hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 158

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 315/24, Beschluss v. 06.08.2025, HRRS 2026 Nr. 158


BGH 6 StR 315/24 - Beschluss vom 6. August 2025 (LG Neuruppin)

Bestechung (Begriff der öffentlichen Verwaltung, funktionale Betrachtung, Daseinsvorsorge); Amtsträgerbegriff (Voraussetzungen, sonstige Stelle).

§ 334 Abs. 1 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zur öffentlichen Verwaltung zählen alle Tätigkeiten, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Der Begriff schließt das Tätigwerden des Staates im Bereich der Leistungsverwaltung und der Daseinsvorsorge sowie dessen erwerbswirtschaftlich-fiskalisches Handeln ein. Maßgeblich für die Zuordnung zur öffentlichen Verwaltung ist eine funktionale Betrachtung anhand des materiellen Gehalts der konkreten Tätigkeit; die Organisationsform der ausführenden Institution ist hingegen unerheblich.

2. Dem Begriff der sonstigen Stelle unterfallen behördenähnliche Institutionen, die selbst zwar keine Behörden im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken. Hierunter können auch juristische Personen des Privatrechts zählen, sofern sie Behörden gleichgestellt werden können. Namentlich bei Aufgaben der Daseinsvorsorge ist hierzu erforderlich, dass sie nach dem Maß ihrer staatlichen Steuerung bei Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, in die alle wesentlichen Merkmale der privatrechtlichen juristischen Person einzubeziehen sind.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2024 wird verworfen; jedoch wird klargestellt, dass der Angeklagte im Fall 48 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO) und führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klarstellung.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum geschäftsführender Gesellschafter der H. GmbH (fortan H.), einer Komplettanbieterin für Deponietechnik. Dieses Unternehmen stand in Geschäftsbeziehung zur M. mbH (fortan M.), an der die Bundesländer B. und Br. jeweils zu 50 Prozent beteiligt waren. Die M., deren Geschäftsführer im Tatzeitraum der gesondert verfolgte Mi. war, betreibt in Br. als Rechtsnachfolgerin des Volkseigenen Betriebes D. (VEB D.) mehrere Deponien, auf denen unter anderem mineralische Abfälle (Bauschutt) abgelagert wurden. Zu den Aufgaben der M. zählte neben dem Betrieb der Deponien auch die Sicherung, Sanierung und Rekultivierung mehrerer Deponiealtkörper auf dem Gebiet des Landes Br. Dort waren von dem VEB D. seit 1974 aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen Berlin (West) und der DDR Abfälle abgelagert und hierdurch Devisen erwirtschaftet worden, ohne dass Rückstellungen für die Sicherung und Sanierung der Deponiealtkörper gebildet worden wären. Die Länder B. und Br. hatten sich an der M. beteiligt, um die Bildung von Rückstellungen für die Altlastensanierung und ihre zweckentsprechende Verwendung zu gewährleisten. Zudem diente die M. der Entsorgungssicherheit in den Ländern B. und Br. insbesondere für mineralische Abfälle.

Die Länder B. und Br. beabsichtigten, mit dem Betrieb der M. genügend Mittel für eine Rekultivierung der Deponiealtkörper zu erwirtschaften. Sie steuerten die M. über die Gesellschafterversammlung, in der sie durch ihre Finanzressorts vertreten waren. Darüberhinaus war ein Aufsichtsrat eingerichtet, der aus jeweils einem Mitglied des Finanz- und des Umweltressorts gebildet wurde. Der Zustimmung des Aufsichtsrats unterlag das mittelfristige Sanierungsprogramm für die Deponien; darüber hinaus war der Geschäftsführer Mi. verpflichtet, den Aufsichtsrat über die Geschäfte der M. zu unterrichten.

Die H. führte im Auftrag der M. Bauaufträge aus, wodurch sich der Angeklagte und Mi. kennenlernten. Der Angeklagte kannte die Strukturen der M. einschließlich der Gesellschafter und des Aufsichtsrates. Er wusste um die Bedeutung der Deponien für die Entsorgungssicherheit und um die Ursachen und die Problematik der Altlastensanierung.

Zunächst erbat der gesondert verfolgte Mi. unter dem Vorwand vermeintlicher Notlagen Geld vom Angeklagten. Dieser erkannte, dass tatsächlich keine Notlagen bestanden, sondern dass mit diesen Geldforderungen das Angebot von Mi. verbunden war, er werde als Gegenleistung bei künftigen Ausschreibungen und Auftragsvergaben seine Einflussmöglichkeiten und Ermessensspielräume als Geschäftsführer der M. zugunsten der H. einsetzen. Hierauf ließ sich der Angeklagte ein und kam den Forderungen nach. Er übergab Mi. jeweils auf dessen Aufforderung hin in den Jahren 2015 bis 2019 bei 47 Gelegenheiten insgesamt 600.300 Euro (rechnerisch richtig: 610.300 Euro) in bar. Zudem kaufte er für ihn - auch insoweit auf Aufforderung - sechsmal VIP-Dauerkarten für Sportveranstaltungen im Wert von insgesamt 86.025,10 Euro. Mi. wiederum verschaffte vereinbarungsgemäß der H. und einer mit ihr verbundenen Gesellschaft in den Jahren 2016 bis 2019 Aufträge für Oberflächenabdichtungen und Erweiterungen an den Deponien der M., indem er interne Unterlagen und Informationen aus Vergabeverfahren an den Angeklagten weitergab, die Vergaben an andere Wettbewerber verhinderte, Mitbewerber nicht berücksichtigte oder einen Auftrag an die H. ohne Ausschreibung vergab. Diese vereinnahmte aus den so erlangten Aufträgen Vergütungen in Höhe von insgesamt 12.527.799,48 Euro.

II.

Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen Bestechung in 53 Fällen (§ 334 Abs. 1, § 53 StGB) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht den gesondert verfolgten Mizutreffend als Amtsträger im Sinne des § 334 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB angesehen.

1. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.

a) Der M. oblagen ‒ ungeachtet der gewählten Organisationsform als GmbH ‒ mit dem Betrieb, der Sicherung und der Sanierung der Deponien Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.

aa) Zur öffentlichen Verwaltung zählen alle Tätigkeiten, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Der Begriff schließt das Tätigwerden des Staates im Bereich der Leistungsverwaltung und der Daseinsvorsorge sowie dessen erwerbswirtschaftlich-fiskalisches Handeln ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 3 StR 635/17, Rn. 12 mwN; vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, Rn. 10; Urteile vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 2686; vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, NJW 2004, 693).

Maßgeblich für die Zuordnung zur öffentlichen Verwaltung ist eine funktionale Betrachtung anhand des materiellen Gehalts der konkreten Tätigkeit; die Organisationsform der ausführenden Institution ist hingegen unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 3 StR 635/17, Rn. 12).

bb) Die Abfallentsorgung gehört zur Daseinsvorsorge und ist eine öffentliche Aufgabe (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 303 f.; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 5 StR 70/06, Rn. 6). Entgegen der Auffassung der Revision gebieten auch die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) keine andere Bewertung. Zwar ist in § 7 Abs. 2 Satz 1, 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG bestimmt, dass den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen die Pflicht zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung trifft; für Siedlungsabfälle sieht das KrWG eine Überlassungspflicht vor (§ 17 KrWG). Gleichwohl ist die Abfallentsorgung Teil der Daseinsvorsorge; sie bleibt im Lichte von § 20 KrWG eine dem Staat obliegende öffentliche Aufgabe (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 11 Verg 1/17, Rn. 60; Vergabekammer Leipzig, Beschluss vom 9. September 2024 - 1/SVK/022-24G, Rn. 130; Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 1 VK LSA 45-48/17, Rn. 47; Schmehl/Klement/Döhmann, GKKrWG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 16; BeckOK UmweltR/Dippel, 74. Ed., KrWG § 22 Rn. 4; Landmann/Rohmer/Beckmann, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL, § 20 KrWG Rn. 15, § 17 Rn. 4; Balensiefen, VBlBW 2022, 133, 136; Gruneberg, AbfallR 2022, 36, 37; Petersson, GewA 2016, 372, 373; vgl. auch BT-Drucks. 20/8888 S. 9; § 6a Abs. 2 Satz 2 BremIFG).

b) Das Landgericht hat die M. zu Recht als eine „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB angesehen.

aa) Dem Begriff der sonstigen Stelle unterfallen behördenähnliche Institutionen, die selbst zwar keine Behörden im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken. Hierunter können auch juristische Personen des Privatrechts zählen, sofern sie Behörden gleichgestellt werden können. Namentlich bei Aufgaben der Daseinsvorsorge ist hierzu erforderlich, dass sie nach dem Maß ihrer staatlichen Steuerung bei Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 376 f.; Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 1 StR 470/08, Rn. 12; vom 10. Januar 2019 - 3 StR 635/17, Rn. 18). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, in die alle wesentlichen Merkmale der privatrechtlichen juristischen Person einzubeziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, Rn. 16 mwN).

bb) Daran gemessen ist die M. eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.

Neben ihrer mit der Annahme von mineralischen Abfällen verbundenen gewerblichen Tätigkeit oblag der M. insbesondere die Sicherung, Sanierung und Rekultivierung der Deponiealtkörper. Zwischen der Rekultivierungsaufgabe einerseits und der Entsorgungsaufgabe andererseits bestand nach der Zwecksetzung durch die Gesellschafter ein so enger Konnex, dass eine isolierte Betrachtung der gewerblichen Entsorgungstätigkeit ausscheidet. Denn den Gesellschaftern diente die Entsorgungstätigkeit gerade dazu, die von den Deponien ausgehenden außergewöhnlichen Umweltgefahren zu beherrschen. Zwar erwirtschaftete die M. durch die Annahme von mineralischen Abfällen Einnahmen, diese dienten aber der Deckung von Kosten für Sicherung, Sanierung, Rekultivierung und Nachsorge der Deponien der M. Eine abweichende Einordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass damit die öffentlichen Haushalte der Länder B. und Br. vor etwaigen künftigen Gefahrenabwehrkosten geschützt würden. Vielmehr illustriert dieser Zweck das Tätigwerden im öffentlichen Interesse.

Dass die Pflicht zur Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge Unternehmer von Deponien ungeachtet davon trifft, wer der Betreiber ist und mithin auch für Unternehmen ohne staatlichen Einfluss gilt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine abweichende Bewertung. Denn der M. oblag nicht nur die Beachtung der alle Deponiebetreiber gleichermaßen treffenden Pflichten; sie war darüber hinaus für Deponiealtkörper verantwortlich, zu deren Sicherung und Sanierung sich die beiden Länder in der Verantwortung sahen.

Maßgeblich streiten die Gesellschafterstruktur, die Besetzung des Aufsichtsrates mit Vertretern der Finanz- und Umweltressorts und dessen konkreter Einfluss dafür, dass sich die Länder B. und Br. der M. als eines „verlängerten Armes“ bedienten, um ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere blieb es nicht bei einer Rahmen- und Globalsteuerung (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20 f.). Denn die staatliche Steuerung umfasste sowohl die Wirtschaftlichkeit - also die Generierung von Mitteln durch Entsorgungstätigkeit - als auch die Mittelverwendung und die Sanierungsplanung - also die Aufgaben der Nachsorge -, und damit sämtliche Betätigungsfelder der Gesellschaft bis hin zum Tagesgeschäft. Zudem waren die Einflussmöglichkeiten der Länder durch Berichtspflichten des gesondert verfolgten Mi. und Zustimmungsvorbehalte abgesichert.

c) Der gesondert verfolgte Mi. war auch „bestellt“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Hierzu genügt es, dass er die Gesellschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer vertrat. Eines darüber hinaus gehenden öffentlichen Bestellungsaktes bedurfte es nicht, denn die M. war als solche zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung berufen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 379 f.) und Mi. handelte als ihr Organ gemäß dieser Zweckbestimmung.

2. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Senat stellt klar, dass der Angeklagte im Fall 48 der Urteilsgründe, der in den schriftlichen Urteilsgründen aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens zweifach genannt ist, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 158

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede