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl., 2025, § 177 Rn. 60).

2. Die Wertung des Landgerichts, wonach beide Angeklagte mittäterschaftlich handelten, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Denn sowohl der Angeklagte B. als auch die Angeklagte C. überwachten nach den Feststellungen die Nebenklägerin fortlaufend telefonisch, bedrohten und schlugen sie.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 151

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede