HRRS Februar 2026: Birner - Zur Darstellung des „Inneneingriffs“ und Verwendung eines Pkw als gefährliches Werkzeug (§§ 315b, 224 StGB) · hrr-strafrecht.de

HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2026
27. Jahrgang
PDF-Download

Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zur Darstellung des "Inneneingriffs" und Verwendung eines Pkw als gefährliches Werkzeug (§§ 315b, 224 StGB)

Anmerkung zu BGH HRRS 2025 Nr. 441

Von RA Dr. jur. Dominik Birner[*]

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist unter anderem[1] das Anfahren von Personen. Die Entscheidung ist ein Beispiel dafür, dass die Darstellung des Inneneingriffs im Sinne von § 315b StGB (nicht nur) in der Rechtsprechung weitgehend missglückt ist. Ausführungen, die eigentlich zur Erläuterung eingesetzt werden, bewirken im Endeffekt genau das Gegenteil. Weiterhin wird die Diskussion um das Merkmal "mittels" in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgegriffen; die Rechtsprechung fordert diesbezüglich einen unmittelbar eintretenden Verletzungserfolg.

Der Angeklagte war mit dem Geschädigten in Streit geraten und wollte wegfahren.[2] In der gegenständlichen Entscheidung wird das folgende Geschehen wie folgt wiedergegeben:

"Der an dessen ‚linker vorderer Frontschürze‘ stehende Geschädigte forderte den Angeklagten lautstark auf, das Fahrzeug zu verlassen. Der Angeklagte ließ den Motor aufheulen, um klarzumachen, dass er nun wegfahren werde, und fuhr ein kurzes Stück nach vorne. Der Geschädigte lehnte sich sodann mit seinem Oberkörper ‚ein wenig nach vorne auf die Motorhaube‘ und forderte den Angeklagten unter Hinweis auf die bald eintreffende Polizei nochmals auf, auszusteigen. Der Angeklagte wollte jedoch die Örtlichkeit weiterhin so schnell wie möglich verlassen und beschleunigte den Pkw stark. Der Geschädigte rutschte dadurch über die Motorhaube in Richtung des oberen linken Bereichs der Windschutzscheibe bzw. des Dachs und fiel danach auf die Straße, was der Angeklagte

durch sein starkes und ruckartiges Anfahren zumindest billigend in Kauf nahm. Dieser fuhr davon, um die Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall zu verhindern. Der Geschädigte erlitt durch den Aufprall auf dem Boden starke Schmerzen sowie Prellungen im Bereich des rechten Ellenbogens und der rechten Hüfte. Er benötigte für mehr als eine Woche Gehhilfen und war bis zum Jahresende 2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben."[3]

1. § 315b StGB: Darstellung des Inneneingriffs durch den BGH

Im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten steht vorliegend ein "ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff" im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Frage. Nach der h.M. kann ein Eingriff auch aus dem Inneren des Verkehrs heraus erfolgen.[4] Dieser sogenannte Inneneingriff[5] ist Thema der nachfolgenden Erörterungen.

Ich gehe die Ausführungen des BGH im Folgenden der Reihe nach durch. Die Aussagen sind nicht per se falsch, jedoch zu einem großen Teil unpräzise und missverständlich.

a. Einleitung der Rechtsfigur

Der BGH führt wie folgt zum Inneneingriff hin:

"Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB jedoch nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu ‚pervertieren‘, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen."[6]

Zunächst ist klarzustellen, dass § 315b StGB nicht mit einem "vorschriftswidrigen Verhalten" in Zusammenhang stehen braucht.[7] Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften wird in dessen Tatbestand gerade nicht vorausgesetzt, vgl. demgegenüber § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der StVO.[8]

Auch die Nennung des "fließenden Verkehrs" ist irreführend.[9] Es entsteht der Eindruck, dass die Zusatzvoraussetzungen nur für den fließenden Verkehr, nicht aber für das Pendant des ruhenden Verkehrs gelten; damit sind im Allgemeinen parkende und haltende Fahrzeuge gemeint.[10] Von der ganz h.M. wird aber eine Privilegierung auch des ruhenden Verkehrs anerkannt.[11] Begründet wird dies mit einer Sperrwirkung von § 315c Abs. 1 Nr. 2g) StGB ("haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge").[12] Es ist zuzugeben, dass Eingriffe aus dem ruhenden Verkehr heraus die Ausnahme sein werden (Beispiele: haltender Pkw wird zum Hindernis,[13] haltender Pkw blendet Verkehr mit Fernlicht[14]). Trotzdem ist dem Begriff "fließender Verkehr" eine allgemeine Formulierung wie "Verkehrsteilnahme" vorzuziehen. In diesem Zusammenhang ist außerdem noch zu erwähnen, dass nicht nur "Fahrzeugführer", sondern alle Verkehrsteilnehmer im Rahmen von § 315b StGB privilegiert werden;[15] ausdrücklich klargestellt hat der BGH dies für Fußgänger.[16]

In dem obigen Zitat werden weiterhin vier Kriterien aufgeführt, die allesamt aus früheren Entscheidungen entnommen worden sind: verkehrsfeindliche Einstellung,[17] bewusste Zweckwidrigkeit,[18] Pervertierungsabsicht[19], Eingriffsabsicht in den Straßenverkehr.[20] Auf diese wird an späterer Stelle noch einmal eingegangen.

b. Erfordernis eines Schädigungsvorsatzes

Der BGH fährt wie folgt fort:

"Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde"[21]

Nun werden die Ausführungen um das neuere Merkmal "Schädigungsvorsatz" ergänzt, welches der BGH mit einer Grundsatzentscheidung im Jahr 2002 eingeführt hat.[22] Der BGH lässt erkennen, dass die im 1. Zitat aufgeführten Erfordernisse und der Schädigungsvorsatz kumulativ gegeben sein müssen ("hinzukommen").[23]

c. Bezugnahme auf den Fortbewegungszweck

In der gegenständlichen Entscheidung wird (erst jetzt) wie folgt ausgeführt:

"Es liegt nahe, dass er sein Fahrzeug nicht zuvörderst als Fortbewegungsmittel zu nutzen gedachte."[24]

Die grundlegende Annahme, dass § 315b StGB nicht greift, wenn der Täter lediglich eine Fortbewegung anstrebt, gehört eigentlich an den Anfang der Erläuterungen zum Inneneingriff. Der BGH spielt hier auf die – auf einem Fortbewegungszweck beruhende – Verkehrsteilnahme und deren Privilegierung im Rahmen von § 315b StGB an. Es fehlt aber einiges an Kontext: Die Verkehrsteilnahme kann eigentlich nur unter die Nachbarvorschriften §§ 315c[25] StGB und 315d[26] StGB subsumiert werden. Diese Vorschriften erfassen ausweislich ihres Wortlauts (fehlerhafte) Vorgänge im Verkehr,[27] und zwar nach der allg.M. abschließend ("Sperrwirkung")[28] § 315b StGB hingegen stellt den Eingriff in den Verkehr unter Strafe. Aus diesem Grund muss dem Täter im Rahmen von § 315b StGB die eigentliche Verkehrsteilnahme entzogen werden; hierzu dient der oben genannte Schädigungsvorsatz.

d. Genügt auch ein Nötigungsvorsatz?

Schließlich gibt der Senat der zur weiteren Entscheidung berufenen Kammer den folgenden Hinweis mit:

"Wollte er den Geschädigten gewaltsam dazu bringen, den Weg freizumachen, hätte der Angeklagte den Pkw vielmehr in erster Linie als Nötigungsmittel eingesetzt und daher mit der für einen verkehrsfremden Inneneingriff erforderlichen Pervertierungsabsicht gehandelt."[29]

Damit enden die Ausführungen zu § 315b StGB. Es bleibt nun der Eindruck zurück, dass ein Nötigungsvorsatz erforderlich und/oder ausreichend ist, um einen Inneneingriff annehmen zu können.[30] Dies entspricht aber ganz offensichtlich nicht der Meinung des Senats, der die obige Grundsatzentscheidung an keiner Stelle in Frage stellt.[31]

Exkurs zur Frage, ob auch ein Nötigungsvorsatz für den Inneneingriff ausreichen würde:

In der früheren Rechtsprechung wurde ein Nötigungsvorsatz als ausreichend angesehen.[32] In der heutigen Rechtsprechung und Literatur ist dies – jedenfalls seit dem obigen Grundsatzurteil zum Schädigungsvorsatz – nicht mehr der Fall.[33] Fraglich ist, ob es dennoch sachgerecht wäre, den Inneneingriff nach § 315b StGB auf einen Nötigungsvorsatz zu stützen. Einiges spricht dafür: Gerade bei hohen Geschwindigkeiten sind Verkehrsvorgänge besonders störungsanfällig, was Nötigungen im Straßenverkehr gefährlicher macht als andernorts;[34] zu denken ist insbesondere an Drängler auf der Autobahn. In § 240 StGB kommt diese besondere Gefährlichkeit nicht zum Ausdruck und die §§ 315c und 315d StGB erfassen Nötigungen als solche nicht. Bedenken, dass der Drängler einer angemessenen Sanktionierung entgeht, liegen daher nahe. Hinzu kommt, dass § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gerade deshalb ins Gesetz eingefügt worden ist, um hochgefährliche Verhaltensweisen "aufzufangen".[35] Weiterhin haftet § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB ("Hindernisse bereitet") ein gewisses Nötigungselement an, soll durch die Tat doch ein

Verkehrsvorgang behindert werden.[36] Über das Merkmal "ähnlich, ebenso gefährlich" ließe sich das Nötigungselement auch auf Nr. 3 übertragen.

Andererseits ist der Nötigungsvorsatz enger mit dem aus § 315b StGB ausgeklammerten Fortbewegungszweck (siehe oben) verbunden als der Schädigungsvorsatz. Wer im Straßenverkehr nötigt, möchte typischerweise selbst vorankommen. Der Nötigungsvorsatz ist auch nicht kongruent mit dem in § 315b StGB enthaltenen Sachgefahrenerfolg. Eine Sache allein kann nicht genötigt werden – es müsste immer eine Person mit vor Ort sein, die die Sache bedient. Das genannte Kriterium "Schädigungsvorsatz" hingegen ergibt sowohl in Bezug auf den Personengefahrenerfolg als auch den Sachgefahrenerfolg Sinn: Beide Tatobjekte können einen Schaden erleiden.

f. Stellungnahme: Schädigungsvorsatz allein genügt

Richtigerweise ist es allein das Merkmal "Schädigungsvorsatz", auf welches es bei der Prüfung des Inneneingriffs ankommt. Wer einen Menschen oder eine Sache schädigen will, indem er sein Fahrzeug einsetzt, pervertiert dasselbe immer.[37] Der Schädigungsvorsatz stellt die Konkretisierung der Pervertierungsabsicht dar.[38] Dies bedeutet wiederum, dass die Pervertierungsabsicht nicht gesondert geprüft werden muss. Genauso verhält es sich mit den Kriterien "verkehrsfeindliche Einstellung" und "bewusst zweckwidrig"; auch diese werden vom Schädigungsvorsatz mitumfasst. Es ist weder erforderlich noch hilfreich, zusätzliche Kriterien aus der Zeit vor der Einführung des Schädigungsvorsatzes "mitzuschleppen", wie es in der vorliegenden und in zahlreichen weiteren Entscheidungen[39] der Fall ist.

g. In der vorliegenden Entscheidung hätte noch das Merkmal "Eingriff von einigem Gewicht" erwähnt werden können,[40] Es handelt sich also um eine objektive Eingrenzung des Inneneingriffs durch die Rechtsprechung. Der Eingriff von einigem Gewicht war insofern zu problematisieren, als in dem Sachverhalt von einer geringen Geschwindigkeit auszugehen ist. Letztlich wird man in Anbetracht der starken Beschleunigung das Merkmal am Ende bejahen müssen.[41]

h. Nach dem oben Gesagten könnte der Inneneingriff in einer Entscheidung o.Ä. etwa wie folgt dargestellt werden: "§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB wurde in Form des sogenannten Inneneingriffs verwirklicht. Normalerweise stellt eine Verkehrsteilnahme keinen "Eingriff" im Sinne von § 315b StGB dar. Verkehrsteilnehmer können sich ausschließlich unter den Voraussetzungen der benachbarten §§ 315c und 315d StGB strafbar machen. Ausnahmsweise kann ein Verhalten innerhalb des Verkehrs zu einem (Innen-)Eingriff pervertiert werden. Voraussetzung ist, dass der Täter subjektiv mit einem Schädigungsvorsatz handelt und er objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht vornimmt."

i. Exkurs: In der Entscheidung wurde auch § 142 StGB kurz angesprochen. Dieser Straftatbestand ist in der 1. Instanz bejaht worden. Der dortige Unfallbegriff ist im Wesentlichen ein Spiegelbild des Inneneingriffs. Ein Unfall liegt nicht vor, wenn sich das Verhalten des Täters als ausschließlich deliktisch darstellt.[42] Stellt sich ein Verhalten sowohl als deliktisch als auch als eine Verkehrsteilnahme dar, soll § 142 StGB anwendbar bleiben.[43] Unter diese Fallgruppe lässt sich auch der vorliegende Sachverhalt subsumieren. Der Angeklagte ist nämlich geflohen, nachdem der Geschädigte diesen bei einer Kennzeichenmanipulation erwischt hatte; das Anfahren des Angeklagten sollte die Flucht ermöglichen.[44] Eine derartige Differenzierung findet im Rahmen von § 315b StGB bislang nicht statt.

2. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB: Gefährliche Körperverletzung mittels eines Pkws

Zudem setzt der BGH im Hinblick auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB in ständiger Rechtsprechung[45] Folgendes voraus: Der Körperverletzungserfolg im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB muss unmittelbar durch den Anstoß Fahrzeug-Körper eintreten. In der Literatur stößt diese Ansicht zu Recht auf Kritik.[46]

a. Meines Erachtens sind insofern zwei Argumente hervorzuheben:

Der Wortlaut "mittels" lässt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit der vom BGH geforderten Unmittelbarkeit gleichsetzen,[47] im Gegenteil: "mittels" steht dem Begriff "mittelbar" nahe. Und auch im Duden werden unspezifische Begriffe wie "anhand", "durch" und "mit" als Synonyme aufgeführt.[48] Zudem bezieht sich die besondere Verletzungsgefährlichkeit des Werkzeugs nicht auf den Körperverletzungserfolg, sondern auf die Körperverletzungshandlung.[49] Und schließlich spiegelt auch die allgemein anerkannte und vom BGH selbst verwendete Definition des gefährlichen Werkzeugs "Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen"[50] dieses Verständnis wider. Eine Eignung in diesem Sinne kann auch dann angenommen werden, wenn das Opfer beschleunigt wird[51] oder der Täter dessen Trägheit ausnutzt.[52]

Nicht gefolgt werden kann hingegen dem in der Literatur mehrfach vorgebrachten Argument, das Anfahren des Opfers stehe hinsichtlich der Gefährlichkeit dem Auf-Die-Straße-Schleudern desselben gleich.[53] Zwar sind die Geschwindigkeiten des Pkw einerseits und des beschleunigten Opfers andererseits vergleichbar (im letztgenannten Fall überträgt der Pkw seine Geschwindigkeit auf das Opfer). Jedoch ist das Gewicht eines Pkw im Regelfall ungleich größer als dasjenige einer Person. Die gefahrverursachende Bewegungsenergie, die sich (auch) aus dem Gewicht des beschleunigten Objekts errechnet,[54] ist damit beim Anfahren (maßgeblich: Gewicht Pkw) größer als beim Auftreffen einer Person auf dem Untergrund (maßgeblich: Gewicht Person).

b. Der BGH geht nämlich nachfolgend noch auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein. Dort wird eine lebensgefährdende Behandlung mittels einer Körperverletzung unter Strafe gestellt. Das Merkmal "mittels" sei diesbezüglich, so der Senat, auch im Hinblick auf eine nachfolgende Sturzverletzung erfüllt:

"Die Begründung, mit der es eine Köperverletzung[sic]mittels eines gefährlichen Werkzeugs zu Recht verneint hat, trägt hier nicht. Im Rahmen von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben der Kollision und dem Kontakt mit dem Fahrzeug auch der dadurch bedingte Sturz des Geschädigten auf die Straße relevant."[55]

Eine Begründung für die obige Aussage liefert die vorliegende Entscheidung nicht. Es wird als Einleitung zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB lediglich erwähnt, dass alle Umstände des Einzelfalls herangezogen werden müssen.[56] Dies ist jedoch im Hinblick auf die oben genannte Definition des gefährlichen Werkzeugs nicht anders: Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist zu ermitteln, ob und wann die Verwendung eines Gegenstands geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Wenn in der Literatur angenommen wird, die in der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung von § 224 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB sei im Hinblick auf die Auslegung von Nr. 5 konsequent,[57] so ist dem nicht zu folgen. Im Gegenteil wird das Merkmal "mittels" innerhalb desselben Straftatbestands unterschiedlich ausgelegt: als "unmittelbar" in Bezug auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und als "auch mittelbar" in Bezug auf Nr. 5.


[*] Der Autor ist Rechtsanwalt bei Dr. Wilfurth Rechtsanwälte Amberg.

[1] Ein weiterer Komplex betrifft die §§ 263ff. und 267 StGB . Der Angeklagte hat aufgrund von gefälschten Bonitätsnachweisen einen Dispositionskredit bewilligt bekommen (siehe BGH Urt. v. 13.03.2025 – 4 StR 223/24, HRRS 2025 Nr. 441, Rn. 1 –14.). Vor allem in Bezug auf den Gefährdungsschaden beim Betrug besteht noch Diskussionsbedarf.

[2] BGH Urt. v. 13.03.2025 – 4 StR 223/24, HRRS 2025 Nr. 441, Rn. 16.

[3] BGH Urt. v. 13.03.2025 – 4 StR 223/24, HRRS 2025 Nr. 441, Rn. 17.

[4] BGH Beschl. v. 26.08.1997 – 4 StR 350/97, NStZ-RR 1998, 187 (187); BGH Urt. v. 20.02.2003 – 4 StR 228/02, HRRS-Datenbank, Rn. 18; BGH Beschl. v. 21.06.2016 – 4 StR 1/16, HRRS 2016, Nr. 971 (Rn. 7); Burhoff VRR 2012, 251 (252); Janiszewski Verkehrsstrafrecht, 5. Aufl. 2004, Rn. 248; König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 12; a.A. Obermann Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 2005, S. 5l –54.

[5] Dieser Begriff wird allgemein in der Rspr. und Literatur verwendet.

[6] BGH Urt. v. 13.03.2025 – 4 StR 223/24, HRRS 2025 Nr. 441, Rn. 21.

[7] BGH Urt. v. 22.07.1999 – 4 StR 90–99, HRRS-Datenbank Rn. 5; BGH Urt. v. 20.02.2003 – 4 StR 228/02, HRRS-Datenbank, Rn. 18; König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315 Rn. 44 a.E.; Pegel in MüKo, 4. Aufl. 2022, § 315 Rn. 54 a.E.

[8] Vgl. König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315 Rn. 44 a.E.; Pegel in MüKo, 4. Aufl. 2022, § 315 Rn. 54 a.E.

[9] Ggf. in Anlehnung an BT-Drs. IV/651, S. 28.

[10] Figgener in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, § 12 StVO Rn. 1; Herb in LK, 13. Aufl. 2020, § 142 Rn. 202 (zu § 142 Abs. 4 StGB); Kretschmer in NK, 6. Aufl. 2023, § 142 Rn. 113 (ebenfalls zu § 142 Abs. 4 StGB).

[11] OLG Frankfurt Urt. v. 28.03.1956 – 2 Ss 114/56, NJW 1956, 1210; BGH Urt. v. 31.08.1995 – 4 StR 283/95, HRRS-Datenbank, Rn. 8; BGH Urt. v. 22.07.1999 – 4 StR 90–99, NJW 1999, 3132 (3132); BayObLG Beschl. v. 11.02.1974 – RReg 5 St I 84/73, JR 1975, 164 (165); Geppert Jura 1996, 639 (641); König in LK, 13. Aufl. 2020, 315b Rn. 11f.; Seier/Hillebrand, NZV 2003, 490 (490); Tauber Konkrete Gefährdungen außerhalb des Straßenverkehrs 2018, S. 152f.; a.A. Pegel in MüKo, 4. Aufl. 2022, § 315b Rn. 22.

[12] König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 11; vgl. BayObLG Urt. v. 29.04.1969 – RReg. 2 b St 418/68, BayObLGSt 1969, 67 (71); Hecker in TK, 31. Aufl. 2023, § 315b Rn. 7.

[13] Ein Beispiel aus der Rspr. war nicht zu finden.

[14] OLG Frankfurt Urt. v. 28.03.1956 – 2 Ss 114/56, NJW 1956, 1210.

[15] König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 17.

[16] Vgl. zum Fußgänger BGH Urt. v. 31.08.1995 – 4 StR 283/95, HRRS-Datenbank, Rn. 8 ("Münchener Fahrbahngeher").

[17] BGH Urt. v. 03.08.1978 – 4 StR 229/78, BGHSt 28, 87; BGH 4 StR 283/95, Urt. v. 31.08.1995, HRRS-Datenbank, Rn. 8.

[18] BGH Urt. v. 02.12.1982 – 4 StR 584/82, WKRS 1982, 14655 Rn. 8; BGH Urt. v. 04.04.1985 – 4 StR 64/85, BeckRS 1985 30393577; BayObLG Beschl. v. 05.04.1989 – RReg. 2 St 379/88, NZV 1989, 443; OLG Köln, Beschl. v. 06.02.1985 – Ss 637/84, VRS 69, 30 (31).

[19] BGH Urt. v. 31.08.1995 – 4 StR 283/95, HRRS-Datenbank, Rn. 8 a.E.

[20] BGH Beschl. v. 06.07.1989 – 4 StR 321/89, NZV 1990, 35; BGH Urt. v. 31.08.1995 – 4 StR 283/95, HRRS-Datenbank, Rn. 8 a.E., 18, 19 (in letztgenannter ist ausdrücklich von "Absicht" die Rede).

[21] BGH Urt. v. 13.03.2025 – 4 StR 223/24, HRRS 2025 Nr. 441, Rn. 21.

[22] BGH 4 StR 228/02, Urt. v. 20.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. 18; kritisch v.a. König NStZ 2004, 175 (177); ders. NZV 2005, 27 (28f.); ders. in FS-Geppert 2011, S. 259 (S. 263f.); ders. in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 57.

[23] Siehe das vorangegangene Zitat; so auch st.Rspr. BGH Urt. v. 20.02.2003 – 4 StR 228/02, HRRS-Datenbank, Rn. 18; BGH Beschl. v. 22.11.2011 – 4 StR 522/11, HRRS 2012 Nr. 172, Rn. 4; OLG Hamm Beschl. v. 31.01.2017 – 4 RVs 159/16, openJur 2019, 16224, Rn. 23.

[24] BGH Urt. v. 13.03.2025 – 4 StR 223/24, HRRS 2025 Nr. 441, Rn. 22.

[25] BGH Beschl. v. 20.02.2003 – 4 StR 228/02, HRRS-Datenbank, Rn. 18; Geppert Jura 2001, 559 (564); Grupp/Kinzig, NStZ 2007, 132 (133); Pegel in MüKo, 4. Aufl. 2022, § 315b Rn. 23; vgl. auch BT-Drs. IV/651, S. 28.

[26] Birner Die "verkehrsspezifische Gefahr" nach § 315b StGB 2023, S. 23f.

[27] Vgl. zu § 315c König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315c Rn. 5.

[28] König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 17.

[29] BGH Urt. v. 13.03.2025 – 4 StR 223/24, HRRS 2025 Nr. 441, Rn. 22.

[30] So auch bei Kudlich in BeckOK, 65. Ed. 01.05.2025, § 315b Rn. 17 ("Nötigungsvorsatz").

[31] Vgl. BGH Urt. v. 13.03.2025 – 4 StR 223/24, HRRS 2025 Nr. 441.

[32] BGH Beschl. v. 26.05.1955 – 4 StR 117/55, BGHSt 7, 379 (380); BGH Urt. v. 24.07.1975 – 4 StR 165/75, NJW 1975, 1934; BGH Beschl. v. 22.02.2001 – 4 StR 25/01, HRRS-Datenbank, Rn. 4f.; zu weiteren Beispielen siehe König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 44.

[33] BGH Urt. v. 20.02.2003 – 4 StR 228/02, HRRS-Datenbank, Rn. 19; BGH Beschl. v. 09.02.2010 – 4 StR 556/09, HRRS 2010 Nr. 271, Rn. 8; Tauber Konkrete Gefährdungen außerhalb des Straßenverkehrs 2018, S. 164; Kudlich in BeckOK, 65. Ed. 01.05.2025, § 315b Rn. 18.1; König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 12a.

[34] Obermann Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 2005, S. 45.

[35] Vgl. BT-Drs. IV/651, S. 28 m.V.a. S. 22f.

[36] Fabricius GA 1994, 164 (170); dahingehend auch König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 41; a.A. Obermann Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 2005, S. 45, Fn. 150 m.V.a. S. 98.

[37] Vgl. Birner Die "verkehrsspezifische Gefahr" nach § 315b StGB 2023, S. 25.

[38] BGH Urt. v. 20.02.2003 – 4 StR 228/02, HRRS-Datenbank, Rn. 18 a.E.; Pegel in MüKo, 4. Aufl. 2022, § 315b Rn. 18.

[39] Mit identischen Formulierungen z.B. BGH Beschl. v. 16.10.2003 – 4 StR 275/03, HRRS 2004 Nr. 98, Rn. 6; BGH Beschl. v. 01.09.2005 – 4 StR 292/05, HRRS 2005 Nr. 740, Rn. 2; BGH Beschl. v. 15.08.2023 – 4 StR 227/23, HRRS 2024 Nr. 277, Rn. 7; OLG Hamm Beschl. v. 31.01.2017 – 4 RVs 159/16, openJur 2019, 16224, Rn. 23.

[40] BGH Urt. v. 02.04.1969 – 4 StR 102/69, NJW 1969, 1218 (1219); BGH Urt. v. 31.08.1995 – 4 StR 283/95, NJW 1996, 203 (204); BGH Beschl. v. 20.03.2001 – 4 StR 33/01, HRRS 2001, Rn. 5; kritisch König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 48; Pegel in MüKo, 4. Aufl. 2022, § 315b Rn. 49.

[41] König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 48 m.w.N.

[42] BGH Urt. v. 15.11.2001 – HRRS-Datenbank, Rn. 7; BGH Urt. v. 20.06.2024 – 4 StR 15/24, HRRS 2024 Nr. 1160, Rn. 13; OLG Jena Urt. v. 18.09.2007 – 1 Ss 191/07, NZV 2008, 366.

[43] König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 19; vgl. BGH Urt. v. 27.07.1972 – 4 StR 287/72, NJW 1972, 1960 (1961); BGH Urt. v. 20.02.2003, 4 StR 228/02, HRRS-Datenbank, Rn. 19; kritisch Müller/Kraus, NZV 2003, 559.

[44] Vgl. BGH Urt. v. 27.07.1972 – 4 StR 287/72, NJW 1972, 1960 (1961); BGH Urt. v. 20.02.2003, 4 StR 228/02, HRRS-Datenbank, Rn. 19; König in LK, 13. Aufl. 2020, § 315b Rn. 19.

[45] BGH Beschl. v. 20.12.2012 – 4 StR 292/12, HRRS 2013, Nr. 305, Rn. 9–12; BGH Beschl. 05.01.2010 – 4 StR 478/09, HRRS 2010 Nr. 176; BGH Beschl. v. 30.07.2013 – 4 StR 275/13, HRRS 2013 Nr. 780; BGH Beschl. v. 14.09.2021 – 4 StR 21/21, HRRS 2021 Nr. 1162, Rn. 14.

[46] Böse ZJS 2017, 110; Engländer HRRS 2013, 389 (390); Edsen Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB 2013, S. 112; Jäger JA 2013, 472; Rengier BT 2, 26. Aufl. 2025, § 14 Rn. 42; Wolters in SK, 10. Aufl. 2023, § 224 Rn. 21; Eckstein NStZ 2008, 125; Hardtung in MüKo, 4. Aufl. 2021, § 224 Rn. 29 m.V.a. Rn. 23–25; Eschelbach in BeckOK, 65. Ed. 1.5.2025, § 224 Rn. 33.

[47] Böse ZJS 2017, 110 (111); Jäger JA 2013, 472 (474); Krüger NZV 2007, 482 (482 a.E.); Wolters in SK, 10. Aufl. 2023, § 224 Rn. 21 a.E.

[48] Duden Synonyme zu mittels, abgerufen am 20.07.2025 unter https://www.duden.de/synonyme/mittels.

[49] Böse ZJS 2017, 110 (110); Hardtung in MüKo, 4. Aufl. 2021, § 224 Rn. 20 a.E.; Kulhanek NStZ 2016, 407 (409); Stam NStZ 2016, 713 (714).

[50] BGH Beschl. v. 15.05.2002 – 2 StR 113/02, HRRS-Datenbank, Rn. 9 (eigene Hervorhebung), m.w.N.

[51] Edsen Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB 2013, S. 112; Eckstein NStZ 2008, 125 (128); Grünewald in LK, 12. Aufl. 2019, § 224 Rn. 23; vgl. Rengier BT 2, 26. Aufl. 2025, § 14 Rn. 42.

[52] Edsen Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB 2013, S. 112.

[53] Vgl. Eckstein NStZ 2008, 125 (128); Hardtung in MüKo, 4. Aufl. 2021, § 224 Rn. 24; Jäger JA 2013, 472 (474); Paeffgen/Böse/Eidam in NK, 6. Aufl. 2023, § 224 Rn. 12a a.E.

[54] Bewegungsenergie = 1/2mv2 (ausführlich Wikipedia Kinetische Energie, abgerufen am 20.07.2025 unter https://de.wikipedia.org/wiki/Kinetische_Energie).

[55] BGH Urt. v. 13.03.2025 – 4 StR 223/24, HRRS 2025 Nr. 441, Rn. 24.

[56] BGH Urt. v. 13.03.2025 – 4 StR 223/24, HRRS 2025 Nr. 441, Rn. 24 m.w.N.

[57] Krüger Anm. zu BGH Beschl. v. 16.01.2007 – 4 StR 524/06, NZV 2007, 481 (482); Kulhanek Anm. zu BGH, Beschl. v. 16.07.2015 − 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407 (409).